203/A XXII. GP

Eingebracht am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Grillitsch, DI Scheuch, Dr. Stummvoll, DI Hofmann
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-
Gesetz 2002 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002
und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2002, BGB1. I Nr. 155/2002,
wird wie folgt geändert:

Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nicht gemäß § 3 verbrauchte Mittel können für Zwecke gemäß § 2 verwendet werden
und erhöhen den im § 2 vorgesehenen Förderungsrahmen."

"Artikel 2

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGB1. Nr. 201/1996 in der geltenden Fassung, wird wie
folgt geändert:

1.   Dem § 3 Z 4 wird folgende lit h angefügt:

,,h) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum
Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen
Dürreschäden an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstandenen sind, in der
Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. e und f in Höhe
von 1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.

2.   § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Insoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres
2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. l normierte
Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die
Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden."

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss


Begründung

Im Jahre 2002 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwässer durch dauerhafte Regenfälle
verursacht worden. Für Schäden an Hab und Gut wurden gemäß § 2 HWG 2002 Mittel in Höhe
von 250 Mio. EUR bereitgestellt. Nach den vorliegenden Meldungen der Länder werden vom
Bund insgesamt rd. 303 Mio. EUR zur finanziellen Beseitigung der Schäden benötigt; der
Mehrbedarf gemäß § 2 HWG 2002 beträgt somit rd. 53 Mio. EUR.

§ 6 HWG 2002 ermöglicht, dass nicht verbrauchte Mittel gemäß § 3 für Zwecke gemäß § 2
HWG 2002 verwendet und die vorgesehenen 250 Mio. EUR um diesen Betrag erhöht werden
können.

Nach europaweit extrem hohen Temperaturen und extrem geringen Niederschlägen im Frühjahr
und Sommer 2003 sind außergewöhnliche Dürreschäden an landwirtschaftlichen
Kulturenflächen, die als Futterflächen für raufutterverzehrende Großvieheinheiten dienen,
entstanden, wodurch der Ankauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten durch die
betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe erforderlich wurde und wird.

Für die Folgen der Dürre an den genannten landwirtschaftlichen Kulturen werden 3 Mio. EUR
aus Mitteln des Katastrophenfonds gemäß § 3 Z 4 KatFG 1996 zur Verfügung gestellt. Die
bisherige Bestimmung in § 5 Abs. 2a kann entfallen, da sie die Jahre 2001 und 2002 betrifft. Sie
wird ersetzt durch eine Regelung der Rücklagenverwendung im Jahr 2004 soweit bis zum
Ablauf des Jahres 2003 die bereitgestellten Mittel von 3 Mio € noch nicht in Anspruch
genommen (d.h. ausbezahlt) wurden.