172/A XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Matznetter. Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGB1. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 4 lit.c lautet:

,,c) Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung oder einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie dem Grunde und er Höhe nach gleichartige
Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen."

2. In § 47 Abs. 4 ist im ersten Satz die Wortfolge: „sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
und dem Grunde und er Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen" zu streichen.

3. In § 69 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Bei vorübergehender Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung gemäß § 25 Abs. l Z
l lit. c und e sind 22 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen."


4. In § 69 Abs. 2 entfallt der zweite Sät:.

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat die Besteuerung der Unfallrenten für grundsätzlich verfassungskonform erklärt
und nur in der überfallsartigen Einführung der Besteuerung eine Verfassungswidrigkeit erkannt. Das ist der
Grund; warum die Steuerpflicht für 2001 und 2002 aufgehoben wurde, sie aber 2003 wieder auflebt.
Die Härteausgleichsregelung nach dem Bundesbehindertengesetz leistet nur eine teilweise Abgeltung der
Steuerbelastung der Unfallrenten. Eine vollständige Refundierung der Lohnsteuer gibt es nur bis zu einem zu
versteuernden Gesamteinkommen von 16.714,75 € jährlich. Für Bezieher höherer Einkommen existieren
komplizierte Übergangs- und Einschleifregelungen: Das heißt, dass es in der Regel bei steuerpflichtigem
monatlichen Gesamteinkommen (Unfallrente + Aktivbezug oder ASVG-Pension) von rund l .400,-- € im Jahr
2003 sehr wohl wieder zu Belastungen kommt.

Nach unserer Einschätzung kommt es nach wie vor bei etwa 60.000 Unfallrentenbeziehern zu steuerlichen
Belastungen: Während die Härteausgleichsregelung dem Wesen nach bei Hinterbleibenen ohne Einkommen
außer der Unfallrente, bei Pensionisten mit kleiner Pension und kleiner Unfallrente und bei teilzeitbeschäftigten
Unfallrentnern Entlastungen bringt, ist bei vollzeitbeschäftigten Unfallopfern höheren Lebensalters bzw. bei
Unfallopfern mit etwa höherer ASVG-Pension idR keine Entlastung gegeben. Unfallopfer in diesem
Einkommensbereich müssen nach wie vor mit einer Kürzung von 30 - 50 % ihrer Unfallrente rechnen; aus
unserer Sicht ist darin ein erheblicher Eingriff in die Rentenleistung zu sehen, der den im Rentenwesen gültigen
Vertrauengrundsatz erletzt. Eine teilweise Kompensation für diese Personengruppe kann man nur in der
Erhöhung der Zusatzrente für Schwerversehrte sehen, die allerdings nur ab einer Erwerbsminderung von 70 %
Platz greift.

Weiters ist zu betonen, dass die Härteausgleichsregelung für alle Arbeitsunfälle nach dem 30. 6. 2001 nicht gilt
und deshalb das Unfallrentenniveau für jetzt entstehende Arbeitsunfallopfer generell abgesenkt erscheint.
Es ist grotesk, Unfallrenten zuerst zu besteuern und dann zeitlich verzögert und nach selbst für Fachleute kaum
mehr entwirrbaren Vorschriften einem Teil der Unfallopfer diese Steuer wieder zurückzugeben. Wir treten für
die gänzliche Beseitigung der ungerechten Besteuerungsregelung ein.

Eine generelle Abschaffung der Unfallrentenbesteuerung ist der einzig richtige Weg, diese soziale Härten zu
beseitigen..


Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten
anzuberaumen.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß