279/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Lackner, Renate Csörgits, Erika Scharer, Beate Schasching, Heidrun
Silhavy, Ing. Kaipel, Dr. Kräuter, Mag. Maier, Spindelberger
und GenossInnen
betreffend gesetzliche Regelungen für eine verstärkte Qualitätssicherung bei der
Verwendung von Blut und Blutprodukten
Die Ergebnisse internationaler Beratungen (WHO, US
Advisory Committee on Blood Safety-
and Availability, Europäische Union) über die Erkrankungen Hepatitis C, TSE und
anderen
durch Blut übertragbaren Erkrankungen zeigen, dass es zu verstärkten
Qualitätssicherungs-
maßnahmen
bei der Verwendung von Blut und Blutprodukten kommen muss.
Die Bestimmungen des österreichischen
Blutsicherheitsgesetzes 1999 berücksichtigen die
jüngsten Entwicklungen natürlich noch nicht und müssen erweitert werden.
Insbesondere durch den technischen Fortschritt ist es im
Gesundheitsbereich notwendig, die
Instrumente
der elektronischen Informationstechnologien aufeinander abzustimmen. Die Er-
gebnisse
der Vorarbeiten auf europäischer Ebene sind bei allen Überlegungen
einzubeziehen,
da
sich die Verarbeitung und Verwendung von Blut und Blutprodukten, insbesonders
von
Blutplasma,
nicht auf Österreich begrenzt.
Grundsätzlich ist im Sinne einer durchgängigen
Qualitätssicherung sowohl für Spenderinnen
als
auch für Patientinnen, aber auch für die Industrie und die
Gesundheitsdienstleister, auf
dem
Sektor Blut und Blutprodukte eine elektronische Dokumentation sicherzustellen.
Die lückenlose Erfassung von
Schlüsselinformationen bei der Produktion, Lagerung, Logistik,
Transfusion,
Verarbeitung oder Vernichtung von Blut und Blutprodukten ist von höchster Be-
deutung.
Der gesamte Lebenszyklus von Blut und Blutprodukten
reicht über die Regelungen des Blut-
sicherheitsgesetzes
hinaus. Insbesondere die rasche Übermittlung von Informationen über
Transfusionsnebenwirkungen
oder Qualitätsmangel von Blut und Blutprodukten an die Be-
hörde
sowie die rasche Rückrufaktionen von gesundheitsgefährdenden Chargen müssen
ermöglicht
werden.
Digitale Dokumente müssen in diesem sensiblen Bereich,
unter Beachtung des Datenschutz-
gesetzes 2000, gegebenenfalls des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung
in elektroni-
scher Form an die berechtigten Stellen übermittelt und verarbeitet werden
können. Nur da-
durch
ist sicherzustellen, dass es zu keinem Bruch der Informationskette und damit
verbunde-
nen
Qualitätsminderungen kommt.
Qualitätsgesicherte Produkte und Daten im Sektor Blut und
Blutprodukte sind sowohl für die
Einzelperson
als auch für die Gesamtbevölkerung von sozialer, medizinischer und ökonomi-
scher
Bedeutung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag;
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird
aufgefordert, dem Nationalrat bis
zum
29. Mai 2004 einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der insbesondere folgende Punkte
enthält:
1. Die gesamte
Spender- und Empfangerdokumentation, bei der Verwendung von Blut
und
Blutprodukten, hat bis spätestens 31. Dezember 2004 elektronisch zu erfolgen.
2. Die lückenlose
Erfassung von Schlüsselinformationen (z.B. Spendennummer, Annah-
medatum,
Ablaufdatum...) bei der Produktion, Lagerung, Logistik, Transfusion,
Verarbeitung oder Vernichtung von Blut und Blutprodukten hat bis spätestens 31.
Dezember
2004 elektronisch zu erfolgen.
3. Die im Bereich
von Blut und Blutprodukten eingesetzte Software muss bis spätestens
31.
Dezember 2004 standardisiert und die Schlüsselinformationen auf die
unterschiedli-
chen Systeme portierbar sein.
4. Digitale Dokumente müssen in diesem sensiblen Bereich bis spätestens
31. Dezember 2004, unter Beachtung des
Datenschutzgesetzes 2000, in elektronischer
Form an die berechtigten Stellen übermittelt und verarbeitet werden können.
5. Jede Veränderung
dieser digitalen Dokumente muss bis spätestens 31. Dezember 2004
erkennbar sein. Hierzu sind bis zu diesem Zeitpunkt geeignete Verfahren (z.B.
digitale
Signatur
nach dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung) einzusetzen.
6. Die
Meldungen an die Behörde und von der Behörde, insbesondere Nebenwirkungen
oder Produktmängel, sollen bis spätestens 31. Dezember 2004 elektronisch
erfolgen.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wird
weiters aufgefordert, ge-
meinsam
mit den betroffenen Partnerinnen aus dem Bereich der Gesundheitsdienstleister
und
der
Industrie bis 30. Juni 2004 jene Rahmenbedingungen bzw. Migrationsstrategien zu
ent-
wickeln, die notwendig sind, um die genannten Zielsetzungen fristgerecht
umsetzen zu kön-
nen."
Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss