195/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 10.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend „Gesetzliche Maßnahmen gegen unseriöse Gewinnspielveranstalter"
Seit 1.10.1999 ist die Einhaltung von Gewinnzusagen in
Österreich gesetzlich
vorgeschrieben, seit l .07.2000 auch in Deutschland und Luxemburg.
Gewinnzusagen sind
vom Unternehmer zu erfüllen. Folgende Bestimmung wurde in § 5j
Konsumentenschutzgesetz verankert:
„Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere
vergleichbare Mitteilungen an
bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendung den
Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe,
haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich
eingefordert
werden."
Völlig inakzeptabel ist nun aber der Vorschlag der
Europäischen Kommission, Gewinnspiele
als „verkaufsfördernde" Maßnahme weitgehend liberalisieren zu wollen. Dies
geht aus eine
Anfragebeantwortung hervor, die vom ehemaligen
Konsumentenschutzminister Dr.
Böhmdorfer stammt. So soll das Verbot von Gewinnspielen, bei denen ein
Kauf
Teilnahmevoraussetzung ist, durch weniger restriktive Maßnahmen ersetzt werden.
Die
Vorschläge des Grünbuches zum Verbraucherschutz wurden hingegen bislang
nicht
berücksichtigt. Angesichts einer - teilweise grenzüberschreitenden -
Flut unseriöser
Gewinnspiele mit Gewinnzusagen wie jenen des gerichtsbekannten
„Friedrich Müller
Versand" (auch „IVH") ist es höchst kontraproduktiv, EU-weit den
Spielraum für
Gewinnspiele dieser Art zu erleichtern bzw. Regelungen auf den
„Informationsansatz" zu
reduzieren.
Um Konsumentinnen wirkungsvoll vor falschen
Gewinnversprechungen aller Art zu
schützen, sind aus Sicht europäischer Verbraucherorganisationen europaweit
weitergehende Regelungen und Sanktionsmittel dringend erforderlich.
*
Irreführende Werbung mit Gewinnzusagen wird europaweit
(grenzüberschreitend) in
der Wirtschaft (insb. Handel und Tourismus) gezielt - aber sehr unterschiedlich
-
eingesetzt.
Verschiedenste Formen sind den KonsumentenschützerInnen
hinlänglich bekannt.
Zum Einen arbeiten damit die klassischen Gewinnspielanbieter („Herr Müller, Sie
haben € 25.000,-- gewonnen!"), wobei sich diese oder deren Vertriebsfirmen
ihre
Gewinne beispielweise über Warenbestellungen,
Organisationskostenbeiträgen (z.B. €
50,--) sowie kostenpflichtige Mehrwertnummern holen.
*
Gerade mit kostenpflichtigen Mehrwertnummern wird ein gigantischer
Umsatz mit
getäuschten Konsumentinnen erzielt. Gewinnspiele wurden natürlich in den
letzten
Monaten zunehmend auch über SMS angeboten, wobei der weitere Kontakt
über eine
kostenpflichtige Mehrwertnummer hergestellt wird (Anruf ohne Kennung auf
dem
Handy; Computerstimme, welche einen Bargewinn von € 25.000,— sicher
zusagt, man
müsse nur eine gebührenpflichtige Telefonnummer anrufen: 0900/474838 (€
1,86/
Min.) und die Anforderungsnummer durchgeben, die ebenfalls telefonisch
durchgesagt
wurde. Der Name dieser Firma wurde mit Stardust-Advertising
durchgegeben.
Gegen unverlangte SMS kann man zwar bei den Fernmeldebüros in Wien, Linz,
Innsbruck und Graz Anzeige erstatten. Die Höchststrafe liegt immerhin
bei ATS
500.000,-- (€ 36.300,-). Über die Anzahl und das Ausmaß tatsächlich verhängter
Strafen ist aber nichts bekannt.
* Bekannt sind aber auch die Reiseveranstalter mit „Reisegewinnen", die durch
Zusatzleistungen -
die natürlich zusätzlich bezahlt werden müssen - sowie durch
angeschlossene Werbeveranstaltungen und Produktverkäufe auf ihre Kosten
und
Gewinne kommen.
