202/A XXII. GP

Eingebracht am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Matznetter, Mag. Moser, Mag. Hoscher

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz,
mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1988. BGBI. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. xx/2003
(Budgetbegleitgesetz 2003), wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. l lautet:

„( l) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für ein Einkommen

1.        bis 10000Euro:0;

2.        von 10 001 bis 22 000 Euro:

( 0,01 . ( y - 10 000 ) + 3 500 ) . ( y - 10 000 ) / 10 000;

3.        von 22 001 bis 35 000 Euro:

( 0,015 . ( y - 22 000 ) + 4 400 ) . ( y - 22 000 ) / 10 000 + 4 344;

4.        von 35 001 bis 50 870 Euro:

( 0,01 . ( y - 35 000 ) + 4 000 ) . ( y - 35 000) / 10 000 + 10 317,5;

5.        von 50 871 Euro an:
0,5 .y- 8 517,6.

„y" ist das auf ganze Euro abgerundete Einkommen (§ 2 Abs 2)."


2. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Von dem sich nach Abs. l ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Dies
gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 lit. a. Absetzbeträge im Sinne der Abs. 5 oder des
Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des § 3 Abs. 2 ist der sich aufgrund der Umrechnung
ergebende Jahresbetrag heranzuziehen."

3. § 33 Abs. 3 entfällt.

4. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1.    Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

2.    Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.

3.   Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 220 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger

(§ 16 Abs. l Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag."

5. § 33 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen
Pensionistenabsetzbetrag bis zu 511 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des (j 25 Abs. l Z l
oder Z 2 für frühere Dienstverhältnisse. Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. l Z 3 oder
Abs. l Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht
der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich
gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 20 000 Euro und 30 000 Euro."

6. § 33 Abs. 8 lautet:

„(8) Ist die nach Abs. l und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind

   der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie

   bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. l Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. l Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro jährlich.


gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. l und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt
und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a
bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz."

7. § 33 Abs. 10 lautet:

„( 10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden,
so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals
abzuziehen."

Artikel II

Inkrafttretensbestimmung

§ 33 i.d.F Artikel I ist anzuwenden, wenn

-   die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

-  die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird,
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten
anzuberaumen.

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuß


Vorblatt
Problem:

Das Steuer- und Abgabenniveau hat in Österreich einen historischen Höchststand erreicht.
Wirtschaftswissenschafter sind einhellig der Meinung, dass negative Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum
und damit auf den Wirtschaftsstandort Österreich sowie die Beschäftigung in unserem Land die Folge sind. Die
hohe Steuer- und Abgabenlast beeinträchtigt auch Wachstum und Beschäftigung.

Ziel:

Senkung der Einkommensteuer zur Stärkung der Massenkaufkraft und Vereinfachung des Steuersystems.
Problemlösung:

Einkommen bis zu 10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage jährlich werden steuerfrei gestellt. Damit wird auch
erreicht, dass ArbeitnehmerInnen, die AlleinverdienerInnen mit Kind oder AlleinerhalterInnen sind, bis zu einer
monatlichen Lohnsteuergrundlage von l .000 Euro keine Steuer mehr zahlen.

Zusätzlich sollen auch Besserverdienende von Steuererleichterungen nicht ausgeschlossen werden. Denn
schließlich belastet die Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch alle Österreicherinnen und Österreicher. Es
gilt allerdings das Prinzip, dass kleine Einkommensbezieher am höchsten und Bezieherinnen höherer Einkommen
geringer entlastet werden sollen.

Kosten:

Die finanziellen Auswirkungen werden mit einem jährlichen Einnahmenentfall in Höhe von rund 2,5 Mrd Euro
angenommen. Unter Berücksichtigung der durch den Kaufkraftzuwachs bei breiten Teilen der Bevölkerung sich
ergebenden Anregung des Inlandskonsums wird eine Steigerung des Lohn- und Einkommenssteueraufkommens
sowie Umsatzsteueraufkommens um zumindest 700 Mio Euro erwartet. Der damit netto verbleibende
Einnahmenentfall von l ,8 Mrd. € kann zum größten Teil durch Verzicht auf zusätzliche Ausgaben für in Aussicht
genommene andere Projekte der Bundesregierung bzw. durch zusätzliche Einnahmen gedeckt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen haben positive Auswirkungen auf Wachstum, Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort
Österreich. Die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft wird gestärkt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Alternativen:

Belassung des derzeitigen hohen Steuer- und Abgabenniveaus und deren negativen Auswirkungen auf Wachstum
und Beschäftigung in Österreich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

In einer Wirtschaftskrise heißt die Priorität nicht eine Null im Budgetsaldo, sondern Arbeit schaffen.
Einkommen und Wachstum fordern und soziale Gerechtigkeit in Österreich herstellen. Dies ist Ziel der
SPÖ-Vorschläge zu einer dringend notwendigen Steuerreform.

Im Gegensatz dazu hat die FPÖVP-Koalition in den vergangenen drei Jahren in erster Linie die sozial
Schwächeren belastet. Die Steuerlast und die Steuer-Ungerechtigkeit sind so hoch wie nie zuvor. Und die
Steuer- und Abgabenquote erreichte entgegen allen Wahlversprechen der Regierungsparteien (vor allem
der FPÖ, die sich immer als „Steuersenkungspartei" und Partei „des kleinen Mannes" präsentierte) einen
historischen Höchststand.

Auch die notwendigen Maßnahmen zur Konjunkturbelebung erschöpfen sich nach einhelliger
Expertenmeinung bei der FPÖVP-Koalition in Placebos oder Halbherzigkeiten. Das erstaunt vor allem bei
der ÖVP. die sich gerne als Wirtschaftspartei sieht - es aber ganz offensichtlich nicht ist. Die bisher
gesetzten Maßnahmen haben keine Auswirkungen auf die Konjunktur bzw. greifen die Maßnahmen zu
kurz. Völlig unverständlich ist es in einer derartigen Situation, dass die Regierung ihre spärlichen
Investitionsanreize, wie zum Beispiel die befristet eingeführte und wegen ihrer Einschränkung auf
Bauinvestitionen ohnehin zu kurz greifende Investitionsprämie, auch noch per 2004 ersatzlos auslaufen
lässt. Mit dieser völlig verfehlten Wirtschaftspolitik der Bundesregierung wird am Ende des Tages kein
Staat zu machen sein.

Das Ergebnis dieser Politik bedeutet für Österreich konkret:

Schüssel und Grasser haben die höchste Steuer- und Abgabenquote in der Geschichte der 2. Republik
zustande gebracht, 45.6% im Jahr 2001 und 44.6% im Jahr 2002. im Jahr 2004 wird bereits das nächste
Belastungspaket in Kraft treten und damit Steuern und Abgaben weiter erhöht.

Denn in Wahrheit wird die in den Budgetbegleitgesetzen bereits beschlossene geringfügige
Einkommenssteuersenkung 2004 nur für Einkommen zwischen 900 und l. 100 Euro pro Monat wirksam.
Der große Rest geht weitestgehend leer aus. Darüber hinaus bleiben letztlich durch höhere Energiesteuern
und Erhöhungen im Bereich der Sozialabgaben und Pensionskürzungen selbst nach Abzug aller
Entlastungen noch 353,4 Millionen Euro im Jahr 2004 an Belastungen für die Österreicherinnen
und Österreicher über.

Es ist daher nicht richtig, wenn Schüssel und Grasser von einer ersten Etappe der Steuer- und
Abgaben-Entlastung im Jahr 2004 sprechen.

Im laufenden Jahr 2003 wurde mit 200.000 Arbeitslosen die höchste Arbeitslosigkeit erreicht, die je in
der 2. Republik im Monat Juli verzeichnet werden musste. Im Jahresdurchschnitt 2003 werden es laut
Wifo rund 240.000 sein, und nächstes Jahr werden weiter ansteigend neue Rekordhöhen erreicht.

Die Entwicklung der Reallöhne bleibt in Österreich immer weiter hinter dem EU-Durchschnitt

zurück, nachdem sie seit 1970 regelmäßig darüber lagen. 2002 und 2003 betrug laut EU-Kommission der
Reallohnzuwachs in Österreich lediglich ein Drittel des EU-Durchschnitts !!! - 2002 0,3% in Ö und 1% in
EU-15, 2003 0,5% in Ö und 1,4% in EU-15. Im Jahr 2001 sind die Reallöhne in Österreich erstmals
gesunken, und zwar um 0,3%. während sie in der EU-15 um immerhin 1,4% gestiegen sind. Schüssel und
Grasser haben die Österreicherinnen und Österreicher dadurch im EU-Vergleich dramatisch ärmer
gemacht.

Österreich wird laut EU-Kommission 2003 und 2004 mit Abstand das Schlusslicht bei öffentlichen
Investitionen sein. - Mit jeweils 1,1% des BIP erreicht Österreich nicht einmal die Hälfte des EU-
Durchschnitts von 2,3% im Jahr 2003 und 2.4% im Jahr 2004 und verschlechtert sich damit auch noch
weiter.

Es ist daher fast eine zwangsläufige Folge, dass Österreichs wirtschaftlicher Reichtum gemessen am
BIP pro Kopf immer mehr in der EU zurückfällt. Österreich war laut Eurostal in der EU-15 in den


Jahren 1998 und 1999 noch an guter 4. Stelle, fiel 2000 auf den 6. Platz zurück und erreichte in den
Jahren 2001 und 2002 nur mehr den relativ schlechten 8. Platz. Wir wurden dabei von den Niederlanden,
Finnland, Irland und Großbritannien überholt.

Österreich bleibt damit beim Wirtschaftswachstum nach Spitzenplätzen in den dreißig Jahren
sozialdemokratischer Bundeskanzler und Finanzminister im EU-Schnitt nachhaltig zurück. Laut
EU-Kommission werden wir in Österreich in den Jahren 2000 bis 2004 im Schnitt rund 0.4 bis 0,5%
weniger jährliches BIP-Wachstum als der EU-Durchschnitt haben. Der in diesen Jahren eintretende
relative Wohlstandsverlust wird nie wieder aufgeholt werden können.

Im jüngsten Ranking der weltweit besten Standorte ist Österreich in der renommierten
Wirtschaftszeitschrift „Economist" wegen schlechterer Rahmenbedingungen von Platz 17 auf Platz 21
zurückgefallen.

Selbst die EU bringt Österreich unter Zugzwang. Auch die FPÖVP-Koalition hat beim EU-Rat in
Barcelona schon 2002 unter dem Druck der anderen EU-Mitgliedstaaten die wichtigen und richtigen
Zielsetzungen der Konjunkturbelebung, Vollbeschäftigung, Steuersenkung und Schaltung von
Investitionsanreizen anerkennen müssen. In Barcelona wurde insbesondere beschlossen, dass zur
Förderung eines wirtschaftlich und sozial starken Europa bei Steuerreformen vorrangig niedrige
Einkommen zu berücksichtigen sind. So sieht das auch die SPÖ und die SPÖ-Steuerreform-Vorschläge
bauen auf diesem Prinzip auf.

Dass in dieser Situation Schüssel und Grasser noch Kampfflugzeuge anschaffen, anstatt in die Zukunft
unseres Landes zu investieren, zeugt lediglich einmal mehr davon, dass es Schüssel und Grasser nicht um
Österreich, sondern ausschließlich um ihre persönlichen Interessen geht.

Zielsetzung

Oberstes Ziel der Einkommensteuersenkung als Teil der SPÖ-Steuer-Reform ist die steuerliche Entlastung
der kleinen und mittleren Einkommen. Kleine und mittlere EinkommensbezieherInnen sollen um jeweils
etwas mehr eine Milliarde Euro entlastet werden. Die Tarifreform ist Teil eines umfassenderen
Steuereformkonzepts der SPÖ, das auch erhebliche Entlastungen für die Wirtschaft und wichtige
Investitionsanreize für den Wirtschaftsstandort Österreich enthält.

Mit der Umsetzung der SPÖ-Steuerreform können folgende positiven Effekte auf Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich erreicht werden:

Stärkung der Massenkaufkraft angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation
Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen mit Hilfe des Steuersystems
Stärkung der sozialen Gerechtigkeit mit Hilfe des Steuersystems

Konkret bedeutet dies, Einkommen bis zu 10.000 Euro Steuer-Bemessungsgrundlage jährlich und bei
Arbeitnehmerinnen, die AlleinverdienerInnen oder AlleinerhalterInnen sind, die Bezüge bis zu einer
monatlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage von l .000 Euro steuerfrei zu stellen.

