202/A XXII. GP
Eingebracht am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Matznetter, Mag. Moser, Mag. Hoscher
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das
Einkommensteuergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1988. BGBI. Nr. 400/1988,
zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. xx/2003
(Budgetbegleitgesetz 2003), wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. l lautet:
„( l) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für ein Einkommen
1. bis 10000Euro:0;
2. von 10 001 bis 22 000 Euro:
( 0,01 . ( y -
10 000 ) + 3 500 ) . ( y - 10 000 ) / 10 000;
3. von
22 001 bis 35 000 Euro:
( 0,015 . ( y -
22 000 ) + 4 400 ) . ( y - 22 000 ) / 10 000 + 4 344;
4. von 35 001 bis 50 870 Euro:
( 0,01 . ( y - 35 000 ) + 4 000 ) . ( y - 35 000) / 10 000 + 10 317,5;
5. von 50 871 Euro an:
0,5 .y- 8 517,6.
„y" ist das auf ganze Euro abgerundete Einkommen (§ 2 Abs 2)."
2. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Von dem sich nach Abs. l ergebenden Betrag sind die
Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies
gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a.
Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 oder des
Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden
Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich
aufgrund der Umrechnung
ergebende Jahresbetrag heranzuziehen."
3. § 33 Abs. 3 entfällt.
4. § 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug
unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger
(§ 16 Abs. l Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert
sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag."
5. § 33 Abs. 6 lautet:
„(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge
nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu 511 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile
im Sinne des (j 25 Abs. l Z l
oder Z 2 für frühere Dienstverhältnisse. Pensionen und gleichartige Bezüge im
Sinne des § 25 Abs. l Z 3 oder
Abs. l Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht
der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der
Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von
20 000 Euro und 30 000 Euro."
6. § 33 Abs. 8 lautet:
„(8) Ist die nach Abs. l und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
— der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie
— bei Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. l Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. l Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro jährlich.
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. l
und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt
und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a
bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz."
7. § 33 Abs. 10 lautet:
„( 10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung
der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden,
so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6
(ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des
Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen."
Artikel II
Inkrafttretensbestimmung
§ 33 i.d.F Artikel I ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch
Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird,
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag
eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten
anzuberaumen.
Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß
Vorblatt
Problem:
Das Steuer- und
Abgabenniveau hat in Österreich einen historischen Höchststand erreicht.
Wirtschaftswissenschafter sind einhellig der Meinung, dass negative
Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum
und damit auf den Wirtschaftsstandort Österreich sowie die
Beschäftigung in unserem Land die Folge sind. Die
hohe Steuer- und Abgabenlast beeinträchtigt auch Wachstum und
Beschäftigung.
Ziel:
Senkung der Einkommensteuer zur Stärkung der
Massenkaufkraft und Vereinfachung des Steuersystems.
Problemlösung:
Einkommen bis zu
10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage jährlich werden steuerfrei gestellt.
Damit wird auch
erreicht, dass ArbeitnehmerInnen, die AlleinverdienerInnen mit Kind
oder AlleinerhalterInnen sind, bis zu einer
monatlichen Lohnsteuergrundlage von l .000 Euro keine Steuer mehr
zahlen.
Zusätzlich sollen
auch Besserverdienende von Steuererleichterungen nicht ausgeschlossen werden.
Denn
schließlich belastet die Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch
alle Österreicherinnen und Österreicher. Es
gilt allerdings das Prinzip, dass kleine Einkommensbezieher am höchsten
und Bezieherinnen höherer Einkommen
geringer entlastet werden sollen.
Kosten:
Die finanziellen
Auswirkungen werden mit einem jährlichen Einnahmenentfall in Höhe von rund 2,5
Mrd Euro
angenommen. Unter Berücksichtigung der durch den Kaufkraftzuwachs bei
breiten Teilen der Bevölkerung sich
ergebenden Anregung des Inlandskonsums wird eine Steigerung des Lohn- und
Einkommenssteueraufkommens
sowie Umsatzsteueraufkommens um zumindest 700 Mio Euro erwartet. Der damit
netto verbleibende
Einnahmenentfall von l ,8 Mrd. € kann zum größten Teil durch Verzicht
auf zusätzliche Ausgaben für in Aussicht
genommene andere Projekte der Bundesregierung bzw. durch zusätzliche
Einnahmen gedeckt werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Änderungen haben
positive Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich. Die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft
wird gestärkt.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:
Belassung des
derzeitigen hohen Steuer- und Abgabenniveaus und deren negativen Auswirkungen
auf Wachstum
und Beschäftigung in Österreich.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Ausgangssituation und Rahmenbedingungen
In einer
Wirtschaftskrise heißt die Priorität nicht eine Null im Budgetsaldo, sondern
Arbeit schaffen.
Einkommen und Wachstum fordern und soziale Gerechtigkeit in Österreich
herstellen. Dies ist Ziel der
SPÖ-Vorschläge zu einer dringend notwendigen Steuerreform.
Im Gegensatz dazu hat
die FPÖVP-Koalition in den vergangenen drei Jahren in erster Linie die sozial
Schwächeren belastet. Die Steuerlast und die Steuer-Ungerechtigkeit
sind so hoch wie nie zuvor. Und die
Steuer- und Abgabenquote erreichte entgegen allen Wahlversprechen der
Regierungsparteien (vor allem
der FPÖ, die sich immer als „Steuersenkungspartei" und Partei „des kleinen
Mannes" präsentierte) einen
historischen Höchststand.
Auch die notwendigen
Maßnahmen zur Konjunkturbelebung erschöpfen sich nach einhelliger
Expertenmeinung bei der FPÖVP-Koalition in Placebos oder
Halbherzigkeiten. Das erstaunt vor allem bei
der ÖVP. die sich gerne als Wirtschaftspartei sieht - es aber ganz
offensichtlich nicht ist. Die bisher
gesetzten Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Konjunktur bzw.
greifen die Maßnahmen zu
kurz. Völlig unverständlich ist es in einer derartigen Situation, dass
die Regierung ihre spärlichen
Investitionsanreize, wie zum Beispiel die befristet eingeführte und
wegen ihrer Einschränkung auf
Bauinvestitionen ohnehin zu kurz greifende Investitionsprämie, auch
noch per 2004 ersatzlos auslaufen
lässt. Mit dieser völlig verfehlten Wirtschaftspolitik der Bundesregierung wird
am Ende des Tages kein
Staat zu machen sein.
Das Ergebnis dieser Politik bedeutet für Österreich konkret:
Schüssel und Grasser
haben die höchste Steuer- und Abgabenquote in der Geschichte der 2.
Republik
zustande gebracht, 45.6% im Jahr 2001 und 44.6% im Jahr 2002. im Jahr
2004 wird bereits das nächste
Belastungspaket in Kraft treten und damit Steuern und Abgaben weiter erhöht.
Denn in Wahrheit wird die in den Budgetbegleitgesetzen
bereits beschlossene geringfügige
Einkommenssteuersenkung 2004 nur für Einkommen zwischen 900 und l. 100
Euro pro Monat wirksam.
Der große Rest geht weitestgehend leer aus. Darüber hinaus bleiben
letztlich durch höhere Energiesteuern
und Erhöhungen im Bereich der Sozialabgaben und Pensionskürzungen
selbst nach Abzug aller
Entlastungen noch 353,4 Millionen Euro im Jahr 2004 an Belastungen für
die Österreicherinnen
und Österreicher über.
Es ist daher nicht richtig, wenn Schüssel und
Grasser von einer ersten Etappe der Steuer- und
Abgaben-Entlastung im Jahr 2004 sprechen.
Im laufenden Jahr 2003 wurde mit 200.000 Arbeitslosen
die höchste Arbeitslosigkeit erreicht, die je in
der 2. Republik im Monat Juli verzeichnet werden
musste. Im Jahresdurchschnitt 2003 werden es laut
Wifo rund 240.000 sein, und nächstes
Jahr werden weiter ansteigend neue Rekordhöhen erreicht.
Die Entwicklung der Reallöhne bleibt in Österreich immer weiter hinter dem EU-Durchschnitt
zurück, nachdem sie seit 1970 regelmäßig darüber lagen. 2002 und 2003
betrug laut EU-Kommission der
Reallohnzuwachs
in Österreich lediglich ein Drittel des EU-Durchschnitts !!! - 2002 0,3% in Ö
und 1% in
EU-15, 2003 0,5% in Ö und 1,4% in EU-15. Im Jahr 2001 sind die Reallöhne in
Österreich erstmals
gesunken, und
zwar um 0,3%. während sie in der EU-15 um immerhin 1,4% gestiegen sind.
Schüssel und
Grasser haben die Österreicherinnen und Österreicher dadurch im EU-Vergleich
dramatisch ärmer
gemacht.
Österreich wird laut EU-Kommission 2003 und 2004 mit
Abstand das Schlusslicht bei öffentlichen
Investitionen sein. - Mit jeweils 1,1% des BIP erreicht
Österreich nicht einmal die Hälfte des EU-
Durchschnitts von 2,3% im Jahr 2003 und 2.4% im Jahr 2004 und
verschlechtert sich damit auch noch
weiter.
Es ist daher fast eine zwangsläufige Folge, dass
Österreichs wirtschaftlicher Reichtum gemessen am
BIP pro Kopf immer mehr in der EU zurückfällt.
Österreich war laut Eurostal in der EU-15 in den
Jahren 1998 und 1999 noch an guter 4. Stelle, fiel 2000
auf den 6. Platz zurück und erreichte in den
Jahren 2001 und 2002 nur mehr den relativ schlechten 8. Platz. Wir
wurden dabei von den Niederlanden,
Finnland, Irland und Großbritannien überholt.
Österreich bleibt damit beim Wirtschaftswachstum nach
Spitzenplätzen in den dreißig Jahren
sozialdemokratischer Bundeskanzler und Finanzminister im EU-Schnitt
nachhaltig zurück. Laut
EU-Kommission werden wir in Österreich in den Jahren 2000 bis 2004 im
Schnitt rund 0.4 bis 0,5%
weniger jährliches BIP-Wachstum als der EU-Durchschnitt haben. Der in diesen
Jahren eintretende
relative Wohlstandsverlust wird nie wieder aufgeholt werden können.
Im jüngsten Ranking der weltweit besten
Standorte ist Österreich in der renommierten
Wirtschaftszeitschrift „Economist" wegen schlechterer
Rahmenbedingungen von Platz 17 auf Platz 21
zurückgefallen.
Selbst die EU bringt Österreich unter
Zugzwang. Auch die FPÖVP-Koalition hat beim EU-Rat in
Barcelona schon 2002 unter dem Druck der
anderen EU-Mitgliedstaaten die wichtigen und richtigen
Zielsetzungen der
Konjunkturbelebung, Vollbeschäftigung, Steuersenkung und Schaltung von
Investitionsanreizen anerkennen müssen. In Barcelona wurde insbesondere
beschlossen, dass zur
Förderung eines wirtschaftlich und
sozial starken Europa bei Steuerreformen vorrangig niedrige
Einkommen zu berücksichtigen sind.
So sieht das auch die SPÖ und die SPÖ-Steuerreform-Vorschläge
bauen auf diesem Prinzip auf.
Dass in dieser
Situation Schüssel und Grasser noch Kampfflugzeuge anschaffen, anstatt in die
Zukunft
unseres Landes zu investieren, zeugt lediglich einmal mehr davon, dass
es Schüssel und Grasser nicht um
Österreich, sondern ausschließlich um ihre persönlichen Interessen geht.
Zielsetzung
Oberstes Ziel der
Einkommensteuersenkung als Teil der SPÖ-Steuer-Reform ist die steuerliche
Entlastung
der kleinen und mittleren Einkommen. Kleine und mittlere
EinkommensbezieherInnen sollen um jeweils
etwas mehr eine Milliarde Euro entlastet werden. Die Tarifreform ist
Teil eines umfassenderen
Steuereformkonzepts
der SPÖ, das auch erhebliche Entlastungen für die Wirtschaft und wichtige
Investitionsanreize für den
Wirtschaftsstandort Österreich enthält.
Mit der Umsetzung
der SPÖ-Steuerreform können folgende positiven Effekte auf Beschäftigung und
den
Wirtschaftsstandort Österreich erreicht werden:
Stärkung der Massenkaufkraft angesichts der schwierigen
wirtschaftlichen Situation
Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen mit Hilfe des Steuersystems
Stärkung der sozialen Gerechtigkeit mit Hilfe des Steuersystems
Konkret bedeutet
dies, Einkommen bis zu 10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage jährlich und bei
Arbeitnehmerinnen, die AlleinverdienerInnen oder AlleinerhalterInnen
sind, die Bezüge bis zu einer
monatlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage von l .000 Euro steuerfrei zu
stellen.
Zusätzlich sollen
auch Besserverdienende von Steuererleichterungen nicht ausgeschlossen werden.
Denn
schließlich
belastet die Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch alle
Österreicherinnen und
Österreicher. Es gelte allerdings das Prinzip,
dass kleine Einkommensbezieher am höchsten und
Bezieherinnen höherer Einkommen
geringer entlastet werden sollen. Die Entlastung bei der Lohn- und
Einkommenssteuer soll in einer Bandbreite von rund 850 Euro (ca. ATS
11.700,- für niedrige
Einkommen von ca. 11.000 Euro jährlich) und
430 Euro (ca. ATS 5.900,--) für höhere Einkommen über
51.000 Euro jährlich pro Jahr
erfolgen.
Die Ziele im einzelnen:
• Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen um ca. 2,5 Mrd. €
• Bis zu einem Einkommen von 10.000 € (137.603 ATS) pro Jahr Steuerfreiheit
• Alleinverdiener mit
Kind / Alleinerzieher sollen bis zu einer Lohnsteuergrundlage von 1.000 €
(13.760,30 ATS) pro Monat (d.h. bei einem Einkommen von 12.000 € pro
Jahr) steuerfrei
gestellt werden
• Entlastung gegenüber bisher bei Arbeitnehmern in Höhe von
o ca. jährlich 850 € (11.696,26 ATS) / ca. mtl. 71 € (976.98 ATS) bei Einkommen von ca.
11.000 € (151.363,30
ATS) abfallend bei höheren Einkommen auf
o eine verbleibende
Entlastung in Höhe von ca. jährlich 430 € (5916,92 ATS) / ca. mtl. 36 €
(495,37 ATS) für Einkommen über 51.000 € (ca. 700.000 ATS) pro Jahr
• Vereinfachung durch Formeltarif in Anlehnung an § 32a deutsches Einkommensteuergesetz
• Steuer soll ohne
(Lohns-)Steuertabellen mit einer Anleitung und einem einfachen Taschenrechner
ermittelbar sein
• Gleichmäßiger Progressionsverlauf ohne „Ecken und Kanten"
• Weniger „Sprünge" beim Grenzsteuersatz
• Erhöhung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages auf 220 € und Verdoppelung der bisherigen Grenze
für die Negativsteuer auf ebenfalls 220 €
• Angleichung des
Pensionistenabsetzbetrages um 111 € auf 511 € (dies entspricht der Summe aus
Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag)
• Einbau des allgemeinen Steuerabsetzbetrages in die Tarifformel
Neue
Formel für die Steuerbemessung ermöglicht ein vereinfachtes Steuersystem
Die SPÖ präsentiert
ihre Vorschläge für ein vereinfachtes und nachvollziehbares Steuersystem und
stellt
eine neue Formel für die Steuerbemessung vor. Die bestehenden
Steuertarifstufen sollen abgeschafft
werden. Statt dessen ist eine einfachere, lineare Berechnung vorgesehen.
Die Lohn- und
Einkommenssteuer soll in Zukunft mit einer Formel berechnet werden, nach
der die Besteuerung mit dem
Einkommen kontinuierlich bis zum Höchststeuersatz von 50 Prozent ansteigt. Der
allgemeine
Steuerabsetzbetrag ist in dieser Formel bereits eingebaut.
Die Berechnung der
Steuerbelastung nach der neuen Formel soll mit einer einfachen Anleitung
mittels
Taschenrechner und ohne Lohnsteuertabellen ermittelbar sein.
Zusätzlich will die
SPÖ Bezieherinnen von Niedrigsteinkommen, die bereits heute keine Steuern zahlen,
um bis zu 110 Euro mehr im Jahr geben. Der Maximalbetrag für
„Negativsteuer" aus dem
Arbeitnehmerabsetzbetrag soll dementsprechend auf 220 Euro jährlich
angehoben werden.
Finanzierung dieser Steuerreform
Die Steuersenkung ist
im Jahr 2004 leistbar. Jedenfalls nicht mehr oder weniger leistbar
als im Jahr
2005. Denn auch 2005 soll die Steuersenkung von Schüssel und Grasser mit
höheren Defiziten finanziert
werden. Das Defizit wird 2005 mit Steuerreform 1,5% des BIP betragen
und damit um 1,3% des BIP oder
fast 3 Milliarden Euro höher sein als ohne Steuerreform.
