213/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Petra Bayr, Eder

und GenossInnen

betreffend Abbau von Bürokratie bei der Genehmigung von Motorrad-Zubehör

Für Motorräder gibt es eine Vielzahl von Anbauteilen und Zubehör, die auch in der Praxis
häufig verwendet werden. Alle Zubehörteile, die nicht serienmäßig sind, müssten jedoch
gemäß § 33 Abs. l Kraftfahrgesetz an den Landeshauptmann (Landesprüfstelle) angezeigt
und in die Genehmigungsdokumente eingetragen werden. Darunter befinden sich auch viele
Zubehörteile, die keine besondere Relevanz für die Verkehrssicherheit aufweisen.

Für die Motorradbesitzer ergeben sich durch die Genehmigungspflicht nicht nur Kosten,
sondern auch das Gefühl schikanös behandelt zu werden. Bei der Behörde fallen zusätzliche
Administrationskosten weitgehend unnötig an.

Um einen Grossteil der Motorradbesitzer von diesen Verpflichtungen zu befreien, sollte der
Katalog des
§ 22 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung um eine Reihe von nicht direkt
die Verkehrssicherheit betreffende Zubehörteile erweitert werden, wodurch für diese die
Genehmigungspfli
cht entfallt.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen im Interesse der MotorradfahrerInnen
nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert.
Motorradbesitzer von der Verpflichtung der Genehmigung nachstehender Zubehörteile zu


befreien und den Katalog des § 22 a Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung demgemäß um
folgende Anbauteile und Zubehör zu erweitern:

Griffe und Drehgriffe, Stürzbügel, Windschilder, Scheinwerferzierringe, Gepäckträger. Top-
Cases
, Sissy-bars (Rückenlehnen), Packtaschen und ihre Halterungen, Seitenständer.
Hauptständer, Rückblickspiegel, Fußrasten, Sitzbänke.

Diese Teile sollten ohne Anzeige montiert werden dürfen, wenn diese bereits einmal für das
Motorrad dieser Type genehmigt worden sind oder eine Freigabe einer anerkannten Prüfstelle
(TÜV, DEKRA etc.) vorliegt.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss