198/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 10.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Ulli Sima, Kummerer

und GenossInnen

an den Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend "Wasserqualität und Zustand von Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) -

Schutz der Lebensressource Wasser".

Auf Basis von Erhebungen der Statistik Austria (Statist. Nachrichten 5/2001) waren im Jahr 1998 11,9 % der
österreichischen Bevölkerung an Einzelwasserversorgungsanlagen angeschlossen. Insgesamt werden nach
einer Schätzung 1,1 -1,2 Millionen Menschen durch Hausbrunnen oder Quellen mit Wasser versorgt. Eine
Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung
dieser Anlagen ist aber in den meisten Fällen nicht gegeben, sie liegt vielmehr in der Verantwortung der
Besitzer (Eigenkontrolle). Regelungen der Länder im Bereich der Bau- und Raumordnung finden hier
ebenfalls teilweise Anwendung.

Die Qualität des Wassers aus Hausbrunnen bzw. Quellen kann vor allem durch einen schlechten baulichen
und installationstechnischen Zustand der Anlage sowie durch Verunreinigungen des Grundwassers bzw.
Quellwassers im Einzugsbereich beeinträchtigt werden.

Hiedurch können belastete Oberflächenwässer, Abwässer oder sonstige Verunreinigungen in den Brunnen
bzw. in die Quellfassung oder den Quellsammelschacht gelangen. Wasseruntersuchungsbefunde weisen in
diesen Fällen erhöhte Werte hinsichtlich Gesamtkeimzahl, Fäkalkeimen, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Chlorid,
Sulfat, Phosphat oder Kaliumpermanganatverbrauch auf. Solche Verunreinigungen können durch eine
bauliche Sanierung und anschließende Reinigung samt Desinfektion behoben werden. So der BM für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der AB/XXI. GP 3652.

Die UNO hat das Jahr 2003 zum Jahr des Wassers" erklärt (Resolution 55/196). Alle Länder sind
aufgefordert, Aktionen, Programme und Projekte zu starten, die die Bevölkerung zu einem sorgsamen
Umgang mit der für das Leben von Mensch und Natur unersetzliche Ressource Wasser anhalten. Zentrales
Thema ist das Wasser als Lebenselixier und Lebensgrundlage. Ohne sauberes Wasser gibt es kein Leben.
Wasser im Überfluss zu haben ist für uns so selbstverständlich, dass uns die Kostbarkeit dieses
Naturelements nicht mehr bewusst ist.

Daher sind wir auch in unserem Land aufgerufen, achtsam mit dem kostbaren Nass umzugehen. Denn die
konventionelle Landwirtschaft mit ihren Dünge- und Spritzmitteln, die Industrie-Abwässer - die gesamte
Umweltbelastung gefährdet die Wasserqualität. Und beeinträchtigt damit weltweit auch die Gesundheit und
die Lebensqualität. Der Schutz der Ressource Trinkwasser und ihrer Verfügungsrechte ist deshalb von
höchster Wichtigkeit für Österreich.

In Zeiten von GATS - einem internationalen Dienstleistungsabkommen, mit dem das Profitdenken auch in
Kernlebensbereichen wie der Wasserversorgung Einzug halten soll - ist es wichtig, die Öffentlichkeit über
die Pläne der Konzerne zu informieren. Das Menschenrecht auf sauberes Wasser muss mit dem
demokratischen Grundrecht auf Mitsprache mit größter Vehemenz verteidigt, und die Grenzen des
Profitdenkens müssen mit aller Deutlichkeit aufgezeigt werden! Keine Konzernzentrale der Welt soll jemals
über den Zugang zu sauberem Wasser bestimmen können. Dieses Grundrecht muss geschützt und für die
Zukunft in der Verfassung festgeschrieben werden!

Trinkwasser ist - nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch - Wasser, das in natürlichem Zustand oder
nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit ein Leben lang
genossen zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach
einwandfrei ist.

In unserem Österreich darf nur solches Wasser als Trinkwasser abgegeben

werden, das den strengen Qualitätsanforderungen der Verordnung über

die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (BGBI. II, Nr.

235/1998) genügt. Diese Verordnung legt mit den Trinkwassergrenzwerten zulässige Konzentrationen für

bestimmte Inhaltsstoffe fest.


Während die öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen einer umfassenden behördlichen
Kontrolle unterliegen, Ist dies für „Einzelwasserversorgungsanlagen" (z. B. Hausbrunnen) nicht der
Fall.

„Das Lebensmittelgesetz 1975 und die Trinkwasserverordnung, BGBI. II Nr. 304/2001, sind nur für das
Inverkehrbringen von Trinkwasser anwendbar. Inverkehrbringen ist gemäß § 1 Abs. 2 des
Lebensmittelgesetzes 1975 das .Gewinnen, Herstellen, Behandeln,..., jedes sonstige Überlassen und das
Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken, oder für Zwecke der
Gemeinschaftsversorgung geschieht".

Die Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den eigenen privaten Haushalt stellt kein
Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Die Abgabe und die Verwendung
von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen auch nicht den lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen. Es liegt in der alleinige Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers die Wasserqualität seines
Hausbrunnens überprüfen zu lassen Allfällige über den Bereich des Lebensmittelgesetzes hinausgehende
Maßnahmen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BM für Gesundheit und Frauen (3617
AB/XXI.GP).

Ausgenommen von dieser allgemeinen Regelung sind aber Hausbrunnenbesitzer", die beispielsweise Milch
in Verkehr bringen. Diese Anlagen unterliegen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, folglich auch der
Überwachung durch die Lebensmittelaufsichtsorgane. Auf diese Hausbrunnenbesitzers sind im Besonderen
die Trinkwasserverordnung, BGBI. II Nr. 304/2001 und die Milchhygieneverordnung, BGBI. Nr. 897/1993
idgF, anzuwenden. Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen müssten aber auch für
Privatzimmervermieter, Pensionen und bäuerliche Betriebe gelten, die an ihre Gäste Wasser aus einem
Hausbrunnen abgeben. Diesbezügliche Untersuchungen der Behörden sind aber nicht bekannt.

Im Regelfall werden Brunnenanlagen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe) als bewilligungsfreie
Grundwassernutzungen gem. § 10 Abs. 1 betrieben (d.h. mit Eigenkontrolle). Eine Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Anlagen
ist somit nicht gegeben, sie liegt vielmehr in der Verantwortung der Besitzer. Regelungen der Länder im
Bereich der Bau- und Raumordnung finden aber hier teilweise Anwendung.

Wasserrechtliche Maßnahmen fallen sofern es sich um keine bewilligungsfreie Wassernutzung handelt in
den Kompetenzbereich des BM für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wobei
maßgebliche Aufgaben der Gewässeraufsicht dem Landeshauptmann zukommen. Ob jemals bei diesen
Hausbrunnen wasserrechtliche Maßnahmen angeordnet werden ist nicht bekannt.

Zahlreiche Untersuchungen zeigen einen katastrophalen Zustand der Hausbrunnen

und der Wasserqualität auf.

1.   Die Schwerpunktaktion 2001 des BM für soziale Sicherheit und Generationen umfasste die
Kontrolle der mikrobiologischen Beschaffenheit von Wasser aus Hausbrunnen von
„milcherzeugenden Betrieben".

Folgende Ergebnisse aus dieser Aktion des Jahres 2001 liegen vor:


Land     Proben §7 Abs. lit. d)  §8 lit. b)   §8 lit. a)  sonstige  beanst.   beanst. %

 

BH

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0

 

0,0

 

K

 

25

 

13

 

 

 

 

 

 

 

 

13

 

52,0

 

 

58

 

48

 

 

 

 

 

 

 

 

48

 

82.8

 

 

59

 

49

 

 

 

 

 

 

 

 

49

 

83,1

 

ST

 

33

 

11

 

7

 

 

6

 

 

 

24

 

72,7

 

T

 

61

 

 

 

43

 

 

 

 

3

 

46

 

75,4

 

V

 

22

 

11

 

 

 

 

 

 

 

 

11

 

50,0

 

W(*)

 

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0

 

0,0

 

Gesamt

 

291

 

139

 

69

 

 

6

 

3

 

217

74,6

 

Legende zur Tabelle:

(*) In Wien und in Burgenland gibt es keine milchliefernden

Erzeugerbetriebe, die Wasser aus Hausbrunnen beziehen.

Proben": Anzahl der gezogenen Proben

„§ 7 Abs. 1 lit. d)": Entspricht nicht einer nach § 10 Lebensmittelgesetz 1975 erlassenen

Verordnung

„§ 8 lit. b)": Wasser wurde als „verdorben“ beanstandet.

.§ 8 lit. a)": Wasser wurde als „gesundheitsschädlich" beanstandet.

Zu lit. c: Bei dieser Schwerpunktaktion wurden mikrobiologische Trinkwasseruntersuchungen
vorgenommen.

Zu lit. e und f: Bei der Kontrolle des Inverkehrbringens von Trinkwasser steht die Eigenkontrolle des
Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Vordergrund, da dieser gemäß der
Trinkwasserverordnung die regelmäßige Untersuchung seines Wassers bzw. der
Wasserversorgungsanlage veranlassen muss.

Die Lebensmittelaufsichtsorganen führen darüber hinaus nach Mitteilung des ehemaligen BM für soziale
Sicherheit und Generationen eine stichprobenartige Überwachung durch. Nun liegt die Zuständigkeit beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Bereits im Probenjahr für das Jahr 2001 (Erlass vom Dezember 2000) wurde die Probenzahl für Trinkwasser
und abgefüllte Wässer von 470 auf 933 Proben angehoben.

Allerdings dürfte das Bewusstsein in den Erzeugerbetrieben für eine Eigenkontrolle der Trinkwasseranlage
noch gering sein. Es wurde daher in einer Änderung der Milchhygieneverordnung die Rechtslage betreffend
Anforderungen an Wasser verdeutlicht, indem auf die Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBI. II
Nr. 304/2001 explizit verwiesen wurde.

2.   In der Fachzeitschrift "Ernährung/Nutrition" Nr. 2/2001 findet sich ein schockierender Bericht
über den Zustand der Wasserversorgung bäuerlicher Betriebe im Osten Österreichs
(L. Pilbacher und R. Pfleger, Bundesanstalt für Milchwirtschaft). Auf Nitrat - und
Pestizidbelastungen wurde dabei allerdings nicht untersucht!

Viele Quell - und Grundwassergebiete sind in Österreich belastet. Die Landwirtschaft sowie
Gewerbe und Tourismus gelten als Hauptverursacher dieser Wasserkontaminationen
(beispielsweise Schwermetalle, Pestizide, Nitrat, Bakterien). Die Qualität von hochwertigen
Wasser ist aber die Voraussetzung für jede einwandfreie Lebensmittelverarbeitung und
- Produktion.

Daher sind regelmäßige Kontrollen notwendig, damit eine gesundheitlich einwandfreie
Qualität von derartigen privaten Wasserversorgungsanlagen gesichert ist. Die
Milchhygieneverordnung sollte auch für eine regelmäßige Kontrolle des Wassers sorgen.


Rund 86 Prozent der Bevölkerung werden durch ca. 6.000 öffentliche
Wasserversorgungsanlagen mit Trinkwasser versorgt. 1,1 bis 1,2 Mio. Menschen werden
durch eigene Hausbrunnen oder Quellen mit Wasser versorgt.
Trinkwasser ist - das steht außer Streit - das wichtigste Lebensmittel für den Menschen.
"Die Versorgung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ist eine Grundvoraussetzung für
alle Betriebe, die Lebensmittel in irgendeiner Form in Verkehr setzen. Dieser Tatsache wird
durch den Gesetzgeber in verschiedenen Hygienevorschriften Rechnung getragen. Eine dieser
Verordnungen, die auch im umfangreichen Maß die Versorgung der bäuerlichen Betriebe mit
einwandfreiem Trinkwasser beeinflusst, stellt die österreichische Milchhygieneverordnung
(MHVO) dar. Darin werden unter anderem auch die Voraussetzungen für die Qualität des
verwendeten Wassers sowohl von Be - und Verarbeitungsbetrieben, von reinen
Erzeugerbetrieben als auch von solchen Betrieben festgelegt, die ihre Milch ausschließlich an
einen Be - und Verarbeitungsbetrieb abliefern."

Die Ergebnisse dieser Studie (Zeitraum: Jänner 1994 bis August 2000) wurden von den
Verfassern wie folgt zusammengefasst:

"641 Wasserproben von Wasserversorgungsanlagen in bäuerlichen Betrieben wurden im
Zeitraum Jänner 1994 bis August 200 mikrobiologisch analysiert, dabei erfolgte bei
237 Proben nur eine bakteriologische Kurzkontrolle (nur Escherichia coli und andere
coliforme Bakterien), bei 404 Proben wurde eine bakteriologische Standardanalyse
entsprechend der Verordnung über die 'Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch'
(BGBI. II235/1998) durchgeführt. Dabei entsprachen nur 36 Proben (15,19 Prozent) bzw.
103 Proben (25,49 Prozent) den bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser. Bei
100 Proben (42,19 Prozent) bzw. 122 Proben (30,20 Prozent) wurde zumindest ein
Beanstandungsgrund festgestellt. 101 Proben (42,63 Proben) bzw. 179 Proben (44,31 Proben)
waren bakteriologisch so stark kontaminiert (beide Parameter der bakteriologischen
Kurzkontrolle positiv bzw. zumindest drei Beanstandungsgründe), dass das Wasser der
betreffenden Wasserversorgungsanlagen als nicht genusstauglich zu bewerten war."

 

 

keine
Beanstandungen

 

Beanstandungen

 

starke
Beanstandungen

 

Bakteriologische

 

36

 

100

 

101

 

Kurzkontrolle

 

(15,19%)

 

(42,19 %)

 

(42,62 %)

 

Bakteriologische ;

 

103

 

122

 

179

 

Standardanalyse !

 

(25,49 %)

 

(30,20 %)

 

(44,31 %)

 

Aufstellung der Analysenergebnisse (alle Analysen)

 

 

 

 

nur
Sulfitreduzierende

 

Sulfitreduzierende

 

 

 

keine Beanstandung

 

Clostriden

 

Clostridlen und

 

 

 

 

 

 

 

Pseudomonas
aeruginosa

 

Erweiterte

 

20

 

5

 

2

 

bakteriologische
Wasser -

 

(74,07 %)

 

(18,52%)

 

(7,41 %)

 

Untersuchung

 

 

 

 

 

 

 

Aufstellung der Analysenergebnisse (Erweiterungsanalysen)


Weiters in dieser Studie:

"Über eine Million Menschen in Österreich - etwa 15 Prozent der Gesamtbevölkerung -
gewinnen ihr Wasser aus Hausbrunnen oder Quellen. In abgelegenen Gebieten sind die
Hausbrunnen und Quellen oft die einzige Möglichkeit der Trinkwasserversorgung der
Bevölkerung. Durch die örtliche Struktur der bäuerlichen Betriebe, besonders im Osten
Österreichs, sind natürlich auch viele Betriebe auf eigene Wasserversorgungsanlagen
angewiesen; in Niederösterreich etwa erfolgt die Wasserversorgung von etwa 22 Prozent der
Bevölkerung aus Einzelwasserversorgungsanlagen. Grundsätzlich ist Österreich aufgrund
seiner günstigen geografischen Lage in der erfreulichen Situation, über ausreichende
Trinkwasserreserven (Quellwasser und Grundwasser) zu verfügen. Diese erfreuliche Situation
wird aber durch den hohen Prozentsatz der zu beanstandenden Wasserversorgungsanlagen
getrübt, wobei besonders der sehr hohe Prozentsatz der Mehrfachbeanstandungen (zirka
45 Prozent) bedenklich stimmt."

Damit ergibt sich ein nicht zu unterschätzendes wirtschaftliches und gesundheitliches Risiko
für die Bauern selbst sowie auch für Konsumentinnen. Vollzugs - und Kontrolldefizite in der
Landwirtschaft sowie fehlende Vollziehungsmaßnahmen nach dem LMG, WRG sowie nach baurechtlichen
Bestimmungen werden wieder einmal deutlich.

3. Studie Salzburg (bzw. Daten aus anderen Bundesländern):

Im Bundesland Salzburg wurden in der Zeit zwischen April 1997 und September 2001 die
Einzelwasserversorgungsanlagen von rd. 2230 Haushalten überprüft. Diese Aktion .Sauberes
Trinkwasser" umfasste somit ca. 25 % der Hausbrunnen und Quellen von Privathaushalten in Salzburg.
Die rund 4300 landwirtschaftliche Betriebe in Salzburg (statistische Erhebung aus dem Jahr 1991)
welche über Hausbrunnen oder Quellen versorgt werden, wurden dabei praktisch nicht untersucht. Für
landwirtschaftliche Direktvermarkter und milchproduzierende landwirtschaftlichen Betrieben besteht
bereits eine Untersuchungspflicht für Einzelversorgungsanlagen.

Die Auswertung der Ergebnisse brachte ebenfalls schockierende Ergebnisse. Bei ca. 55 % der für
Trink- bzw. Nutzwasserzwecke verwendeten Hausbrunnen und Quellen lagen bauliche und
Installationstechnische Mängel vor. Ca. 4 % der untersuchten Hausbrunnen und Quellen waren
aus chemisch-physikalischer Sicht und ca. 38 % waren aus bakteriologischer Sicht nicht
genusstauglich.

Hinter diesen nüchternen Zahlen verbergen sich Ursachen wie verendete Ratten, Schlangen,
Schnecken, Spinnen und noch vielerlei anderes Getier in der überprüften Hausbrunnen. Zustände, die
ein nicht zu vernachlässigendes Gesundheitsrisiko für den Benutzer solcher .Wasserquellen" darstellen.

Ganz ähnliche Ergebnisse ergaben Untersuchungen in Oberösterreich, Steiermark, Niederösterreich
und Vorarlberg. Wobei in Oberösterreich, Niederösterreich und der Steiermark noch das zusätzliche
Problem der Nitratbelastung des Wassers in Hausbrunnen auftritt. Bekannt werden immer wieder in der
Öffentlichkeit Berichte über .verseuchte Brunnen", Erkrankungen und damit verbundene
Brunnensperren. Zuletzt beispielsweise aus Salzburg, wo in einem Hausbrunnen Fäkalkeime
nachgewiesen wurden.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:


Entschließung

Der Nationalrat hat beschlossen:

"Der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
aufgefordert,

1. gemeinsam mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse sofort eine flächendeckende

Überprüfung aller privaten hauseigenen Wasserversorgungsanlagen (z.B. Hausbrunnen),

durchzuführen,

2. gemeinsam mit den Wasserrechtsbehörden der Bundesländer zur Hebung der (Trink)Wasserqualität ein
Sanierungsprogramm für mangelhafte private hauseigene Wasserversorgungsanlagen unter
Berücksichtigung der möglichen Maßnahmen nach dem WRG sowie raumordnungs- und baurechtlicher
Vorschriften zu erarbeiten,

3. ein Förderungsprogramm zur Erhaltung und Sanierung privater hauseigener
Wasserversorgungsanlagen vorzulegen,

4.Trinkwasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) nach einem eigenen
risikoorientierten Proben- und Revisionsplan stichprobenartig zu kontrollieren und den Eigentümern dieser
Anlagen Auflagen für die Eigenkontrolle zu erteilen sowie

5. als für die Lebensmittelsicherheit ressortzuständiges Mitglied der österreichischen Bundesregierung für
die Verankerung des Schutzes der Lebensressource Wasser in der Bundesverfassung einzutreten und eine
entsprechende Änderung der Bundesverfassung vorzuschlagen."

Zuweisungsvorschlag: Umweltausschuss