248/A XXII. GP
Eingebracht am 23.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wurm, Dr. Wittmann, Parnigoni
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Verwaltungsstrafgesetz geändert wird
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 (WV), in der Fassung des
Bundesgesetzes
BGBl.1 Nr. 117/2002 wird wie folgt geändert:
1. § 15 lautet:
„§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener
Sachen fließen, sofern die Verwaltungs-
vorschriften
nicht anderes bestimmen, dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber
Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe
verhängt wurde,
zu.“
2. § 66b wird
folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 15 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.1 Nr. xxx/2004 tritt mit........ 2004 in
Kraft.“
Zuweisungsvorschlag:
Verfassungsausschuß
Die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten wird verlangt
Begründung:
Im
Reichspolizeikostengesetz vom 29. April 1940, dRGBl. I, S 688/1940, war vorgesehen,
dass die
"staatliche Polizeiverwaltung alle Einnahmen [...], die aus den von ihr zu
erledigenden polizeilichen Aufgaben
entstehen", erhebt. "Das Aufkommen aus Geldstrafen
und gebührenpflichtigen
Verwarnungen" bildete nach dem Reichspolizeikostengesetz "auch
dann eine polizeiliche Einnahme,
wenn die Polizei hierbei nicht kraft eigenen Rechts, sondern
im Auftrag einer anderen Behörde
tätig gewesen ist."
Mit dem 1.
Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl.1 Nr. 191/1999, wurde mit Wirksamkeit
vom
1. Jänner 2000 das Reichspolizeikostengesetz
aufgehoben. Gemäß der damaligen
Fassung
des § 15 VStG wären ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche in Vollziehung von
Bundesgesetzen
eingehobenen Strafgelder nicht mehr dem Bund, sondern dem Land bzw.
bestehenden
Sozialhilfeverbänden für Zwecke der Sozialhilfe zugeflossen.
Durch die Änderung
des § 15 VStG durch das Budgetbegleitgesetz 2000, BGBl. I Nr.
26/2000,
wurde aber eine Ersatzregelung geschaffen. Die Beibehaltung der nach Aufhebung
des
Reichspolizeikostengesetzes entstandenen Rechtslage hätte nämlich für den Bund
nach
damaliger
Schätzungen des Bundesministeriums für Inneres einen Einnahmenentfall aus
Strafgeldern
in der Höhe von rund 200 Millionen Schilling - das sind mittlerweile ca. 14,5
Millionen
Euro - bedeutet.
Nach dieser Ersatzregelung (die
derzeit geltende Fassung des § 15 VStG) fließen Geldstrafen
sowie
der Erlös verfallener Sachen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes
bestimmen,
zwar in erster Linie dem Land bzw. bestehenden Sozialhilfeverbänden, in
dessen/deren
Gebiet die Strafe verhängt wurde, für Zwecke der Sozialhilfe zu. Wurde aber ein
Bundesgesetz
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde vollzogen, so fließen diese
Mittel
dem Bund zu (§ 15 Z 2 VStG geltende Fassung).
Grundsätzlich besteht also eine
Zweckwidmung von Verwaltungsstrafgeldern für Zwecke der
Sozialhilfe,
was die Antragsteller auch begrüßen. Der Ausnahmefall, daß nämlich in Vollzug
von
Bundesgesetzen durch eine Bundespolizeibehörde eingehobene Strafgelder dem Bund
zufließen,
erscheint dagegen aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich. Die Androhung des
Vollzuges
von Strafen hat nämlich präventiven Charakter und soll die Normadressaten zu
einem
rechtmäßigen Verhalten bewegen. Dieses rechtmäßige Verhalten ist nämlich das,
was
die
Rechtsgemeinschaft von allen erwartet. Der tatsächlich Vollzug von Strafen ist
demgemäß
der
durch staatliche Organe geäußerte Unwille der Rechtsgemeinschaft, ein
rechtswidriges
Verhalten zu tolerieren. Keinesfalls kann er in einem
Rechtsstaat den Zweck haben, die
Behörden
zu finanzieren. Man müsste geradezu hoffen, daß zahlreiche
Gesetzesübertretungen
begangen
werden, um die Behörden finanzieren zu können, was offenkundig absurd ist und
sich
mit der Erwartungshaltung der Rechtsgemeinschaft keinesfalls deckt. Die
Sanktionierung
von
Gesetzesübertretungen sollte daher nicht der Finanzierung von Polizeibehörden
dienen,
sondern
sollen solcherart eingehobene Geldmittel - im Sinne einer Solidargemeinschaft -
Bedürftigen
zugute kommen. Denn auch die Unterstützung von Bedürftigen ist ein wichtiges
Anliegen der Rechtsgemeinschaft. Da der Bund ein Sozialhilfeprogramm aber nicht
anbietet,
sollen
auch in der Vollziehung von Bundesgesetzen durch eine Bundespolizeibehörde
eingehobene
Geldstrafen und der Erlös verfallener Sachen den Ländern für Zwecke der
Sozialhilfe
bzw. bestehenden Sozialhilfeverbänden zufließen.