188/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 09.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

und GenossInnen

betreffend Beibehaltung der Notstandshilfe als Leistung der Arbeitslosenversicherung

Im Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode
findet sich unter dem Kapitel 8. Arbeit und Soziales folgender Punkt:
Überführung der Notstandshilfe in eine „Sozialhilfe neu": Es soll geprüft werden , die
Notstandshilfe von der Zuständigkeit des AMS in die Sozialhilfe der Länder zu verlagern. Wesentliche
Voraussetzung dafür ist eine durch ein Sozialhilfegnmdsatzgesetz oder eine Artikel 15-a-
Vereinbarung harmonisierte Regelung der gesamten Sozialhilfe neu. "

Ein bundeseinheitliches Sozialhilferecht, welches den Erkenntnissen der Studie von
Univ. Prof. Dr. Pfeil „Vergleich der Sozialhilfesysteme der österreichischen Bundesländer.
Studie im Auftrag des BMSG (Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen,
Wien 2001)" Rechnung tragen soll, darf nicht dazu missbraucht werden, eine elementare Leistung
aus der Arbeitslosenversicherung zu streichen.

Aufbauend auf diese Ergebnisse hat die SPÖ Grundsätze für ein bundeseinheitliches
Sozialhilferecht entwickelt.

Ein bundeseinheitliches Sozialhilferecht muss die Vernetzung und Koordinierung der
bestehenden Sozialleistungen von Bund, Ländern und Gemeinden unter folgenden
Grundsätzen sicherstellen:

1.   Die Gewährleistung von bundesweit vergleichbaren Mindeststandards.

2.   Ein separates „Wohngeld" gestaffelt nach Familiengröße.

3.   Die Harmonisierung der Geldleistungen für alle Personen, solange sie sich erlaubter
weise in Österreich aufhalten, bzw. äquivalente Ansprüche für Flüchtlinge im Rahmen
der Bundesbetreuung.

4.   Keine Kostenrückerstattungspflicht für ehemalige SozialhilfeempfängerInnen, außer in
Erschleichungsfällen, wie zum Beispiel durch Verschweigen vorhandenen
Einkommens bzw. Vermögens.

5.   Kein Kostenersatz von Eltern für ihren erwachsenen Kindern gewährte Sozialhilfe
bzw. von Kindern für ihren Eltern gewährte Sozialhilfe.

6.   Schaffung eines bundesweit gleichen, adäquaten Verfahrensrechts, wie schon in OÖ
oder NÖ.


7.   Einrichtung flächendeckender dezentraler Beratungs- und Clearingstellen („regionale
Sozialzentren") wo der Zugang zum Recht bei einer Stelle nach dem „One Desk -
System" möglich ist.

8.   Der Bund muss seine Steuerungskompetenz deutlicher als bisher wahrnehmen und
über die Einbindung der Bundessozialämter den Zugang, die Qualität und die
Rechtssicherheit bei Maßnahmen der Länder im Bereich der Sozial - und
Behindertenhilfe für die betroffenen Menschen verbessern."

Eine Neuordnung des Sozialhilferechts soll dazu dienen, das Sozialsystem mittel - und
langfristig zu verbessern, darf aber keinesfalls als Vorwand für weiteren massiven
Sozialabbau, durch die Abschaffung bestehender Leistungsansprüche verwendet werden.
Die dramatischen Auswirkungen der Anhebung des vorzeitigen Pensionsantrittsalters durch die
Pensionsreform 2000 tragen die Altersgruppen der über 55/ bzw. über 60jährigen Menschen, durch
Zunahme an Arbeitslosigkeit und langer Verweildauer. ÖVP und FPÖ haben diese Menschen ohne
Alternative in die Arbeitslosigkeit gedrängt. Diese Situation wird sich für die betroffenen Menschen
durch das Pensionspaket 2003 noch dramatisch verschärfen. Es ist naheliegend, dass die
Bundesregierung gerade aus diesem Grund, den betroffenen Personen in menschenverachtender
Weise auch noch eine sozialrechtliche Leistung nehmen will. Das erinnert an Zeiten in denen
Menschen ausgesteuert wurden! Jeder verantwortungsbewusste Mensch, jede/r politisch
Verantwortliche/r muss einen so dramatischen Bruch des Sozialstaates ablehnen.

Die Landessozialreferentenkonferenz hat sich am 13. Juni 2003 mit dem Ergebnis der Arbeitsgruppe
- unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz - befasst. Einstimmig wurde dabei das präsentierte Vorhaben der
Bundesregierung von den Landessozialreferentlnnen abgelehnt.

Aktuell läuft eine höchstgerichtliche Prüfung hinsichtlich eines Verstoßes gegen das EU-
Diskriminierungsverbot durch die Anrechnungsbestimmungen.

Im Gegensatz zu den Regierungsplänen sind, im Sinne der Armutsvermeidung und der Umsetzung
einer gendergerechten Politik, Verbesserungen im bestehenden Rechtsbestand vorzunehmen!

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher den

Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:

Entschließung


Der Nationalrat hat beschlossen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine schriftliche Erklärung
abzugeben, den im Regierungsprogramm der Österreichischen Bundesregierung für die XXII.
Gesetzgebungsperiode unter dem Kapitel 8. Arbeit und Soziales angeführten Punkt:
„Überführung der Notstandshilfe in eine „Soüalhilfe neu ": Es soll geprüft werden, die
Notstandshilfe von der Zuständigkeit des AMS in die Sozialhilfe der Länder zu verlagern. Wesentliche
Voraussetzung dafür ist eine durch ein Sozialhilfegrundsatzgesetz oder eine Artikel 15-a-
Vereinbarung harmonisierte Regelung der gesamten Sozialhilfe neu." zu streichen.

Die Bundesregierung wird weiters aufgefordert, dem Nationalrat bis Ende Oktober 2003 eine
Gesetzesvorlage vorzulegen, mit der im Bereich der Arbeitslosenversicherung die
Notstandshilfe als Leistung verbessert wird, insbesondere durch die Beseitigung der
Anrechnungsbestimmungen des Partnereinkommens."

Zuweisungsvorschlag : Ausschuss für Arbeit und Soziales