174/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Lunacek, Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend: Gleichstellung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen
Partnerschaften mit Ehen bei der Familienzusammenführung und Abschaffung
der Quotierung der Familienzusammenführung

Am 17. Februar 1998 hat das Europäische Parlament in einer Entschließung zur
Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (Dokument A4-0034/98)
alle Mitgliedstaaten aufgefordert, „die Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben
anzuerkennen, insbesondere durch - wo dies noch nicht der Fall ist - eine rechtliche
Absicherung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, um jedwede
Diskriminierung abzuschaffen, unter denen Schwule und Lesben vor allem im
Bereich des Steuerrechts, des Vermögensrechts, der sozialen Rechte etc. immer
noch zu leiden haben, und mit Hilfe von Information und Aufklärung dazu
beizutragen, gegen Vorurteile anzukämpfen, die in der Gesellschaft gegen
Homosexuelle bestehen."

Die Republik Österreich ist dieser Aufforderung bis heute so gut wie nicht
nachgekommen. Die einzigen Punkte, in denen lesbische und schwule
Partnerschaften gleichgestellt sind, finden sich seit 1998 im Strafrecht
(„Angehörigenbegriff für gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen im StGB sowie in
der StPO) und seit 2002 im Wohnungseigentumsgesetz (gemeinsamer Erwerb von
Wohnungseigentum auch für gleichgeschlechtliche Partnerinnen).

Die derzeitigen Bestimmungen des Fremdengesetzes sehen für
gleichgeschlechtliche Partnerschaften weder einen Rechtsanspruch auf
Familienzusammenführung noch eine Ermessensentscheidung vor, aufgrund
welcher eine Niederlassungsbewilligung für den ausländischen Lebenspartner/die
ausländische Lebenspartnerin erteilt werden könnte. So wird gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften zwischen In- und AusländerInnen das Recht auf freie
Partnerinnenwahl und das Recht auf Familienzusammenführung verwehrt, sodass
sie gezwungen sind, entweder das Gesetz zu umgehen, um mit ihrem Partner/ihrer
Partnerin zusammenleben zu können, oder die von ihnen freiwillig eingegangene
Beziehung aufzugeben, da ein Zusammenleben gesetzlich verwehrt wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:


Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat spätestens bis 1. Oktober
2003 eine Novelle des Fremdengesetzes vorzulegen, wonach gleich- und
verschiedengeschlechtliche Partnerschaften bei der Familienzusammenführung mit
Ehen gleichgestellt werden und die Quotierung der Familienzusammenführung
abgeschafft wird.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Innenausschuss vorgeschlagen.