163/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten
Miedl, Mag. Mainoni
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
linienmäßige Beför-
derung von
Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die linienmäßige
Beförderung von
Personen mit
Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBI. l Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch
BGBI. l Nr.
77/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 27 Z 4 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
„5. im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 4)."
2. Nach § 28 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) Bei
Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realtei-
lungen und Spaltungen kann das ursprüngliche Recht zur Ausübung der Konzession
vom
bisherigen Konzessionsinhaber auf den Nachfolgeunternehmer übertragen werden,
wenn
dieser die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt.
(5) Die
Übertragung der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs.
1)
zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen
Konzessionsinhabers ist
festzustellen
(§ 27 Z 5)."
Begründung:
Bei Umgründungen, wie Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen,
Zusammen-
schlüssen, Realteilungen und Spaltungen
von Unternehmen soll die verfahrensfreie Übertra-
gung von Konzessionen auf Nachfolgeunternehmen ermöglicht werden.
Zu 1:
In § 27 Z 5 wurde ein weiterer Fall des Erlöschens der Berechtigung durch Übertragung der
Konzession normiert.
Zu 2:
§ 28 Abs. 4 ermöglicht bei Umgründungen, wie Verschmelzungen,
Umwandlungen, Einbrin-
gungen, Zusammenschlüssen,
Realteilungen und Spaltungen die Übertragung der Konzes-
sion auf den Nachfolgeunternehmer. Dieser hat die subjektiven
Konzessionsvoraussetzun-
gen zu erfüllen. Die Bezeichnung „ursprüngliches" Recht zur Ausübung der
Konzession imp-
liziert, dass die Konzession nur bei unverändertem Inhalt und Umfang übertragen
werden
kann.
Gemäß § 28 Abs. 5 ist die Übertragung der Konzession von der
zuständigen Aufsichtsbe-
hörde zu genehmigen, die
gleichzeitig das Erlöschen der Konzession (§ 27 Z 5) des bisheri-
gen Konzessionsinhabers festzustellen hat.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter
Verzicht auf die erste Lesung
dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.