164/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und
Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden
soll
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden soll
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz vom 13.11.1991 über die
Kammern für Arbeiter und Angestellte und die
Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBI Nr 98/2001 (Arbeiterkammergesetz 1992 - AKG) wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs 1 wird wie folgt abgeändert
und lautet:
"(1) Wählbar in eine Arbeiterkammer
sind alle kammerzugehörigen
Arbeiternehmer/innen, die am Stichtag
1. abgesehen vom Erfordernis des
Wahlalters und der Staatszugehörigkeit von der
Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
2. das 19. Lebensjahr vollendet haben;
3. insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich
in einem die Kammerzugehörigkeit
begründeten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen."
Begründung:
Bei der 120. Vollversammlung der Wiener
Kammer für Arbeiter und Angestellte im
November 1995 wurde der Antrag zur Verwirklichung des passiven Wahlrechtes für
alle
ausländischen Arbeitnehmer/innen mehrheitlich angenommen. Dies war seit
Inkrafttreten des Arbeiterkammergesetzes 1992 der erste Antrag, der von
Wahlberechtigten selbst und nicht von Kammerräten bei der Vollversammlung
gestellt
wurde. Diese Willensäußerung wurde den im Parlament vertretenen politischen
Parteien mit dem Ersuchen übermittelt, geeignete Schritte zur Behandlung des
Anliegens
zu unternehmen. Im Sinne dieses Beschlusses soll der gegenständliche Antrag im
Nationalrat beschlossen werden. Bei der parlamentarischen Beschlussfassung zum
Arbeiterkammergesetz im Jahr 1998 wurde dieser Antrag wieder ignoriert, obwohl
das
Arbeiterkammergesetz in seiner derzeitigen Form EU-rechtswidrig ist.
Mittlerweile hat
der EUGH auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofs infolge der Wahlanfechtung der
Arbeiterkammerwahl in Vorarlberg entschieden, dass die relevanten
EU-Bestimmungen
unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten hat. Mit einer entsprechenden
Beschlussfassung des Verfassungsgerichtshofes ist in Kürze zu rechnen.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierungen
verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung aller AusländerInnen,
unabhängig ihrer Nationalität. Durch internationale Verträge wie zB EU-Vertrag
können
Sonderstellungen geschaffen werden (zB für EU-BürgerInnen), jedoch nur dann,
wenn
diese sachlich gerechtfertigt sind. Das passive Wahlrecht zur Arbeiterkammer stellt
ein
demokratisches Grundrecht dar, das eine unterschiedliche Behandlung von
AusländerInnen in keiner Weise rechtfertigt. Die dereit bestehende
Ungleichbehandlung steht daher auch im Widerspruch zum Rassendiskriminierungs-
BVG. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass Österreich aufgrund der EU-
Assoziationsabkommen verpflichtet ist, 80 % der ausländischen ArbeitnehmerInnen
hinsichtlich des passiven Wahlrechtes wie EU-Bürgerinnen zu behandeln.
Ausländische Arbeitskräfte haben in
Österreich und anderen mitteleuropäischen Staaten
seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum
Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre
Entscheidung,
nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der Regel aufgrund
massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer getroffen. Ihre
Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht häufig
elementaren
Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem auch die
Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.
Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger
ausländischer Herkunft und
Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen
wie
österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder
arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der
Vertretung ihrer
Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwährt. Ein erster Schritt in diese
Richtung
ist überfällig.
In formeller Hinsicht wird die
Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.