246/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 23.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl

und GenossInnen

betreffend „Lebensmittel: Kürzere Haltbarkeitsfristen und effektivere Kontrollen"

Seit Jahren kritisieren die AK-Konsumentenschützer, dass die Haltbarkeitsfristen bei
verpacktem Frischfleisch noch immer nicht stimmen (Geflügelfleisch, Grillfleisch,
Faschiertes). Nach wie vor werden Frischfleischprodukte nicht ordnungsgemäß gekühlt.
Viele Fleischprodukte sind zum angegebenen Verbrauchsdatum oftmals bereits
verdorben. Auf die Haltbarkeitsangaben können sich Konsument
Innen immer noch nicht
vertrauensvoll verlassen, wie die letzten Untersuchungen im Jahr 2003 zeigten:

1.      Ergebnisse der AK-Tests in Wiener Supermärkten, Juni/Juli 2003

Produkt          Probenzahl          Beurteilung am Ablauftag

Hühnerfleisch        20        10% verdorben

Mariniertes Grillfleisch          20          35 % verdorben

Faschiertes          20          35 % verdorben

2.  Ein bundesweiter Einkaufstest der österreichischen Arbeiterkammern vom Oktober
2001 zeigte auf: 17 Prozent der Fleischproben waren trotz guter Lagerung
nach dem Einkauf schon vor Ende der Ablauffrist verdorben.

Die AK-Konsumentenschützer haben im Oktober 2001 österreichweit 91 verpackte
Frisch-Schweinefleischproben (Schweinsschnitzel, -kotelett, -Schulter, -steak, -schlögel, -schöpf) in 68 Geschäften eingekauft. Die Haltbarkeitsfristen der
aufgeschnittenen Schweinefleischprodukte lagen zwischen einem und fünf Tagen,
in zwei Fällen sogar bei bis zu acht Tagen. Das Fleisch wurde in Kühlboxen
transportiert und bei Temperaturen, wie auf dem Etikett angegeben, bis zum Tag
des Mindesthaltbarkeitsdatums gelagert. Die sensorische und mikrobiologische
Untersuchung wurde im jeweiligen Bundesland in der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung (Graz, Salzburg, Linz, Innsbruck), in der
Landesuntersuchungsanstalt (Kärnten, Vorarlberg) bzw. der
Lebensmittelversuchsanstalt in Wien durchgeführt.

Die österreichweite Erhebung zeigte damals: Von 91 eingekauften Fleischproben
wurden 15 Produkte (17 Prozent) beanstandet, bevor das Mindesthaltbarkeitsdatum
abgelaufen war. In Wien war noch immer jede fünfte Probe (drei von 16) bereits vor
Ablauf der Haltbarkeitsfrist verdorben.

3.  Die AK Wien hat bereits im Sommer 2001 Schweinefleischproben untersuchen
lassen, deren Ergebnisse eine äußerst unzufriedenstellende Situation für die
Konsument
Innen zeigten.

 


Kürzere Haltbarkeitsfristen und mehr Kontrollen!

Die durchgehende Einhaltung der Kühlkette von der Erzeugung bis zum Verkauf muss
gewährleistet sein, da sie für die Lebensmittelqualität wesentlich ist.
Der Handel muss daher die Kühlgeräte und Thermometer besser überprüfen und
geeignete Kühlgeräte einsetzen.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist für die KonsumentInnen ein wichtiger Anhaltspunkt. Die
Konsument
Innen müssen sich dabei verlassen können, dass diese Angaben auch
stimmen. Wenn allerdings selbst in der kälteren Jahreszeit das Fleisch schon vor dem
Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum verdorben ist, ist das mehr als unbefriedigend.
Wie wichtig angemessen kurze Haltbarkeitsfristen sind, zeigt sich bei den zwei
beanstandeten Produkten, die sogar Verbrauchsfristen von bis zu acht Tagen hatten.
Hersteller und Verpacker müssen daher die Haltbarkeitsdaten verkürzen, wobei die
Verbrauchsfristen aufgrund wirklich realistischer Kühltemperaturen berechnet werden
müssen. Dies gilt insbesondere für die wärmere Jahreszeit, in der in der Praxis die
Einhaltung der Kühlkette besondere Probleme bereitet.

Die unterfertigen Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird aufgefordert in einer
Novelle zum LMG bzw. durch eine Änderung der LMKVO und der Hygieneverordnung
folgende Änderungen vorzunehmen.

1.  Die Verpacker nach der LMKVO zu verpflichten, die von ihnen festgelegten
Haltbarkeitsfristen jeweils zwingend unter Berücksichtigung der in der
durchschnittlichen Praxis vorliegenden Bedingungen für Lagerung und Distribution
der Produkte zu bemessen.

2.  In der Hygiene-Verordnung klarzustellen, dass die Lagertemperaturen als maximale
Produkttemperaturen zu verstehen sind.

 

 

3.          Vermehrte und effektivere Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der notwendigen
Lagertemperaturen und der Kühlkette von der Erzeugung bis zum Verkauf durch
die zuständigen Behörden zu veranlassen. Kühltemperaturen - wie in der Hygiene-
Verordnung vorgeschrieben - müssen von der Lebensmittelaufsicht gezielt
kontrolliert und Verstöße effizient sanktioniert werden.

4.  Nach Feststellung von Mängeln sollen über einen bestimmten Zeitraum

Nachkontrollen auf Kosten der Betriebe durchgeführt werden, um die getroffenen
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für die Konsumentinnen auch konkret
nachzuweisen.

 


5.   Das Lebensmittelgesetz dahingehend zu ändern, dass Unternehmen - und nicht
deren Dienstnehmer - für Verstöße gerade stehen müssen. Dem Anzeiger-
insbesondere der anzeigenden Behörde - ist überdies Parteienstellung im
Verwaltungsstrafverfahren einzuräumen.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss