252/A XXII. GP

Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag.Tancsits, Dolinschek, Dr.Rasinger, Barbara Rosenkranz
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert
wird

Der Nationalrat möge beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesge-
setz BGB1. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Ab 1.Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im
Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Monat gemäß Abs. l geleistet werden. Diese
Höchstanzahl vermindert sich

1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und

2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im Ein-
vernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte
Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden.

Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte
Dienste.

(6) Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt -
werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines anderen Zeit-
raumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss einheitlich für sämtliche
Dienstnehmer/innen einer Organisationseinheit, die verlängerte Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3
ist anzuwenden."

2. Die Abschnittsbezeichnung nach § 7 lautet:

„Abschnitt 4
Ausnahmen"

3. Dem § U wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. l
und 2 entfällt, wenn

1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung

a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder

b) es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die
Ruhepausen zu nehmen, und

2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren
Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. l und 2 vorgesehen sind und

3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird."

4. Im § 15 wird folgender Abs. 2f eingefügt:

„(2f) Die §§4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I
Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."


Begründung:
Zu § 4 Abs. 5:

Derzeit sieht § 4 Abs. 5 vor, dass ab l. Jänner 2004 die letzte Etappe der Herabsetzung der zulässigen
Anzahl an verlängerten Diensten in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wären nur mehr durchschnittlich
sechs verlängerte Dienste pro Monat zulässig.

In der Regel ist eine solche Reduktion ohne Aufnahme von zusätzlichem Personal nicht möglich. In klei-
neren Krankenanstalten bzw. Abteilungen kann dies insbesondere im ärztlichen Dienst jedoch dazu füh-
ren, dass während des Tagdienstes die zur Aufrechterhaltung eines hohen medizinischen Niveaus erfor-
derlichen „Fallzahlen" pro Arzt/Ärztin nicht mehr gewährleistet sind.

Um ein Eingehen auf die spezifischen Erfordernisse der einzelnen Krankenanstalten bzw. Abteilungen zu
ermöglichen, wird eine Abdingbarkeit dieser weiteren Herabsetzung durch Betriebsvereinbarung bzw. im
Einvernehmen mit der Personalvertretung vorgesehen.

Zu § 4 Abs. 6:

Ursprünglich wurde die Wochenarbeitszeit als Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 0 Uhr
bis Sonntag 24 Uhr definiert. Dies hatte zur Folge, dass ein Wochenenddienst von 48 Stunden überwie-
gend auf die Wochenarbeitszeit der vorangegangenen Woche anzurechnen war und daher in dieser Wo-
che kein Nachtdienst, in der folgenden Woche jedoch zwei Nachtdienste möglich waren. Da eine gleich-
mäßige Verteilung der Nachtdienste auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht wünschenswert ist,
wurde durch die Novelle BGBL. I Nr. 88/1999 ermöglicht, dass durch Betriebsvereinbarung bzw. im
Einvernehmen mit der Personalvertretung alternativ ein Zeitraum von Sonntag 0 Uhr bis Samstag 24 Uhr
gewählt werden kann. Dieser Bezugszeitraum kann weiterhin gewählt werden.

Eine völlig regelmäßige Verteilung der Nachtdienste ist jedoch nur möglich, wenn der Bezugszeitraum
frei wählbar ist. Um die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weiterhin überprüfen zu können,
sollen solche Abweichungen nur einheitlich für eine Organisationseinheit möglich sein.

Zur Abschnittsbezeichnung:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Zu §11 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird eine Erleichterung bei der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen hinsicht-
lich der Ruhepausen festgelegt, die inhaltlich § 26 Abs. 5 AZG entspricht.

Falls von der getroffenen Vereinbarung abgewichen wird, ist die Ruhepause aufzuzeichnen; wenn sie aus
organisatorischen Gründen nicht genommen werden kann, ist der Entfall zu vermerken und die Verlänge-
rung einer anderen täglichen Ruhezeit gemäß Abs. 3 aufzuzeichnen.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss
für Arbeit und Soziales zuzuweisen.