198/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 10.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Ulli Sima, Kummerer
und GenossInnen
an den Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend "Wasserqualität und Zustand von Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) -
Schutz der Lebensressource Wasser".
Auf
Basis von Erhebungen der Statistik Austria (Statist. Nachrichten 5/2001) waren
im Jahr 1998 11,9 % der
österreichischen Bevölkerung an Einzelwasserversorgungsanlagen angeschlossen.
Insgesamt werden nach
einer Schätzung 1,1 -1,2 Millionen Menschen durch Hausbrunnen oder Quellen mit
Wasser versorgt. Eine
Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und
ordnungsgemäße Instandhaltung
dieser Anlagen ist aber in den meisten Fällen nicht gegeben, sie liegt vielmehr
in der Verantwortung der
Besitzer (Eigenkontrolle). Regelungen der Länder im Bereich der Bau- und
Raumordnung finden hier
ebenfalls teilweise Anwendung.
Die
Qualität des Wassers aus Hausbrunnen bzw. Quellen kann vor allem durch einen
schlechten baulichen
und installationstechnischen Zustand der Anlage sowie durch Verunreinigungen
des Grundwassers bzw.
Quellwassers im Einzugsbereich
beeinträchtigt werden.
Hiedurch können belastete Oberflächenwässer, Abwässer
oder sonstige Verunreinigungen in den Brunnen
bzw. in die
Quellfassung oder den Quellsammelschacht gelangen. Wasseruntersuchungsbefunde
weisen in
diesen Fällen erhöhte Werte hinsichtlich Gesamtkeimzahl, Fäkalkeimen, Ammonium,
Nitrit, Nitrat, Chlorid,
Sulfat, Phosphat oder Kaliumpermanganatverbrauch auf. Solche Verunreinigungen
können durch eine
bauliche Sanierung und anschließende Reinigung samt Desinfektion behoben
werden. So der BM für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in der AB/XXI. GP 3652.
Die
UNO hat das Jahr 2003 zum Jahr des Wassers" erklärt (Resolution 55/196).
Alle Länder sind
aufgefordert, Aktionen, Programme und Projekte zu starten, die die Bevölkerung
zu einem sorgsamen
Umgang mit der für das Leben von Mensch und
Natur unersetzliche Ressource Wasser anhalten. Zentrales
Thema ist das Wasser als Lebenselixier und Lebensgrundlage. Ohne
sauberes Wasser gibt es kein Leben.
Wasser im Überfluss zu haben ist für uns so selbstverständlich, dass uns die
Kostbarkeit dieses
Naturelements nicht mehr bewusst ist.
Daher
sind wir auch in unserem Land aufgerufen, achtsam mit dem kostbaren Nass
umzugehen. Denn die
konventionelle Landwirtschaft mit ihren Dünge- und Spritzmitteln, die
Industrie-Abwässer - die gesamte
Umweltbelastung gefährdet die Wasserqualität. Und beeinträchtigt damit weltweit
auch die Gesundheit und
die Lebensqualität. Der Schutz der Ressource Trinkwasser und ihrer
Verfügungsrechte ist deshalb von
höchster Wichtigkeit für Österreich.
In
Zeiten von GATS - einem internationalen Dienstleistungsabkommen, mit dem das
Profitdenken auch in
Kernlebensbereichen wie der Wasserversorgung Einzug halten soll - ist es
wichtig, die Öffentlichkeit über
die Pläne der Konzerne zu informieren. Das Menschenrecht auf sauberes Wasser
muss mit dem
demokratischen Grundrecht auf Mitsprache mit größter Vehemenz verteidigt, und
die Grenzen des
Profitdenkens müssen mit aller Deutlichkeit aufgezeigt werden! Keine
Konzernzentrale der Welt soll jemals
über den Zugang zu sauberem Wasser bestimmen können. Dieses Grundrecht muss
geschützt und für die
Zukunft in der Verfassung festgeschrieben werden!
Trinkwasser
ist - nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch - Wasser, das in natürlichem
Zustand oder
nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit
ein Leben lang
genossen zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach
einwandfrei ist.
In unserem Österreich darf nur solches Wasser als Trinkwasser abgegeben
werden, das den strengen Qualitätsanforderungen der Verordnung über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (BGBI. II, Nr.
235/1998) genügt. Diese Verordnung legt mit den Trinkwassergrenzwerten zulässige Konzentrationen für
bestimmte Inhaltsstoffe fest.
Während die öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen einer
umfassenden behördlichen
Kontrolle unterliegen, Ist dies für „Einzelwasserversorgungsanlagen" (z.
B. Hausbrunnen) nicht der
Fall.
„Das
Lebensmittelgesetz 1975 und die Trinkwasserverordnung, BGBI. II Nr. 304/2001,
sind nur für das
Inverkehrbringen von Trinkwasser anwendbar. Inverkehrbringen ist gemäß § 1 Abs.
2 des
Lebensmittelgesetzes 1975 das .Gewinnen, Herstellen, Behandeln,..., jedes
sonstige Überlassen und das
Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken, oder für Zwecke
der
Gemeinschaftsversorgung geschieht".
Die
Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den eigenen privaten Haushalt
stellt kein
Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Die
Abgabe und die Verwendung
von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen auch nicht den
lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen. Es liegt in der alleinige Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers
die Wasserqualität seines
Hausbrunnens überprüfen zu lassen Allfällige über den Bereich des
Lebensmittelgesetzes hinausgehende
Maßnahmen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BM für Gesundheit und
Frauen (3617
AB/XXI.GP).
Ausgenommen
von dieser allgemeinen Regelung sind aber Hausbrunnenbesitzer", die
beispielsweise Milch
in Verkehr bringen. Diese Anlagen unterliegen den lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen, folglich auch der
Überwachung durch die Lebensmittelaufsichtsorgane. Auf diese
Hausbrunnenbesitzers sind im Besonderen
die Trinkwasserverordnung, BGBI. II Nr. 304/2001 und die
Milchhygieneverordnung, BGBI. Nr. 897/1993
idgF, anzuwenden. Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen müssten aber auch
für
Privatzimmervermieter, Pensionen und bäuerliche Betriebe gelten, die an ihre
Gäste Wasser aus einem
Hausbrunnen abgeben. Diesbezügliche Untersuchungen der Behörden sind aber nicht
bekannt.
Im
Regelfall werden Brunnenanlagen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe) als
bewilligungsfreie
Grundwassernutzungen gem. § 10 Abs. 1 betrieben (d.h. mit Eigenkontrolle). Eine
Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße
Instandhaltung dieser Anlagen
ist somit nicht gegeben, sie liegt vielmehr in der Verantwortung der Besitzer.
Regelungen der Länder im
Bereich der Bau- und Raumordnung finden aber hier teilweise Anwendung.
Wasserrechtliche
Maßnahmen fallen sofern es sich um keine bewilligungsfreie Wassernutzung
handelt in
den Kompetenzbereich des BM für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, wobei
maßgebliche Aufgaben der Gewässeraufsicht dem Landeshauptmann zukommen. Ob
jemals bei diesen
Hausbrunnen wasserrechtliche Maßnahmen angeordnet werden ist nicht bekannt.
Zahlreiche Untersuchungen zeigen einen katastrophalen Zustand der Hausbrunnen
und der Wasserqualität auf.
1. Die Schwerpunktaktion 2001 des BM für soziale
Sicherheit und Generationen umfasste die
Kontrolle der mikrobiologischen Beschaffenheit von Wasser aus Hausbrunnen von
„milcherzeugenden Betrieben".
Folgende Ergebnisse aus dieser Aktion des Jahres 2001 liegen vor:
Land Proben §7 Abs. lit. d) §8 lit. b) §8 lit. a) sonstige beanst. beanst. % |
|||||||
BH |
0 |
|
|
|
|
0 |
0,0 |
K |
25 |
13 |
|
|
|
13 |
52,0 |
NÖ |
58 |
48 |
|
|
|
48 |
82.8 |
OÖ |
59 |
49 |
|
|
|
49 |
83,1 |
ST |
33 |
11 |
7 |
6 |
|
24 |
72,7 |
T |
61 |
|
43 |
|
3 |
46 |
75,4 |
V |
22 |
11 |
|
|
|
11 |
50,0 |
W(*) |
0 |
|
|
|
|
0 |
0,0 |
Gesamt |
291 |
139 |
69 |
6 |
3 |
217 |
74,6 |
Legende zur Tabelle:
(*) In Wien und in Burgenland gibt es keine milchliefernden
Erzeugerbetriebe, die Wasser aus Hausbrunnen beziehen.
Proben": Anzahl der gezogenen Proben
„§ 7 Abs. 1 lit. d)": Entspricht nicht einer nach § 10 Lebensmittelgesetz 1975 erlassenen
Verordnung
„§ 8 lit. b)": Wasser wurde als „verdorben“ beanstandet.
.§ 8 lit. a)": Wasser wurde als „gesundheitsschädlich" beanstandet.
Zu
lit. c: Bei dieser Schwerpunktaktion wurden mikrobiologische
Trinkwasseruntersuchungen
vorgenommen.
Zu
lit. e und f: Bei der Kontrolle des Inverkehrbringens von Trinkwasser steht die
Eigenkontrolle des
Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Vordergrund, da dieser gemäß der
Trinkwasserverordnung die regelmäßige Untersuchung seines Wassers bzw. der
Wasserversorgungsanlage veranlassen muss.
Die
Lebensmittelaufsichtsorganen führen darüber hinaus nach Mitteilung des
ehemaligen BM für soziale
Sicherheit und Generationen eine stichprobenartige Überwachung durch. Nun liegt
die Zuständigkeit beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
Bereits
im Probenjahr für das Jahr 2001 (Erlass vom Dezember 2000) wurde die Probenzahl
für Trinkwasser
und abgefüllte Wässer von 470 auf 933
Proben angehoben.
Allerdings
dürfte das Bewusstsein in den Erzeugerbetrieben für eine Eigenkontrolle der
Trinkwasseranlage
noch gering sein. Es wurde daher in einer Änderung der Milchhygieneverordnung
die Rechtslage betreffend
Anforderungen an Wasser verdeutlicht, indem auf die Anforderungen der
Trinkwasserverordnung, BGBI. II
Nr. 304/2001 explizit verwiesen wurde.
2. In der Fachzeitschrift
"Ernährung/Nutrition" Nr. 2/2001 findet sich ein schockierender
Bericht
über den Zustand der Wasserversorgung bäuerlicher Betriebe im Osten
Österreichs
(L. Pilbacher und R. Pfleger, Bundesanstalt für Milchwirtschaft). Auf
Nitrat - und
Pestizidbelastungen wurde dabei allerdings nicht untersucht!
Viele
Quell - und Grundwassergebiete sind in Österreich belastet. Die Landwirtschaft
sowie
Gewerbe und Tourismus gelten als Hauptverursacher dieser Wasserkontaminationen
(beispielsweise Schwermetalle, Pestizide, Nitrat, Bakterien). Die Qualität von
hochwertigen
Wasser ist aber die Voraussetzung für jede einwandfreie
Lebensmittelverarbeitung und
- Produktion.
Daher
sind regelmäßige Kontrollen notwendig, damit eine gesundheitlich einwandfreie
Qualität von derartigen privaten Wasserversorgungsanlagen gesichert ist. Die
Milchhygieneverordnung sollte auch für eine regelmäßige Kontrolle des Wassers
sorgen.
Rund
86 Prozent der Bevölkerung werden durch ca. 6.000 öffentliche
Wasserversorgungsanlagen mit Trinkwasser versorgt. 1,1 bis 1,2 Mio. Menschen
werden
durch eigene Hausbrunnen oder Quellen mit Wasser versorgt.
Trinkwasser ist - das steht außer Streit - das wichtigste Lebensmittel für den
Menschen.
"Die Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ist eine
Grundvoraussetzung für
alle Betriebe, die Lebensmittel in irgendeiner Form in Verkehr setzen. Dieser
Tatsache wird
durch den Gesetzgeber in verschiedenen Hygienevorschriften Rechnung getragen.
Eine dieser
Verordnungen, die auch im umfangreichen Maß die Versorgung der bäuerlichen
Betriebe mit
einwandfreiem Trinkwasser beeinflusst, stellt die österreichische
Milchhygieneverordnung
(MHVO) dar. Darin werden unter anderem auch die Voraussetzungen für die
Qualität des
verwendeten Wassers sowohl von Be - und
Verarbeitungsbetrieben, von reinen
Erzeugerbetrieben als auch von solchen Betrieben festgelegt, die ihre
Milch ausschließlich an
einen Be - und Verarbeitungsbetrieb abliefern."
Die Ergebnisse dieser Studie (Zeitraum:
Jänner 1994 bis August 2000) wurden von den
Verfassern wie folgt zusammengefasst:
"641 Wasserproben von Wasserversorgungsanlagen in
bäuerlichen Betrieben wurden im
Zeitraum Jänner
1994 bis August 200 mikrobiologisch analysiert, dabei erfolgte bei
237 Proben nur eine bakteriologische Kurzkontrolle (nur Escherichia coli und
andere
coliforme Bakterien), bei 404 Proben wurde eine bakteriologische
Standardanalyse
entsprechend der Verordnung über die 'Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch'
(BGBI. II235/1998) durchgeführt. Dabei entsprachen nur 36 Proben (15,19
Prozent) bzw.
103 Proben (25,49 Prozent) den
bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser. Bei
100 Proben (42,19 Prozent) bzw. 122 Proben (30,20 Prozent) wurde zumindest ein
Beanstandungsgrund festgestellt. 101 Proben (42,63 Proben) bzw. 179
Proben (44,31 Proben)
waren bakteriologisch so stark kontaminiert (beide Parameter der
bakteriologischen
Kurzkontrolle positiv bzw. zumindest drei Beanstandungsgründe), dass das Wasser
der
betreffenden Wasserversorgungsanlagen als nicht genusstauglich zu bewerten
war."
|
keine |
Beanstandungen |
starke |
Bakteriologische |
36 |
100 |
101 |
Kurzkontrolle |
(15,19%) |
(42,19 %) |
(42,62 %) |
Bakteriologische ; |
103 |
122 |
179 |
Standardanalyse ! |
(25,49 %) |
(30,20 %) |
(44,31 %) |
Aufstellung der Analysenergebnisse (alle Analysen)
|
|
nur |
Sulfitreduzierende |
|
keine Beanstandung |
Clostriden |
Clostridlen und |
|
|
|
Pseudomonas |
Erweiterte |
20 |
5 |
2 |
bakteriologische |
(74,07 %) |
(18,52%) |
(7,41 %) |
Untersuchung |
|
|
|
Aufstellung der Analysenergebnisse (Erweiterungsanalysen)
Weiters in dieser Studie:
"Über
eine Million Menschen in Österreich - etwa 15 Prozent der Gesamtbevölkerung -
gewinnen ihr Wasser aus Hausbrunnen oder Quellen. In abgelegenen Gebieten sind
die
Hausbrunnen und Quellen oft die einzige Möglichkeit der Trinkwasserversorgung
der
Bevölkerung. Durch die örtliche Struktur der bäuerlichen Betriebe, besonders im
Osten
Österreichs, sind natürlich auch viele Betriebe auf eigene
Wasserversorgungsanlagen
angewiesen; in Niederösterreich etwa erfolgt die Wasserversorgung von etwa 22
Prozent der
Bevölkerung aus Einzelwasserversorgungsanlagen. Grundsätzlich ist Österreich
aufgrund
seiner günstigen geografischen Lage in der erfreulichen Situation, über
ausreichende
Trinkwasserreserven (Quellwasser und Grundwasser) zu verfügen. Diese
erfreuliche Situation
wird aber durch den hohen Prozentsatz der zu beanstandenden
Wasserversorgungsanlagen
getrübt, wobei besonders der sehr hohe Prozentsatz der Mehrfachbeanstandungen
(zirka
45 Prozent) bedenklich stimmt."
Damit
ergibt sich ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches und gesundheitliches
Risiko
für die Bauern selbst sowie auch für Konsumentinnen. Vollzugs - und
Kontrolldefizite in der
Landwirtschaft sowie fehlende Vollziehungsmaßnahmen nach dem LMG, WRG sowie
nach baurechtlichen
Bestimmungen werden wieder einmal deutlich.
3. Studie Salzburg (bzw. Daten aus anderen Bundesländern):
Im
Bundesland Salzburg wurden in der Zeit zwischen April 1997 und September 2001
die
Einzelwasserversorgungsanlagen von rd. 2230 Haushalten überprüft. Diese Aktion
.Sauberes
Trinkwasser" umfasste somit ca. 25 % der Hausbrunnen und Quellen von
Privathaushalten in Salzburg.
Die rund 4300 landwirtschaftliche Betriebe in Salzburg (statistische Erhebung
aus dem Jahr 1991)
welche über Hausbrunnen oder Quellen versorgt werden, wurden dabei praktisch
nicht untersucht. Für
landwirtschaftliche Direktvermarkter und milchproduzierende
landwirtschaftlichen Betrieben besteht
bereits eine Untersuchungspflicht für
Einzelversorgungsanlagen.
Die Auswertung der Ergebnisse brachte
ebenfalls schockierende Ergebnisse. Bei ca. 55 % der für
Trink- bzw. Nutzwasserzwecke verwendeten Hausbrunnen und Quellen lagen bauliche
und
Installationstechnische Mängel vor. Ca. 4 % der untersuchten Hausbrunnen und
Quellen waren
aus chemisch-physikalischer Sicht und ca. 38 % waren aus bakteriologischer
Sicht nicht
genusstauglich.
Hinter
diesen nüchternen Zahlen verbergen sich Ursachen wie verendete Ratten,
Schlangen,
Schnecken, Spinnen und noch vielerlei anderes Getier in der überprüften
Hausbrunnen. Zustände, die
ein nicht zu vernachlässigendes Gesundheitsrisiko für den Benutzer solcher
.Wasserquellen" darstellen.
Ganz
ähnliche Ergebnisse ergaben Untersuchungen in Oberösterreich, Steiermark,
Niederösterreich
und Vorarlberg. Wobei in Oberösterreich, Niederösterreich und der Steiermark
noch das zusätzliche
Problem der Nitratbelastung des Wassers in Hausbrunnen auftritt. Bekannt werden
immer wieder in der
Öffentlichkeit Berichte über .verseuchte Brunnen", Erkrankungen und damit
verbundene
Brunnensperren. Zuletzt beispielsweise aus Salzburg, wo in einem Hausbrunnen
Fäkalkeime
nachgewiesen wurden.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Entschließung
Der Nationalrat hat beschlossen:
"Der
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
aufgefordert,
1. gemeinsam mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse sofort eine flächendeckende
Überprüfung aller privaten hauseigenen Wasserversorgungsanlagen (z.B. Hausbrunnen),
durchzuführen,
2. gemeinsam mit den Wasserrechtsbehörden der
Bundesländer zur Hebung der (Trink)Wasserqualität ein
Sanierungsprogramm
für mangelhafte private hauseigene Wasserversorgungsanlagen unter
Berücksichtigung der möglichen Maßnahmen nach dem WRG sowie raumordnungs- und
baurechtlicher
Vorschriften zu erarbeiten,
3.
ein Förderungsprogramm zur Erhaltung und Sanierung privater hauseigener
Wasserversorgungsanlagen vorzulegen,
4.Trinkwasser
aus privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) nach einem eigenen
risikoorientierten Proben- und Revisionsplan stichprobenartig zu kontrollieren
und den Eigentümern dieser
Anlagen Auflagen für die Eigenkontrolle zu erteilen sowie
5.
als für die Lebensmittelsicherheit ressortzuständiges Mitglied der
österreichischen Bundesregierung für
die Verankerung des Schutzes der Lebensressource Wasser in der Bundesverfassung
einzutreten und eine
entsprechende Änderung der Bundesverfassung vorzuschlagen."
Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss