159/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Brosz, Freundinnen und Freunde
betreffend ein freiwilliges 10. bzw.11. Schuljahr
Der Nationalrat wolle beschließen:
Dem Schulunterrichtsgesetz wird folgender §32 Abs. 2a eingefügt:
Schüler,
die während der Schulpflicht oder nach dem Weiterbesuch der Schule in
einem freiwilligen 10. Schuljahr (§19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die
4.
Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich
abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die
Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters
und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu
Beginn
des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§32 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes 1986 lautet:
Schüler,
die während der Schulpflicht oder nach dem Weiterbesuch der Schule in
einem freiwilligen 10. Schuljahr (§19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die
4.
Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich
abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr die
Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters
und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu
Beginn
des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Begründung:
Die
Bestimmung über den freiwilligen Besuch eines 10. bzw. 11. Schuljahres, die
insbesondere Jugendlichen aus Zuwandererfamilien, sogenannten bildungsfernen
Schichten und sozial schwachen Familien zu Gute gekommen ist, ist im Herbst
2002
ausgelaufen und wurde trotz des guten Erfolges dieser Maßnahme nicht
verlängert.
Der Bedarf an einem 10. bzw. 11. freiwilligen Schuljahr ist jedoch ungebrochen,
ermöglicht dieser doch vielen Jugendlichen erst den erfolgreichen Abschluss der
Pflichtschule. Verfügt ein/e Jugendliche/r über keinen oder nur einen negativen
Pflichtschulabschluss hat dies gravierende Folgen für ihre/seine Chancen auf
dem
Arbeitsmarkt und auch auf Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf
eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.