288/A XXII. GP

Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Dr. Peter Wittmann, Kai Jan Krainer
und Genoss
Innen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-
Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und die Europawahlordnung
geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992,
das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und die Europawahlordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23a Abs. 3 lautet:

„(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Union wahlberechtigt sind."

2. Art. 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben."

3. Art. 60 Abs. 3 erster Satz lautet:


„Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum
Nationalrat hat und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
hat."

4. Art. 151 wird folgender Absatz 29 angefügt:

„(29) Die Art. 23a Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. .../2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft"

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 -
NRWO) BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 90/2003, wird
wie folgt geändert:

1. § 41 lautet:

„§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."

2. In § 129 wird folgender Abs. 1 d eingefügt:

„(1d) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. .../2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft."

Artikel III

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:

1. §6 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzt und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat."

2. § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:


„(4) § 6 Abs. l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. .../2004 tritt mit 1.
Jänner 2005 in Kraft."

Artikel IV

Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europäischen Parlament (Europawahlordnung - euWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 29 lautet:

„§ 29. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben."

2. § 91 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. .../2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft."

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von
drei Monaten durchzuführen


Begründung:

Mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde auf die Herabsetzung des passiven
Wahlalters vergessen. Mit dem gegenständlichen Antrag sollen alle Österreicherinnen und
Österreicher die das 18. Lebensjahr vollendet haben - und damit volljährig sind - auch passiv
wahlberechtigt sein.

Passiv wahlberechtigt zum Bundespräsidenten sollen ebenfalls alle Volljährigen
Österreicherinnen und Österreicher sein. Die bisherige Regelung erfordert ein Mindestalter
von 35 um passiv wahlberechtigt zu sein. Es mag in der Praxis vernünftig sein, das
BundespräsidentInnen lebenserfahrene Menschen sind, diese Entscheidung sollte jedoch den
Wählerinnen und Wählern überlassen, und nicht vom Gesetzgeber getroffen werden.