"Gratulation! Im Rahmen einer Promotionsaktion wurde
ein Hotelgutschein für Sie
hinterlegt. Infos von Montag bis Freitag, 10 bis 19 Uhr unter der Telefonnummer
0476237690 (zum Normaltarif). Ihre Gewinnfabrik" Diese freudige SMS
erhielten
Anfang des Jahres zahlreiche Konsumentinnen. Interessierte, die sich nach dem
Gratisurlaub erkundigen wollten, sollten zuerst einen Vertrag unterschreiben,
um den
Hotelgutschein für zwei Personen für vier Nächte in einem 4-Sterne Hotel zu
erhalten.
Darin verpflichtete sich der Konsument, dass „Gewinnfabrik" für ihn an
Gewinnspielen teilnehmen kann. Der Konsument musste sich also mehrere
Monate bei
Win Factory binden mit einem Monatsbeitrag von 14,90 Euro.
„Gewinnfabrik" bzw.
die im Firmenbuch eingetragene Win Factory Service- und Gewinnspielvermittlungs
GmbH in Kärnten bietet nämlich Dienstleistungen als Gewinnspielvermittler an.
Nachdem der Vertrag unterschrieben war, bekam der Konsument einen
Hotelkatalog,
wo er sich angeblich ein Hotel aussuchen konnte. Der Clou: Wird der
Hotelgutschein
vor Ort eingelöst, muss der Konsument 280 Euro draufzahlen - er muss
sich
verpflichten, mindestens Frühstück und Abendessen im jeweiligen Hotel
einzunehmen.
*
So flattern bei Konsumentinnen zunehmend Gewinnankündigungen ins Haus,
ohne
dass sie selbst an einem Preisausschreiben oder an einer Verlosung teilgenommen
haben. Oft werden auch am Telefon Quizfragen gestellt, bei denen absolut nichts
schiefgehen kann. Busreisen nach Paris, nach Südtirol, an den Lago
Maggiore in die
Toskana oder sonst wohin wurden so von Sunshine-Bustouristik.
Mega-Reisen, MB
exklusiv, Paneuropa-Reisen GmbH, Reisebüro Mondial, Rauscher Reisen, „Reisen
mit
Freunden" u.a. „verschenkt".
Ein Gedanke, der hinter solchen Angeboten steckt: Konsumentinnen sollen - zumeist
in der Nebensaison - zu zusätzlichen Reisebuchungen animiert werden und wenn die
Übergabe des Reisegutscheines persönlich stattfindet zum Besuch einer
Werbeveranstaltung.
Der „Gewinn" kann also teuer werden, wenn man die Rahmenbedingungen nicht
genau prüft (Zusatzkosten).
*
Per E-Mail erhielten viele Österreicherinnen Hotelgutscheine für
vermeintliche
Gratisurlaube. In Wahrheit finanziert sich die Reise über extrem
überteuerte
Nebenleistungen, für die der Veranstalter nicht aufkommt. Die Leistungen werden
als
Verpflegungspauschale bezeichnet und kosten pro Tag zwischen 30 und 70 Euro.
Insgesamt kommt dann der „Gratisurlaub" auf bis zu 750 Euro. Rechtliche
Schritte zu
unternehmen ist schwierig, das Medium Internet ist noch immer eine Spielwiese
für
billige Lockangebote und undurchsichtige Verkaufsmethoden.
Die Interessenten dieser Urlaubsangebote werden
aufgefordert, eine E-Mail mit sieben
verschiedenen Adressen an Eurorest zu schicken, um dann via E-Mail den
verpsrochenen Reisegutschein zu bekommen. In dieser Mail ist ein Link
versteckt, der
zum Eurorest Systemreglement führt. Dort ist unter anderem ein Paragraph
versteckt,
in dem es heißt: „Ein Kunde, der kostenlose oder ermäßigte Übernachtungen in
Anspruch nimmt, ist verpflichtet, den Verpflegungssatz für jeden Tag des
Aufenthalts
am Tag der Ankunft zu bezahlen."
