230/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Doris Bures, Mag. Ruth Becher

und GenossInnen

betreffend vorrangiger Verkauf der BIG-Wohnungen und Bundeswohnungen

an Mieter

Der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes (III-51 d.B) zeigt auf, dass
ein Grund für das bisher geringe Interesse von Mietern am Kauf von
Wohnungen der Bundeswohnbaugesellschaft auch darin begründet ist, dass
die Auswirkungen der zeitgleich stattfindenden Veräußerung der
Wohnbaugesellschaften durch den Finanzminister nicht berücksichtigt
wurden.

Insgesamt wurde für Verkaufsvorbereitungen an internationale Bieter und
zur Bewertung sowie Erstellung eines Verkaufskonzeptes durch die Lehman
& Brothers Bankhaus AG sowie diverse Berater ein Betrag von rund 11
Millionen Euro verschwendet.

Ähnlich die Vorgangsweise beim Verkauf der bundeseigenen Wohnungen
durch die Bundesimmobiliengesellschaft: der Auftrag des
Bundesimmobiliengesetzes, Wohnungen vorrangig an die Mieter zu
verkaufen (BI-G i.d. F. BGB1. 1/141/2000), wurde nicht erfüllt. Der
Rechnungshof stellte fest, dass die Vorgangsweise, die Wohnungen den
Mietern zu einem höheren Preis als Dritten anzubieten, den gesetzlichen
Intentionen widersprach und verwies darauf, dass die Liegenschaften
vorrangig an die Mieter zu veräußern wären. Diesbezüglich sei ein
einheitlicher Verkehrswert nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu
ermitteln, der sowohl für Mieter als auch für Dritte gelte. Diese Auffassung
vertrat auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom
23.11.1999. Bisher wurde der Verkehrswert der Liegenschaften durch
Schätzgutachten ermittelt, wobei der Sachwert vom Ertragswert


unterschieden wurde. Der Sachwert, dieser umfasst den Boden- und
Bauwert ohne Berücksichtigung der Bestandsrechte, ist in der Regel höher
als der Ertragswert. Der Ertragswert ist deshalb geringer, weil die
Liegenschaften nicht frei vermietet werden können: die bestehenden
Mietverträge schmälern den Ertrag.

Während den Mietern ihre Wohnungen auf Basis des höheren Sachwertes
angeboten wurden, kam für Angebote an Dritte hingegen der niedrigere
Ertragswert zur Anwendung. Durch die Novelle zum BI-Gesetz 2003 wurde
die Verpflichtung der BIG, „vorrangig an die Mieter" zu verkaufen, durch die
blau-schwarze Regierung beseitigt. Diese Novelle tritt mit Ablauf des
31.12.2002 rückwirkend in Kraft, dadurch wird es den BIG-Mietern
verunmöglicht, ihre Mietwohnungen im Eigentum zu erwerben.

Gegensätzlich zur geschilderten Situation des Verkaufes von BIG-
Wohnungen an deren Mieter, erscheint die Vorgangsweise im Falle der
früheren Ministersekretärin und nunmehrigen Abgeordneten Dr. Ulrike
Baumgartner-Gabitzer, diese mietete 1988 eine 143 m2 Top-Altbauwohnung
um 124 Euro und kaufte diese Wohnung sodann um 90.000 Euro. Dieser
Wert liegt weit unter dem Ertragswert und entspricht ca. einem Viertel des
Marktwertes dieser Liegenschaft.


Entschließung:

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert,

eine Novelle zum Bundesimmobiliengesetz vorzulegen, die eine Anbotspflicht
an die einzelnen Wohnungsmieter vor Veräußerung einer Liegenschaft
normiert. Der angebotene Kaufpreis soll diesbezüglich aufgrund des
einheitlichen Verkehrswertes nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz,
BGB1. Nr.
150/1992, ermittelt werden, sodass der Mieter einem dritten
Erwerber hinsichtlich des angebotenen Kaufpreises gleichgestellt wird. Erst
nach vorangegangener Ablehnung eines Kaufanbotes durch den
Wohnungsmieter soll es der BIG möglich sein, diese Liegenschaft einem
Dritten anzubieten.

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert,

eine Novelle zum Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbau-
gesellschaften vorzulegen, die einen Anspruch der einzelnen Wohnungs-
mieter aller nicht gemeinnützigen Bundeswohnbauge
sellschaften auf
vorrangigen Verkauf an diese normiert. Entsprechende Kaufangebote an die
Wohnungsmieter sind vor Übertragung der Bundeswohnbaugesellschaften
bzw. Anteile dieser Gesellschaften an Dritte zu legen. Als Kaufpreis ist den
Wohnungsmietern der einheitliche Verkehrswert nach dem Liegenschafts-
bewertungsgesetz, BGB1. Nr. 150/1992, anzubieten.

Zuweisungsvorschlag: Bautenausschuss