201/A XXII. GP
Eingebracht am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Matznetter, Mag. Moser, Mag. Hoscher
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz und das Neugründungs-Förderungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz und das Neugründungs-Förderungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGB1. Nr. 400/1988,
zuletzt geändert durch BGB1. I Nr. xx/2003
(Budgetbegleitgesetz 2003). wird wie folgt geändert:
1. Im § 10h ist folgender Satz anzufügen:
"Von
Anschaffungs- und Herstellungskosten, die nach dem 30. Juni 2003 und vor dem 1.
Jänner 2005 anfallen,
kann ein Investitionsfreibetrag nach § 10 nach Maßgabe des § 10 c
geltend gemacht werden."
2. § 10 c lautet:
"§ 10 c. (1)
Für ungebrauchte Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag von den
nach dem 30. Juni 2003
und vor dem l. Jänner 2005 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten
höchstens 30%.
(2) Bei Gebäuden
kann der Investitionsfreibetrag im Sinne des Abs. l nur von den
Herstellungskosten geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen
Bauausführung nach dem 30. Juni 2003 und vor
dem l. Jänner 2005 begonnen wurde.
(3) Der
Steuerpflichtige kann den Investitionsfreibetrag im Sinne des Abs. l nur für
jene Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gehend machen, die das arithmetische Mittel der
Anschaffungs- und Herstellungskosten der
letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in
Wirtschaftsjahren des
Vergleichszeitraumes keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen,
werden bei der Errechnung des
arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Anschaffungs-
und Herstellungskosten mit Null
angesetzt. Die Investitionsfreibeträge im Sinne des Abs. l dürfen
insgesamt 30% der durchschnittlichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten im Vergleichszeitraum nicht
übersteigen.
(4) Der Steuerpflichtige kann den Investitionsfreibetrag
für im Veranlagungszeitraum angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgüter seiner Wahl
geltend machen, sofern der Gesamtbetrag die Grenzen gemäß Abs. 3
nicht übersteigt.
(5) Im Falle von Umgründungen ist bei der
Ermittlung des arithmetischen Mittels gemäß Abs. 3 auf die
Verhältnisse jener (Teil-)Betriebe
abzustellen, die vom Steuerpflichtigen fortgeführt werden.
(6) Im Falle der
Neugründung eines Betriebes im Sinne des § 2 Neugründungs-Förderungsgesetz,
BGB1. I Nr.
106/1999 in der
jeweils gültigen Fassung kann für Anschaffungen oder Herstellungen in den
ersten drei
Wirtschaftsjahren ab dem Zeitpunkt der
Neugründung der Investitionsfreibetrag gem. Abs. l und Abs. 2 ohne
Anwendung der Begrenzungen gem. Abs.
3 geltend gemacht werden."
Artikel II
Inkrafttretensbestimmung
Dieses Bundesgesetz tritt mit l. Oktober 2003 in Kraft.
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag
eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten
anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Vorblatt
Problem:
Der
Investitionsfreibetrag (IFB) hat sich als bewährtes Instrument für den
Investitionsanreiz erwiesen. Seine
Abschaffung hatte vor allem in der nunmehr bereits seit zwei Jahren zu
konstatierenden Phase des Abschwungs
negative Auswirkungen auf die Entwicklung in Österreich einschließlich
der Beschäftigungslage.
Ziel:
Einen dynamischen
Investitionsanreiz für die Betriebe schaffen, der dazu anspornt, über die
durchschnittlichen
Investitionen der vorangegangenen Jahre hinaus, die betrieblichen
Strukturen zu stärken und damit die
Konjunkturerholung zu begünstigen.
Problemlösung:
Deutlich erhöhter IFB
von 30% für alle zusätzlichen Investitionen über den Durchschnitt der
drei vorangegangen
Jahre hinaus. Einräumung des erhöhten IFB auch für den Fall der
Neugründung von Betrieben im Sinne des
NEUFÖG. Das sofortige Inkrafttreten und die zeitliche Befristung bis 1.
Jänner 2005 soll den Lenkungseffekt
verstärken.
