179/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 08.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde
betreffend Missstände im Bereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
(KA-AZG) ist mittlerweile fast 7 Jahre in
Kraft. Vor allem in öffentlichen Spitälern wird das KA-AZG nicht eingehalten.
Eine
Überprüfung durch die Arbeitsinspektorate im Sommer 2000 förderte unglaubliche
Missstände zu Tage, wie z.B. krasse Überschreitungen der
Arbeitszeithöchstgrenzen
sowie weitgehend fehlende Arbeitszeitdokumentationen. Der Grund dafür liegt im
völligen Fehlen entsprechender gesetzlicher Strafbestimmungen. Hier wird - in
EU-
widriger Weise - mit zweierlei Maß gemessen. Während im privaten Bereich
Geldstrafen vorgesehen sind, erfolgt im Bereich des öffentlichen Dienstes lediglich
eine Meldung an das oberste Organ der jeweiligen Verwaltungseinheit.
Dieses nimmt die Meldung lediglich zur Kenntnis.
Ein weiteres Schlupfloch existiert im privaten Bereich:
Ein Krankenanstaltenträger, der für seine
Dienstnehmer überhaupt keine
Arbeitsaufzeichnungen führt, wird nur 1 Mal bestraft, während ein
Krankenanstaltenträger, der Aufzeichnungen führt, für jede Übertretung jedes
Dienstnehmers eine Strafe zu bezahlen hat.
§ 4 Abs. 5 Z 2 KA-AZG sieht vor, dass ab
dem 1. Jänner 2004 nur noch 6
Nachtdienste pro Monat geleistet werden dürfen. Dies müsste zu deutlichen
Personalaufstockungen führen, da mit dieser Reduktion in Monaten mit 31 Tagen
ein
gesetzeskonformer Dienstplan in aus 5 Ärzten bestehenden Abteilungen (5x6=30)
nicht durchführbar ist. Es erscheint sinnvoll, diesen Stichtag zum Anlaß zu
nehmen,
die Umsetzung des KA-AZG zu evaluieren und gegebenenfalls eine Novellierung
unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerinnenschutzes durchzuführen.
§ 5 KA-AZG überlässt die Festlegung des
Umfangs der Normalarbeitszeit im privaten
Bereich völlig den Kollektivvertragspartnern. Diese können daher den Umfang der
Normalarbeitszeit beliebig hoch ansetzen. Dies hat für die einem derartigen
Kollektivvertrag unterliegenden Dienstnehmer zur Folge, dass sie praktisch
niemals
in der Bereich von Überstunden kommen können. So sieht § 13 des
Kollektivvertrages für Privatkrankenanstalten vor, dass die Normalarbeitszeit
bis zu
72 Stunden betragen kann. Eine derartige Blankoermächtigung ist in Österreich
einzigartig. Hier gehört wie im Bereich des AZG eine Höchstgrenze eingezogen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Minister für Wirtschaft und Arbeit
wird aufgefordert, dem Nationalrat bis
31.12.2003 einen Entwurf vorzulegen, der eine Änderung des KA-AZG in folgenden
Punkten vorsieht:
- das Vorsehen von Strafen für die Übertretung des
KA-AZG auch im
öffentlichen Dienst
- Beseitigung der Ungleichheit der
Strafbestimmungen im privaten Bereich
(keine
Bevorzugung bei Nichtvorhandensein von Arbeitsaufzeichnungen
mehr)
- die Einziehung einer Höchstgrenze der Normalarbeitszeit
Zusätzlich ist bis 31.12.2003 eine Evaluierung des KA-AZG durchzuführen.
In formeller Hinsicht wird die
Zuweisung an den Wirtschaftsausschuss
vorgeschlagen.