162/A XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Miedl, Mag. Mainoni
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit
dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrs-
ordnung 1960 - StVO 1960), geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschrif-
ten über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO 1960), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpo-
lizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBI. Nr.
159/1960, zuletzt geändert durch BGBI. l Nr. 128/2002, wird wie folgt geändert:

In § 53 Abs. 1 Z 17a lautet der letzte Satz der Legende:

"Die Anbringung einer grünen Tafel mit der weißen Aufschrift "Erholungsdorf" -
bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder einer
ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb der Ortstafel ist zu-
lässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit der Ortstafel nicht beeinträchtigt und
die Sicherheit des Verkehrs nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel
seitlich nicht überragen."


Begründung:

Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, GZ 2002/02/0202-6, hat der Verwaltungsge-
richtshof ausgesprochen, dass in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene
Zusatzschilder zu Ortstafeln einen Kundmachungsmangel hinsichtlich der Festlegung
des Ortsgebietes darstellen; als Folge können in solchen Fällen z.B. Überschreitun-
gen der höchsten zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet nicht mehr
geahndet w erden. D a es keinen sachlichen Grund dafür gibt, Zusatztafeln mit der
Aufschrift "Erholungsdorf" zu erlauben, andere Schilder (sofern sie keine Gefährdung
für die Verkehrssicherheit darstellen) aber zu verbieten, soll durch die Änderung des
§ 53 Abs. 1 Z 17a StVO in Richtung einer freieren Formulierung Raum auch für an-
dere Zusätze geschaffen werden, die in ähnlicher Weise die betreffende Gemeinde
näher charakterisieren.

Es ist sichergestellt, dass nicht mehr als eine derartige Tafel angebracht wird. Zu-
sätzlich wird - in Entsprechung des § 54 Abs. 3 StVO - normiert, dass eine solche
Tafel nicht breiter sein darf als die jeweilige Ortstafel. Schließlich wird auch jede
sonstige Anbringung oder Gestaltung der Tafel in einer Art und Weise, welche die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, untersagt.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung
dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.