274/A XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Lackner, Renate Csörgits, Erika Scharer, Beate Schasching, Heidrun
Silhavy, Ing. Kaipel, Dr. Kräuter, Mag. Maier, Spindelberger
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr.
275/1992 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, wird wie folgt geändert:
1. „§ 17 Abs. 1 lautet:
§ 17 (1) Samen,
der für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden soll,
darf
höchstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Mannes von dem der Samen
stammt, aufbewahrt werden. Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung
verwendet werden sollen sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens bis
zur
Vollendung des 50. Lebensjahres der Frau von der die Eizellen stammen,
aufbewahrt werden.
Die
Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu
entsprechen."
2. „Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) Abs. 2 gilt nicht im Falle des Wechsels des
behandelnden Arztes oder der Krankenanstalt
durch die Patientin zwecks Durchführung von Maßnahmen medizinisch unterstützter
Fortpflanzung, sofern der Arzt oder die Krankenanstalt hiezu gemäß § 5
berechtigt sind."
Zuweisungsvorschlag:
Gesundheitsausschuss
Begründung
Während zahlreiche Fragen des
Fortpflanzungsmedizingesetzes für eine Änderung des
Gesetzes noch eingehender Diskussionen für den
notwendigen breiten
gesellschaftspolitischen Konsens bedürfen, herrscht zur
dringend gebotenen Verlängerung der
Aufbewahrungsfrist und dem Arztwechsel bzw. Wechsel der
Krankenanstalt einhellige
Zustimmung.
Diese Änderung soll daher nicht länger auf die lange Bank geschoben werden.