255/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der
Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Pflegegeldanspruch im Antrags- und Sterbemonat
Die Volksanwaltschaft weist in ihrem Bericht für das Jahr
2002 erneut darauf hin,
dass es durch die Regelungen des § 47 Abs 4 BPGG sowohl im Antragsmonat als
auch im Sterbemonat zu unerwünschten Härtefällen kommt.
So kommt es durch die nun auch vom Obersten Gerichtshof
interpretierte
Gesetzesbestimmung dazu, dass bereits im Sterbemonat erbrachte Leistungen nicht
mehr aus den vorhandenen Mitteln abgedeckt werden können, weil für das gesamte
Monat kein Pflegegeld bezahlt wird.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird beauftragt, umgehend den § 47 Abs
4 BPGG
dahingehend zu reformieren, dass sowohl im Antragsmonat als auch im
Sterbemonat zumindest aliquote Leistungen vorgenommen werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung
an den Ausschuss für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.