170/A XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Großruck, D. Bures, Neudeck, Dr. G. Moser

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl.. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 5/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 wird nach Absatz 17 folgender Absatz 17a eingeführt:

„(17a) Unter Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z 10 KöStG 1988 ist die verzinsliche
Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung, Verpachtung oder Überlassung zur
sonstigen Nutzung mit der Einschränkung des § 7 Abs. 6 zu verstehen."

2. In Artikel IV Absatz I Z10 wird nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 253/1993" die Wortfolge „sowie § 39 Absatz 17a" eingefügt.

BEGRÜNDUNG

Diese Änderung dient der Klarstellung im Zusammenhang mit der steuerbefreiten

Vermögensverwaltung gemäß § 5 Z 10 KöStG 1988.

Die mit dem „Steuerpaket 1993" eingeführte Reservekapitalregelung (§ 7 Abs. 6)

gewährleistet den zweckentsprechenden Kapitaleinsatz im steuerbegünstigten Bereich

(Lenkungsabgabe bei Nichtverwendung) und stellt somit eine Durchbrechung der

grundsätzlichen Ertragssteuerbefreiung der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen durch

GBV dar.

Anm.:§ 5 Z 10 KöStG 1988:

„Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als
gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. l bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die
Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des § 6a."

Informeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Bautenausschuss beantragt.