250/A XXII. GP
Eingebracht am 23.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Scheibner
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert und ein
Bundesgesetz über die Europawahl 2004 erlassen wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung geändert und
ein Bundesgesetz ü-
ber die Europawahl 2004 erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bundesgesetzes über die Wahl der von
Österreich zu entsendenden Abgeord-
neten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung - EuWO), BGBI.
Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. l Nr. xxx/2003,
wird
wie folgt geändert:
1. In § 59 Abs. 3 wird das Zitat „§ 66 Abs. 4" durch das Zitat „§ 66 Abs. 2" ersetzt.
2. In § 66 entfallen die Abs. 2 und 3; die bisherigen
Abs. 4 bis 6 erhalten die Be-
zeichnungen „(2)", „(3)" und „(4)".
3. § 66 Abs. 2 (neu) lautet:
„(2) Die Wahlbehörde stellt unter
Berücksichtigung der im Abstimmungsver-
zeichnis vermerkten anfälligen zusätzlichen
Angaben zuerst fest, wieviele amtli-
che Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese An-
zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl
der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt."
4. In § 66 Abs. 4 (neu) wird das Zitat „Abs. 5" durch das Zitat „Abs. 3" ersetzt.
5. In § 68 Abs. 1 wird das Zitat „§ 66 Abs. 6" durch das Zitat „§ 66 Abs. 4" ersetzt.
6. In § 68 Abs. 2 werden die Zitate ,,§ 66 Abs. 5"
jeweils durch die Zitate „§ 66
Abs. 3" ersetzt.
7. § 89 samt Überschrift entfällt.
8. Dem bisherigen § 91 wird die Absatzbezeichnung
„(1)" vorangestellt, folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 2, 3 und 4, §
68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBI. l Nr. xxx/2003 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des
Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur
Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abge-
ordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss
76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt § 89 samt Überschrift
außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt l
kundzumachen."
Artikel II
Bundesgesetz über die Europawahl 2004
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Auf die im Juni 2004 stattfindende
Wahl zum Euro-
päischen Parlament (Europawahl 2004) sind Art. 23a Abs. 1 und 3 des Bundes-
Verfassungsgesetzes, BGBI. Nr. 1/1930, und das Europa-Wählerevidenzgesetz,
BGBI. Nr. 118/1996, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l
Nr. xxx/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Staatsangehörige eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger, die die
österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen) auch Staatsangehörige jener Staaten gelten,
die
nach dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der
Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien,
der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem
Großherzogtum
Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der
Portugie-
sischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinig-
ten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen U-
nion) sowie der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Mal-
ta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
über
den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Mal-
ta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
zur
Europäischen Union samt Schlussakte, BGBI. III Nr. xxx/2003, mit 1. Mai 2004 Mit-
glieder der Europäischen Union werden sollen.
§ 2. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Repu-
blik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn,
der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik mit Hauptwohnsitz in Österreich haben einem Antrag auf Eintragung in
die
Europa-Wählerevidenz gemäß § 5 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes ein
unterfertigtes „Europa-Wähleranlageblatt für Staatsangehörige der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
Re-
publik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,
der
Republik Slowenien und der Slowakischen Republik" (Muster Anlage)
anzuschließen.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Staatsangehörigen eines im § 2
genannten
Staates sind jedoch bei der Europawahl 2004 dann nicht zum Europäischen Parla-
ment wahlberechtigt oder wählbar, wenn der im § 1 genannte Vertrag am 1. Mai
2004 nicht oder nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
in Kraft
tritt. In diesem Fall sind sie aus der
Europa-Wählerevidenz, aus der Zentralen
Europa-Wählerevidenz und aus den Wählerverzeichnissen zu streichen.
§ 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses
Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in
Kraft.
(2)
Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft:
1. wenn die
Feststellung der Bundeswahlbehörde (§ 78 der Europawahlordnung)
nicht gemäß § 80 der
Europawahlordnung beim Verfassungsgerichtshof ange-
fochten wird, mit Ablauf des Monats, auf
den der letzte Tag der Anfechtungs-
frist
fällt;
2. sonst mit
Ablauf des 30. Juni 2005.
Anlage
Ortschaft:........................ Gemeindebezirk:......................
Gemeinde:........................ ..............................................
Straße
Bezirk:............................. Gasse
Platz
Hausnummer: ................... Stiege: ...........
Geschoß: ......................... Tür-Nr.:...........
Europa-Wähleranlageblatt
für Staatsangehörige
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Repu-
blik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik
Familien- und Vorname |
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Geburtsdatum |
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Staatsangehörigkeit |
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Identität
nachgewiesen durch (Art des |
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Ich war
in meinem Herkunftsstaat im |
Ja
¡ |
Nein ¡ |
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falls ja: |
Staat |
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Wahlkreis/Gebietskörperschaft |
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Gemeinde |
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Ich erkläre, dass ich
bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsen-
denden Abgeordneten wählen will. Mein aktives Wahlrecht habe ich im
Herkunftsstaat nicht
verloren.
Wer im
Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin
keine von
den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird mit Geld-
strafe bis zu 218 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Die
Europa-Wähleranlageblätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen
persönlich zu
unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der
Ausfüllung oder Unterfertigung
des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres
Vertrauens die Ausfüllung
oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes für sie vornehmen.
Ausgefertigt am...............................................
(Datum)
(Unterschrift)
Begründung
Zu Artikel I:
Nach dem bisher geltenden Ratsakt 76/787/EGKS durfte bei
Europawahlen in den
einzelnen Mitgliedstaaten mit der Stimmenauszählung erst begonnen werden, wenn
im letzten Mitgliedstaat die letzten Wahllokale geschlossen hatten. Dies war
regel-
mäßig in Italien und Spanien um 22.00 Uhr. Österreich hat dieser Norm (Art. 9
Abs. 2
des Ratsakts) innerstaatlich mit § 66 Abs. 2 der Europawahlordnung (EuWO) Rech-
nung getragen und sich exakt an diese Bestimmung gehalten. In der Praxis hat
dies
bedeutet, dass bei der Europawahl 1999 die Wahllokale nach Schließung entweder
bis 22.00 Uhr versiegelt wurden (und erst dann mit der Stimmauszählung begonnen
wurde), oder dass die Wahllokale - abweichend von Jahrzehnte alten
Gepflogenhei-
ten - nicht am Vormittag, sondern in den Nachmittags- und Abendstunden geöffnet
waren.
Im Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni
2002 und 23. Sep-
tember 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allge-
meiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im
Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom samt Erklärungen (209 d.B.) -
es handelt sich bei dieser Norm um eine Wiederverlautbarung und gleichzeitige
No-
vellierung des oben angeführten Ratsakts - wurde ua. - nicht zuletzt auf
Drängen
von Deutschland und Österreich - das Auszählungsverbot fallengelassen und das
Veröffentlichungsverbot auf amtliche Bekanntgaben beschränkt. § 66 Abs. 2 EuWO
kann somit nach In-Kraft-Treten dieses oben bezeichneten Ratsbeschlusses
ersatz-
los entfallen. In Hinkunft können Europawahlen ihrem Ablauf nach so
stattfinden, wie
dies die Österreicherinnen und Österreicher seit jeher von anderen
Wahlereignissen
gewohnt sind. Auch einer Veröffentlichung von Hochrechnungen in den Medien vor
Schließung des letzten Wahllokales in einem anderen Mitgliedstaat steht nichts
ent-
gegen. Lediglich amtliche Veröffentlichungen werden bis zu diesem Zeitpunkt zu
un-
terbleiben haben.
Um die Anwendbarkeit der Änderung von § 66
Abs. 2 EuWO bei der Europawahl
2004 zu gewährleisten, soll diese Bestimmung bereits frühzeitig beschlossen
wer-
den, jedoch erst gemeinsam mit dem In-Kraft-Treten des Ratsbeschlusses
innerstaatlich wirksam werden. Es wird daher - nach dem Muster der Art. 151
Abs. 11 Z 2 (Beitrittsvertrag), Abs. 19 (Vertrag von Amsterdam) und Abs. 26 Z 5
B-VG (Vertrag von Nizza) - das In-Kraft-Treten der innerstaatlichen Regelung
vom
In-Kraft-Treten des Ratsbeschlusses abhängig gemacht.
