170/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Großruck,
D. Bures, Neudeck, Dr. G. Moser
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert
wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl.. Nr. 139/1979, zuletzt geändert
durch das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/2003,
wird wie folgt geändert:
1. In § 39 wird nach Absatz 17 folgender
Absatz 17a eingeführt:
„(17a) Unter Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z 10
KöStG 1988 ist die verzinsliche
Anlage
von Kapitalvermögen oder die Vermietung, Verpachtung oder Überlassung zur
sonstigen
Nutzung mit der Einschränkung des § 7 Abs. 6 zu verstehen."
2. In Artikel IV Absatz I Z10 wird
nach der Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl.
Nr. 253/1993" die Wortfolge „sowie § 39 Absatz 17a" eingefügt.
BEGRÜNDUNG
Diese Änderung dient der Klarstellung im Zusammenhang mit
der steuerbefreiten
Vermögensverwaltung gemäß § 5 Z 10 KöStG 1988.
Die mit dem „Steuerpaket 1993" eingeführte
Reservekapitalregelung (§ 7 Abs. 6)
gewährleistet den zweckentsprechenden Kapitaleinsatz im
steuerbegünstigten Bereich
(Lenkungsabgabe bei Nichtverwendung) und stellt somit
eine Durchbrechung der
grundsätzlichen Ertragssteuerbefreiung der verzinslichen
Anlage von Kapitalvermögen durch
GBV dar.
Anm.:§ 5 Z 10 KöStG
1988:
„Bauvereinigungen, die nach dem
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als
gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. l bis
3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die
Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des § 6a."
Informeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste
Lesung die Zuweisung an den
Bautenausschuss beantragt.