168/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Gradwohl, Mag. Maier
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird.
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGB1. l Nr.60/1997,
zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGB1. l Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
1.§ 28 wird § 28 a angefügt:
§ 28a (1) Der Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils
für das
folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des
Verkehrs mit
den durch dieses Bundesgesetz erfassten Pflanzenschutzmittel (Revisions - und
Probenplan)
zu erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser
Richtlinien in seinem Bundesland
Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt
und
Wasserwirtschaft bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug
zu
berichten.
(3) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur
Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz
erfassten
Waren eine Dokumentations - und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine
Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und
Importeure
durch dieses Bundesgesetz erfassten Pflanzenschutzmittel zu führen.
2.§ 29 wird § 29 a angefügt.
§ 29 a (1) Wenn auf Grund von Erkenntnissen der
Überwachung nach § 28 durch die AGES
(Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft) eine Beschlagnahme durch
die
Aufsichtsorgane nach § 29 von Pflanzenschutzmittel erfolgt, weil diese
den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für Land -
und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn durch ein
gesundheitsschädliches
Pflanzenschutzmittel möglicherweise eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet
ist und
daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren
Die Öffentlichkeit ist jedenfalls zu informieren, wenn
verbotene bzw. nicht zugelassene
Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Information hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Ware,
2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich oder verboten ist und
4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware.
Unter einem wird gem. § 69 Abs. 4 GOG die Anberaumung
einer Ersten Lesung innerhalb
von drei Monaten verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land - u.Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Begründung:
Im Gegensatz zum Lebensmittelgesetz kennt das
Pflanzenschutzmittelgesetz keine öffentliche
Warnung, wenn verbotene oder für die Tiere - und damit für den Menschen -
gesundheitsschädliche Futtermittel in Verkehr gebracht werden. § 25a
Lebensmittelgesetz
sieht eine öffentliche Warnung vor, wenn gesundheitsschädliche Lebensmittel in
Verkehr
gebracht werden. Eine derartige ähnliche Bestimmung - gerade auch zum Schutz
der
bäuerlichen Betriebe - fehlt, sodass hier Handlungsbedarf besteht. Diese
Informations- und
Warnpflicht soll in einem neuen § 29a festgelegt werden.
Ein Proben - und Revisionsplan, wie er für Lebensmittel
vorgesehen ist, fehlt ebenfalls im
derzeit gültigen Futtermittelgesetz. Mit der vorgesehenen neuen Regelung im §
28a soll die
Verpflichtung einen Revisions- und Probenplan für die durch dieses
Bundesgesetz erfassten
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe jährlich zu erstellen, festgelegt
werden, um
eine flächendeckende Kontrolle bei Hersteller, Importeure, Handel sowie auf
bäuerlichen
Betrieben (Anwender) sicherzustellen.