Zu Artikel II:
Gemäß Art. 23a B-VG können nicht-österreichische
Unionsbürgerinnen und -bürger
mit Hauptwohnsitz in Österreich nur dann die von Österreich zu entsendenden Ab-
geordneten zum Europäischen Parlament wählen, wenn diese Voraussetzung am
Stichtag - dieser liegt gut zwei Monate vor dem Wahltag - auf sie zutrifft. Da
die
zehn Beitrittswerberstaaten erst am 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union
sein werden, wären in Österreich lebende Staatsangehörige dieser Nationen durch
das B-VG von der Möglichkeit, die österreichischen Abgeordneten zum
Europäischen
Parlament zu wählen, ausgeschlossen.
Der Beitrittstermin 1. Mai 2004 wurde
nicht zuletzt deshalb so festgesetzt, weil
den hinzukommenden EU-Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben werden
sollte, bei der im Juni 2004 stattfindenden Europawahl teilzunehmen. Es
erschiene
daher unbillig, bei der Europawahl in Österreich zwei Klassen von
Staatsangehörigen
der Europäischen Union in Kauf zu nehmen. Eine Beseitigung dieser Unbilligkeit
durch ein spezielles Bundesgesetz scheint daher geboten. Der gegenständliche
Ge-
setzentwurf trägt im Fall seiner Umsetzung auch dem von der Kommission in dem
als
„COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO
THE EUROPEAN PARLIA-
MENT AND THE COUNCIL on measures to
be taken by Member States to ensure
participation of all citizens of the
Union to the 2004 elections to the European Parlia-
ment in an enlarged Union" betitelten Papier [KOM/2003/0174] artikulierten Wunsch
Rechnung, dass die in anderen Mitgliedstaaten lebenden Staatsangehörigen der
zehn Beitrittswerberstaaten bereits bei der Europawahl im Juni 2004 die Wahlmög-
lichkeit haben sollen, die Kandidatinnen und Kandidaten des
Wohnsitzmitgliedstaa-
tes oder jene ihres
Herkunftsmitgliedstaates zu wählen.
Rechtstechnisch soll das angeführte Ziel
umgesetzt werden, indem der betroffene
Personenkreis beginnend mit 1. Jänner 2004 den in Österreich wohnenden Staats-
angehörigen der bisherigen Mitgliedstaaten in Belangen der Europa-Wählerevidenz
und der Europawahl mit der Maßgabe gleichgestellt wird, dass zum 1. Mai 2004
tat-
sächlich ein Beitritt der in Rede stehenden Staaten zur Europäischen Union
tatsäch-
lich stattfindet.
Die Vorlaufzeit zwischen In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes und dem Stichtag
zur Europawahl 2004 (dieser wird für den 6. April 2004 erwartet) ist notwendig,
weil
durch die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 (in dieser
Richtlinie
sind die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei
Wahlen
zum Europäischen Parlament für Unionsbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in
einem Mitglied Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, geregelt)
de facto
das Erfordernis einer Antragstellung (mit der Abgabe einer förmlichen
Erklärung, die
österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen zu wollen) ver-
ankert ist. Eine amtswegige Aufnahme der Betroffenen in die
Europa-Wählerevidenz
wäre nicht richtlinienkonform und würde überdies eine Bevorzugung der
Betroffenen
gegenüber in Österreich wohnenden Staatsangehörigen bisheriger Mitgliedstaaten
darstellen.
Die in der oben angeführten Richtlinie
enthaltene Verpflichtung zur Information der
nicht-österreichischen EU-Bürgerinnen und -bürger mit Hauptwohnsitz in
Österreich
soll - wie bisher aber ergänzt um die Bürgerinnen und Bürger der
Beitrittsländer - im
Erlassweg
umgesetzt werden. Der Modus für eine Verständigung von nicht-
österreichischen EU-Bürgerinnen und -bürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich
könnte zu einem späteren Zeitpunkt generell präzisiert wie auch das für Laien
etwas
missverständliche Europa-Wähleranlagenblatt überarbeitet werden
In
formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste
Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.