155/A XXII. GP
Eingebracht am 17.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Heinisch-Hosek
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates
geändert wird
Nach § 40 wird folgender § 40a angefügt:
„§ 40a. (l) Dem Ausschuss für Kinder und Jugendliche
obliegt die Beurteilung der
Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen, die die Situation, Emanzipation
und Partizipation
von Kindern und Jugendlichen in allen sie betreffenden gesellschaftlichen
Bereichen umfasst.
(2) Der Ausschuss
für Kinder und Jugendliche hat zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben gem. Abs. I das Recht, Stellungnahmen zu beschließen, die vom
vorberatenden
Ausschuss bei seinen Beratungen zu berücksichtigen sind. Jedes
Ausschussmitglied kann
einen Antrag auf Stellungnahme stellen.
(3) Bei der
Festlegung der Tagesordnung und Terminisierung der Sitzungen ist zu
beachten, dass eine solche Stellungnahme rechtzeitig vor der Beratung im
vorberatenden
Ausschuss beschlossen werden kann.
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Begründung:
Die Situation, Emanzipation und Partizipation
von Kindern und Jugendlichen in allen sie
betreffenden gesellschaftlichen Bereichen sind entscheidende Faktoren für die
Weiterentwicklung und Zukunft unserer Demokratie. Viele gesetzlichen
Bestimmungen, die
Kinder und Jugendliche betreffen, werden derzeit in den verschiedenen
Fachausschüssen des
Nationalrates beraten. Um den Stellenwert der kinder- und jugendrelevanten
Fragen zu
erhöhen und zu stärken, soll ein eigener Ausschuss für Kinder und Jugendliche
eingesetzt
werden.
Dem Ausschuss für Kinder und Jugendliche
soll das Recht eingeräumt werden,
Stellungnahmen von Gesetzesvorschlägen, die die rechtliche Stellung von
Kindern und
Jugendlichen, Bildung und Ausbildung, Arbeitsmarkt und Beruf sowie
Wohnen und Freizeit
umfassen, abzugeben.
Dabei soll er seine Beratungen so rechtzeitig
vornehmen, dass die Stellungnahmen von den
vorberatenden Ausschüssen berücksichtigt werden können.
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über
diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von
drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss