153/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 13.06.2003
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Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Maier, Dr. Matznetter,
Spindelberger, Erika Scharer
und GenossInnen
betreffend Verbesserung der Prospektpflicht (Publizitätsvorschriften)
im
Investmentfondsgesetz (InvFG)
Anteilscheine von Kapitalanlagefonds und
Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds und
Investmentfondsgesellschaften) sind nach § 3 Abs. l Z 4 KMG von der
Prospektpflicht des
Kapitalmarktgesetzes ausgeschlossen. Es gilt eine eigene - gegenüber dem KMG
eingeschränkte - Mindestregelung nach § 6 InvFG. (Der Prospekt hat mindestens
die in der
Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die „von der FMA" bewilligten
Fondsbestimmungen
zu enthalten".)
Der vorliegende Entschließungsantrag hat das Ziel, die
Publizitätsvorschriften - gerade im
Hinblick auf (zukünftige) Fondsprodukte für die „Zukunftsvorsorge
neu" - zu erweitern.
Damit sollen bei diesen privaten Vorsorgeprodukten umfassendere
Publizitätsvorschriften im
Sinne eines verbesserten Anlegerschutzes (z.B. analog zum Kapitalmarktgesetz)
voll zur
Anwendung kommen.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, die im
Investmentfondsgesetz
festgelegten Regelungen zur Prospektpflicht (§ 6 InvFG) zu erweitern und dafür
die
nationalen Möglichkeiten die das europäische Recht einräumt voll auszunutzen.
Anlegern soll
damit eindeutig ermöglicht werden, sich ein fundiertes
Urteil über die Vermögenslage,
insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und
dessen
Entwicklungsaussichten und über die mit den Anteilen oder den Veranlagungen
verbundenen
Rechte und Risiken (inkl. der inhärenten Risiken) zu bilden.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss