243/A XXII. GP
Eingebracht am 22.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Petra Bayr, Eder
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit den
Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO
1960), BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl.I Nr. 128/2002 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
Straßenverkehrsordnung (StVO
1960) geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom
6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen
werden
(Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert
mit BGBl. I Nr. 128/2002,
wird wie folgt geändert:
1.§53 Abs. l Z. 24 lautet:
„Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des
Kraftfahrlinienverkehrs,
von
Taxi- und Krankentransportfahrzeugen, von einspurigen Fahrzeugen und bei
Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr
benützt werden
darf.
Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch
mit
anderen
Fahrzeugarten (z.B. Omnibusse des Straßenrundfahrten-Gewerbes) benützt werden
darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht
werden,
wenn
dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies
gilt
auch für das Zeichen nach Z. 25."
2. In § 104 sind nachstehnder Abs. 6 angefügt:
„(6) § 53 Abs. l in der Fassung des BGB1. ..../2003 tritt mit l. l .2004 in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss
Erläuterungen
Mit der vorliegenden Novelle wird den Lenkern von
einspurigen Fahrzeugen die Benützung
der
„Straße für Omnibusse" und damit auch des Fahrstreifens für
Omnibusse" erlaubt.
Bis jetzt musste die Behörde durch Zusatztafeln die Benützung der „Straße für
Omnibusse"
bzw. des Fahrstreifens für Omnibusse" im Einzelfall erlauben. Diese
Erlaubnis trägt zur
Flüssigkeit des Verkehrs und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durch
Entflechtung des
Verkehrs
verschiedener Fahrzeugklassen bei. Die Verwaltungskosten werden durch den
Wegfall von Verordnungen für Ausnahmen für einspurige Fahrzeuge reduziert und
durch den
Wegfall von Zusatztafeln wird die Reduktion des Schilderwaldes vorangetrieben.