161/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten
Glawischnig, Rest-Hinterseer, Freundinnen und Freunde
betreffend
Schutz der österreichischen Wasserressourcen
Aufgrund
•
der Bestrebungen, die Dienstleistung „Wasserversorgung" in das
General
Agreement on Trade in Services (GATS) aufzunehmen,
•
der bestehenden Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der Europäischen Union
und immer wieder im Raum stehender Liberalisierungsmaßnahmen,
•
der davon unabhängigen Kommerzialisierung der
Wasserversorgung in
Österreich, sei es aus ideologischen oder budgetären Überlegungen und
•
des
regional
im Osten und Südosten Österreichs bestehenden
Wassermangels
ist der Schutz der Wasserressourcen nach dem
Wasserrechtsgesetz zu verbessern.
Der folgende Antrag entspricht dem Antrag Nr. 516/A in der
XXI. GP., welcher in der
Umweltausschusssitzung am 2. Juli 2002 vertagt wurde und wegen vorzeitiger
Beendigung der Legislaturperiode nicht mehr erledigt werden konnte.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
A.
Der Bundesminister für Forst- und Landwirtschaft, Umweltschutz und
Wasserwirtschaft
wird ersucht, zum Schutz der
Wasservorkommen und der vielfältigen Funktionen des
Wassers dem Nationalrat einen
Entwurf zur Novellierung des Wasserrechtsgesetzes zur
Gewährleistung folgender Maßnahmen
und Vorgaben vorzulegen:
1. Bestandsaufnahme und
Schutz der Wasservorkommen zugunsten der
Trinkwasserversorgung und der Umwelt:
Die Wasservorkommen müssen
zugunsten
künftiger Generationen und ihrer
Funktionen für die Umwelt insgesamt abstrakt durch
Verordnungen geschützt werden, welche schon im vornhinein die jährlichen
Entnahmemengen aus diesem Titel möglichst limitieren (Weiterentwicklung der
Rahmenverfügung nach § 54 WRG). Ungeachtet dessen hat natürlich eine
Feinprüfung
einer beantragten Wasserentnahme im Einzelverfahren stattzufinden. Die Arbeiten
für
die Darstellung der Grundwasservorkommen und der erlaubten und tatsächlichen
Entnahmen, wie sie auch die Wasserrahmenrichtlinie vorschreibt, sind
ehebaldigst
aufzunehmen. Dabei werden sich die schon teilweise bestehenden Übernutzungen
von
Grundwasserkörpern wie zB der Mitterndorfer Senke zeigen.
2. Ausschöpfen der Wassersparpotentiale
vor weiterer Wassererschließung: Es muss
die Möglichkeit geschaffen werden,
die Erlaubnis zur Entnahme stärker an den
gerechtfertigten Bedarf der geplanten Empfängerregion zu knüpfen. Dieser ist zB
nicht
gegeben, wenn örtliche Vorkommen sanierungsfähig sind oder wenn
Wassersparmaßnahmen eine Erschließung weiterer Vorkommen unnotwendig machen
würden. Um diese Voraussetzungen überprüfbar und rechtsverbindlich zu machen,
wird
es notwendig sein, per Verordnung nähere Abwägungskriterien für die
Sanierbarkeit von
Grundwasservorhaben und einen Katalog von alternativen Sparmaßnahmen
festzulegen.
Diese Maxime muss auch für den grenzüberschreitenden Wassertransport anwendbar
sein.
3. Verbot der
Wasserentnahme über der mittleren jährlichen Neubildungsrate
(nachhaltige Wassergewinnung): Dieses Gebot wäre bei Neugenehmigungen soweit
als möglich zu beachten und müsste bei schon bestehenden Übernutzungen zu
Eingriffen in bestehende Genehmigungen führen. Die Neubildungsrate des
Grundwassers ist keine konstante Größe. Aufgrund von Versiegelungen und
Flussregulierungen ist die Gesamttendenz bei der Neubildungsrate sinkend. Liegt
eine
beabsichtige Wasserentnahme innerhalb dieses Rahmens sind natürlich noch die
übrigen wasserrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
4. Transparenz des
wasserrechtlichen Verfahrens zur Genehmigung einer
Wasserentnahme: Die behördliche Prüfung von Wasserentnahmen ist transparent
zu
führen. Jedes Ansuchen um maßgebliche
Wasserentnahme ist zu veröffentlichen und
haben derartige Verhandlungen
öffentlich zu sein.
