288/A XXII. GP
Eingebracht am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Alfred Gusenbauer, Dr. Peter
Wittmann, Kai Jan Krainer
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-
Wahlordnung
1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und die Europawahlordnung
geändert
werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die
Nationalrats-Wahlordnung 1992,
das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und die Europawahlordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:
1. Art. 23a Abs. 3 lautet:
„(3) Wählbar sind
alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages der
Wahl
das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die
österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen
Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen
Union wahlberechtigt sind."
2. Art. 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Wählbar sind
alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das
18. Lebensjahr
vollendet haben."
3. Art. 60 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Zum
Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum
Nationalrat
hat und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
hat."
4. Art. 151 wird folgender Absatz 29 angefügt:
„(29) Die Art. 23a
Abs. 3, Art. 26 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung
des
Bundesgesetzes BGBl.I Nr. .../2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft"
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates
(Nationalrats-Wahlordnung 1992 -
NRWO)
BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.I Nr. 90/2003, wird
wie
folgt geändert:
1. § 41 lautet:
„§ 41. Wählbar sind
alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18.
Lebensjahr
vollendet
haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."
2. In § 129 wird folgender Abs. 1 d eingefügt:
„(1d) § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. .../2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft."
Artikel III
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl.I Nr. 90/2003,
wird wie folgt geändert:
1. §6 Abs. 1 lautet:
„(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer
das Wahlrecht zum Nationalrat
besitzt
und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
hat."
2. § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 6 Abs. l in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. .../2004 tritt mit 1.
Jänner
2005 in Kraft."
Artikel IV
Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu
entsendenden Abgeordneten zum
Europäischen
Parlament (Europawahlordnung - euWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt
geändert
durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 90/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 29 lautet:
„§ 29. Wählbar sind
alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben."
2. § 91 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 29 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2004 tritt
mit 1. Jänner
2005 in Kraft."
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss
Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag
eine Erste Lesung innerhalb von
drei
Monaten durchzuführen
Begründung:
Mit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wurde auf
die Herabsetzung des passiven
Wahlalters vergessen. Mit dem gegenständlichen Antrag sollen alle
Österreicherinnen und
Österreicher die das 18. Lebensjahr vollendet haben - und damit volljährig sind
- auch passiv
wahlberechtigt
sein.
Passiv wahlberechtigt zum Bundespräsidenten sollen
ebenfalls alle Volljährigen
Österreicherinnen und Österreicher sein. Die bisherige Regelung erfordert ein
Mindestalter
von 35 um passiv wahlberechtigt zu sein. Es mag in der Praxis vernünftig sein,
das
BundespräsidentInnen lebenserfahrene Menschen sind, diese Entscheidung sollte
jedoch den
Wählerinnen
und Wählern überlassen, und nicht vom Gesetzgeber getroffen werden.