Aus „kostenlos" werden dann bei 14 Tagen Urlaub
maximal 745,50 Euro
(Durchschnitt: 420 Euro) in den 27 Hotelpartner, die auf der Homepage
der
„Eurorest" für Österreich angeführt sind. Erwähnenswert ist auch
noch, dass die
Hotels und Pensionen Ein- bis Zweistern-Betriebe sind.
* Irreführende Werbung mit Gewinnzusagen (oft verbunden mit Geschenken oder
Essenseinladungen) gibt es auch bei diversen klassischen
Werbeveranstaltungen im
privaten Bereich, bei Vereinen oder bei Veranstaltungen im Gastgewerbe und
Hotellerie.
Der deutsche Bundesgerichtshof hat dazu im letzten Jahr
dazu eine sehr eindeutige
Entscheidung getroffen: Eine Vertriebsfirma hatte in mindestens 1500
Fällen ältere, nicht
mehr berufstätige Personen persönlich angeschrieben und versucht, sie
mit einem „leckeren
Mittagessen" und „Gewinnen" für eine Verkaufsreise zu ködern. Das
„leckere Mittagessen"
entpuppte sich als Konservendose mit Suppe bzw. Brechbohnen zum mitnehmen. Bei
den
„Topgewinnen" handelt es sich um wertlose
Gutscheine. Mit dem Urteil vom 15.08.2002 hat
der BGH den Anbieter wegen strafbarer irreführender Werbung nach § 4 UWG
verurteilt und
die Sache zur Festsetzung der Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe) an
das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Aufgrund dieses aktuellen Urteils forderte u.a. der
deutsche Bundesverband der
Verbraucherzentralen weitere wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der
Verbraucherinnen
vor unerlaubter bzw. irreführender Gewinnspielwerbung. Zum einen sei die
Rechtsdurchsetzung wegen ungenügender Anbieterkennzeichnung bzw. fehlender
Liquidität
der beklagten Firmen oft unmöglich (Flucht ins Ausland, Scheinfirmen,
Postfachanschriften),
zum anderen gelte die BGH Entscheidung konkret nur im Zusammenhang mit
Verkaufsreisen
- andere Formen unlauterer Gewinnspielwerbung, zum Beispiel durch
persönlich adressierte
Werbebriefe, blieben außen vor. Insgesamt hätten in Deutschland die
Verbraucherbeschwerden zu irreführenden Gewinnzusagen erheblich
zugenommen.
Die Konsumentenberatungen der Arbeiterkammern sowie auch
der VKI waren im Jahr 2002
mit lausenden Anfragen und Beschwerden über diverse
Gewinnspielveranstalter konfrontiert.
Auch 2003 reißen Anfragen und Beschwerden nicht ab. Wer in einer Datenbank
eines
Gewinnspielveranstalters ist, wird immer wieder mit Zusendungen belästigt.
Obwohl nun zunehmend Gewinnspielveranstalter (z.B. „Friedrich Müller - EVD
Direktverkauf AG") in Musterprozessen gezwungen werden, Gewinne auch
tatsächlich
auszubezahlen, bleibt es dennoch für tausende Österreicherinnen ein enormes
Ärgernis,
weiterhin mit derartigen Gewinnspielen konfrontiert zu werden, da die Geschäfte
dieser
Veranstalter trotz rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen lukrativ
weiterlaufen.
Die Bundesarbeitskammer war bislang in acht Verfahren
erfolgreich, drei Verfahren sind
anhängig, auch der VKI war in Musterprozessen äußerst erfolgreich:
So hat der OGH im Jänner 2002 im Zusammenhang mit einer
irreführenden Gewinnzusage §
5j KSchG angewendet und einem Konsumenten ein Cabrio im Wert von 300.000
Schilling
(21.801,85 €) zugesprochen.
Der VKI gewann in einem Musterprozess für eine Konsumentin
€ 12.500,--, in einem anderen Verfahren wurde die Firma EVD Direktverkauf AG zur
Zahlung von € 100.000,-- verurteilt.
Eine bahnbrechende Entscheidung des EuGH gibt
österreichischen Konsumentinnen die
Möglichkeit irreführende Gewinnzusagen aus dem Ausland in Österreich
einzuklagen.
Grundsätzlich sind die Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuständig,
wenn man
irreführende Gewinnzusagen (gekoppelt mit Warenbestellungen) einklagen will. In
der Folge
kommt natürlich auch österreichisches Recht zur Anwendung.
Darüberhinaus wurde EVD wegen Verstoß gegen das
Fernabsatzgesetz verurteilt und auch
wegen irreführender Werbung bei Schlankheitsprodukten.
Der VKI hat vor kurzem wiederum gegen „Friedrich
Müller" einen Teilerfolg bei Gericht
gelandet. Die Firma muss nach einem Spruch des Oberlandesgerichtes Wien einen
versprochenen Gewinn in der Höhe von 89.024,33 Büro
ausbezahlen. Auch der OGH
verschärfte die Rechtsprechung bei Gewinnversprechen. Nach einer
Entscheidung des
Obersten Gerichtshofs (OGH), in der festgelegt wird, dass derartige
Gewinnzusagen nur dann
nicht eingehalten werden müssen, wenn „kein Zweifel offen bleibt, dass der
Gewinner des
Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise
ermittelt werden muss" (l Ob
303/02v).
Die AK wiederum hat gegen „Friedrich Müller" wegen
der Jackpot Gewinnverständigung
eine vollstreckbare Verfügung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) erwirkt: Die
Gewinnverständigung erweckt den Eindruck, dass der Konsument den
angesprochenen
Jackpot oder einen erheblichen Anteil daran gewonnen hat. Außerdem werden
Konsumenten
über die unerwartet hohen Kosten bei der telefonischen Gewinnanforderung
getäuscht.
„Müller" muss also künftig bei derartigen Gewinnverständigungen deutlich
hinweisen, dass
der Gewinn unter allen Teilnehmern aufgeteilt wird und Einzelgewinne unter
einer
bestimmten Summe gar nicht ausgezahlt werden, und wenn das Telefonat unerwartet
lange
dauert, die Gesprächsdauer ankündigen.
Der VKI hat - im Auftrag des BMSGK - gegen Gewinnzusagen
der Firma IVH weitere
Klagen nach dem UWG eingebracht. In einem Fall wurde die EV bewilligt; im
anderen Fall
nicht.
Das HG Wien hat zum einen gegen eine
„Bar-Anteils-Gewinn"-Zusage von „Friedrich
Müller" (IVH Versandhandel) folgende EV erlassen: Der Firma wird es
verboten, bei der
Veranstaltung von Gewinnspielen den unrichtigen Eindruck zu erwecken, der
Adressat habe
bereits gewonnen, den er nur mehr anzufordern brauche, wenn der Geldbetrag
tatsächlich
unter allen Gewinnspielteilnehmern aufgeteilt wird und Gewinnanteile unter einer
Mindestgrenze wie etwa EURO 5,- gar nicht zur Verteilung gelangen, wenn darauf
nicht in
eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.
Durch das Bundesministerium für Justiz wurden
Beschwerden, in denen etwa im
Zusammenhang mit der Einhebung von Organisationskostenbeiträgen der
Vorwurf des
Betruges erhoben wurde, diese gemäß § 84 Abs. l StPO an die
Oberstaatsanwaltschaft Wien
weitergeleitet.
„Die von der Staatsanwaltschaft Wien in Folge
veranlassten Erhebungen ergaben jedoch, dass
das zur Durchführung der Gewinnspiele verwendete Prospektmaterial zwar geeignet
war,
leicht zu Missverständnissen und unberechtigten Gewinnhoffnungen Anlass zu
geben, sicher
doch aus dem Prospektmaterial für einen verständigen Leser eine strafrechtlich
relevante
Täuschung, über einen objektivierbaren Tatsachenkern nicht ableiten ließ.
Weiters wurden im
Falle von rechtzeitigen und in Teilnahmebedingungen entsprechenden
Gewinnanforderungen
tatsächlich Gewinne zur Ausschüttung gebracht (3903/AB XXI GP.)"
Um die - als irreführend empfundene -
Gewinnzusagen der Firma EVD - ist aber
unabhängig von diesen Schlussfolgerungen beim Landesgericht für
Strafsachen Wien
ein Strafverfahren anhängig (Aktenzahl GZ 22c Vr. 8231/00, 223 Ur 6042/00).
Laufend
kommen weitere Nachtragsanzeigen hinzu.
Wie aus der Anfragebeantwortung des Justizministers
gleichfalls hervorgeht, laufen in
mehreren europäischen Ländern Strafverfahren gegen jene Firmen, die mit hohen
Geldbeträgen, Gewinnreisen oder diversen Wertgegenständen auf „Kundenfang"
gehen, ohne
die Gewinne auszubezahlen. Staatsanwaltliche und kriminalpolizeiliche
Erhebungen gibt es
daher auch in Deutschland gegen diesen Gewinnspielveranstalter (z.B. Bonn).
Dies betrifft
auch den Firmenkomplex von „Friedrich Müller".
Gegen den erwähnten „Friedrich Müller Versand" bzw.
EVD Direktverkaufs AG oder nun als
IVH Versandhandel Ges.mbH wird schon mit Strafverfolgungsbehörden in
Deutschland,
Schweiz und Frankreich kooperiert, Strafverfahren gegen das
Firmenimperium des „Friedrich
Müller Versandes" am LG Wien laufen. Wichtig ist es daher, wenn möglichste
viele
Gewinnspielopfer sich beim VKI melden würden und sich diesem Strafverfahren als
Geschädigte anschließen.
Da beispielweise Gewinnspielopfer Mehrwertnummern
angerufen haben, um den Gewinn
abzurufen, oder einen Organisationsbeitrag eingezahlt haben, aber nichts
gewonnen haben,
oder bei der Bargeldaktion mitgeboten haben, aber nicht einmal einen
Sachwertgutschein in
Höhe von 500 Büro erhalten haben, besteht der Verdacht des schweren
gewerbsmäßigen
Betruges.
Kreditschädigungsklagen von EVD-Direktverkauf AG gegen
Kritiker und
Konsumentenschützer - wie beispielsweise gegen die AK-Salzburg - wurden
bislang von den
österreichischen Gerichten rechtskräftig abgewiesen.
Im März 2002 hat der Rechtsanwaltsverein gegen die
Wiener EVD Direktverkauf AG eine
Unterlassungsklage eingebracht. Am 8. Mai 2002 hat die belangte
Gesellschaft vor dem
Handelsgericht Wien eine Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach darf
das
Unternehmen ab sofort keine Gewinnzusagen des Anwaltes Jürgen Maul ohne Angabe
dessen
Berufsorganisation versenden. Diese Erklärung bezieht sich allerdings
nur auf Österreich und
nicht auf andere EU Staaten.
Nicht bekannt ist bislang, wie die nach § 7 EuRAG BGB1.
I Nr. 27/2000 zuständigen
inländischen Disziplinarorgane des österreichischen
Rechtsanwaltskammertages diverse
Rechtsfragen zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Jürgen Maul - die Gegenstand der
Anfrage
waren - beurteilt haben.
Auch die Österreichische Notariatskammer bzw. die
Notariatskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland haben Strafanzeige erstattet, weil bei diesem
Gewinnspiel
auch ein Notar mit Namen „Hubert Einfalt" aufscheint.
Auch eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung des
Sachverhaltes wurde durchgeführt. In der
Gewinnspielwerbung wurde nämlich auf ein vorliegendes Notariatsprotokoll Bezug
genommen. Angekündigt wurde auch, dass hinsichtlich der Verwendung des
Logos des
Österreichischen Notariats im Zusammenhang mit angeblichen notariell
beurkundeten
Verlosungen im Werbeauftritt des Friedrich Müller Versandes von der
Österreichischen
Notariatskammer ebenfalls eine Unterlassungsklage eingebracht wird.
