168/A XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Gradwohl, Mag. Maier

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird.

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGB1. l Nr.60/1997, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGB1. l Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:

1.§ 28 wird § 28 a angefügt:

§ 28a (1) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das
folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit
den durch dieses Bundesgesetz erfassten Pflanzenschutzmittel (Revisions - und Probenplan)
zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland
Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu
berichten.

(3) Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur
Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfassten
Waren eine Dokumentations - und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine
Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure
durch dieses Bundesgesetz erfassten Pflanzenschutzmittel zu führen.

2.§ 29 wird § 29 a angefügt.

§ 29 a (1) Wenn auf Grund von Erkenntnissen der Überwachung nach § 28 durch die AGES
(Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft) eine Beschlagnahme durch die
Aufsichtsorgane nach § 29 von Pflanzenschutzmittel erfolgt, weil diese den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn durch ein gesundheitsschädliches
Pflanzenschutzmittel möglicherweise eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und
daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren


Die Öffentlichkeit ist jedenfalls zu informieren, wenn verbotene bzw. nicht zugelassene
Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Information hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Ware,

2. den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3. weshalb die Ware gesundheitsschädlich oder verboten ist und

4. die Warnung vor dem Verbrauch der Ware.

Unter einem wird gem. § 69 Abs. 4 GOG die Anberaumung einer Ersten Lesung innerhalb
von drei Monaten verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land - u.Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft


Begründung:

Im Gegensatz zum Lebensmittelgesetz kennt das Pflanzenschutzmittelgesetz keine öffentliche
Warnung, wenn verbotene oder für die Tiere - und damit für den Menschen -
gesundheitsschädliche Futtermittel in Verkehr gebracht werden. § 25a Lebensmittelgesetz
sieht eine öffentliche Warnung vor, wenn gesundheitsschädliche Lebensmittel in Verkehr
gebracht werden. Eine derartige ähnliche Bestimmung - gerade auch zum Schutz der
bäuerlichen Betriebe - fehlt, sodass hier Handlungsbedarf besteht. Diese Informations- und
Warnpflicht soll in einem neuen § 29a festgelegt werden.

Ein Proben - und Revisionsplan, wie er für Lebensmittel vorgesehen ist, fehlt ebenfalls im
derzeit gültigen Futtermittelgesetz. Mit der vorgesehenen neuen Regelung im § 28a soll die
Verpflichtung einen Revisions- und Probenplan für die durch dieses Bundesgesetz erfassten
Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffe jährlich zu erstellen, festgelegt werden, um
eine flächendeckende Kontrolle bei Hersteller, Importeure, Handel sowie auf bäuerlichen
Betrieben (Anwender) sicherzustellen.