235/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

betreffend Entzug der Gewerbeberechtigung bei rassistischer, ethnischer oder
religiöser Diskriminierung durch GastwirtInnen

Mit 19. Juli 2003 hätte Österreich die EU-Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft umzusetzen gehabt und ist seit diesem Tag säumig, da bis heute keine
Umsetzung dieser Richtlinie mit dem Ziel der Bekämpfung des Rassismus ins
nationale Recht erfolgte. Österreich hat noch immer sehr schwache, in der Praxis
kaum greifende gesetzliche Bestimmungen gegen rassistische, ethnische oder
religiöse Diskriminierung, vor allem im privatrechtlichen Bereich.

Durch die Arbeit von Antirassismus-NGOs (Nichtregierungsorganisationen) wie
ZARA oder Helping Hands werden seit Jahren Fälle von rassistischer, ethnischer
und religiöser Diskriminierung dokumentiert, unter welchen sich oft auch rassistische
Handlungen von LokalbesitzerInnen oder -betreiberInnen finden, wobei die
Rechtsordnung offensichtlich keinen wirksamen Schutz bietet.

Obwohl grundsätzlich möglich, ist es in Österreich noch nie zum Entzug der
Gewerbeberechtigung wegen rassistischer Handlungen gekommen. Auch
Verwaltungsstrafen wegen rassistischer Delikte werden in Österreich sehr selten
verhängt.

Gemäß § 87 Abs. 1 Gewerbeordnung ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde
zu entziehen, wenn...

„3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im
Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften
und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des
Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit
nicht mehr besitzt..."

„... Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen
Beschäftigung, der Kinderpo
rnographie, des Suchtgiftkonsums, des
Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen
allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art.
IX Abs. 1 Z 3
EGVG)."


Es verwundert nicht, dass es nie zum Entzug der Gewerbeberechtigung kommt, da
die Behörde mehrere Ermessenstatbestände und diese in einem Zusammenhang zu
beurteilen hat:

   schwerwiegende Verstöße

   Wahrung des Ansehens des Berufsstandes

   erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes

Wird einer Person aufgrund ihrer Nationalität, Hautfarbe, ethnischen Zugehörigkeit
oder Religion der Zutritt zu oder die Bedienung in einem Lokal verweigert, so ist das
an sich ein schwerwiegender Verstoß, der mit der Wahrung des Ansehens des
Berufsstandes und mit der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des
Gewerbes nicht in Einklang gebracht werden kann. Daher soll es durch eine
Novellierung der Gewerbeordnung ohne Einschränkungen zum Entzug der
Gewerbeberechtigung kommen, wenn einer Person aufgrund ihrer Nationalität,
Hautfarbe, ethnischen Zugehörigkeit oder Religion der Zutritt zu oder die Bedienung
in einem Lokal in zwei Fällen verweigert wird.

Am 16. September 2003 wurde im Verfassungsausschuss des Steiermärkischen
Landtages ein Antrag betreffend Maßnahmen gegen rassistische Lokale von allen im
Landtag vertretenen Fraktionen einstimmig angenommen, welcher u.a. auch die
Novellierung der Gewerbeordnung zwecks schärferer Maßnahmen gegen
rassistische WirtInnen zum Ziel hat.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ersucht dem Nationalrat
ehebaldigst, jedoch spätestens bis 1.1.2004 eine Vorlage zur Novellierung der
Gewerbeordnung zu übermitteln, wonach der Entzug der Gewerbeberechtigung im
Wiederholungsfall (beim zweiten Mal) zwingend zu erfolgen hat, wenn einer Person
aufgrund ihrer Nationalität, Hautfarbe, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Religion
der Zutritt zu oder die Bedienung in einem Lokal verweigert wird.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuss
vorgeschlagen.