171/A XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Wittmann, Scheibner, Dr. Eva Glawischnig
und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-
Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz
1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlord-
nung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung
1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das
Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlordnung, das
Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I  Nr. 99/2002, wird wie folgt geändert:

1. An. 23a Abs. 1 lautet:

„(1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Par-
lament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrech-
tes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl  das 18. Lebens-
jahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürger-
schaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt
sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die nä-
heren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen."

2. Art. 23a Abs. 3 lautet:

„(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union
wahlberechtigt sind."


3. Art. 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen
und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages
der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge-
wählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren ge-
troffen."

4. An. 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben."

5. An. 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten
dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Natio-
nalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten
Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde
des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesge-
setz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt
werden."

6. Art. 49b Abs. 3 lautet:

„(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzufüh-
ren. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die
Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bun-
desregierung vorzulegen."

7. Art. 60 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und
spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat."

8. Art.  151 wird folgender Absatz 28 angefügt:

„(28) Die Art. 23a, 26, 41, 49b und 60 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr.
..
../2003 treten mit l. Jänner 2004 in Kraft"

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO)
BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geän-
dert:


1. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht
nicht ausgeschlossen sind"

2. § 23 Abs. l lautet:

„(1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die
Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden."

3. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. l
auf Grund der Wählerevidenz anzulegen."

4. § 41 lautet:

„§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom
Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."

5. § 42 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unter-
schrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in
der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1) waren, unterstützt sein, und
zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahl-
kreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und
Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500
Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und
gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in
der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlbe-
rechtigt (§ 21 Abs. 1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen,
wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständi-
gen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestatte-
tes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Postausweis)
nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden
Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten
Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell
beglaubigt ist."

6. § 129 wird folgender Abs. 1 c eingefügt:

„(1c) Die §§ 21, 23, 41, 42 sowie Anlage 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
..../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."



 


Artikel III

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

„§ 4. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Natio-
nalrat besitzen."

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt
und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat."

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

"Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklä-
rung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs.
l NRWO) war."

4. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Gemeinde hat einem im Ausland wohnenden Wahlberechtigten auf Anforderung ein
Formular einer Auslands-Unterstützungserklärung zu übermitteln; die Gemeinde hat in das
Formular den Namen und das Geburtsdatum des Unterstützungswilligen einzutragen und
durch Eintragung in die entsprechenden Rubriken zu bestätigen, das der Unterstützungswilli-
ge am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. l NRWO) ist."

5. § 7 Abs. 8 lautet:

„(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zu-
stellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz
eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. l NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvor-
schlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. l vorletzter und letzter Satz gelten sinnge-
mäß."

6. §  28 wird  folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 4, 6, 7 sowie die Anlagen l und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../2003
treten mit l. Jänner 2004 in Kraft."

7. In den Anlagen 1 und 7 ist jeweils die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt
eingetragen" durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt" zu
ersetzen.


Artikel IV

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1.§ 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahl-
recht zum Nationalrat besitzen."

2 § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c)   deren   Stimmberechtigung   auf  Grund   eines   nach   Abs.   2   durchgeführten   Ein-
spruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde."

3. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 21. (1)" und  es wird folgender Abs. 2  angefügt:

„(2) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2003 treten mit 1. Jän-
ner 2004 in Kraft."

Artikel V

Das Bundesgesetz, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird
(Volksbefragungsgesetz 1989), BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und
in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat."

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen
aufzunehmen,

a)        die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren und dort ihren
Hauptwohnsitz haben;

b) die spätestens mit Ablauf des Tages der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet ha-
ben;

c)        deren  Stimmberechtigung  auf Grund  eines  nach  Abs.   2   durchgeführten  Ein-
spruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde."


3. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr...../2003 treten mit 1. Jän-
ner 2004 in Kraft."

Artikel VI

Das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des
Nationalrates stimmberechtigt sind (§ 21 Abs. l NRWO) und den Hauptwohnsitz im Bundes-
gebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Ordentlichen
oder Außerordentlichen Volkszählung für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§
7 Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes 1980) unterstützt sein."

2. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die
in der Wählerevidenz eingetragen sind sowie zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt sind
(§ 21 Abs. l NRWO) und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den
Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seine Stellvertreter den
Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der
Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen
und zur Wahl des Nationalrates wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. l NRWO) ist."

3. § 4 Abs. l erster Satz lautet:

„Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der
Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des Nationalra-
tes wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. l NRWO) und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hat."

4. § 6 lautet:

„§ 6. Stimmberechtigt ist, wer mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraums (§ 5
Abs. 3) das 18. Lebensjahr vollendet hat und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den
Hauptwohnsitz hat."

5. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person,
die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen sowie zur Wahl des
Nationalrates stimmberechtigt (§ 6) ist."

7. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:


„(4) Die §§ 3, 4, 6, 10 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
..../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

6. In der Anlage 2 ist die Wortfolge „in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist"
durch die Wortfolge „in der Wählerevidenz eingetragen ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat"
zu  ersetzen.

Artikel VII

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäi-
schen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 10 lautet:

„§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für
eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes -
EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet haben."

2. § 29 lautet:

„§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben."

3. § 30 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von
einem von Österreich entsandten Abgeordneten zum Europäischen Parlament unterschrieben
oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und
wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter mehrere Wahlvorschläge
unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag
befindet. Dem Wahlvorschlag sind die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3
eigenhändig unterschriebenen Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in
der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und
wahlberechtigt (§ 10) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen,
wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Europa-Wählerevidenz
zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild
ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Personalausweise, Pässe und Führerscheine)
nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum und Wohnadresse, sowie die Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden
Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten
Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde."

4. § 91 erhält die Bezeichnung „§ 91 .(1) " und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§10, 29, 30 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
..../2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."



 


Artikel VIII

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesge-
setz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § l Abs. l lautet:

„(1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu fuhren. Die Wählerevidenz dient
als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei
Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse."

2. § l Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wählerevidenz ist, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Kartei-
form zu führen. Die Karteiblätter haben für jede erfasste Person die für die Durchführung von
Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Anga-
ben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu ent-
halten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel
eingeteilt sind, auch nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen."

3. § 2 lautet:

„§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem l. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet
haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Haupt-
wohnsitz haben.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen.
In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu
streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Wählerevidenz erfolgt, die
Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren
Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Ge-
meinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Aus-
landsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Wählerevidenz dieser
Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 2a Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im
Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs-
dienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie
einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeilpunkt schon in einer Wähler-
evidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbil-
dungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein."


4. § 2a Abs. 4 lautet:

„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. l oder in einem nachfolgenden
Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen
wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu
erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz
zu streichen sind."

5. § 4 Abs. l bis 3 lauten:

„(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die
Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die
Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht
zu erfassenden Person aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung
begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer zu erfassenden Person zum Gegens-
tand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbesondere ein von
der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden
Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1) anzuschließen. Wird
im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hie-
für anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein
Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbe-
vollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt."

6. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum
Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu
verständigen."

7. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgeset-
zes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit,
alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Personen im
Gemeindegebiete vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig mit ande-
ren allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme usw.)
durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme ist in Wien die Genehmigung des Bundesmi-
nisters für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes er-
forderlich; die Genehmigung darf im ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nister für Finanzen, im letzteren Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde
erteilt werden."


8. § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ l, 2, 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ..../2003 treten
mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Artikel IX

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten
bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - euWEG), BGBl.
Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. l und 2 lauten:

„§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor
einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-
Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertra-
genen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektroni-
scher Datenverarbeitung zu fuhren. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt
von der Wählerevidenz zu erfolgen.

(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben,
das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz,
für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintra-
gung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. l und 2) ergebende Adresse zu
enthalten."

2. § 2 lautet:

„§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner
des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäi-
schen Parlament nicht ausgeschlossen sind und

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich ha-
ben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemein-
de verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Eu-
ropa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Ge-
meinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem
Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die
Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der
früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verstän-
digen.

(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Um-
stand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für
die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in


der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu fuhren. Für die Wiedereintragung gilt § 4
Abs. 4.

(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Ver-
legung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem
in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich
zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.

(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland
abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.

