254/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
betreffend Schutzregeln für
gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung im österreichischen
Lebensmittelgesetz
Viele der derzeit stark boomenden
Gesundheitsaussagen bei Lebensmitteln werden von
Konsumentinnen missverstanden, sind auf das betreffende Produkt nicht
zutreffend, nicht
ausreichend wissenschaftlich untermauert oder einfach unpassend, weil das
Produkt an sich
einer gesunden Ernährung nicht zuträglich ist.
Ende Jänner 2003 entschied der Europäische
Gerichtshof, dass das österreichische
Zulassungsverfahren für Gesundheitsangaben auf Lebensmitteln EU-widrig sei. Das
Zulassungsverfahren wurde im Lebensmittelgesetz inzwischen ersatzlos
gestrichen.
Mittlerweile gibt es einen
EU-Verordnungsentwurf über nährwert- und gesundheitsbezogene
Aussagen bei Lebensmitteln, der den KonsumentInnen verlässlichere Informationen
und
eine Vereinheitlichung bringen sollen. Bis zum In-Kraft-Treten dieser
EU-Verordnung
müssen jedoch - wie von der Arbeiterkammer zurecht gefordert - in Österreich
strenge
Spielregeln im Lebensmittelgesetz festgelegt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum
In-Kraft-Treten der EU-Verordnung über
nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln folgende Maßnahmen
im
österreichischen Lebensmittelgesetz vorzusehen:
1. Einführung einer Meldepflicht der Unternehmen für
gesundheitsbezogene Angaben auf
Produkten in der Werbung und Vermarktung
2. fundierte wissenschaftliche Überprüfung der
Werbebehauptungen, basierend auf
etablierter und unumstrittener wissenschaftlicher Kenntnis
3. regelmäßige und konsequente Kontrolle der
Werbeaussagen durch das zuständige
Ministerium
4. Schaffung eines für Konsumentinnen zugänglichen Registers
für Produkte und
Werbeaussagen
5. Schaffung eines
wissenschaftlichen Beirates, der die verwendeten
gesundheitsbezogenen Angaben im
Hinblick auf wissenschaftlich abgesicherte
Tatsachen prüft
6. Verpflichtung der Unternehmen zur Auskunft im
Sinne einer besseren Information der
KonsumentInnen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuß vorgeschlagen.