165/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Öllinger,
Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBI. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBI. Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1.
§ 53 Abs.1 wird wie folgt geändert und lautet:
"(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. am Tag der
Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens sechs Monaten im
Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens,
dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die
Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen."
2.
§ 126 Abs.5 wird wie folgt geändert und lautet:
"(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
1. am Tag der Wahlausschreibung das
19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. am Tag der Wahl seit mindestens
sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
3. abgesehen vom Erfordernis der
österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters
die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen."
Begründung:
Ausländische Arbeitskräfte haben in
Österreich und anderen mitteleuropäischen Staaten
seit etwa Mitte der 60er Jahre mit ihrer Arbeitsleistung entscheidend zum
Wirtschaftswunder und zur Sicherung des Wohlstandes beigetragen. Ihre
Entscheidung,
nach Österreich zu kommen und hier zu arbeiten, haben sie in der Regel aufgrund
massiver Anwerbungskampagnen österreichischer Unternehmer getroffen. Ihre
Aufnahme in das gesellschaftliche Leben Österreichs widerspricht häufig
elementaren
Grundsätzen der Menschenwürde. Unverständlich ist vor allem auch die
Ungleichbehandlung durch die österreichische Rechtsordnung.
Das Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973
zur Durchführung des internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierungen
verpflichtet den Gesetzgeber zu einer Gleichbehandlung aller AusländerInnen,
unabhängig ihrer Nationalität. Durch internationale Verträge wie zB EU-Vertrag
können
Sonderstellungen geschaffen werden (zB für EU-BürgerInnen), jedoch nur dann,
wenn
diese sachlich gerechtfertigt sind. Das passive Wahlrecht zum Betriebsrat
stellt ein
demokratisches Grundrecht dar, das eine unterschiedliche Behandlung von
AusländerInnen in keiner Weise rechtfertigt. Die dereit bestehende
Ungleichbehandlung steht daher auch im Widerspruch zum Rassendiskriminierungs-
BVG. Davon abgesehen sei darauf hingewiesen, dass Österreich aufgrund der EU-
Assoziationsabkommen verpflichtet ist, 80 % der ausländischen ArbeitnehmerInnen
hinsichtlich des passiven Wahlrechtes wie EU-Bürgerinnen zu behandeln.
Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger
ausländischer Herkunft und
Staatsangehörigkeiten unterliegen selbstverständlich österreichischen Gesetzen
wie
österreichische Staatsbürger/innen auch, ob es sich nun um Steuergesetze oder
arbeitsrechtliche Bestimmungen handelt. Eine volle Beteiligung an der
Vertretung ihrer
Interessen wird ihnen jedoch immer noch verwehrt. Ein erster Schritt in diese
Richtung
ist überfällig.
In der Zwischenzeit hat sowohl der
Gewerkschaftsbund, als auch die Arbeiterkammer
nicht nur in Unterschriftslisten, sondern auch in Resolutionen das passive
Wahlrecht bei
Betriebsratswahlen für alle Ausländer/innen gefordert.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.