Zusätzlich sollen auch Besserverdienende von Steuererleichterungen nicht ausgeschlossen werden. Denn
schließlich belastet die Regierung durch die erhöhte Steuerquote auch alle Österreicherinnen und
Österreicher. Es gelte allerdings das Prinzip, dass kleine Einkommensbezieher am höchsten und
Bezieherinnen höherer Einkommen geringer entlastet werden sollen. Die Entlastung bei der Lohn- und
Einkommenssteuer soll in einer Bandbreite von rund 850 Euro (ca. ATS 11.700,- für niedrige
Einkommen von ca. 11.000 Euro jährlich) und 430 Euro (ca. ATS 5.900,--) für höhere Einkommen über
51.000 Euro jährlich pro Jahr erfolgen.


Die Ziele im einzelnen:

     Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen um ca. 2,5 Mrd. €

     Bis zu einem Einkommen von 10.000 € (137.603 ATS) pro Jahr Steuerfreiheit

     Alleinverdiener mit Kind / Alleinerzieher sollen bis zu einer Lohnsteuergrundlage von 1.000 €
(13.760,30 ATS) pro Monat (d.h. bei einem Einkommen von 12.000 € pro Jahr) steuerfrei
gestellt werden

     Entlastung gegenüber bisher bei Arbeitnehmern in Höhe von

o     ca. jährlich 850 € (11.696,26 ATS) / ca. mtl. 71 € (976.98 ATS) bei Einkommen von ca.

11.000 € (151.363,30 ATS) abfallend bei höheren Einkommen auf
o     eine verbleibende Entlastung in Höhe von ca. jährlich 430 € (5916,92 ATS) / ca. mtl. 36

(495,37 ATS) für Einkommen über 51.000 € (ca. 700.000 ATS) pro Jahr

     Vereinfachung durch Formeltarif in Anlehnung an § 32a deutsches Einkommensteuergesetz

     Steuer soll ohne (Lohns-)Steuertabellen mit einer Anleitung und einem einfachen Taschenrechner
ermittelbar sein

     Gleichmäßiger Progressionsverlauf ohne „Ecken und Kanten"

     Weniger „Sprünge" beim Grenzsteuersatz

     Erhöhung des Arbeitnehmerabsetzbetrages auf 220 € und Verdoppelung der bisherigen Grenze
für die Negativsteuer auf ebenfalls 220 €

     Angleichung des Pensionistenabsetzbetrages um 111 € auf 511 € (dies entspricht der Summe aus
Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag)

     Einbau des allgemeinen Steuerabsetzbetrages in die Tarifformel

Neue Formel für die Steuerbemessung ermöglicht ein vereinfachtes Steuersystem

Die SPÖ präsentiert ihre Vorschläge für ein vereinfachtes und nachvollziehbares Steuersystem und stellt
eine neue Formel für die Steuerbemessung vor. Die bestehenden Steuertarifstufen sollen abgeschafft
werden. Statt dessen ist eine einfachere, lineare Berechnung vorgesehen. Die Lohn- und
Einkommenssteuer soll in Zukunft mit einer Formel berechnet werden, nach der die Besteuerung mit dem
Einkommen kontinuierlich bis zum Höchststeuersatz von 50 Prozent ansteigt. Der allgemeine
Steuerabsetzbetrag ist in dieser Formel bereits eingebaut.

Die Berechnung der Steuerbelastung nach der neuen Formel soll mit einer einfachen Anleitung mittels
Taschenrechner und ohne Lohnsteuertabellen ermittelbar sein.

Zusätzlich will die SPÖ Bezieherinnen von Niedrigsteinkommen, die bereits heute keine Steuern zahlen,
um bis zu 110 Euro mehr im Jahr geben. Der Maximalbetrag für „Negativsteuer" aus dem
Arbeitnehmerabsetzbetrag soll dementsprechend auf 220 Euro jährlich angehoben werden.

Finanzierung dieser Steuerreform

Die Steuersenkung ist im Jahr 2004 leistbar. Jedenfalls nicht mehr oder weniger leistbar als im Jahr
2005. Denn auch 2005 soll die Steuersenkung von Schüssel und Grasser mit höheren Defiziten finanziert
werden. Das Defizit wird 2005 mit Steuerreform 1,5% des BIP betragen und damit um 1,3% des BIP oder
fast 3 Milliarden Euro höher sein als ohne Steuerreform.

2005 ist nach Ansicht der allermeisten Experten allerdings der falsche Zeitpunkt, um die Steuern zu
senken. Denn erstens sollte die Konjunktur dann schon laufen und auch nach den Maastricht-
Verpflichtungen die Haushalts-Defizite wieder sinken und nicht steigen, wie das Schüssel und Grasser
wollen. Das ist wahltagsorientierte Konjunkturpolitik, die kurz vor den Wahlen Wahlzuckerl verteilt, ohne
der Wirtschaft wirklich zu helfen. Und das wird auch in den Gremien der EU schwer zu erklären sein.

Eine spürbare Steuersenkung schon 2004 kann dagegen nicht nur rasch mehr Massenkaufkraft zur
Verfügung stellen und die Konjunktur ankurbeln, wie das in anderen EU-Ländern auch gemacht wird und
sich das auch die österreichische Wirtschaft wünscht. Sie würde sich auch den Verpflichtungen der EU
gegenüber besser Rechnung tragen, die höhere Defizite in wirtschaftlich schlechten Zeiten erlauben,
welche aber in Zeiten guter Konjunktur wieder zurückgefahren werden müssen. Bei einer Steuersenkung


2004 würde das Defizit 2004 höher ausfallen und 2005 bei besserer Konjunktur bereits wieder
sinken.

Dennoch kann ein erheblicher Teil der Steuersenkung gegenfinanziert werden.

Die Einkommensteuersenkung als Teil der Steuerreform ist die finanzielle „Starthilfe" aus dem Budget für
höheres Wirtschaftswachstum, steigende Beschäftigung und steigende Einkommen. Durch den
zusätzlichen Wachstumsimpuls von bis zu 700 Mio. Euro, der von dieser Entlastung ausgehen würde,
kann ein Teil der Maßnahmen gegenfinanziert werden, sofern die Prognosen der Wirtschaftsforscherinnen
eintreten. Die tatsächliche Belastung für das Budget beläuft sich damit netto auf rund 1.8 Milliarden Euro.

Die SPÖ schlägt darüber hinaus zur Gegenfinanzierung der Maßnahmen folgende Schritte vor:
Einsparungen infolge sinnvoller Verwaltungsreformmaßnahmen (500 Mio. Euro jährlich)

Umsetzung der SPÖ-Vorschläge zur Bekämpfung des Schwarzunternehmertums und des Sozialbetrugs

(ca. 400 Mio. Euro)

Verzicht auf die geplante generelle Ausdehnung des Verteidigungsbudgets um zumindest 0,2 % des BIP
(mindestens ca. 500 Mio. Euro)

Auswirkungen auf andere Rechtsbestände

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsbestände werden nicht berührt. Im Rahmen der Auschussberatungen sollen
notwendige Anpassungen und legistische Richtigstellungen in verwandten Materiengesetzen
vorgenommen werden.

Besonderer Teil

zu Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988
Zu § 33 Abs 1 (Entfall des bisherigen Abs 3):

Die Formelbildung anstelle der bisherigen Progressionsstufen unter Einbeziehung des bisher in Abs 3
geregelten allgemeinen Absetzsetzbetrages vereinfacht die Berechnung der Einkommensteuer. Die
legistische Umsetzung erfolgte in Anlehnung $ 32a deutsches Einkommensteuergesetz. Die dadurch
erfolgende Entlastung soll schwerpunktmäßig die kleineren und mittleren Einkommen entlasten.

Zu § 33 Abs 5 und 6:

Die Entlastung soll im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch durch Anhebung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages von bisher 54 Euro auf 220 Euro und des Pensionistenabsetzbetrages von
bisher 400 Euro auf 511 Euro verstärkt werden.

Zu § 33 Abs 8:

Die Anpassung der möglichen Negativsteuer bei Arbeitnehmern auf Basis des erhöhten
Arbeitnehmerabsetzbetrages erfolgt durch Anhebung der Grenze von bisher 110 Euro auf 220 Euro.