5. Herabsetzung der
Wasserentnahme-Schwellenwerte im UVP-G, Parteistellung für
Bürgerinitiativen und NGO: Die Schwelle für die UVP-Pflicht von Wasserentnahmen ist
von 10 Millionen Kubikmeter per
anno auf 1 Million Kubikmeter per anno, das ist der
Wasserbedarf für ca. 20.000
Personen, zu reduzieren. Weiters ist eine UVP ab einer
Wasserentnahme, welche 20% der
Neubildungsrate betragen soll, statt wie bisher bei
90% der Neubildungsrate,
vorzusehen. Ansuchen um Wasserentnahmen ab diesen
Größenordnungen sind in der großen
UVP mit Umweltverträglichkeitsgutachten und
Parteistellung für NGO bzw
Bürgerinitiativen abzuhandeln.
6. Genehmigungspflicht für
alle Maßnahmen, welche sich auf den quantitativen
Wasserhaushalt wesentlich
auswirken: Das
Wasserrechtsgesetz sieht zum Beispiel
keine Genehmigungspflicht für Tunnelbauten, die, wie der Semmering-Pilotstollen
für die
Eisenbahn und der Straßentunnel am Semmering zeigen, große Auswirkungen auf den
Gewässerhaushalt haben, vor. Auch bei sonstigen Verkehrsbauten kommt es zu
Erdbewegungen und Versiegelungen, die in den Gewässerhaushalt eingreifen.
7. Verstärkte Prüfung der
Auswirkungen von Drainagierungen, Kanalbauten,
Flussregulierungen
und Wasserkraftwerken auf den Gesamtwasserhaushalt: Trotz
entsprechender Vorgaben im
Wasserrechtsgesetz werden die Auswirkungen von
Drainagierungen, Kanalbauten und Flussregulierungen auf den quantitativen
Wasserhaushalt im wasserrechtlichen Verfahren in der Praxis zu wenig geprüft
bzw
keine grundlegenden Konsequenzen daraus gezogen.
8. Genehmigungspflicht für alle
Maßnahmen, welche sich auf den Wasserhaushalt
qualitativ auswirken: Im Zuge der Deregulierung ist ein Abbau von
Genehmigungstatbeständen
festzustellen bzw sind wasserrechtliche Bestimmungen von
anderen Behörden, zB der
Gewerbebehörde zu vollziehen. Dies vermindert die
Möglichkeit, den
Grundwasserkörper gesamthaft zu schützen, da die Gesamtschau fehlt.
Eine selektive
Entscheidungskonzentration bei den "Wirtschaftsbehörden", die eine
Zersplitterung
des
Wasserschutzes und der Wasserbewirtschaftung insgesamt
bewirken, ist abzulehnen.
9. Verstärkte Sozialbindung
des Eigentums am Wasser: Das Wasserrechtsgesetz sieht
bereits eine Enteignung für den Fall vor, dass eine
örtliche Trinkwasserversorgung sonst
nicht sichergestellt werden
kann. Eine solche ist von Verfassungs wegen
entschädigungspflichtig.
Die Grünen sind der Auffassung, dass eine Enteignung nur
zugunsten von kommunalen
Antragstellern möglich sein soll. Mittels einer gesetzlichen
Regelung wäre im Fall einer
Gewinnung für den häuslichen/kommunalen Bedarf auch
sicherzustellen, dass bei
Bemessung der Entschädigung das öffentliche Interesse an
einem sozial verträglichen
Wasserpreis zu berücksichtigen ist.
10. Bundesgesetzliche Vorgaben
für die Gestaltung der Wassergebühren
(Wasserentgelte), um
Anreize zur sparsamen Verwendung des Wassers zu
schaffen.
11. Wasserwirtschaftliches
Planungsorgan des Bundes: In Hinblick auf die
Wasserrahmenrichtlinie und zum optimalen Schutz
der Wasserressourcen sollte ein
wasserwirtschaftliches Planungsorgan des Bundes eingerichtet werden, das
ua immer
dann eine
Parteistellung in Genehmigungsverfahren haben sollte, wenn die
Auswirkungen der
geplanten Wasserentnahme mehr als ein Bundesland treffen könnten.
B. Weiters wird der Bundesminister für
Forst- und Landwirtschaft ersucht, zum Schutz der
Wasservorkommen und der
vielfältigen Funktionen des Wassers im Rahmen der
Förderungsverwaltung
und des Sachverständigendienstes zur Verwirklichung folgender
Maßnahmen in den Ländern
beizutragen:
1. Einhaltung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
in bezug auf die Ausweisung der
Quellgebiete als Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung.
2. Erstellung
eines ökologischen Quellschutzkatalogs
3. Erstellung von
ökologischen Leitbildern für relevante Fließgewässer
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.