Das Firmenimperium „Friedrich MÜLLER"
Die EVD-Direktverkauf AG nun mehr IVH Versandhandel GmbH
agiert europaweit; Es gibt
Anfragen und Beschwerden aus Deutschland, Schweiz, Belgien, Frankreich und
England.
Auch der Antragsteller hat bereits nach der ersten Parlamentarischen
Anfrage vom
22.05.2002 zahlreiche Beschwerden und Anfragen zu Gewinnspielen und
konkret zu
„Friedrich Müller" etc. aus anderen EU-Mitgliedsstaaten erhalten.
Hinter der registrierten Marke „Friedrich Müller"
stand die EVD Direktverkauf AG mit Sitz
in Wien (A-1020 Wien, Volkerstraße 6-8, Tel.: 0043/01/21777, Fax: 0043/01/21777-511,
E-
Mail: office@europaversand.at: Http://www.europaversand.at;
Firmenbuchnummer: FN
182435m Wien). Vorstand ist Herr Gerhard Bruckberger. Die Firma trat auch unter
den
Marken „FVH", „Europaversand", „Jaques Antoines",
„Para-Holding" und anderen auf. Der
in den Zusendungen immer wieder zitierte Rechtsanwalt Jürgen Maul ist
kein österreichischer
Rechtsanwalt, sondern ist als Anwalt in Frankfurt in Deutschland eingetragen.
Die Firma EVD Direktverkauf AG (1020 Wien, Volkertstrasse 6-8) wurde vorerst am
Handelsgericht Wien umbenannt in IVH Versandhandel AG (FN: 182435m Wien, 1020
Wien, Vereinsgasse 19); auch die Geschäftsanschrift wurde geändert, sie lautet nun
Vereinsgasse 19, 1020 Wien (Stichtag 8.01.2003).
Die Firma trat und tritt gegenüber Verbrauchern u. a. mit den Markennamen „Friedrich
Müller" und „IVH" auf.
Vorstand der Firma ist Herr Gerhard Bruckberger, geb. 10.7.1967.
Der Reiseveranstalter von IVH der mit
„Reisegewinnen" arbeitet, nennt sich I.R.U.
Reiseunternehmen GmbH (ehemals Express Tours & Packages).
Inzwischen tritt in den Zusendungen an Verbraucher -
ebenfalls mit dem Markennamen
„Friedrich Müller" - auch die Firma U.S.G. Unterhaltungsspiele GmbH (FN:
225009x Wien,
1020 Wien, Darwingasse 9/5) auf. Geschäftsführer ist ebenfalls Herr Gerhard
Bruckberger.
Alleiniger Gesellschafter der U.S.G. Unterhaltungsspiele GmbH ist die WDV
Direktverkauf
AG (FN: 225009x Wien, Volkertstrasse 6-8).
Vorstand auch hier: Herr Gerhard Bruckberger.
Nach der Umbenennung von EVD Direktverkauf AG auf IVH
Versandhandel AG wurde
diese nunmehr in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.
Damit kam es nach der Namensänderung es jetzt zu einer
Änderung der Gesellschaftsform.
Aus der IVH Versandhandel AG wurde eine GmbH.
Geschäftsführer ist wiederum Gerhard Bruckberger.
Gesellschafter der GmbH sind (bei
jeweils voll geleisteter Stammeinlage) folgende Privatstiftungen: ADRESAFE,
CÄSAR, G.B.
und Walter Bruckberger. In allen Stiftungen ist DDr. Karl Pistotnik
Vorsitzender des
Vorstandes (VKI 30.06.2003).
Abschließend wird in der Anfragebeantwortung durch das
BMJ die Auffassung vertreten,
dass diesen Problemen erst dann schlagkräftig entgegen getreten werden kann,
wenn eine
europaweite Regelung gefunden wurde. Aus diesem Grund hat
sich Österreich beim EU-Rat
Binnenmarkt, Verbraucherfragen und Tourismus am 21. Mai 2002 im Rahmen
der Diskussion
über den Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission über
Verkaufsförderung im
Binnenmarkt für eine gemeinsame Vorgangsweise in Anlehnung an § 5j KSchG
ausgesprochen. Und weiters wie folgt der Justizminister in der
Beantwortung der Anfrage:
„Sollte sich im Übrigen zeigen, dass die hier in Rede stehenden unredlichen und
unseriösen
Gewinnspiele europäische Dimensionen angenommen haben, so werde ich
nicht anstehen,
damit die Kommission, der das Initiativrecht in der Europäischen
Gemeinschaft zusteht,
befassen." Bedauerlicherweise ist dies bislang unterblieben.
