169/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Matznetter, Hoscher
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz und das
Versicherungssteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Pensionskassengesetz und das Versicherungssteuergesetz
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pensionskassengesetzes
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt
geändert durch BGBl.1 Nr. 9/2002,
wird wie folgt geändert:
§ 48a lautet:
„§ 48a. Anwartschaft- und Leistungsberechtigte, deren
direkte Leistungszusage ohne
Vereinbarung einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers (§ 5 Z 3) gemäß §
48 auf eine
Pensionskasse übertragen wurde, können die zum 31. Dezember 2003
ausgewiesene
Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen unter folgenden
Bedingungen als
Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen in eine andere Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft dieser Pensionskasse oder als Einmalprämie in
eine
Rentenversicherung in Form einer Lebensversicherung gemäß Z.19 der Anlage A des
VAG (BGBl.Nr.569/78 i.d.jeweils gültigen Fassung) überleiten:
l. Die Übertragung gemäß § 48 muss vor dem l. Jänner 2003 erfolgt sein.
2. Die Überleitung muss vom Anwartschaft- oder Leistungsberechtigten bis
spätestens 30. November 2003 bei der Pensionskasse
schriftlich beantragt werden
und die Überleitung ist von der Pensionskasse bis spätestens 30. Juni 2004 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 durchzuführen.
3. Die
Rahmenbedingungen für die Überleitung sind in einem Kollektivvertrag oder
- sofern in dieser Angelegenheit kein Kollektivvertrag wirksam ist - in
einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach
dem
Betriebspensionsgesetz zu regeln sowie in einer Änderung des
Pensionskassenvertrages festzulegen. Leistungsberechtigte, die von
keinem
Betriebsrat vertreten sind und für die ein solcher Kollektivvertrag
nicht gilt,
können einen entsprechende Zusatz zum für sie geltenden Pensionskassenvertrag
mit der Pensionskasse einzelvertraglich vereinbaren, wobei von der
Pensionskasse
für solche Vereinbarungen ein nach einheitlichen Grundsätzen gestaltetes
Vertragsmuster zu verwenden ist. Ein solches Vertragsmuster ist der FMA zu
übermitteln.
4. Für den Fall, dass die Überleitung in eine andere Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft erfolgt, hat die
Pensionskasse für diese Überleitung eine
eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzurichten, wobei die
verwendeten Zinssätze (Rechnungszins und rechnungsmäßiger Überschuss) den
Anforderungen des § 20 Abs. 2a entsprechen müssen, die für neu abzuschließende
Pensionskassenverträge anzuwenden sind und jedenfalls niedriger sein müssen,
als jene Zinssätze, die in jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
verwendet
werden, in der die Ansprüche verwaltet wurden. Wird in dieser
Veranlagungs-
und Risikogemeinschaft im ersten Jahr nach Errichtung die Anzahl von 1000
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erreicht, so hat der Prüfaktuar
zu
bestätigen, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der
Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die
Verpflichtungen aus
den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Wird
die
Bestätigung vom Prüfaktuar versagt, ist diese Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit einer anderen
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zusammenzulegen.
Für den Fall, dass die Überleitung in eine Rentenversicherung erfolgt,
sind
vom Versicherungsunternehmen die Grundsätze des VAG einzuhalten.
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5. Durch die
Überleitung werden die bisherigen Arbeitgeberbeiträge in
Arbeitnehmerbeiträge (§ 25 Abs. l Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt.
Übergleitete Arbeitgeberbeiträge unterliegen einer pauschalen Einkommensteuer
von 25 vH. Die Pensionskasse hat die Steuer im Zuge der Überleitung
einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats,
in
dem die Überleitung durchgeführt wurde, an das Finanzamt der
Betriebsstätte
abzuführen. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in
Arbeitnehmerbeiträge gilt als Zufluss eines Ruhe- und
Versorgungsbezuges."
Artikel 2
Änderung des Versicherungssteuergesetzes
Das Versicherungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz BGB1.I Nr. 158/2002 wird wie folgt geändert:
§4 Abs. 1 Z. 11 lautet:
„l l. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des
§ 108b des
Einkommensteuergesetzes 1988 in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGB1.I Nr. 100/2002, oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, sowie eine
Pensionskassenvorsorge im Sinne des
§ 17 Abs. l Z 4 lit. c BMVG oder gleichartiger österreichischer
Rechtsvorschriften weiters für
Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g ff des
Einkommensteuergesetzes 1988 und für Versicherungen, die im Rahmen
der
Überleitungsmöglichkeit gern § 48a Pensionskassengesetz abgeschlossen
werden."
Begründung:
Die im Abänderungsantrag zum Pensionskassengesetz (
Art.38 Z 14 ) vorgesehene Regelung
des § 48a PKG sieht vor, dass bestehende Pensionskassenzusagen in eine
andere
Veranlagungs- u. Risikogemeinschaft ( VRG ) mit konservativen
Rahmenbedingungen
möglich sein soll. Um dem Wunsch der stark verunsicherten Klientel der
Pensionskassen zu
entsprechen und außerdem den Weiterbestand der kapitalgedeckten zweiten Säule
stärker zu
sichern, ist es aber
unumgänglich, weitere Alternativen zu schaffen. Es soll daher- neben dem
bereits vorgeschlagenen Modell - eine weitere Durchführungsvariante ermöglicht
werden, die
noch stärker auf Stabilität und Sicherheit ausgerichtet ist.
Der Gesetzgeber hat auch schon bisher (Betriebliches
Mitarbeitervorsorgekassen-Gesetz,
Prämiengeförderte Zukunftsvorsorge) die Rentenversicherung als wichtiges und
für die
Altersvorsorge besonders geeignetes Instrument anerkannt. Die Idee der
Pensionskassenvorsorge kann daher nur eine Stärkung erfahren, wenn
neben dem
herkömmlichen Modell eine Durchführungsvariante ermöglicht wird, die - den
Grundsätzen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgend - noch stärker auf Stabilität
und Sicherheit
ausgerichtet ist und damit die Interessen der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten
weitgehender schützt, als dies im Rahmen des Pensionskassengesetzes derzeit
geschieht.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 48a PKG ist daher sowohl für die
Bezieher von
Pensionskassenleistungen, als auch - wegen der vertrauensfördernden
Wirkung - für die
zweite Säule der Altervorsorge an sich, von Vorteil.
Um die steuerliche Gleichbehandlung der beiden in § 48a
PKG eingeräumten Überleitungs-
Varianten sicherzustellen, soll eine Ergänzung in § 4 (1) Z 11
Versicherungssteuergesetz
bewirken, dass bei einer Überleitung in eine Rentenversicherung - nach
der gem. § 48a Z 5
PKG vorgeschriebenen pauschalen Einkommensbesteuerung in der Höhe von
25% - nicht
noch zusätzlich Versicherungssteuer geleistet werden muss. Bereits in der jetzt
gültigen
Fassung des § 4 (1) Z 11 Versicherungssteuergesetz werden Versicherungsprämien
für
besondere Altersvorsorgeprodukte ( z.B. § 108g EStG oder im Rahmen der
Verrentung der
Leistungen einer MVK ) von der Besteuerung ausgenommen; die Ergänzung des § 4
(1) Z 11
Versicherungssteuergesetz ist daher sowohl inhaltlich als auch systematisch
gerechtfertigt.
Steuerliche Mindereinnahmen ergeben sich dadurch nicht.
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag
eine Erste Lesung innerhalb von
drei Monaten anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß