155/A XXII. GP

Eingebracht am 17.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Heinisch-Hosek

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des

Nationalrates geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
geändert wird

Nach § 40 wird folgender § 40a angefügt:

„§ 40a. (l) Dem Ausschuss für Kinder und Jugendliche obliegt die Beurteilung der
Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen, die die Situation, Emanzipation und Partizipation
von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden gesellschaftlichen Bereichen umfasst.

(2) Der Ausschuss für Kinder und Jugendliche hat zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben gem. Abs. I das Recht, Stellungnahmen zu beschließen, die vom vorberatenden
Ausschuss bei seinen Beratungen zu berücksichtigen sind. Jedes Ausschussmitglied kann
einen Antrag auf Stellungnahme stellen.

(3) Bei der Festlegung der Tagesordnung und Terminisierung der Sitzungen ist zu
beachten, dass eine solche Stellungnahme rechtzeitig vor der Beratung im vorberatenden
Ausschuss beschlossen werden kann.

 


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Begründung:

Die Situation, Emanzipation und Partizipation von Kindern und Jugendlichen in allen sie
betreffenden gesellschaftlichen Bereichen sind entscheidende Faktoren für die
Weiterentwicklung und Zukunft unserer Demokratie. Viele gesetzlichen Bestimmungen, die
Kinder und Jugendliche betreffen, werden derzeit in den verschiedenen Fachausschüssen des
Nationalrates beraten. Um den Stellenwert der kinder- und jugendrelevanten Fragen zu
erhöhen und zu stärken, soll ein eigener Ausschuss für Kinder und Jugendliche eingesetzt
werden.

Dem Ausschuss für Kinder und Jugendliche soll das Recht eingeräumt werden,
Stellungnahmen von Gesetzesvorschlägen, die die rechtliche Stellung von Kindern und
Jugendlichen, Bildung und Ausbildung, Arbeitsmarkt und Beruf sowie Wohnen und Freizeit
umfassen, abzugeben.

Dabei soll er seine Beratungen so rechtzeitig vornehmen, dass die Stellungnahmen von den
vorberatenden Ausschüssen berücksichtigt werden können.

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von
drei Monaten anzuberaumen.

Zuweisungsvorschlag:                                Geschäftsordnungsausschuss