247/A XXII. GP

Eingebracht am 23.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Eder
und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines
Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt für Verkehr-Gesetz - BAVG) erlassen und das
Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG
1967), das Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei
erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), das Bundesgesetz über die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995
- GütbefG), das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG 1998), das Bundesgesetz über eine nachhaltige
Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), das Bundesgesetz zur
Durchführung des Übereinkommens über die internationale Beförderung leicht verderblicher   '
Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu
verwenden sind (ATP-Durchführungsgesetz 1970), das Bundesgesetz über sichere Container
(Containersicherheitsgesetz - CSG), das Kraftfahrzeugsteuergesetz - KfzStG, das
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), das Bundesgesetz über die
linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG),
das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), das Umsatzsteuergesetz,
das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenhandelsgesetz, das Bundesgesetz über den
Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt), das Zollrecht-
Durchführungs-Gesetz, das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung
(Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf
Bundesstraßen
(Bundesstraßen-Mautgesetz) geändert werden (Bundesamt für Verkehr -
Errichtungsgesetz).

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Verkehr (Bundesamt für Verkehr-Gesetz - BAVG) erlassen und das Bundesgesetz vom
23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), das
Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen
werden (Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), das Bundesgesetz über die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen

(Güterbeforderungsgesetz 1995 - GütbefG), das Bundesgesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG 1998), das Bundesgesetz

über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002), das
Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die internationale
Beförderung leicht verderblicher Lebens
mittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP-
Durchführungsgesetz 1970), das Bundesgesetz über sichere Container
(Containersicherheitsgesetz - CSG), das Kraftfahrzeugsteuergesetz - KfzStG, das
Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), das Bundesgesetz
über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz 1996 - GelverkG), das Umsatzsteuergesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz,
das Außenhandelsgesetz, das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der
Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt), das Zollrecht-Durchführungs-Gesetz, das
Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz)
und das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf
Bundesstraßen
(Bundesstraßen-Mautgesetz) geändert werden (Bundesamt für Verkehr -
Errichtungsgesetz).


 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr
(Bundesamt für Verkehr-Gesetz - BAVG) erlassen und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967
über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967), das Bundesgesetz vom 6. Juli
1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung
1960 - StVO 1960), das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG), das Bundesgesetz über die
Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG 1998), das
Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG
2002), das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über die internationale
Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP-Durchführungsgesetz 1970), das
Bundesgesetz über sichere Container (Containersicherheitsgesetz - CSG), das
Kraftfahrzeugsteuergesetz - KfzStG, das Bundesgesetz über den Führerschein
(Führerscheingesetz - FSG), das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG), das Bundesgesetz über die
nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), das Umsatzsteuergesetz, das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Außenhandelsgesetz, das Bundesgesetz über den

Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße - TGSt), das Zollrecht-
Durchführungs-Gesetz, das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung
(Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf
Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz) geändert werden (Bundesamt für Verkehr -
Errichtungsgesetz).


 

Inhaltsverzeichnis

Artikel l                        Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt für

Verkehr-Gesetz)

Artikel 2                        Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Artikel 3                        Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Artikel 4                        Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Artikel 5                        Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998

Artikel 6                        Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002

Artikel 7                        Änderung des ATP-Durchführungsgesetzes

Artikel 8                        Änderung des Containersicherheitsgesetzes

Artikel 9                        Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Artikel 10                        Änderung des Führerscheingesetzes

Artikel 11                        Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Artikel 12                        Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

Artikel 13                        Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 14                        Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 15                        Änderung des Außenhandelsgesetzes

Artikel 16                        Änderung des Tiertransportgesetzes-Straße

Artikel 17                        Änderung des Zollrecht-Durchführungs-Gesetzes

Artikel 18                        Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 19                        Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr (Bundesamt für

Verkehr-Gesetz - BAVG)

Inhaltsverzeichnis

§ l           Gegenstand

§ 2     Errichtung des Bundesamtes für Verkehr

§ 3           Organisation des Bundesamtes für Verkehr

§ 4           Wirkungsbereich und Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr

§ 5     Organe des Bundesamtes für Verkehr

§ 6           Unterstützungspflicht

§ 7     Bericht

§ 8        Verweisungen

§ 9        Vollziehung

§ 10 In-Kraft-Treten


Gegenstand

§ 1.    (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Kontrolle von Fahrzeugen auf Einhaltung folgender
Gesetze:

1.          Kraftfahrgesetz 1967 idF BGBl. I  Nr. 60/2003

2.           Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl. I Nr. 59/2003

3.           Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001

4.           Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 61 /2003

5.           Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idF BGBl. I Nr. 108/2001

6.       ATP-Durchführungsgesetz idF BGBl. Nr.82/1991

7.           Containersicherheitsgesetz BGBl. Nr. 385/1996

8.           Kraftfahrzeugsteuergesetz idF BGBl. I Nr. 142/2000

9.           Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 129/2002

10.           Kraftfahrliniengesetz idF BGBl. I Nr. 203/1999

11.           Gelegenheitsverkehrs-Gesetz idF BGBl. I Nr. 13 511999

12.          Umsatzsteuergesetz idF BGBl. I Nr. 144/2001

13.           Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 136/2001

14.           Außenhandelsgesetz idF BGBl. I Nr. 136/2001

15.           Tiertransportgesetzes-Straße idF BGBl. I Nr. 134/1999

16.    Zollrecht-Durchführungs-Gesetz idF BGBl. I Nr. 659/1999

17.           Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz idF BGBl. I Nr. 31/2002

18.           Bundesstraßen-Mautgesetz BGBl. I Nr. 109/2002

(2) Die Kontrollen gemäß Abs. l sind:

1. Straßenkontrollen oder

2. Betriebskontrollen.

Errichtung des Bundesamtes für Verkehr

§ 2. (1) Zur Kontrolle von Kraftfahrzeugen und von Betrieben (§ 1) wird das Bundesamt für
Verkehr (BAV) errichtet.

(2) Wenn die im § l Abs. l genannten Gesetze dies vorsehen, ist das Bundesamt für Verkehr
Behörde erster Instanz.

(3) Das Bundesamt für Verkehr untersteht als nachgeordnete Dienststelle unmittelbar dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Organisation des Bundesamtes für Verkehr

§ 3. (1) Dem Bundesamt für Verkehr steht ein Direktor vor. Dieser wird vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Das Bundesamt für Verkehr ist organisatorisch und funktionell in ihrem Wirkungsbereich
(§ 4) von allen Behörden, deren Interessen mit ihrer Aufgabe
(§1) kollidieren könnten,
unabhängig.

(3) Der Direktor des Bundesamtes für Verkehr entscheidet über den Einsatz der Organe (§ 5).
Diese sind dem Direktor des Bundesamtes organisatorisch, funktione
ll und dienstrechtlich
unterstellt.


(4) Der Sitz des Bundesamtes für Verkehr ist Wien. Die Errichtung von Außenstellen ist
zulässig. Die Außenstellen sowie deren Leiter unterliegen der Weisung und Aufsicht des
Direktors (Abs. 1).

(5) Die Geschäfts- und Personaleinteilung obliegt dem Direktor (Abs. 1).

Wirkungsbereich und Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr

§ 4. (1) Der Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verkehr erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.

(2) Die Zuständigkeit ergibt sich aus den im § 1 Abs. 1 genannten Gesetzen.

(3) Das Bundesamt für Verkehr ist in jedem nach den Bestimmungen der in § 1 Abs. 1
genannten Bundesgesetze durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des § 8 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(4) Das Bundesamt für Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate
auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit
an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Organe des Bundesamtes für Verkehr

§ 5. (1) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind Organe der Straßenaufsicht.

(2) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr werden vom Direktor des Bundesamtes für
Verkehr bestellt und bedürfen keiner Bestellung oder Betrauung durch die örtlich für das
betreffende Gesetz (§ 1 Abs. 1) zuständige Behörde. Die Organe sind ermächtigt, für die für
das betreffende Gesetz (§ 1 Abs. 1) zuständige Behörde Organstrafverfügungen (§ 50 VStG
1991) und vorläufige Sicherheiten (§ 37a VStG 1991) einzuheben und gemäß § 35 VStG
vorzugehen.

(3) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben bei der Vollziehung der im § 1 Abs. 1
genannten Gesetze bei Kontrollen gemäß § 1 Abs. 2 mitzuwirken durch

a) Vorbergungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er in den im § 1 Abs. 1 genannten Gesetzen
vorgesehen ist.

Unterstützungspflicht

§ 6. (1) Über Ersuchen des Bundesamtes für Verkehr oder deren Organe (§ 5) haben die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei den Kontrollen gemäß § 1 Abs. 2 die
erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Abs. 1 gilt auch für alle für die im § 1 Abs. 1 genannten Gesetze zuständigen Behörden.


Bericht

§ 7. Der Leiter des Bundesamtes für Verkehr übermittelt bis Ende März jedes Kalenderjahres
einen ausführlichen Bericht über das vorangegangene Jahr an den Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie. Der Tätigkeitsbericht hat eine Marktbeobachtung
sowie Empfehlungen zur Hebung der Verkehrssicherheit zu beinhalten. Der Bericht ist vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis Ende Juni jedes Kalenderjahres
dem Nationalrat vorzulegen.

Verweisungen

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, soweit nicht anders angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt auch in allen
Angelegenheiten der §§1,2 Abs. 2 unmittelbar dem Bund.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor (§ 3 Abs. 1) und die Organe (§ 5) des
Bundesamtes für Verkehr sind im Rahmen ihrer Tätigkeit (§ 1, § 2 Abs. 2) an keine
Weisungen von Organen und Behörden außerhalb des Bundesamtes für Verkehr gebunden.

(3) Um die Kontrollen (§ 1 Abs. 1) unabhängig durchführen zu können, ist das Bundesamt für
Verkehr personell entsprechend auszustatten und sind ihr ausreichende Budgetmittel zur
Verfügung zu stellen.

(4) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betraut.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 und 2 tritt mit... in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 und 2 treten mit... in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967,KFG 1967)), BGBl. Nr.
267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 60/2003 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 123 Abs. 1 a wird ein neuer Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Zuständige Behörde für die Vollziehung der Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr.
3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, AB
l. Nr.
L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, ist das


Bundesamt für Verkehr. Entscheidet das Bundesamt für Verkehr in erster Instanz, haben über
dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu
entscheiden.“

2. Nach § 123 Abs. 2a wird ein neuer Abs. 2b eingefügt:

„(2b) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes haben die Organe des Bundesamtes für
Verkehr mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die diesen zukommenden
Rechte gelten in gleichem Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für Verkehr.“

3. Nach § 134 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit dies in den in § 123 Abs. 1b genannten Vorschriften vorgesehen ist, haben die

Organe des Bundesamtes für Verkehr die notwendigen Betriebskontrollen vorzunehmen.“

Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrsordnung

Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden
(Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960), BGB
l. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2003 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 97 Abs. 1 a wird ein neuer Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit.
a) zu handhaben und an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach
diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Organen der
Straßenaufsicht und die diesen zukommenden Rechte gelten im gleichen Umfang auch für die
Organe des Bundesamtes für Verkehr.“

Artikel 4
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
(Güterbeförderungsgesetz - GütbefG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2002 wird wie
folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 21)“ durch „(§ 27 Abs. 1)“ ersetzt.

2. Nach § 20 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) Vor der Erteilung einer Konzession gemäß § 2 Abs. l und 2 ist das Bundesamt für

Verkehr anzuhören.“

3. §§21 und 21a entfallen.

4. § 23 lautet:


Strafbestimmungen, Abschöpfung der Bereichung

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden
Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis
zu 15 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.          die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;

2.       als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

3.         als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche
Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen nicht einhält;

4.         als Unternehmer oder Lenker § 11 zuwiderhandelt;

5.       die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;

6.       § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;

7.      andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

8.         Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den
Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;

9.   unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr
auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

10.      einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten
Umweltdatenträger benützt.

(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar
anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße
verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro zu bestrafen.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9
genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens
750 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10
sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat
die Geldstrafe mindestens 3 000 Euro zu betragen.

(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten
Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur
ungeteilten Hand.

(6) Wer als Unternehmer gegen eine in Abs. 1 angeführte Strafbestimmung verstößt und
dadurch unmittelbar oder mittelbar Vermögensvorteile erlangt hat, ist neben der zu
verhängenden Verwaltungsstrafe zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der eingetretenen
Bereicherung zu verpflichten. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat die Behörde den abzuschöpfenden
Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen.

(7) Ist ein unmittelbar oder mittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine unmittelbar
oder mittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft nicht mehr, so ist die
Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch
vorhanden war.


(8) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung zu verpflichten. Lässt
sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn die Behörde nach ihrer Überzeugung
festzustellen.

(9) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
Gegenstände, die der Lenker mit sich führt oder bei Tatbegehung verwendete
Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, des
Verfalls, der Einziehung oder der Ansprüche Dritter vorläufig sicherzustellen. Bei gerichtlich
strafbaren Handlungen ist das Gericht unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu
verständigen. Eine zur Sicherung der Ansprüche Dritter getroffene Maßnahme ist aufzuheben,
wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine gerichtliche einstweilige Sicherungsmaßnahme
beantragt wird.“

5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefugt:

„§ 23a. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung und die

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug

dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Bundesamtes für Verkehr im Rahmen

ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten

gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist das Bundesamt für Verkehr

verpflichtet.

(2) Das Bundesamt für Verkehr ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in
das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte
Grundbuch und in das zentrale Gewerberegister zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das
Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung
zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in
Zusammenhang mit den Rechtsträgem gespeicherten Personen.“

6. § 24 lautet:

„§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer
Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit
Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8
bis 10 ein Betrag von 3 000
Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des
Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst
oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.“

7. § 27 lautet:

„§ 27. (1) Das Bundesamt für Verkehr ist die zuständige Behörde für Verfahren nach § 23.

Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind Aufsichtsorgane im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

(2) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Verkehr entscheidet der

örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat.“


Artikel 5
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998

Das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz -
GGBG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003 wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 15 Abs. 7, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 4, § 19 werden die Worte
„Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ durch die Worte „Organe des Bundesamtes für
Verkehr“ ersetzt.

2. Im § 20 entfallen die Abs. 3 und Abs. 4.

3. Im § 21 Abs. 2, § 22 Abs. l, § 22 Abs. 3 werden die Worte „Bundesministerium für
Inneres“ jeweils durch „Bundesamt für Verkehr“ ersetzt.

4. § 25 lautet:

„Zuständige Behörden

§ 25. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und
für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 27
ist, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das Bundesamt für Verkehr
zuständig.

(2) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Verkehr entscheidet der
örtlich zuständige unabhängige Verwaltungssenat.

(3) Die Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegt dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Artikel 6
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 -
AWG'2002), BGBl. I Nr. 102/2002 wird wie folgt geändert:

Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

„Mitwirkung des Bundesamtes für Verkehr

§ 82a. (1) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die diesen nach § 82 Abs. l
zukommenden Rechte gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für
Verkehr.


(2) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Im § 14 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1 a eingefügt:

Artikel 7
Änderung des ATP-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1979 über die
internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP-Durchführungsgesetz
1970), BGBl. Nr. 82/1991 wird wie folgt geändert:

§ 8 lautet:

„Überwachung

§ 8. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem
Bundesamt für Verkehr.“

Artikel  8
Änderung des Containersicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz über sichere Container (Containersicherheitsgesetz - CSG), zuletzt
geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben die Einhaltung der Bestimmungen des §
9 zu überwachen.“

2. § 12 lautet:

„Behördenzuständigkeit

§ 12. Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende
Bestimmungen enthalten sind,

1. in erster Instanz das Bundesamt für Verkehr,

2. in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."


Artikel 9
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Das Bundesgesetz über die Erhebung einer Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz
1992), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000 wird wie folgt geändert:

Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„Verständigungspflicht

§ 8a. Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsachen den zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Artikel 10
Änderung des Führerscheingesetzes

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), zuletzt geändert mit
BGBl. I Nr. 129/2002 wird wie folgt geändert:

Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber den Organen der Straßenaufsicht und die diesen nach Abs. 2 und Abs. 3
zukommenden Rechte gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für
Verkehr.“

Artikel 11
Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), zuletzt geändert mit BGB
l. I  Nr.62/2003 wird wie folgt
geändert:

Nach § 48 Abs. 2 werden folgender Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber den Organen der Bundessicherheitswache und der Bundesgendarmerie und die
diesen nach Abs. l zukommenden Rechte gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des
Bundesamtes für Verkehr.


(4) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsachen den zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Artikel 12
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), zuletzt geändert mit BGB
l.
I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 sind bei jeder
Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht (§97
Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) und den Organen des Bundesamtes für Verkehr (§
5 des Bundesamt für Verkehr-Gesetzes) auf Verlangen vorzuweisen.“

2. Nach § 16 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und Abs. 9 angefügt:

„(8) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

c) Anwendung körperlichen Zwanges.

(9) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Artikel 13
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994) zuletzt
geändert mit BGBl. I Nr. 144/2001 wird wie folgt geändert:

Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„Verständigungspflicht

§ 27a. Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“


Artikel 14
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird
(Ausländerbeschäftigungsgesetz), zuletzt geändert mit BGB
l. I Nr. 136/2001 wird wie folgt
geändert:

Nach § 28 wird ein § 28a eingefügt:

„Bundesamt für Verkehr

§ 28a. Die Organe des Bundesamtes für Verkehr wirken an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mit durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1
erforderlich sind und

c) Anwendung körperlichen Zwangs.“

Artikel 15
Änderung des Außenhandelsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs der Ein- und Ausfuhr
(Außenhandelsgesetz 1995) zuletzt geändert mit BGB
l. I Nr. 136/2001 wird wie folgt
geändert:

Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„Verständigungspflicht

§ 17a. Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Artikel 16
Änderung des Tiertransportgesetzes-Straße

Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße -
TGSt), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert:

Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen


gegenüber den Organen der Straßenaufsicht und die diesen nach Abs. 2 zukommenden Rechte
gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für Verkehr.“

Artikel 17
Änderung des Zollrecht-Durchführungs-Gesetzes

Das Zollrecht-Durchfuhrungsgesetz, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 659/1994 wird wie folgt
geändert:

Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die die
Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen dieses Bundesgesetz begangen wurden, so hat
das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Artikel 18
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz), zuletzt geändert mit BGB
l. I Nr. 475/2001 wird wie folgt
geändert:

Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„Bundesamt für Verkehr

§ 34a. (1) Stellt das Bundesamt für Verkehr in Erfüllung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die
die Annahme rechtfertigen, dass Verstöße gegen § 33 und § 34 dieses Bundesgesetz begangen
wurden, so hat das Bundesamt für Verkehr diese Tatsache den zuständigen Behörden zu
übermitteln.

(2) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr wirken an der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes mit durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 33 und § 34

b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 33 und § 34
erforderlich sind und

c) Anwendung körperlichen Zwangs.“

Artikel 19
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz
2002 - BStMG), BGB
l. I Nr. 109/2002 wird wie folgt geändert:

Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Organe des Bundesamtes für Verkehr haben an der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen


gegenüber den Mautaufsichtsorganen und die diesen nach Abs. 1 und 2 zukommenden Rechte
gelten im gleichen Umfang auch für die Organe des Bundesamtes für Verkehr.“

Gemäß § 29 Abs. 4 GOG wird verlangt, innerhalb von drei Monaten eine Erste Lesung über
diesen Antrag durchzufuhren.

Zuweisungsvorschlag: Verkehrsausschuss


Erläuterungen
Allgemeiner Teil:

Ein Bundesamt für Verkehr soll anlässlich einer Verkehrskontrolle die Einhaltung aller
Gesetze im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges durchführen können. Es soll
unabhängig und weisungsfrei arbeiten. In bestimmten Gesetzen soll es auch als Behörde erster
Instanz tätig werden und damit eine einheitliche Vorgangsweise für ganz Österreich
gewährleisten.

Wie die Frächterskandale z.B. rund um die Firma Kralowetz und dem Salzburger Frachter
Augustin zeigen, ist eine Verbesserung der staatlichen Aufsicht im Bereich des
Frachtgewerbes dringend erforderlich. So sind Verstöße gegen sozial-, arbeits-, technische
und abgabenrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Branche offensichtlich an der
Tagesordnung. International sind in der Europäischen Union nach Schätzungen der
Gewerkschaft 150.000 Fahrer illegal unterwegs, in Österreich sollen es 10.000 sein. Zwar
laufen dauernd Verfahren, aber die Unternehmen berufen ständig. Erschwert wird die
Situation auch dadurch, dass durch die Gründung von Tochterfirmen in den benachbarten
Oststaaten die effiziente Kontrolle der einzelnen
Firmenkonglomerat  fast verunmöglicht
wird, wobei die Tochterfirmen dann oft die Frachtaufträge der Mutterfirmen auch in
Österreich abwickeln. Der dadurch verursachte Wettbewerbsdruck in der Branche führt
wiederum zum Druck auf Sozial- und Lohndumping, wo „ehrliche" Fr
ächter zunehmend auf
der Strecke bleiben. So ist festzustellen,

dass ein durchaus hoher Prozentsatz aller LKW-Lenker in Österreich illegal beschäftigt oder
scheinselbständig beschäftigt wird, um sozialrechtliche Vorschriften zu umgehen,
dass der von den Fr
ächtern vorgegebene Zeitdruck zu massiven Überschreitungen der
gesetzlich erlaubten Lenkzeiten führt, wodurch die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen
massiv gefährdet wird.

So sind bei zwei Drittel aller Unfälle auf Autobahnen/Schnellstraßen LKW's beteiligt. Die
neugeschaffene EU-Lizenz für LKW-Fahrer aus Drittstaaten ab 2002 kann das Problem nur
mindern, nicht lösen. Vielmehr sind bessere Kontrollmöglichkeiten im Bereich des
Frachtgewerbes zu schaffen. Vor allem die Zersplitterung der Kontrollkompetenzen in
Österreich führt aber letztlich zu deren Ineffizienz.

Das Bundesamt für Verkehr soll sämtliche Überwachungsaufgaben im Fracht- und
Personengewerbe übernehmen.

Diesem sind alle Instrumentarien in die Hand zu geben, um das Konzessionswesen, die sozial -
und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die technischen Erfordernisse der Fahrzeugflotte
zu kontrollieren. Insbesondere soll es möglich sein, den wirtschaftlichen Vorteil, der durch
Verstöße entsteht, im Verwaltungsstrafverfahren abzuschöpfen. Die Einrichtung einer
derartigen umfassenden Behörde in Deutschland hat sich überaus bewährt. Zum Unterschied
von Deutschland soll das österreichische Bundesamt für Verkehr für die Überwachung auch
des Personenverkehrs zuständig sein.

Das Bundesamt für Verkehr hat unter anderem dabei umfassende Kontrollaufgaben im
Bereich aller internationalen Bestimmungen, des Güterbeförderungsgesetzes, des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des Kraftfahrgesetzes (technische Vorschriften), des
Containersicherheitsgesetzes, sektorspezifisch des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Seine Organe sind befugt, direkt auf der Straße die
Einhaltung aller Bestimmungen (auch der StVO) zu überprüfen. Die Aufsichtsorgane der
Behörde sind selbstverständlich berechtigt, Kraftfahrzeuge anzuhalten, aber auch umfassende


Kontrollen der Unternehmungen inklusive Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere

durchzufuhren.

Das neue Bundesamt für Verkehr soll als neue Behörde gegründet werden, letztlich aber

personalmäßig auf Organisationen zurückgreifen, die bisher mit den Agenden des

Güterverkehrswesens bzw. mit der Kontrolle auf der Straße betraut waren.

In den im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetzen vorgesehenen Fällen ist das Bundesamt für

Verkehr auch Behörde erster Instanz. Damit wird eine effiziente und einheitliche

Vorgangsweise in ganz Österreich verbunden sein. Derzeit ist die Kompetenz auf bis zu 102

(!) Behörden erster Instanz aufgeteilt.

Aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§9 Abs. 1 und 2, §
10 Abs. 2 BAVG) ist gemäß Art. 44 Abs.
1 B-VG ein Gesetzesbeschluss „nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen" möglich. Aufgrund der gemäß § 9 Abs.
1 dieses Gesetzes
vorgesehenen Änderung der Kompetenzen bedarf gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG dieses Gesetz
„überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des
Bundesrates".

Schon seit längerem herrschen unbefriedigende Zustände im Güterverkehr. Nicht erst seit den
zuletzt zu Tage getretenen Skandalen im Frachtgewerbe ist bekannt, dass ein hoher
Prozentsatz aller LKW-Lenker in Österreich illegal beschäftigt wird
, LKW-Lenker von ihren
Arbeitgebern nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet werden
,
die überwiegende Zahl von LKW-Lenkern nach zurückgelegten Kilometern und/oder nach
beförderten Tonnagen entlohnt wird, obwohl dies bereits nach einschlägigen EU-
Rechtsnormen verboten ist, ein erheblicher Teil der LKW-Lenker unterkollektivvertraglich
entlohnt wird, erhebliche Verstöße gegen sonstige straßenspezifische Rechtsvorschriften durch
Frachter und Lenker begangen werden
, der von den Frachtern vorgegebene Zeitdruck zu
massiven Überschreitungen der gesetzlich erlaubten Lenkzeiten führt, wodurch die
Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen massiv gefährdet wird. Ebenso ist es eine
Tatsache, dass speziell für den Güterverkehr geschulte Aufsichtsorgane bislang nicht zur
Verfügung standen, sich die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Bereich des
Güterverkehrs mangels behördlicher Kompetenzen derzeit als problematisch erweist,
noch immer nicht diejenigen Schritte unternommen wurden, die für eine Verfolgung und
Ahndung rechtswidriger Praktiken und Zustände im Güterverkehr erforderlich wären.

Zur Bekämpfung illegaler Praktiken und Zustände bei der Güterbeförderung ist es daher
erforderlich, eine eigene Behörde mit eigenen Überwachungsaufgaben einzurichten und
dieser Behörde jene Instrumentarien in die Hand zu geben, die sie zur effektiven Erfüllung
dieser Überwachungsaufgaben benötigt. Das Bundesamt für Verkehr verfügt über die nötige
Sachnähe zu der im Güterbeförderungsgesetz geregelten Materie, sodass es auch sinnvoll ist,
dieser Behörde Kompetenzen für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens
einzuräumen. In diesem Zusammenhang soll die Behörde auch ermächtigt sein, den
wirtschaftlichen Vorteil, den die Frachter durch Verstöße gegen bestimmte, im Gesetz
nominierte Vorschriften im Zusammenhang mit dem Güterkraftverkehr erzielen,
abzuschöpfen.

Kosten:

Die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr und die Beistellung von Beamten werden
Kosten verursachen.


Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:
Zu § 1:

Die von dem Bundesamt für Verkehr vorzunehmenden Aufgaben sind in § 1 geregelt. Es hat
darüber zu wachen, dass die in dieser Vorschrift aufgeführten Rechtsvorschriften eingehalten
werden. Diese Überwachungskompetenz tritt nicht an die Stelle der Kompetenzen anderer
Behörden zur Überwachung der angeführten Rechtsvorschriften, sondern besteht neben
diesen. Im Containersicherheitsgesetz, im Gefahrgutbeförderungsgesetz und im ATP-
Durchführungsgesetz besteht die alleinige Überwachungskompetenz der Organe des
Bundesamtes für Verkehr.

Zu § 2:

Aufgrund des Sachzusammenhanges untersteht das Bundesamt für Verkehr ausschließlich
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Im Mittelpunkt steht daher die
konzentrierte Zuständigkeit eines einzigen Ministeriums für die speziellen Regelungen des
gegenständlichen Gesetzes in all seinen Ausgestaltungen, nicht die spezielle Zuständigkeit
eines bestimmten Ministeriums für den jeweils vom Gesetz berührten Rechtskreis. In
Anbetracht der zur Erreichung der Beseitigung oben genannter Missstände erforderlichen
einheitlichen Administration des Gesetzes scheint dies sachgerecht. Sehen die im §
1
genannten Gesetze dies vor, ist das Bundesamt für Verkehr auch Behörde erster Instanz:
im Kraftfahrgesetz bzgl. der EG-VO 3820/85, 3821/85,
im Containersicherheitsgesetz,
im Gefahrgutbeförderungsgesetz und
im Güterbeförderungsgesetz.

Zu § 3:
Zu Abs. 1:

Hier wird die Organisation geregelt. Der Direktor leitet das Bundesamt für Verkehr.
Bei der Bestellung ist das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im
staatsnahen Unternehmensbereich anzuwenden.

Zu Abs. 2:

Das Bundesamt für Verkehr ist an keinerlei Weisung der sonst zuständigen Behörden
gebunden. Es kann daher unabhängig von den zuständigen Behörden in deren örtlichen
Wirkungsbereich ohne Anordnung dieser Behörde Verkehrskontrollen durchführen. Eine von
lokalen Behörden unabhängige Kontrolle ist dadurch möglich.

Zu Abs. 3:

Dem Bundesamt sind Organe zugewiesen. Diese führen die Straßen- und Betriebskontrollen
durch.

Zu Abs. 4:

Sitz des Bundesamtes für Verkehr ist Wien. Die Errichtung von Außenstellen ist vorgesehen.


Zu § 4:
Zu Abs. 1:

Das Bundesamt für Verkehr übt seine Tätigkeit in ganz Österreich aus. Ist das Bundesamt für
Verkehr auch Behörde erstreckt sich dadurch seine örtliche Zuständigkeit ebenfalls auf das
gesamte Bundesgebiet.

Zu Abs. 2:

Die einzelnen im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze bestimmen die näheren
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verkehr.
Es kommen in Frage:

1.      eine Überwachungskompetenz der Organe des Bundesamtes für Verkehr auf der Straße,

2.      Behördenzuständigkeit im KFG bzgl. der Sozialvorschriften der EU, im CSG, im
GGBG und im GütbefG,

3.      die Betriebskontrolle im GütbefG, GGBG und im KFG bzgl. der Sozialvorschriften der
EU.

Zu Abs. 3:

Hier wird normiert, dass das Bundesamt für Verkehr in allen Verfahren nach den im § 1 Abs.
1 genannten Gesetzen Amtspartei ist.

Zu Abs. 4:

Das Bundesamt für Verkehr erhält das Recht in allen Angelegenheiten der im § 1 Abs. 1
genannten Gesetze (Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren) Amtsbeschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate der
Länder zu erheben. Damit wird eine einheitliche Judikatur in Österreich erreicht werden.

Zu § 5:
Zu Abs. 1:

Die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind ex-lege Organe der Straßenaufsicht.

Zu Abs. 2:

Im Sinne der Unabhängigkeit von den örtlich zuständigen Behörden nach den im § l Abs. l
genannten Gesetzen wird hier normiert, dass keine Bestellung bzw. Betrauung der Organe des
Bundesamtes für Verkehr durch die örtlich zuständigen Behörden vorgesehen ist. Weiters
werden die Organe des Bundesamtes für Verkehr zu den für Verkehrskontrollen notwendigen
Amtshandlungen nach dem Verwaltungsstrafgesetz:

1. Einhebung von Organstrafverfügungen und vorläufiger Sicherheit

2. Festnehmungen
ex-lege ermächtigt.

Zu Abs. 3:

Für Straßenkontrollen werden die erforderlichen Befugnisse normiert.

Zu § 6:

Die parallel arbeitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden zur
Unterstützung der Organe des Bundesamtes für Verkehr verpflichtet.

Zu § 7:

Das Bundesamt für Verkehr hat jährlich einen Bericht zu erstellen.


Zu § 8:

Hier wird die übliche Verweisungsklausel aufgenommen.

Zu § 9:
Zu Abs. 1:

Da eine unmittelbare Bundeskompetenz normiert wird, ist eine Verfassungsbestimmung
notwendig. Näheres siehe im Vorblatt unter Besonderheiten des Gesetzes.

Zu Abs. 2:

Durch die Weisungsfreistellung wird es dem Bundesamt für Verkehr ermöglicht, selbst zu
entscheiden, wo und wann Kontrollen durchgeführt werden. Die Unabhängigkeit von lokalen
Behörden ist damit gegeben.

Zu Abs. 3:

Hier werden Fragen des Personals und des Budgets geregelt.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung enthält die Vollzugsklausel.

Zu § 10:

Hier waren die Inkrafttretenstermine für die einfachgesetzlichen Normen und die
Verfassungsbestimmungen festzulegen.

Zu Artikel 2:
Zu Z 1:

Das Bundesamt für Verkehr wird in Österreich allerdings Strafbehörde für die Einhaltung der
Lenk- und Ruhezeiten.

Zu Z 2:

Auch die Organe des Bundesamtes für Verkehr dürfen die Einhaltung der Vorschriften des
Kraftfahrgesetzes kontrollieren.

Zu Z 3:

Zusätzlich zu den Organen des Arbeitsinspektorrates sollen die Organe des Bundesamtes für
Verkehr Betriebsprüfungen bzgl. der Einhaltung der Sozialvorschriften der EU vornehmen.

Zu Artikel 3:
Zu Z 1:

Die Organe des Bundesamtes für Verkehr bekommen die Überwachungskompetenz nach der
Straßenverkehrsordnung. Damit haben sie das Anhalterecht für Fahrzeuge als Voraussetzung
für alle Verkehrskontrollen. Außerdem sind damit alle Amtshandlungen nach der StVO
zulässig (Alkoholkontrolle etc.).

Zu Artikel 4:
Zu Z 1:

Durch die Verweisänderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass nunmehr die Organe
des Bundesamtes für Verkehr die Kontrollorgane sind.

Zu Z 2:

Ein Anhörungsrecht im Konzessionsverfahren wird normiert.


Zu Z 3:

Die Zuständigkeit ist nunmehr im § 27 geregelt. § 21 kann daher entfallen. Da nach § 4 Abs.
4 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Verkehr das Recht der
Amtsbeschwerde dem Bundesamt für Verkehr zusteht, wird hier dieses Recht des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gestrichen.

Zu Z 4:

Die Strafhöhen werden mehr als verdoppelt. Diese Strafverschärfung erscheint im Bereich des

Güterverkehrs im Hinblick auf das mit dem Schwerverkehr verbundene Gefahrenpotential als

angemessen.

In den Abs. 6 bis 8 ist die Abschöpfung der Bereicherung vorgesehen, im Abs. 9 zusätzlich

der Verfall.

Zu Z 5:

Der Abs. 1 sieht die Verpflichtung auf Rechtshilfe für das Bundesamt für Verkehr vor.
Im Abs. 2 werden dem Bundesamt für Verkehr Einsichtsrechte zugesprochen.

Zu Z 6:

Auch die Höhe der vorläufigen Sicherheit wird mehr als verdoppelt.

Zu Z 7:

Zu Abs. l:

Vollzugsbehörde des Güterbeförderungsgesetzes ist das Bundesamt für Verkehr.
Aufsichtsorgane sind ausschließlich die Organe des Bundesamtes für Verkehr.

