197/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 10.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Gesetzliche Maßnahmen gegen unseriöse Gewinnspielveranstalter"

Seit 1.10.1999 ist die Einhaltung von Gewinnzusagen in Österreich gesetzlich
vorgeschrieben, seit 1.07.2000 auch in Deutschland und Luxemburg. Gewinnzusagen sind
vom Unternehmer zu erfüllen. Folgende Bestimmung wurde in § 5j
Konsumentenschutzgesetz verankert:

„Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an
bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendung den
Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe,
haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert
werden."

Völlig inakzeptabel ist nun aber der Vorschlag der Europäischen Kommission, Gewinnspiele
als „verkaufsfördernde" Maßnahme weitgehend liberalisieren zu wollen. Dies geht aus eine
Anfragebeantwortung hervor, die vom ehemaligen Konsumentenschutzminister Dr.
Böhmdorfer stammt. So soll das Verbot von Gewinnspielen, bei denen ein Kauf
Teilnahmevoraussetzung ist, durch weniger restriktive Maßnahmen ersetzt werden. Die
Vorschläge des Grünbuches zum Verbraucherschutz wurden hingegen bislang nicht
berücksichtigt. Angesichts einer - teilweise grenzüberschreitenden - Flut unseriöser
Gewinnspiele mit Gewinnzusagen wie jenen des gerichtsbekannten „Friedrich Müller
Versand" (auch „IVH") ist es höchst kontraproduktiv, EU-weit den Spielraum für
Gewinnspiele dieser Art zu erleichtern bzw. Regelungen auf den „Informationsansatz" zu
reduzieren.

Um Konsumentinnen wirkungsvoll vor falschen Gewinnversprechungen aller Art zu
schützen, sind aus Sicht europäischer Verbraucherorganisationen europaweit
weitergehende Regelungen und Sanktionsmittel dringend erforderlich.


*         Irreführende Werbung mit Gewinnzusagen wird europaweit (grenzüberschreitend) in
der Wirtschaft (insb. Handel und Tourismus) gezielt - aber sehr unterschiedlich -
eingesetzt.

Verschiedenste Formen sind den KonsumentenschützerInnen hinlänglich bekannt.
Zum Einen arbeiten damit die klassischen Gewinnspielanbieter („Herr Müller, Sie
haben € 25.000,-- gewonnen!"), wobei sich diese oder deren Vertriebsfirmen ihre
Gewinne beispielsweise über Warenbestellungen, Organisationskostenbeiträgen (z.B. €
50,--) sowie kostenpflichtige Mehrwertnummern holen.

*         Gerade mit kostenpflichtigen Mehrwertnummern wird ein gigantischer Umsatz mit
getäuschten Konsumentinnen erzielt. Gewinnspiele wurden natürlich in den letzten
Monaten zunehmend auch über SMS angeboten, wobei der weitere Kontakt über eine
kostenpflichtige Mehrwertnummer hergestellt wird (Anruf ohne Kennung auf dem
Handy; Computerstimme, welche einen Bargewinn von € 25.000,-- sicher zusagt, man
müsse nur eine gebührenpflichtige Telefonnummer anrufen: 0900/474838 (€ 1,86/
Min.) und die Anforderungsnummer durchgeben, die ebenfalls telefonisch durchgesagt
wurde. Der Name dieser Firma wurde mit Stardust-Advertising durchgegeben.
Gegen unverlangte SMS kann man zwar bei den Fernmeldebüros in Wien, Linz,
Innsbruck und Graz Anzeige erstatten. Die Höchststrafe liegt immerhin bei ATS
500.000,-- (€ 36.300,--). Über die Anzahl und das Ausmaß tatsächlich verhängter
Strafen ist aber nichts bekannt.

*         Bekannt sind aber auch die Reiseveranstalter mit „Reisegewinnen", die durch

Zusatzleistungen - die natürlich zusätzlich bezahlt werden müssen - sowie durch
angeschlossene Werbeveranstaltungen und Produktverkäufe auf ihre Kosten und
Gewinne kommen.

*         "Gratulation! Im Rahmen einer Promotionsaktion wurde ein Hotelgutschein für Sie
hinterlegt. Infos von Montag bis Freitag, 10 bis 19 Uhr unter der Telefonnummer
0476237690 (zum Normaltarif). Ihre Gewinnfabrik"

Diese freudige SMS erhielten Anfang des Jahres zahlreiche Konsumentinnen.
Interessierte, die sich nach dem Gratisurlaub erkundigen wollten, sollten zuerst einen
Vertrag unterschreiben, um den Hotelgutschein für zwei Personen für vier Nächte in
einem 4-Sterne Hotel zu erhalten. Darin verpflichtete sich der Konsument, dass
„Gewinnfabrik" für ihn an Gewinnspielen teilnehmen kann. Der Konsument musste
sich also mehrere Monate bei Win Factory binden mit einem Monatsbeitrag von 14,90
Euro. „Gewinnfabrik" bzw. die im Firmenbuch eingetragene Win Factory Service-
und Gewinnspielvermittlungs GmbH in Kärnten bietet nämlich Dienstleistungen als
Gewinnspielvermittler an. Nachdem der Vertrag unterschrieben war, bekam der
Konsument einen Hotelkatalog, wo er sich angeblich ein Hotel aussuchen konnte. Der
Clou: Wird der Hotelgutschein vor Ort eingelöst, muss der Konsument 280 Euro
draufzahlen - er muss sich verpflichten, mindestens Frühstück und Abendessen im
jeweiligen Hotel einzunehmen.


*         So flattern bei Konsumentinnen zunehmend Gewinnankündigungen ins Haus, ohne
dass sie selbst an einem Preisausschreiben oder an einer Verlosung teilgenommen
haben. Oft werden auch am Telefon Quizfragen gestellt, bei denen absolut nichts
schiefgehen kann. Busreisen nach Paris, nach Südtirol, an den Lago Maggiore in die
Toskana oder sonst wohin wurden so von Sunshine-Bustouristik. Mega-Reisen, MB
exklusiv, Paneuropa-Reisen GmbH, Reisebüro Mondial, Rauscher Reisen, „Reisen mit
Freunden" u.a. „verschenkt".

Ein Gedanke, der hinter solchen Angeboten steckt: Konsumentinnen sollen - zumeist

in der Nebensaison - zu zusätzlichen Reisebuchungen animiert werden und wenn die

Übergabe des Reisegutscheines persönlich stattfindet zum Besuch einer

Werbeveranstaltung.

Der „Gewinn" kann also teuer werden, wenn man die Rahmenbedingungen nicht

genau prüft (Zusatzkosten).

*         Per E-Mail erhielten viele Österreicherinnen Hotelgutscheine für vermeintliche
Gratisurlaube. In Wahrheit finanziert sich die Reise über extrem überteuerte
Nebenleistungen, für die der Veranstalter nicht aufkommt. Die Leistungen werden als
Verpflegungspauschale bezeichnet und kosten pro Tag zwischen 30 und 70 Euro.
Insgesamt kommt dann der „Gratisurlaub" auf bis zu 750 Euro. Rechtliche Schritte zu
unternehmen ist schwierig, das Medium Internet ist noch immer eine Spielwiese für
billige Lockangebote und undurchsichtige Verkaufsmethoden.
Die Interessenten dieser Urlaubsangebote werden aufgefordert, eine E-Mail mit sieben
verschiedenen Adressen an Eurorest zu schicken, um dann via E-Mail den
verpsrochenen Reisegutschein zu bekommen. In dieser Mail ist ein Link versteckt, der
zum Eurorest Systemreglement führt. Dort ist unter anderem ein Paragraph versteckt,
in dem es heißt: „Ein Kunde, der kostenlose oder ermäßigte Übernachtungen in
Anspruch nimmt, ist verpflichtet, den Verpflegungssatz für jeden Tag des Aufenthalts
am Tag der Ankunft zu bezahlen."

Aus „kostenlos" werden dann bei 14 Tagen Urlaub maximal 745,50 Euro
(Durchschnitt: 420 Euro) in den 27 Hotelpartner, die auf der Homepage der
„Eurorest" für Österreich angeführt sind. Erwähnenswert ist auch noch, dass die
Hotels und Pensionen Ein- bis Zweistern-Betriebe sind.

*         Irreführende Werbung mit Gewinnzusagen (oft verbunden mit Geschenken oder

Essenseinladungen) gibt es auch bei diversen klassischen Werbeveranstaltungen im
privaten Bereich, bei Vereinen oder bei Veranstaltungen im Gastgewerbe und
Hotellerie.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat dazu im letzten Jahr dazu eine sehr eindeutige
Entscheidung getroffen: Eine Vertriebsfirma hatte in mindestens 1500 Fällen ältere, nicht
mehr berufstätige Personen persönlich angeschrieben und versucht, sie mit einem „leckeren
Mittagessen" und „Gewinnen" für eine Verkaufsreise zu ködern. Das „leckere Mittagessen"
entpuppte sich als Konservendose mit Suppe bzw. Brechbohnen zum mitnehmen. Bei den
„Topgewinnen" handelt es sich um wertlose Gutscheine. Mit dem Urteil vom 15.08.2002 hat


der BGH den Anbieter wegen strafbarer irreführender Werbung nach § 4 UWG verurteilt und
die Sache zur Festsetzung der Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) an
das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Aufgrund dieses aktuellen Urteils forderte u.a. der deutsche Bundesverband der
Verbraucherzentralen weitere wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherinnen
vor unerlaubter bzw. irreführender Gewinnspielwerbung. Zum einen sei die
Rechtsdurchsetzung wegen ungenügender Anbieterkennzeichnung bzw. fehlender Liquidität
der beklagten Firmen oft unmöglich (Flucht ins Ausland, Scheinfirmen, Postfachanschriften),
zum anderen gelte die BGH Entscheidung konkret nur im Zusammenhang mit Verkaufsreisen
- andere Formen unlauterer Gewinnspielwerbung, zum Beispiel durch persönlich adressierte
Werbebriefe, blieben außen vor. Insgesamt hätten in Deutschland die
Verbraucherbeschwerden zu irreführenden Gewinnzusagen erheblich zugenommen.

Die Konsumentenberatungen der Arbeiterkammern sowie auch der VKI waren im Jahr 2002
mit lausenden Anfragen und Beschwerden über diverse Gewinnspielveranstalter konfrontiert.
Auch 2003 reißen Anfragen und Beschwerden nicht ab. Wer in einer Datenbank eines
Gewinnspielveranstalters ist, wird immer wieder mit Zusendungen belästigt.
Obwohl nun zunehmend Gewinnspielveranstalter (z.B. „Friedrich Müller - EVD
Direktverkauf AG") in Musterprozessen gezwungen werden, Gewinne auch tatsächlich
auszubezahlen, bleibt es dennoch für tausende Österreicherinnen ein enormes Ärgernis,
weiterhin mit derartigen Gewinnspielen konfrontiert zu werden, da die Geschäfte dieser
Veranstalter trotz rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen lukrativ weiterlaufen.

Die Bundesarbeitskammer war bislang in acht Verfahren erfolgreich, drei Verfahren sind
anhängig, auch der VKI war in zahlreichen Musterprozessen äußerst erfolgreich:

So hat der OGH im Jänner 2002 im Zusammenhang mit einer irreführenden Gewinnzusage §
5j KSchG angewendet und einem Konsumenten ein Cabrio im Wert von 300.000 Schilling
(21.801,85 €) zugesprochen.

Der VKI gewann in einem Musterprozess für eine Konsumentin

€ 12.500,--, in einem anderen Verfahren wurde die Firma EVD Direktverkauf AG zur

Zahlung von € 100.000,-- verurteilt.

Eine bahnbrechende Entscheidung des EuGH gibt österreichischen Konsumentinnen die
Möglichkeit irreführende Gewinnzusagen aus dem Ausland in Österreich einzuklagen.
Grundsätzlich sind die Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuständig, wenn man
irreführende Gewinnzusagen (gekoppelt mit Warenbestellungen) einklagen will. In der Folge
kommt natürlich auch österreichisches Recht zur Anwendung.

Darüberhinaus wurde EVD wegen Verstoß gegen das Fernabsatzgesetz verurteilt und auch
wegen irreführender Werbung bei Schlankheitsprodukten.

Der VKI hat vor kurzem wiederum gegen „Friedrich Müller" einen Teilerfolg bei Gericht
gelandet. Die Firma muss nach einem Spruch des Oberlandesgerichtes Wien einen
versprochenen Gewinn in der Höhe von 89.024,33 Euro ausbezahlen. Auch der OGH


verschärfte die Rechtsprechung bei Gewinnversprechen. Nach einer Entscheidung des
Obersten Gerichtshofs (OGH), in der festgelegt wird, dass derartige Gewinnzusagen nur dann
nicht eingehalten werden müssen, wenn „kein Zweifel offen bleibt, dass der Gewinner des
Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss" (1 Ob
303/02v).

Die AK wiederum hat gegen „Friedrich Müller" wegen der Jackpot Gewinnverständigung
eine vollstreckbare Verfügung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) erwirkt: Die
Gewinnverständigung erweckt den Eindruck, dass der Konsument den angesprochenen
Jackpot oder einen erheblichen Anteil daran gewonnen hat. Außerdem werden Konsumenten
über die unerwartet hohen Kosten bei der telefonischen Gewinnanforderung getäuscht.
„Müller" muss also künftig bei derartigen Gewinnverständigungen deutlich hinweisen, dass
der Gewinn unter allen Teilnehmern aufgeteilt wird und Einzelgewinne unter einer
bestimmten Summe gar nicht ausgezahlt werden, und wenn das Telefonat unerwartet lange
dauert, die Gesprächsdauer ankündigen.

Der VKI hat - im Auftrag des BMSGK - gegen Gewinnzusagen der Firma FVH weitere
Klagen nach dem UWG eingebracht. In einem Fall wurde die EV bewilligt; im anderen Fall
nicht.

Das HG Wien hat zum einen gegen eine „Bar-Anteils-Gewinn"-Zusage von „Friedrich
Müller" (IVH Versandhandel) folgende EV erlassen: Der Firma wird es verboten, bei der
Veranstaltung von Gewinnspielen den unrichtigen Eindruck zu erwecken, der Adressat habe
bereits gewonnen, den er nur mehr anzufordern brauche, wenn der Geldbetrag tatsächlich
unter allen Gewinnspielteilnehmern aufgeteilt wird und Gewinnanteile unter einer
Mindestgrenze wie etwa EURO 5,- gar nicht zur Verteilung gelangen, wenn darauf nicht in
eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.

Durch das Bundesministerium für Justiz wurden Beschwerden, in denen etwa im
Zusammenhang mit der Einhebung von Organisationskostenbeiträgen der Vorwurf des
Betruges erhoben wurde, diese gemäß § 84 Abs. l StPO an die Oberstaatsanwaltschaft
Wien weitergeleitet.

„Die von der Staatsanwaltschaft Wien in Folge veranlassten Erhebungen ergaben jedoch, dass
das zur Durchführung der Gewinnspiele verwendete Prospektmaterial zwar geeignet war,
leicht zu Missverständnissen und unberechtigten Gewinnhoffnungen Anlass zu geben, sicher
doch aus dem Prospektmaterial für einen verständigen Leser eine strafrechtlich relevante
Täuschung, über einen objektivierbaren Tatsachenkern nicht ableiten ließ. Weiters wurden im
Falle von rechtzeitigen und in Teilnahmebedingungen entsprechenden Gewinnanforderungen
tatsächlich Gewinne zur Ausschüttung gebracht (3903/AB XXI GP.)"

Um die - als irreführend empfundene - Gewinnzusagen der Firma EVD - ist aber
unabhängig von diesen Schlussfolgerungen beim Landesgericht für Strafsachen Wien
ein Strafverfahren anhängig (Aktenzahl GZ 22c Vr. 8231/00,223 Ur 6042/00). Laufend
kommen weitere Nachtragsanzeigen hinzu.


