230/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Doris Bures, Mag. Ruth Becher
und GenossInnen
betreffend vorrangiger Verkauf der BIG-Wohnungen und Bundeswohnungen
an Mieter
Der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes (III-51 d.B) zeigt auf, dass
ein
Grund für das bisher geringe Interesse von Mietern am Kauf von
Wohnungen
der Bundeswohnbaugesellschaft auch darin begründet ist, dass
die
Auswirkungen der zeitgleich stattfindenden Veräußerung der
Wohnbaugesellschaften
durch den Finanzminister nicht berücksichtigt
wurden.
Insgesamt wurde für Verkaufsvorbereitungen an
internationale Bieter und
zur
Bewertung sowie Erstellung eines Verkaufskonzeptes durch die Lehman
&
Brothers Bankhaus AG sowie diverse Berater ein Betrag von rund 11
Millionen
Euro verschwendet.
Ähnlich die Vorgangsweise beim Verkauf der bundeseigenen
Wohnungen
durch
die Bundesimmobiliengesellschaft: der Auftrag des
Bundesimmobiliengesetzes,
Wohnungen vorrangig an die Mieter zu
verkaufen (BI-G i.d. F. BGB1. 1/141/2000), wurde nicht erfüllt. Der
Rechnungshof
stellte fest, dass die Vorgangsweise, die Wohnungen den
Mietern
zu einem höheren Preis als Dritten anzubieten, den gesetzlichen
Intentionen widersprach und verwies darauf, dass die Liegenschaften
vorrangig
an die Mieter zu veräußern wären. Diesbezüglich sei ein
einheitlicher Verkehrswert nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz zu
ermitteln,
der sowohl für Mieter als auch für Dritte gelte. Diese Auffassung
vertrat
auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom
23.11.1999.
Bisher wurde der Verkehrswert der Liegenschaften durch
Schätzgutachten ermittelt, wobei der Sachwert vom Ertragswert
unterschieden
wurde. Der Sachwert, dieser umfasst den Boden- und
Bauwert ohne Berücksichtigung der
Bestandsrechte, ist in der Regel höher
als der Ertragswert. Der Ertragswert
ist deshalb geringer, weil die
Liegenschaften nicht frei vermietet werden können: die bestehenden
Mietverträge schmälern den Ertrag.
Während den Mietern ihre Wohnungen auf Basis des höheren
Sachwertes
angeboten
wurden, kam für Angebote an Dritte hingegen der niedrigere
Ertragswert
zur Anwendung. Durch die Novelle zum BI-Gesetz 2003 wurde
die Verpflichtung der BIG, „vorrangig an die Mieter" zu verkaufen, durch
die
blau-schwarze Regierung beseitigt. Diese Novelle tritt mit Ablauf des
31.12.2002
rückwirkend in Kraft, dadurch wird es den BIG-Mietern
verunmöglicht,
ihre Mietwohnungen im Eigentum zu erwerben.
Gegensätzlich zur geschilderten Situation des Verkaufes
von BIG-
Wohnungen an deren Mieter, erscheint die Vorgangsweise im Falle der
früheren
Ministersekretärin und nunmehrigen Abgeordneten Dr. Ulrike
Baumgartner-Gabitzer,
diese mietete 1988 eine 143 m2 Top-Altbauwohnung
um 124 Euro und
kaufte diese Wohnung sodann um 90.000 Euro. Dieser
Wert liegt weit unter dem Ertragswert und
entspricht ca. einem Viertel des
Marktwertes dieser Liegenschaft.
Entschließung:
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert,
eine Novelle zum Bundesimmobiliengesetz vorzulegen, die
eine Anbotspflicht
an
die einzelnen Wohnungsmieter vor Veräußerung einer Liegenschaft
normiert. Der angebotene Kaufpreis soll diesbezüglich aufgrund des
einheitlichen
Verkehrswertes nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz,
BGB1. Nr. 150/1992, ermittelt
werden, sodass der Mieter einem dritten
Erwerber
hinsichtlich des angebotenen Kaufpreises gleichgestellt wird. Erst
nach
vorangegangener Ablehnung eines Kaufanbotes durch den
Wohnungsmieter
soll es der BIG möglich sein, diese Liegenschaft einem
Dritten
anzubieten.
Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert,
eine Novelle zum Bundesgesetz betreffend Verwertung der
Bundeswohnbau-
gesellschaften
vorzulegen, die einen Anspruch der einzelnen Wohnungs-
mieter aller nicht gemeinnützigen Bundeswohnbaugesellschaften auf
vorrangigen
Verkauf an diese normiert. Entsprechende Kaufangebote an die
Wohnungsmieter
sind vor Übertragung der Bundeswohnbaugesellschaften
bzw.
Anteile dieser Gesellschaften an Dritte zu legen. Als Kaufpreis ist den
Wohnungsmietern
der einheitliche Verkehrswert nach dem Liegenschafts-
bewertungsgesetz,
BGB1. Nr. 150/1992, anzubieten.
Zuweisungsvorschlag: Bautenausschuss