Zu Abs. 2:

Der jeweils örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat ist zweite Instanz.

Zu Artikel 5:
Zu Z 1:

Nur mehr die Organe des Bundesamtes für Verkehr sind die Kontrollorgane nach dem
Gefahrgutbeförderungsgesetz.

Zu Z 2:

Durch den Entfall der Abs. 3 und 4 wird das Bundesamt für Verkehr für die Betriebskontrolle
nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zuständig.

Zu Z 3:

Auch in den Angelegenheiten der Amts- und Rechtshilfe ist nunmehr das Bundesamt für
Verkehr zuständig.

Zu Z 4:

Der Abs. 1 des § 25 normiert die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verkehr und seiner

Organe.

Im Abs. 2 wird als Rechtsmittelinstanz der unabhängige Verwaltungssenat vorgesehen.

Der Abs. 3 lässt die Verordnungskompetenz des Bundesministers für Verkehr, Innovation und

Technologie unberührt.


Zu Artikel 6:
Zu Z 1:

Im § 82a Abs. 1 wird die Mitwirkung der Organe des Bundesamtes für Verkehr an der
Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes vorgesehen.
§ 82a Abs. 2 verpflichtet das Bundesamt für Verkehr, Übertretungen des
Abfallwirtschaftsgesetzes den zuständigen Behörden mitzuteilen.

Zu Artikel 7:

Der § 8 sieht nunmehr vor, dass dem Bundesamt für Verkehr die alleinige
Überwachungskompetenz bzgl. des ATP-Durchführungsgesetzes zukommt.

Zu Artikel 8:
Zu Z 1:

Nur mehr die Organe des Bundesamtes für Verkehr überwachen die Einhaltung des
Containersicherheitsgesetzes.

Zu Z 2:

Das Bundesamt für Verkehr wird zuständige Behörde nach dem Containersicherheitsgesetzes,
der unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren zweite Instanz.

Zu Artikel 9:

Das Bundesamt für Verkehr wird verpflichtet, Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz
der zuständigen Finanzbehörde bekanntzugeben.

Zu Artikel 10:

Auch im Führerscheingesetz haben die Organe des Bundesamtes für Verkehr mitzuwirken.
Dadurch bekommen sie das Recht auf Kontrolle des Führerscheines, auf Zwangsmaßnahmen
nach § 38 FSG und auf Abnahme des Führerscheines.

Zu Artikel 11:

Der neue § 48 Abs. 3 enthält die Mitwirkungsklausel der Organe des Bundesamtes für
Verkehr auch an der Vollziehung des Kraftfahrliniengesetzes. Der § 48 Abs. 4 sieht die
Mitteilungsverpflichtung des Bundesamtes für Verkehr bzgl. Übertretungen nach dem
Kraftfahrliniengesetz an die zuständige Behörde vor.

Zu Artikel 12:
Zu Z 1:

Im § 11 Abs. 3 wird das Kontrollrecht der Organe des Bundesamtes für Verkehr bzgl. der EU-
Dokumente im internationalen Verkehr normiert.

Zu Z 2:

§ 16 Abs. 8 enthält die Vollzugsklausel des Gelegenheitsverkehrsgesetzes bzgl. der Organe
des Bundesamtes für Verkehr. § 16 Abs. 9 sieht die Verständigungspflicht des Bundesamtes
für Verkehr bzgl. Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes an die zuständige Behörde
vor.

Zu Artikel 13:

Der neu eingefügte § 27a des Umsatzsteuergesetzes sieht die Verständigungspflicht des
Bundesamtes für Verkehr bzgl. Verstöße nach dem Umsatzsteuergesetz an die zuständige
Finanzbehörde vor.


Zu Artikel 14:

Durch § 28a erhalten die Organe des Bundesamtes für Verkehr ein Kontrollrecht bzgl der
Ausländerbeschäftigung.

Zu Artikel 15:

Der § 17a des Außenhandelsgesetzes verpflichtet das Bundesamt für Verkehr ,Verstöße nach
dem Außenhandelsgesetz der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Zu Artikel 16:

Der § 15 Abs. 4 enthält das Kontrollrecht der Organe des Bundesamtes für Verkehr bzgl. des
Tiertransportgesetzes-Straße.

Zu Artikel 17:

§ 12 Abs. 5 des Zollrecht-Durchführungsgesetzes verpflichtet das Bundesamt für Verkehr,
Verstöße nach dem Zollrecht-Durchführungsgesetz der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Zu Artikel 18:

Der § 34a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sieht eine
Verständigungspflicht des Bundesamtes für Verkehr bzgl. Übertretungen der §§ 33,34 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Anmeldeverpflichtungen) vor.

§ 34a Abs. 2 enthält die Möglichkeit, dass die Organe des Bundesamtes für Verkehr bei
Kontrollen auch die Einhaltung der Anmeldeverpflichtung bei der Krankenkasse
kontrollieren.

Zu Artikel 19:

Im § 18 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes wird die Mitwirkungsklausel bzgl. der
Organe des Bundesamtes für Verkehr normiert.