162/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Miedl, Mag. Mainoni
und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit
dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrs-
ordnung 1960 - StVO 1960), geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschrif-
ten über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung
1960 -
StVO 1960), geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom
6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpo-
lizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBI.
Nr.
159/1960, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 128/2002, wird wie folgt
geändert:
In § 53 Abs. 1 Z 17a lautet der letzte Satz der Legende:
"Die Anbringung einer
grünen Tafel mit der weißen Aufschrift "Erholungsdorf" -
bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder
einer
ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist
zu-
lässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht
beeinträchtigt und
die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die
Ortstafel
seitlich nicht überragen."
Begründung:
Mit Erkenntnis vom
20. Dezember 2002, GZ 2002/02/0202-6, hat der Verwaltungsge-
richtshof
ausgesprochen, dass in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene
Zusatzschilder zu Ortstafeln einen Kundmachungsmangel hinsichtlich der
Festlegung
des Ortsgebietes darstellen; als Folge können in solchen Fällen z.B.
Überschreitun-
gen der höchsten zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet nicht
mehr
geahndet w erden. D a es keinen sachlichen
Grund dafür gibt, Zusatztafeln mit der
Aufschrift "Erholungsdorf" zu erlauben, andere Schilder
(sofern sie keine Gefährdung
für die Verkehrssicherheit darstellen) aber zu verbieten, soll durch die
Änderung des
§ 53 Abs. 1 Z 17a StVO in Richtung einer freieren Formulierung Raum auch für
an-
dere Zusätze geschaffen werden, die in ähnlicher Weise die betreffende Gemeinde
näher charakterisieren.
Es ist sichergestellt, dass nicht mehr als
eine derartige Tafel angebracht wird. Zu-
sätzlich wird - in Entsprechung des § 54 Abs. 3 StVO - normiert, dass eine
solche
Tafel nicht breiter sein darf als die jeweilige Ortstafel. Schließlich wird
auch jede
sonstige Anbringung oder Gestaltung der Tafel in einer Art und Weise, welche
die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte,
untersagt.
In formeller Hinsicht
wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.