Aus Sicht der Europäischen Konsumentenschutzorganisationen
haben unredliche und
unseriöse Gewinnspiele bereits europäische Dimensionen angenommen, da sie
grenzüberschreitend angeboten werden, sodass weitere gesetzliche Maßnahmen auf
nationaler oder europäischer Ebene notwendig sind.
Entschließungsantrag
Der Nationalrat möge beschließen:
Entschließung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Aus den dargelegten Gründen wird der Bundesminister für
Justiz aufgefordert gemeinsam mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Unterbindung aller Formen
(grenzüberschreitender) irreführender Werbung mit Gewinn- und Geschenkzusagen
ein
umfassendes Maßnahmenpaket mit zivil-, Wettbewerbs- und
strafrechtlichen Regelungen dem
Nationalrat vorzulegen:
l. Dieses Maßnahmenpaket soll folgende Inhalte umfassen:
1.1. einen
gerichtlichen Straftatbestand für sämtliche Fälle irreführender
Gewinnspielwerbung
oder vergleichbare Mitteilungen
l .2. Effektivere wettbewerbsrechtliche Sanktionen
Verschuldensunabhängiges Rücktrittrecht bei Bestellungen
aufgrund sittenwidriger bzw.
irreführender Werbung
Schadenersatzanspruch der Verbraucher bei unlauterer
Werbung, auch in Bezug auf
immaterielle Schäden
Gewinnabschöpfungsanspruch gegenüber
Gewinnspielveranstaltern und
Bestellabwicklungsunternehmen
1.3. Eine Ergänzung
von § 5j KSchG (Gewinnherausgabeanspruch bei Gewinnzusagen
oder vergleichbaren Mitteilungen in der Werbung) durch
- Eine
Bestimmung zum Haftungsdurchgriff auf die für die Veranlassung von
Gewinnzusagen verantwortlichen natürlichen Personen
(Vertretungsberechtigte der
Gewinnspielveranstalter,
Verursacher der Gewinnmitteilungen) und
- die Einbeziehung von Unternehmen und Personen, die
unmittelbare Vorteile aus
irreführenden
Gewinnankündigungen ziehen,
l .4. Ergänzende
gewerberechtliche Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Firmenkennzeichnung in Verbindung mit fühlbaren Sanktionen bei Verstößen
(Finnenwahrheit)
1.5. Einen
gesetzlichen Auskunftsanspruch für geschädigte KonsumentInnen gegenüber der
Post AG und den Telekombetreibern in Bezug auf Inhaber bzw. Nutzungsberechtige
von Postfachfirmen- und Mehrwertnummerinhaber.
2. In EU-Gremien
dafür einzutreten, dass geltende Regelungen in den
Mitgliedsstaaten über Gewinnspiele als „verkaufsfördernde Maßnahmen" nach
dem
VO-Vorschlag zur Verkaufsforderung im Binnenmarkt nicht liberalisiert werden
bzw.
nationale Verbote aufrecht erhalten werden können.
3. auf EU-Ebene dafür
einzutreten, dass in einer Rahmenrichtlinie im Sinne des Grünbuches
zum Verbraucherschutz ein einheitliches Gemeinschaftsrecht gegen den unlauteren
Wettbewerb (Harmonisierung des Lauterheitsrechts) geschaffen wird, mit dem ein
hohes
Maß an Konsumentenschutz und Schutz der KMU gewährleistet wird. Die
Beseitigung
aller nationalen Verbote von Verkaufsförderungen und deren Ersatz
ausschließlich durch
Transparenzvorschriften reicht zum Schutz der Konsumentinnen und der KMU nicht
aus
und ist daher abzulehnen.