171/A XXII. GP
Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr.
Wittmann, Scheibner, Dr. Eva Glawischnig
und Kollegen
betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die
Nationalrats-
Wahlordnung 1992,
das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz
1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die
Europawahlord-
nung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert
werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung
1992, das
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das
Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die
Europawahlordnung, das
Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr.
1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:
1. An. 23a Abs. 1 lautet:
„(1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden
Abgeordneten zum Europäischen Par-
lament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Wahlrech-
tes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der
Wahl das 18. Lebens-
jahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die
österreichische Staatsbürger-
schaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen
Union vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union
wahlberechtigt
sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz
werden die nä-
heren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen."
2. Art. 23a Abs. 3 lautet:
„(3) Wählbar sind
alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die
österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Union vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Union
wahlberechtigt sind."
3. Art. 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Nationalrat
wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen
und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit
Ablauf des Tages
der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl ge-
wählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das
Wahlverfahren ge-
troffen."
4. An. 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Wählbar sind
alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19.
Lebensjahr vollendet haben."
5. An. 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Jeder von 100
000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten
dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der
Bundeswahlbehörde dem Natio-
nalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren
ist, wer am letzten
Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und
in einer Gemeinde
des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine
durch Bundesge-
setz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines
Gesetzesantrages gestellt
werden."
6. Art. 49b Abs. 3 lautet:
„(3)
Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46
durchzufüh-
ren. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das
Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz
hat. Die
Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat
sowie der Bun-
desregierung vorzulegen."
7. Art. 60 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Zum
Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzt und
spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet
hat."
8. Art. 151 wird folgender Absatz 28 angefügt:
„(28) Die Art. 23a,
26, 41, 49b und 60 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr.
..../2003 treten mit l. Jänner 2004 in Kraft"
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Wahl des
Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO)
BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001,
wird wie folgt geän-
dert:
1. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt
sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen,
spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben und vom Wahlrecht
nicht ausgeschlossen sind"
2. § 23 Abs. l lautet:
„(1) Die
Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die
Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden."
3. § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. l
auf Grund der Wählerevidenz anzulegen."
4. § 41 lautet:
„§ 41. Wählbar sind
alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr
vollendet haben und vom
Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."
5. § 42 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der
Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates
unter-
schrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des
Landeswahlkreises in
der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren,
unterstützt sein, und
zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den
Landeswahl-
kreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen
Oberösterreich und
Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und
Wien von je 500
Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4
ausgefüllten und
gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen
anzuschließen.
(3) Die
Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die
in
der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und
wahlbe-
rechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese
Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen,
wenn die in der Erklärung genannte
Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständi-
gen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit
Lichtbild ausgestatte-
tes Identitätsdokument (zum Beispiel
Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis)
nachgewiesen hat, die
Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum und Wohnadresse sowie
den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden
Partei enthält und die eigenhändige
Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten
Person entweder vor der
Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell
beglaubigt ist."
6. § 129 wird folgender Abs. 1 c eingefügt:
„(1c) Die §§ 21, 23,
41, 42 sowie Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
..../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
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Artikel III
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971,
BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 lautet:
„§ 4. Wahlberechtigt
sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Natio-
nalrat besitzen."
2. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Zum
Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzt
und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr
vollendet hat."
3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:
"Die
Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die
in der Erklä-
rung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und
wahlberechtigt (§ 21 Abs.
l NRWO) war."
4. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Gemeinde
hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein
Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die
Gemeinde hat in das
Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen
einzutragen und
durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, das der
Unterstützungswilli-
ge am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21
Abs. l NRWO) ist."
5. § 7 Abs. 8 lautet:
„(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der
Gemeinde beiliegen, dass der zu-
stellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag
in der Wählerevidenz
eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. l NRWO) waren. Sind sie
Unterstützer des Wahlvor-
schlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. l vorletzter und
letzter Satz gelten sinnge-
mäß."
6. § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 4, 6, 7
sowie die Anlagen l und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2003
treten mit l. Jänner 2004 in Kraft."
7. In den Anlagen 1
und 7 ist jeweils die Wortfolge „in der Wählerevidenz als
wahlberechtigt
eingetragen" durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz
eingetragen und wahlberechtigt" zu
ersetzen.
