252/A XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag.Tancsits, Dolinschek, Dr.Rasinger,
Barbara Rosenkranz
und Kollegen
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert
wird
Der Nationalrat möge beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesge-
setz BGB1. I Nr. 169/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Ab 1.Jänner 1998
dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im
Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. l
geleistet werden. Diese
Höchstanzahl vermindert sich
1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und
2. ab dem 1. Jänner 2004 auf
sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Ein-
vernehmen mit der Personalvertretung
kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte
Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist
anzuwenden.
Für die Berechnung
zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei
verlängerte
Dienste.
(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit
der Personalvertretung kann festgelegt -
werden, dass
abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines
anderen Zeit-
raumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss
einheitlich für sämtliche
Dienstnehmer/innen
einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden.
Abs. 3
ist
anzuwenden."
2. Die Abschnittsbezeichnung nach § 7 lautet:
„Abschnitt 4
Ausnahmen"
3. Dem § U wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verpflichtung zur Führung von
Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. l
und 2 entfällt, wenn
1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung
a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
b)
es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten
Zeitraumes die
Ruhepausen zu nehmen, und
2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen
mit der Personalvertretung keine längeren
Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6
Abs. l und 2 vorgesehen sind und
3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird."
4. Im § 15 wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) Die §§4 Abs. 5 und 6 sowie 11
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I
Nr. XXX/2003
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Begründung:
Zu § 4 Abs. 5:
Derzeit sieht § 4 Abs. 5 vor, dass ab l. Jänner 2004 die
letzte Etappe der Herabsetzung der zulässigen
Anzahl an verlängerten Diensten in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wären nur
mehr durchschnittlich
sechs
verlängerte Dienste pro Monat zulässig.
In der Regel ist eine solche Reduktion ohne Aufnahme von
zusätzlichem Personal nicht möglich. In klei-
neren Krankenanstalten bzw. Abteilungen kann dies insbesondere im ärztlichen
Dienst jedoch dazu füh-
ren, dass
während des Tagdienstes die zur Aufrechterhaltung eines hohen medizinischen
Niveaus erfor-
derlichen
„Fallzahlen" pro Arzt/Ärztin nicht mehr gewährleistet sind.
Um ein Eingehen auf die spezifischen Erfordernisse der
einzelnen Krankenanstalten bzw. Abteilungen zu
ermöglichen, wird eine Abdingbarkeit dieser weiteren Herabsetzung durch
Betriebsvereinbarung bzw. im
Einvernehmen mit
der Personalvertretung vorgesehen.
Zu § 4 Abs. 6:
Ursprünglich wurde die
Wochenarbeitszeit als Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 0 Uhr
bis Sonntag 24
Uhr definiert. Dies hatte zur Folge, dass ein Wochenenddienst von 48 Stunden
überwie-
gend auf die Wochenarbeitszeit der vorangegangenen Woche anzurechnen war und
daher in dieser Wo-
che kein
Nachtdienst, in der folgenden Woche jedoch zwei Nachtdienste möglich waren. Da
eine gleich-
mäßige
Verteilung der Nachtdienste auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht
wünschenswert ist,
wurde durch die
Novelle BGBL. I Nr. 88/1999 ermöglicht, dass durch Betriebsvereinbarung bzw. im
Einvernehmen mit
der Personalvertretung alternativ ein Zeitraum von Sonntag 0 Uhr bis Samstag 24
Uhr
gewählt werden
kann. Dieser Bezugszeitraum kann weiterhin gewählt werden.
Eine völlig regelmäßige Verteilung der Nachtdienste ist
jedoch nur möglich, wenn der Bezugszeitraum
frei wählbar ist.
Um die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weiterhin überprüfen zu
können,
sollen solche
Abweichungen nur einheitlich für eine Organisationseinheit möglich sein.
Zur Abschnittsbezeichnung:
Beseitigung
eines Redaktionsversehens.
Zu §11 Abs.
3:
Mit dieser Bestimmung wird eine Erleichterung bei der
Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen hinsicht-
lich der Ruhepausen festgelegt, die inhaltlich § 26 Abs. 5 AZG entspricht.
Falls von der getroffenen Vereinbarung
abgewichen wird, ist die Ruhepause aufzuzeichnen; wenn sie aus
organisatorischen
Gründen nicht genommen werden kann, ist der Entfall zu vermerken und die
Verlänge-
rung einer anderen täglichen Ruhezeit gemäß Abs. 3 aufzuzeichnen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag
unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss
für Arbeit und
Soziales zuzuweisen.