Wie aus der Anfragebeantwortung des Justizministers gleichfalls hervorgeht, laufen in
mehreren europäischen Ländern Strafverfahren gegen jene Firmen, die mit hohen
Geldbeträgen, Gewinnreisen oder diversen Wertgegenständen auf „Kundenfang" gehen, ohne
die Gewinne auszubezahlen. Staatsanwaltliche und kriminalpolizeiliche Erhebungen gibt es
daher auch in Deutschland gegen diesen Gewinnspielveranstalter (z.B. Bonn). Dies betrifft
auch den Firmenkomplex von „Friedrich Müller". Zusammengearbeitet wird dabei mit den
deutschen und französischen Behörden. In der Schweiz mit den Behörden der Schweizer
Kantone Neuchatel, St. Gallen, Graubünden und Aargau.

Gegen den erwähnten „Friedrich Müller Versand" bzw. EVD Direktverkaufs AG oder nun als
IVH Versandhandel Ges.mbH wird mit den Strafverfolgungsbehörden in Deutschland,
Schweiz und Frankreich kooperiert, Strafverfahren gegen das Firmenimperium des „Friedrich
Müller Versandes" am LG Wien laufen, mehrere hundert Anzeigen aus Deutschland und
der Schweiz liegen vor. Wichtig ist es daher, wenn möglichste viele Gewinnspielopfer sich
beim VKI melden würden und sich diesem Strafverfahren als Geschädigte anschließen.

Da beispielweise Gewinnspielopfer Mehrwertnummern angerufen haben, um den Gewinn
abzurufen, oder einen Organisationsbeitrag eingezahlt haben, aber nichts gewonnen haben,
oder bei der Bargeldaktion mitgeboten haben, aber nicht einmal einen Sachwertgutschein in
Höhe von 500 Büro erhalten haben, besteht der Verdacht des schweren gewerbsmäßigen
Betruges.

Kreditschädigungsklagen von EVD-Direktverkauf AG gegen Kritiker und
Konsumentenschützer - wie beispielsweise gegen die AK-Salzburg - wurden bislang von den
österreichischen Gerichten rechtskräftig abgewiesen.

Im März 2002 hat der Rechtsanwaltsverein gegen die Wiener EVD Direktverkauf AG eine
Unterlassungsklage eingebracht. Am 8. Mai 2002 hat die belangte Gesellschaft vor dem
Handelsgericht Wien eine Unterlassungserklärung abgegeben. Demnach darf das
Unternehmen ab sofort keine Gewinnzusagen des Anwaltes Jürgen Maul ohne Angabe dessen
Berufsorganisation versenden. Diese Erklärung bezieht sich allerdings nur auf Österreich und
nicht auf andere EU Staaten.

Nicht bekannt ist bislang, wie die nach § 7 EuRAG BGB1.1 Nr. 27/2000 zuständigen
inländischen Disziplinarorgane des österreichischen Rechtsanwaltskammertages diverse
Rechtsfragen zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Jürgen Maul - die Gegenstand der Anfrage
waren - beurteilt haben.

Auch die Österreichische Notariatskammer bzw. die Notariatskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland haben Strafanzeige erstattet, weil bei diesem Gewinnspiel
auch ein Notar mit Namen „Hubert Einfalt" aufscheint.

Auch eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung des Sachverhaltes wurde durchgeführt. In der
Gewinnspielwerbung wurde nämlich auf ein vorliegendes Notariatsprotokoll Bezug
genommen. Angekündigt wurde auch, dass hinsichtlich der Verwendung des Logos des
Österreichischen Notariats im Zusammenhang mit angeblichen notariell beurkundeten
Verlosungen im Werbeauftritt des Friedrich Müller Versandes von der Österreichischen
Notariatskammer ebenfalls eine Unterlassungsklage eingebracht wird.


Das Firmenimperium „Friedrich MÜLLER"

Die EVD-Direktverkauf AG nun mehr IVH Versandhandel GmbH agiert europaweit; Es gibt
Anfragen und Beschwerden aus Deutschland, Schweiz, Belgien, Frankreich und England.
Auch der Antragsteller hat bereits nach der ersten Parlamentarischen Anfrage vom
22.05.2002 zahlreiche Beschwerden und Anfragen zu Gewinnspielen und konkret zu
„Friedrich Müller" etc. aus anderen EU-Mitgliedsstaaten erhalten.

Hinter der registrierten Marke „Friedrich Müller" stand die EVD Direktverkauf AG mit Sitz
in Wien (A-1020 Wien, Volkerstraße 6-8, Tel.: 0043/01/21777, Fax: 0043/01/21777-511, E-
Mail: officeffieuroppaversand.at: Http://www.europaversand.at; Firmenbuchnummer: FN
182435m Wien). Vorstand ist Herr Gerhard Bruckberger. Die Firma trat auch unter den
Marken „IVH", „Europaversand", „Jaques Antoines", „Para-Holding" und anderen auf. Der
in den Zusendungen immer wieder zitierte Rechtsanwalt Jürgen Maul ist kein österreichischer
Rechtsanwalt, sondern ist als Anwalt in Frankfurt in Deutschland eingetragen.

Die Firma EVD Direktverkauf AG (1020 Wien, Volkertstrasse 6-8) wurde vorerst am

Handelsgericht Wien umbenannt in IVH Versandhandel AG (FN: 182435m Wien, 1020

Wien, Vereinsgasse 19); auch die Geschäftsanschrift wurde geändert, sie lautet nun

Vereinsgasse 19, 1020 Wien (Stichtag 8.01.2003).

Die Firma trat und tritt gegenüber Verbrauchern u. a. mit den Markennamen „Friedrich

Müller" und „IVH" auf.

Vorstand der Firma ist Herr Gerhard Bruckberger, geb. 10.7.1967.

Der Reiseveranstalter von IVH der mit „Reisegewinnen" arbeitet, nennt sich I.R.U.
Reiseunternehmen GmbH (ehemals Express Tours & Packages).

Inzwischen tritt in den Zusendungen an Verbraucher - ebenfalls mit dem Markennamen
„Friedrich Müller" - auch die Firma U.S.G. Unterhaltungsspiele GmbH (FN: 225009x Wien,
1020 Wien, Darwingasse 9/5) auf. Geschäftsführer ist ebenfalls Herr Gerhard Bruckberger.
Alleiniger Gesellschafter der U.S.G. Unterhaltungsspiele GmbH ist die WDV Direktverkauf
AG (FN: 225009x Wien, Volkertstrasse 6-8).
Vorstand auch hier: Herr Gerhard Bruckberger.

Nach der Umbenennung von EVD Direktverkauf AG auf IVH Versandhandel AG wurde
diese nunmehr in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.

Damit kam es nach der Namensänderung es jetzt zu einer Änderung der Gesellschaftsform.
Aus der IVH Versandhandel AG wurde eine GmbH.

Geschäftsführer ist wiederum Gerhard Bruckberger. Gesellschafter der GmbH sind (bei
jeweils voll geleisteter Stammeinlage) folgende Privatstiftungen: ADRESAFE, CÄSAR, G.B.
und Walter Bruckberger. In allen Stiftungen ist DDr. Karl Pistotnik Vorsitzender des
Vorstandes (VKI 30.06.2003).


Abschließend wird in der Anfragebeantwortung durch das BMJ die Auffassung vertreten,
dass diesen Problemen erst dann schlagkräftig entgegen getreten werden kann, wenn eine
europaweite Regelung gefunden wurde. Aus diesem Grund hat sich Österreich beim EU-Rat
Binnenmarkt, Verbraucherfragen und Tourismus am 21. Mai 2002 im Rahmen der Diskussion
über den Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission über Verkaufsförderung im
Binnenmarkt für eine gemeinsame Vorgangsweise in Anlehnung an § 5j KSchG
ausgesprochen. Und weiters wie folgt der Justizminister in der Beantwortung der Anfrage:
„Sollte sich im Übrigen zeigen, dass die hier in Rede stehenden unredlichen und unseriösen
Gewinnspiele europäische Dimensionen angenommen haben, so werde ich nicht anstehen,
damit die Kommission, der das Initiativrecht in der Europäischen Gemeinschaft zusteht,
befassen." Bedauerlicherweise ist dies bislang unterblieben.