Artikel IV
Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr.
79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt
geändert:
1.§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Stimmberechtigt
sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahl-
recht zum Nationalrat besitzen."
2 § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;
b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das
18. Lebensjahr vollendet haben;
c) deren Stimmberechtigung auf Grund
eines nach Abs. 2
durchgeführten Ein-
spruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde."
3. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21. (1)" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 5 und 6
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2003 treten mit 1. Jän-
ner 2004 in Kraft."
Artikel V
Das Bundesgesetz, mit
dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird
(Volksbefragungsgesetz
1989), BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Stimmberechtigt ist,
wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und
in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat."
2. § 6 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller
Personen
aufzunehmen,
a) die
am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren und dort ihren
Hauptwohnsitz haben;
b) die spätestens mit
Ablauf des Tages der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet ha-
ben;
c)
deren
Stimmberechtigung auf
Grund eines nach Abs.
2 durchgeführten Ein-
spruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde."
3. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 5 und 6
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr...../2003 treten mit 1. Jän-
ner 2004 in Kraft."
Artikel VI
Das
Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Antrag muss von
Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des
Nationalrates stimmberechtigt sind (§ 21 Abs. l NRWO) und den
Hauptwohnsitz im Bundes-
gebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils
letzten Ordentlichen
oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten
Wohnbevölkerungszahl (§
7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein."
2. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Bevollmächtigte
und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die
in der Wählerevidenz eingetragen sind sowie zur Wahl des Nationalrates
wahlberechtigt sind
(§ 21 Abs. l NRWO) und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch
wenn sie den
Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seine
Stellvertreter den
Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung
der zur Führung der
Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der
Wählerevidenz eingetragen
und zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. l NRWO)
ist."
3. § 4 Abs. l erster Satz lautet:
„Die
Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die
in der
Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur
Wahl des Nationalra-
tes wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. l NRWO) und in der Gemeinde ihren
Hauptwohnsitz hat."
4. § 6 lautet:
„§ 6.
Stimmberechtigt ist, wer mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums
(§ 5
Abs. 3) das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des
Bundesgebietes den
Hauptwohnsitz hat."
5. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die
Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die
Person,
die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen
sowie zur Wahl des
Nationalrates stimmberechtigt (§ 6) ist."
7. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 3, 4, 6,
10 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
..../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
6. In der Anlage 2
ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt
eingetragen ist"
durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das
18. Lebensjahr vollendet hat"
zu ersetzen.
Artikel VII
Das Bundesgesetz über die Wahl der von
Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäi-
schen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 10 lautet:
„§ 10.
Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen
für
eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des
Europa-Wählerevidenzgesetzes -
EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages
der Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet haben."
2. § 29 lautet:
„§ 29. Wählbar
sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben."
3. § 30 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der
Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von
einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament
unterschrieben
oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz
eingetragen und
wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter
mehrere Wahlvorschläge
unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem
ersteingebrachten Antrag
befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten
und gemäß Abs. 3
eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die
Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die
in
der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz
eingetragen und
wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur
dann zu erteilen,
wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der
Europa-Wählerevidenz
zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein
mit Lichtbild
ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe
und Führerscheine)
nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und
Familiennamen,
Geburtsdatum und Wohnadresse, sowie die Namen der zu unterstützenden
wahlwerbenden
Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der
Unterstützungserklärung genannten
Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde."
4. § 91 erhält die Bezeichnung „§ 91 .(1) " und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§10, 29,
30 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
..../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
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Artikel VIII
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973,
zuletzt geändert durch das Bundesge-
setz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. § l Abs. l lautet:
„(1) In jeder
Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu fuhren. Die Wählerevidenz dient
als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des
Nationalrates sowie bei
Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden
Verzeichnisse."
2. § l Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wählerevidenz
ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Kartei-
form zu führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die
Durchführung von
Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen
erforderlichen Anga-
ben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und
Wohnadresse, zu ent-
halten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in
Wahlsprengel
eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu
erfassen."
3. § 2 lautet:
„§ 2. (1) In
die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die
österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem l. Jänner des Jahres der Eintragung
das 17. Lebensjahr vollendet
haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in
der Gemeinde ihren Haupt-
wohnsitz haben.
(2) Erfasste
Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei
Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz
dieser Gemeinde einzutragen.
In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz
aufgegeben haben, sind sie zu
streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in
die Wählerevidenz erfolgt, die
Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter
Angabe der früheren
Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu
verständigen.
(3) Erfasste
Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand
der Ge-
meinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen,
sind für die Dauer ihres Aus-
landsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der
Wählerevidenz dieser
Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.
(4) Erfasste
Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind,
außer im
Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des
Präsenz- oder Ausbildungs-
dienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor
dem Zeitpunkt, für den sie
einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem
Zeilpunkt schon in einer Wähler-
evidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum
Präsenz- oder Ausbil-
dungsdienst nicht berührt.
(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein."
4. § 2a Abs. 4 lautet:
„(4) Erfasste
Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. l oder in einem nachfolgenden
Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde
aufgenommen
wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der
Eintragungsvoraussetzung zu
erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus
der Wählerevidenz
zu streichen sind."
5. § 4 Abs. l bis 3 lauten:
„(1) Jeder
Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die
Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der
Einspruchswerber kann die
Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung
einer nicht
zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.
(2) Der Einspruch
ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung
begehrt wird.
(3) Der Einspruch
ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum
Gegens-
tand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege,
insbesondere ein von
der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im
Ausland lebenden
Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1)
anzuschließen. Wird
im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist
der Grund hie-
für anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind
entgegenzunehmen. Ist ein
Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn
kein Zustellungsbe-
vollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als
zustellungsbevollmächtigt."
6. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird eine
erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum
Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der
Streichung zu
verständigen."
7. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Den Gemeinden
bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgeset-
zes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz
von Zeit zu Zeit,
alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu
erfassenden Personen im
Gemeindegebiete vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst
gleichzeitig mit ande-
ren allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Personenstands- und
Betriebsaufnahme usw.)
durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme ist in Wien die Genehmigung
des Bundesmi-
nisters für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des
Landeshauptmannes er-
forderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen
mit dem Bundesmi-
nister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde
erteilt werden."
8. § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ l, 2, 2a,
4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2003 treten
mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Artikel IX
Das Bundesgesetz über
die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten
bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - euWEG), BGBl.
Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
98/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. l und 2 lauten:
„§ 1. (1) In jeder
Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor
einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient
(Europa-
Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den
Gemeinden im übertra-
genen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder
mittels elektroni-
scher Datenverarbeitung zu fuhren. Sofern sie in Karteiform geführt
wird, hat dies getrennt
von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die
Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen
Angaben,
das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und
Hauptwohnsitz,
für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus
den für die Eintra-
gung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. l und 2) ergebende
Adresse zu
enthalten."
2. § 2 lautet:
„§ 2. (1) In die
Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner
des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom
Wahlrecht zum Europäi-
schen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
1. die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in
Österreich ha-
ben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste
Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemein-
de verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die
Eintragung in die Eu-
ropa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der
Europa-Wählerevidenz der Ge-
meinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu
streichen. Zu diesem
Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die
Europa-Wählerevidenz erfolgt, die
Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist,
unter Angabe der
früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und
nachweislich zu verstän-
digen.
(3) Erfasste Österreicher,
die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Um-
stand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich
anzeigen, sind für
die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen
Zeitraum von 10 Jahren, in
der
Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu fuhren. Für die Wiedereintragung gilt §
4
Abs. 4.
(4) Erfasste
Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen
Bekanntgabe der Ver-
legung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben,
dass sie auch in dem
in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von
Österreich
zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
(5) Eine Erklärung
gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland
abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der
Europäischen Union in
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste
Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5
schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu
streichen."
3. § 4 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Erfasste
Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. l oder in einem nachfolgenden
Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer
Gemeinde aufge-
nommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der
Eintragungsvor-
aussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von
Amts wegen aus der
Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Antragsteller,
die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. l darüber
hinaus zu erklä-
ren, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich
zu entsendenden
Abgeordneten wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche
Erklärung abgegeben ha-
ben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt,
dass sie auch in je-
nem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der
nächsten Wahl zum Euro-
päischen Parlament wahlberechtigt sind."
4. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder
Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen
die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben;
hierzu hat er die
Eintragung einer nicht erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die
Streichung
einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen."
5. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Einspruch
ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden
zum Gegenstand, so
hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
Handelt es sich
bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit
Hauptwohnsitz im
Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt
anzuschließen. Wird im
Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so
ist der Grund hierfür
anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind
entgegenzunehmen. Ist ein Ein-
spruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein
Zustellungsbe-
vollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als
zustellungsbevollmächtigt."
6. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird eine
erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven
Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der
Streichung zu
verständigen."
7. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Den Gemeinden
bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgeset-
zes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der
Europa-Wählerevidenz von Zeit
zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu
erfassenden Perso-
nen im Gemeindegebiet vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist nach
Möglichkeit
gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung
gemäß § 9 Abs. 4
des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und
Betriebsaufnahme) durchzufüh-
ren. Zu einer allgemeinen Aufnahme der zu erfassenden Personen ist in Wien die
Genehmi-
gung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die
Genehmigung des Lan-
deshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im
Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen
mit der Finanzlan-
desbehörde erteilt werden."
8. § 13 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Datensatz
einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtli-
che in § l Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit
dieser Daten aus der
Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder
Staatsangehörigkeit
vorgesehen sein."
9.§ 20 erhält die Bezeichnung „§ 20.(1)" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 1, 2, 4, 7, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ...|/2003
tre-
ten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss
Begründung
Mit dem
gegenständlichen Antrag soll erreicht werden, dass alle Österreicherinnen und
Öster-
reicher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von diesem Tag an auch
tatsächlich das akti-
ve Wahlrecht bei allen Wahlereignissen (Nationalratswahlen,
Bundespräsidentenwahlen, Eu-
ropawahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen) ausüben und ab
diesem Zeitpunkt
auch Volksbegehren unterstützen können. Diese Änderung erscheint deshalb
notwendig, da in
der Vergangenheit viele junge Österreicherinnen und Österreicher vom
aktiven Wahlrecht
ausgeschlossen waren, obwohl sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet
hatten. Insbesondere
bei der Nationalratswahl 2002 war dieser Personenkreis wegen des im
November zu liegen
gekommenen Datums sehr groß. Weiters sollen alle Österreicherinnen und
Österreicher, die
das 19. Lebensjahr vollendet haben, bei Nationalratswahlen und
Europawahlen, sowie dieje-
nigen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, bei
Bundespräsidentenwahlen passiv wahlbe-
rechtigt sein.
Rechtstechnisch soll
das angestrebte Ziel dadurch erreicht werden, dass ab Inkrafttreten des
Gesetzes alle Österreicherinnen und Österreicher in die Wählerevidenz
der Gemeinden aufzu-
nehmen sind, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. In die Wählerverzeichnisse
aber werden
jeweils nur die Österreicherinnen und Österreicher übernommen, die an
dem - nach der Aus-
schreibung bereits feststehenden - Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Mit dieser
Vorgangsweise wird erreicht, dass bei einer Wahl stimmberechtigte
Österreicherinnen und
Österreicher am Reklamationsverfahren teilnehmen können, auch wenn sie
zu diesem Zeit-
punkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Überdies soll
diesem Personenkreis
auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Unterstützungserklärung für
einen Wahlvor-
schlag betreffend diese Wahl zu unterschreiben.
Bei Umsetzung des
vorliegenden Entwurfs wäre auch gewährleistet, das Auslandsösterreiche-
rinnen und Auslandsösterreicher, die zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie das
17. Lebensjahr voll-
enden, bereits im Ausland wohnen, rechtzeitig vor einer Wahl einen Antrag auf
Eintragung in
die Wählerevidenz gemäß § 2a des Wählerevidenzgesetzes (oder gemäß § 4
des Europa-
Wählerevidenzgesetzes) stellen könnten.
Durch die
Beibehaltung des Jahrgangsprinzips (Erweiterung der Wählerevidenz auf den Per-
sonenkreis, der das 17. Lebensjahr vollendet hat), scheinen auch die
durch die getroffene ge-
setzliche Maßnahme zu erwartenden Kosten (bei der Befüllung der Wählerevidenzen
sollten
keine Mehrkosten entstehen; sie fallen lediglich durch einen
zusätzlichen Programmschritt bei
der Erstellung der Wählerverzeichnisse an), vernachlässigbar.