274/A XXII. GP

Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Lackner, Renate Csörgits, Erika Scharer, Beate Schasching, Heidrun

Silhavy, Ing. Kaipel, Dr. Kräuter, Mag. Maier, Spindelberger

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr.

275/1992 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, wird wie folgt geändert:

1. 㤠17 Abs. 1 lautet:

§ 17 (1) Samen, der für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden soll,
darf höchstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Mannes von dem der Samen
stammt, aufbewahrt werden. Eizellen, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung
verwendet werden sollen sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen höchstens bis zur
Vollendung des 50. Lebensjahres der Frau von der die Eizellen stammen, aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen."

2. „Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Abs. 2 gilt nicht im Falle des Wechsels des behandelnden Arztes oder der Krankenanstalt
durch die Patientin zwecks Durchführung von Maßnahmen medizinisch unterstützter
Fortpflanzung, sofern der Arzt oder die Krankenanstalt hiezu gemäß § 5 berechtigt sind."

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss


Begründung

Während zahlreiche Fragen des Fortpflanzungsmedizingesetzes für eine Änderung des

Gesetzes noch eingehender Diskussionen für den notwendigen breiten

gesellschaftspolitischen Konsens bedürfen, herrscht zur dringend gebotenen Verlängerung der

Aufbewahrungsfrist und dem Arztwechsel bzw. Wechsel der Krankenanstalt einhellige

Zustimmung.

Diese Änderung soll daher nicht länger auf die lange Bank geschoben werden.