Aus Sicht der Europäischen Konsumentenschutzorganisationen haben unredliche und
unseriöse Gewinnspiele bereits europäische Dimensionen angenommen, da sie
zunehmend grenzüberschreitend angeboten werden, sodass weitere gesetzliche
Maßnahmen auf nationaler oder europäischer Ebene notwendig sind.

Entschließungsantrag

Der Nationalrat möge beschließen:

Entschließung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Aus den dargelegten Gründen wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgefordert
gemeinsam mit dem Bundesminister für Justiz zur Unterbindung aller Formen
(grenzüberschreitender) irreführender Werbung mit Gewinn- und Geschenkzusagen ein
umfassendes Maßnahmenpaket mit zivil-, Wettbewerbs- und strafrechtlichen Regelungen dem
Nationalrat vorzulegen:

l. Dieses Maßnahmenpaket soll folgende Inhalte umfassen:

1.1. einen gerichtlichen Straftatbestand für sämtliche Fälle irreführender Gewinnspielwerbung
oder vergleichbare Mitteilungen

l .2. Effektivere wettbewerbsrechtliche Sanktionen

-        Verschuldensunabhängiges Rücktrittrecht bei Bestellungen aufgrund sittenwidriger bzw.
irreführender Werbung

-       Schadenersatzanspruch der Verbraucher bei unlauterer Werbung, auch in Bezug auf
immaterielle Schäden

-       Gewinnabschöpfungsanspruch gegenüber Gewinnspielveranstaltern und


Bestellabwicklungsunternehmen

1.3. Eine Ergänzung von § 5j KSchG (Gewinnherausgabeanspruch bei Gewinnzusagen
oder vergleichbaren Mitteilungen in der Werbung) durch

-         Eine Bestimmung zum Haftungsdurchgriff auf die für die Veranlassung von
Gewinnzusagen verantwortlichen natürlichen Personen (Vertretungsberechtigte der
Gewinnspielveranstalter, Verursacher der Gewinnmitteilungen) und

-        die Einbeziehung von Unternehmen und Personen, die unmittelbare Vorteile aus
irreführenden Gewinnankündigungen ziehen,

l .4. Ergänzende gewerberechtliche Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Firmenkennzeichnung in Verbindung mit fühlbaren Sanktionen bei Verstößen
(Firmenwahrheit)

1.5. Einen gesetzlichen Auskunftsanspruch für geschädigte Konsumentinnen gegenüber der
Post AG und den Telekombetreibern in Bezug auf Inhaber bzw. Nutzungsberechtige
von Postfachfirmen- und Mehrwertnummerinhaber.

2. In EU-Gremien dafür einzutreten, dass geltende nationale Regelungen in den
Mitgliedsstaaten über Gewinnspiele als „verkaufsfördernde Maßnahmen" nach dem
VO-Vorschlag zur Verkaufsförderung im Binnenmarkt nicht liberalisiert werden bzw.
nationale Verbote aufrecht erhalten werden können.

3. auf EU-Ebene dafür einzutreten, dass in einer Rahmenrichtlinie im Sinne des Grünbuches
zum Verbraucherschutz ein einheitliches Gemeinschaftsrecht gegen den unlauteren
Wettbewerb (Harmonisierung des Lauterheitsrechts) geschaffen wird, mit dem ein hohes
Maß an Konsumentenschutz und Schutz der KMU gewährleistet wird. Die Beseitigung
aller nationalen Verbote von Verkaufsförderungen und deren Ersatz ausschließlich durch
Transparenzvorschriften reicht zum Schutz der Konsumentinnen und der KMU nicht aus
und ist daher abzulehnen.

Zuweisungsvorschlag: Wirtschaftsausschuss