Kosten:
Die finanziellen
Auswirkungen werden mit einem jährlichen Einnahmenentfall in Höhe von rund 500
Mio. Euro
angenommen. Unter Berücksichtigung des dadurch induzierten
Wachstumsimpulses mit allen Folge Wirkungen auf
die verbesserte Beschäftigungslage wird eine Steigerung des Lohn- und
Einkommenssteuer- sowie des
Körperschaftsteueraufkommens um zumindestens 200 Mio. Euro erwartet. Der
damit netto verbleibende
Einnahmenentfall von rund 300 Mio. Euro für den IFB NEU kann (ebenso
wie das komplementär zu verstehende
SP-Bildungsprämienmodell im Ausmaß von rund 400 Mio. € und der Stabilitätsfonds
für die K.MU mit rund 200
Mio. €) durch den Verzicht auf die bereits im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes 2003 beschlossene
Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne (Budgetbelastung rund
400 Mio. € p.a.) sowie mittelfristig
durch Einsparungen im Zusammenhang mit den zu erwartenden Ergebnissen
des Konvents zur Staatsreform
gedeckt werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Änderungen haben
positive Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich. Die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft
wird gestärkt und die Standortbedingungen
verbessert.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen in den Bereich direkte Steuern und somit nicht in den
Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:
Belassung der
derzeitigen Situation ohne Investitionsanreize und somit Behinderung einer
konjunkturellen
Erholung.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Durch die
Einschränkungen der Investitionsbegünstigung des Investitionsfreibetrages seit
2001 und das
ersatzlose Auslaufen der Investitionszuwachsprämie mit Beginn 2004 ist
das nachhaltige
Investitionsverhalten der österreichischen Unternehmungen geschwächt
worden. Dies hat mit dazu
geführt, dass das Wirtschaftswachstum in Österreich über das Ausmaß der
aktuellen weltweiten und
europaweiten Konjunkturabschwächung hinaus zurückgegangen ist. Es fehlen
entsprechende Anreize,
damit über das Niveau der letzten Jahre hinaus Investitionen getätigt
werden.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung
durch hausgemachte Faktoren, wie der Stopp wichtiger
Infrastrukturinvestitionen und der höchsten
Steuer- und Abgabenquote in der Geschichte Österreichs die
Lage für die österreichische
Wirtschaft verschärft. Dies hat sich auch verheerend auf die
Beschäftigungssituation in Österreich
ausgewirkt.
Die bisherigen
Maßnahmen der Bundesregierung haben bisher nichts gebracht. - Alles was die
Bundesregierung angesichts der Rezession bisher zustande gebracht hat,
ist ein sogenanntes
Konjunkturbelebungsgesetz 2002, das diese Bezeichnung allerdings aus den
folgenden Gründen nicht
verdient:
Die Maßnahmen der
Bundesregierung hatten und haben nach einhelliger Expertenmeinung überhaupt
keine positiven Auswirkungen auf die Konjunktur bzw. haben diese zu kurz
gegriffen.
Tatsache ist, dass
notwendige Maßnahmen, die mit Konjunkturbelebung tatsächlich zu tun hätten, wie
zum Beispiel im Bereich der Lohn- und Einkommenssteuern zur Belebung
der Nachfrage, im Bereich der
Investitionsförderung, der Aus- und Weiterbildung, des Arbeitsmarktes
oder der Förderung von Klein-
und Mittelbetriebe in den Regierungsüberlegungen überhaupt keine Rolle
spielen und daher völlig fehlen.
Die SPÖ fordert
daher ein Steuersenkungsprogramm, das die unteren und mittleren Einkommensbezieher
um rund 2 Milliarden € und die investierende und ausbildende Wirtschaft
um rund l Milliarde € entlastet.
Ein wesentliches
Element der SPÖ-Steuerentlastungs-Vorschläge für die österreichische Wirtschaft
sind
neben der Umsetzung des SPÖ-Bildungsprämienmodells und der Schaffung
eines Stabilitätsfonds für
Klein- und Mittelbetriebe die Einführung eines Investitionsfreibetrages
NEU.
Der kommende
Aufschwung braucht zur Unterstützung Investitionsanreize für die
österreichische
Wirtschaft. Die Schaffung eines neuen Investitionsfreibetrages
erscheint der SPÖ dafür geeigneter zu sein
als die von den Regierungsparteien vorgesehene Steuerbegünstigung für nicht
entnommene Gewinne, die
das Sparen im Betrieb und nicht die Investitionen fördert. Überdies
werden Kapitalgesellschaften nicht
erreicht, sondern lediglich Personengesellschaften mit hohen Gewinnen.
Damit werden negative
Lenkungseffekt erzielt, wohingegen mit Investitionsanreizen Wachstum und
Beschäftigung stimuliert
werden.
Bei der Wiedereinführung
des IFB soll ein besonderes dynamisches Element durch die Kombination von
hohem IFB-Satz von 30% und der Einschränkung auf
Investitionssteigerungen gegenüber dem
Durchschnitt der drei Vorjahre eingeführt werden.
Der IFB NEU soll
sofort eingeführt werden, weil zur Unterstützung des Aufschwungs die Effekte
der
Investitionsanreize so rasch wie möglich eintreten sollen. Die
zeitliche Befristung bis l. Jänner 2005 soll
den Lenkungseffekt verstärken und reine Mitnahmeeffekte weitgehend
ausgeschlossen werden.
Besonderer Teil
zu Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
Zu § 10 b:
Die bisherigen Bestimmungen über die Geltendmachung des
IFB sind mit 30. Dezember 2000
ausgelaufen, die vorübergehend eingeführte, weitgehend unwirksame
Investitionszuwachsprämie läuft
ebenfalls 2004 aus. Der wieder eingeführte IFB soll für Investitionen ab
Juli 2003 geltend gemacht
werden können. Die zeitliche Befristung bis l. Jänner 2005 soll den
Lenkungseffekt verstärken und reine
Mitnahmeeffekte weitgehend ausgeschlossen werden.
Zu§ 10 c Abs l:
Analog zu § 10 a soll der IFB nur für neue
Wirtschaftsgüter zustehen. Die übrigen Voraussetzungen
ergeben sich aus § 10, insbesondere aus § 10 Abs 2 hinsichtlich der
Nutzungsdauer und der inländischen
Betriebsstätte.
Zu § 10 c Abs 2:
Analog zu § 10 a sollt bei Gebäuden der IFB nur von den
Herstellungskosten, nicht aber von den
Anschaffungskosten geltend gemacht werden können.
Zu § 10 c
Abs 3:
Da nur die gegenüber dem Durchschnitt der drei
vorangegangenen Jahre gesteigerten Investitionen
gefördert werden sollen, kann der IFB nur für die zusätzlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
gegenüber dem Durchschnitt der Vorjahre geltend gemacht werden. Die
zusätzliche Grenze von 30% der
durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten im
Vergleichszeitraum soll verhindern, dass
Steuerpflichtige, bei denen in den Vorjahren eine Investitionstätigkeit
unterblieben ist oder stark
eingeschränkt war, gegenüber Steuerpflichtigen, die laufend investiert haben,
begünstigt werden. Es
bedeutet weiters, dass der IFB nur für Investitionssteigerungen von bis 100%
gegenüber dem Durchschnitt
der Vorjahre in Anspruch genommen werden kann. Im übrigen wird auf die
Verwaltungspraxis und
Rechtsauslegung zum erhöhten Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs 4 Z 4 lit b EStG 1988 verwiesen.
Zu § 10 c Abs 4:
Es wird damit klargestellt, dass der Steuerpflichtige ein
Wahlrecht hat, bei welchen Wirtschaftsgütern er
den IFB geltend machen kann und daher die zeitliche Reihenfolge der
Investitionen im
Veranlagungszeitraum nicht von Bedeutung ist.
Beispiel:
Anschaffungs- und Herstellungskosten in den
vorangegangenen drei Jahren: 300 (Durchschnitt daher 100)
Anschaffungs- und Herstellungskosten im lfd. Jahr: 120
IFB möglich von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 20
30% IFB von 20: 6
Der StPfl. kann wahlweise 5% IFB von allen
Anschaffungskosten oder bis zu 30% IFB von einzelnen
Wirtschaftsgütern bis zum Höchstbetrag von 6 geltend machen.
Zu § 10 c Abs 5:
Bei Umgründungsvorgängen soll bei der Ermittlung der
durchschnittlichen Investitionen im
Vergleichszeitraum auf die Verhältnisse der fortgeführten (Teil-)Betriebe
abgestellt werden.
Zu § 10 c Abs 6:
Bei NEUFÖG-Fällen soll für alle Investitionen der ersten
drei Wirtschaftsjahre der erhöhte IFB von 30%
zustehen.