2005 ist nach Ansicht der allermeisten Experten
allerdings der falsche Zeitpunkt, um die Steuern zu
senken. Denn erstens sollte die Konjunktur dann schon laufen und auch nach den
Maastricht-
Verpflichtungen die Haushalts-Defizite wieder sinken und nicht steigen, wie das
Schüssel und Grasser
wollen. Das ist wahltagsorientierte Konjunkturpolitik, die kurz vor den Wahlen
Wahlzuckerl verteilt, ohne
der Wirtschaft wirklich zu helfen. Und das wird auch in den Gremien der EU
schwer zu erklären sein.
Eine spürbare Steuersenkung schon 2004 kann dagegen nicht
nur rasch mehr Massenkaufkraft zur
Verfügung stellen und die Konjunktur ankurbeln, wie das in anderen EU-Ländern
auch gemacht wird und
sich das auch die österreichische Wirtschaft wünscht. Sie würde sich auch den
Verpflichtungen der EU
gegenüber besser Rechnung tragen, die höhere Defizite in wirtschaftlich
schlechten Zeiten erlauben,
welche aber in Zeiten guter Konjunktur wieder zurückgefahren werden müssen. Bei
einer Steuersenkung
2004 würde das Defizit 2004 höher ausfallen
und 2005 bei besserer Konjunktur bereits wieder
sinken.
Dennoch kann ein erheblicher Teil der Steuersenkung gegenfinanziert werden.
Die
Einkommensteuersenkung als Teil der Steuerreform ist die finanzielle
„Starthilfe" aus dem Budget für
höheres Wirtschaftswachstum, steigende Beschäftigung und steigende
Einkommen. Durch den
zusätzlichen Wachstumsimpuls von bis zu 700 Mio. Euro, der von dieser
Entlastung ausgehen würde,
kann ein Teil der Maßnahmen gegenfinanziert werden, sofern die Prognosen
der Wirtschaftsforscherinnen
eintreten. Die tatsächliche Belastung für das Budget beläuft sich damit
netto auf rund 1.8 Milliarden Euro.
Die SPÖ schlägt darüber hinaus zur
Gegenfinanzierung der Maßnahmen folgende Schritte vor:
Einsparungen infolge sinnvoller Verwaltungsreformmaßnahmen (500 Mio.
Euro jährlich)
Umsetzung der SPÖ-Vorschläge zur Bekämpfung des Schwarzunternehmertums und des Sozialbetrugs
(ca. 400 Mio. Euro)
Verzicht auf die
geplante generelle Ausdehnung des Verteidigungsbudgets um zumindest 0,2 % des
BIP
(mindestens ca. 500 Mio. Euro)
Auswirkungen auf andere Rechtsbestände
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsbestände werden nicht
berührt. Im Rahmen der Auschussberatungen sollen
notwendige Anpassungen und legistische Richtigstellungen in verwandten
Materiengesetzen
vorgenommen werden.
Besonderer Teil
zu Artikel I
Einkommensteuergesetz
1988
Zu § 33 Abs 1 (Entfall des bisherigen Abs 3):
Die Formelbildung anstelle der bisherigen
Progressionsstufen unter Einbeziehung des bisher in Abs 3
geregelten allgemeinen Absetzsetzbetrages vereinfacht die Berechnung der
Einkommensteuer. Die
legistische Umsetzung erfolgte in Anlehnung $ 32a deutsches Einkommensteuergesetz.
Die dadurch
erfolgende Entlastung soll schwerpunktmäßig die kleineren und mittleren
Einkommen entlasten.
Zu § 33 Abs 5 und 6:
Die Entlastung soll im Bereich der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit auch durch Anhebung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages von bisher 54 Euro auf 220 Euro und des
Pensionistenabsetzbetrages von
bisher 400 Euro auf 511 Euro verstärkt werden.
Zu § 33 Abs 8:
Die Anpassung der möglichen Negativsteuer bei
Arbeitnehmern auf Basis des erhöhten
Arbeitnehmerabsetzbetrages erfolgt durch Anhebung der Grenze von bisher 110
Euro auf 220 Euro.