(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5
schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen."

3. § 4 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. l oder in einem nachfolgenden
Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufge-
nommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvor-
aussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der
Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. l darüber hinaus zu erklä-
ren, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden
Abgeordneten wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben ha-
ben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in je-
nem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Euro-
päischen Parlament wahlberechtigt sind."

4. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen
die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die
Eintragung einer nicht erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung
einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen."

5. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines zu Erfassenden zum Gegenstand, so
hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich
bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im
Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im
Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür
anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Ein-
spruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbe-
vollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt."


6. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes ihres aktiven
Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu
verständigen."

7. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgeset-
zes, unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit
zu Zeit, alljährlich jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der zu erfassenden Perso-
nen im Gemeindegebiet vorzunehmen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit
gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4
des Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzufüh-
ren. Zu einer allgemeinen Aufnahme der zu erfassenden Personen ist in Wien die Genehmi-
gung des Bundesministers für Inneres, in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Lan-
deshauptmanns erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur im Einvernehmen mit der Finanzlan-
desbehörde erteilt werden."

8. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtli-
che in § l Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der
Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit
vorgesehen sein."

9.§ 20 erhält die Bezeichnung „§ 20.(1)" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die §§ 1, 2, 4, 7, 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ...|/2003 tre-
ten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


Begründung

Mit dem gegenständlichen Antrag soll erreicht werden, dass alle Österreicherinnen und Öster-
reicher, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von diesem Tag an auch tatsächlich das akti-
ve Wahlrecht bei allen Wahlereignissen (Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Eu-
ropawahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen) ausüben und ab diesem Zeitpunkt
auch Volksbegehren unterstützen können. Diese Änderung erscheint deshalb notwendig, da in
der Vergangenheit viele junge Österreicherinnen und Österreicher vom aktiven Wahlrecht
ausgeschlossen waren, obwohl sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Insbesondere
bei der Nationalratswahl 2002 war dieser Personenkreis wegen des im November zu liegen
gekommenen Datums sehr groß. Weiters sollen alle Österreicherinnen und Österreicher, die
das 19. Lebensjahr vollendet haben, bei Nationalratswahlen und Europawahlen, sowie dieje-
nigen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, bei Bundespräsidentenwahlen passiv wahlbe-
rechtigt sein.

Rechtstechnisch soll das angestrebte Ziel dadurch erreicht werden, dass ab Inkrafttreten des
Gesetzes alle Österreicherinnen und Österreicher in die Wählerevidenz der Gemeinden aufzu-
nehmen sind, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. In die Wählerverzeichnisse aber werden
jeweils nur die Österreicherinnen und Österreicher übernommen, die an dem - nach der Aus-
schreibung bereits feststehenden - Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit dieser
Vorgangsweise wird erreicht, dass bei einer Wahl stimmberechtigte Österreicherinnen und
Österreicher am Reklamationsverfahren teilnehmen können, auch wenn sie zu diesem Zeit-
punkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Überdies soll diesem Personenkreis
auch die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Unterstützungserklärung für einen Wahlvor-
schlag betreffend diese Wahl zu unterschreiben.

Bei Umsetzung des vorliegenden Entwurfs wäre auch gewährleistet, das Auslandsösterreiche-
rinnen und Auslandsösterreicher, die zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie das 17. Lebensjahr voll-
enden, bereits im Ausland wohnen, rechtzeitig vor einer Wahl einen Antrag auf Eintragung in
die Wählerevidenz gemäß § 2a des Wählerevidenzgesetzes (oder gemäß § 4 des Europa-
Wählerevidenzgesetzes) stellen könnten.

Durch die Beibehaltung des Jahrgangsprinzips (Erweiterung der Wählerevidenz auf den Per-
sonenkreis, der das 17. Lebensjahr vollendet hat), scheinen auch die durch die getroffene ge-
setzliche Maßnahme zu erwartenden Kosten (bei der Befüllung der Wählerevidenzen sollten
keine Mehrkosten entstehen; sie fallen lediglich durch einen zusätzlichen Programmschritt bei
der Erstellung der Wählerverzeichnisse an), vernachlässigbar.