290/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Maga. Terezija Stoisits, Maga. Brigid Weinzinger, Freundinnen und
Freunde

betreffend generelles Verbot von "privaten Schusswaffen"

"Die Wahrscheinlichkeit, von einem Meteoriten am Kopf getroffen zu werden, ist in Öster-
reich größer, als Opfer eines Schussattentats durch einen legalen Waffenbesitzer zu wer-

den" (Klubobmann Univ.Prof.Dr. Andreas Khol, 1998, heute Präsident des Nationalrats)

Über 102.000 Personen wurde ein Waffenpass ausgestellt, der sie zum Tragen von gela-
denen Waffen berechtigt. Weitere knapp 203.000 Personen verfügen über eine Waffenbe-
sitzkarte, die ihnen den legalen Besitz von Waffen gestattet. Nach wie vor haben 303.000
BürgerInnen ein Waffenrechtliches Dokument. Im Berichtszeitraum wurden 25 Morde
(StGB § 75) mit Schusswaffen durchgeführt. (Daten aus Sicherheitsbereicht 2002)

Für den Besitz einer Schusswaffe ist in Österreich lediglich eine Rechtfertigung anzufüh-
ren: Gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz ist diese Rechtfertigung
"...als gegeben anzusehen,
wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe
innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur
Selbstverteidigung bereithalten will."
Dass heißt, dass das Motiv der "Selbstverteidigung"
für die Behörde bereits ausreichender Grund ist, den Besitz von Schusswaffen zu gestat-
ten.

Seit der letzten Novelle des Waffengesetzes ist die Verlässlichkeit von Inhabern eines
Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte von der Behörde längstens alle 5 Jahre zu
überprüfen. Eine gewissenhafte Überprüfung einer derartig großen Anzahl an Waffenbe-
sitzern (mindestens die fast 304.000) ist vollkommen unrealistisch.

Nicht der Waffenbesitzer ist gefährlich. Die Waffe ist gefährlich. Die Tatsache, dass in Pri-
vaträumen Schusswaffen verfügbar sind, schafft erst die Gelegenheit, diese auch einzu-
setzen. Meist ist die Waffe auch nicht nur den Berechtigten zugänglich, sondern auch Fa-
milienmitgliedern und Angehörigen. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht verwun-
derlich, dass im Familienbereich rund 2/3 der Tötungen mit Schusswaffen auf legale
Schusswaffen zurückzuführen sind.

Tatsache ist, dass private Schusswaffen in den seltensten Fällen zur Selbstverteidigung
eingesetzt werden. Demgegenüber stehen viele menschliche Tragödien und Opfer, die
ausschließlich aufgrund der Verfügbarkeit von privaten Schusswaffen zu betrauern sind.

Angesichts der zahlreichen Tragödien im In- und Ausland ist der Gesetzgeber aufgerufen,
Konsequenzen zu ziehen. Wie die Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt haben, ist
der private Waffenbesitz zur vermeintlichen Selbstverteidigung ein völlig untaugliches und
kontraproduktives Mittel zur Schaffung von Sicherheit. Im Gegenteil: Sicherheit ist nur
durch die Abrüstung der privaten Haushalte möglich.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefor-
dert, bis 1. Feber 2004 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes vorzulegen,
der insbesondere zum Inhalt hat:

a) ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des
Führens von Schusswaffen gemäß § 2 Waffengesetz 1996

b)         eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot soll nur für folgende Per-
sonen vorgesehen sein:

JägerInnen im Besitz gültiger Jagdkarten hinsichtlich des Führens von
Jagdwaffen, bzw. allenfalls anderer für die Jagd benötigter Waffen, wenn
sie im Besitz eines Waffenpasses sind.

Sportschützlnnen gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 Waffengesetz 1996, sofern
diese Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Schusswaf-
fen in den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert verwahrt werden.

      Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35 Abs. 2 Z 3
Waffengesetz 1996, wenn diese mit ihren Gewehren aus feierlichen oder
festlichen Anlässen bzw. hiezu erforderlichen Übungen ausrücken. An-
sonsten sind diese Schusswaffen gesichert in den Vereinsräumen zu
verwahren.

      beeidetes Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und
Schließgesellschaften, wenn diese Personen im Besitz eines Waffenpas-
ses sind und die Waffen nach Dienstende in den Unternehmen gesichert
verwahrt werden.

c)  das Sammeln von Waffen soll nur zulässig sein, wenn diese zuvor durch ge-
eignete - nicht leicht rückgängig zu machende - Maßnahmen schussun-
tauglich gemacht wurden.

2.  Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, Möglichkeiten einer Rückfüh-
rung (z.B. Rückkauf von legalen Waffen; höhere Strafen für illegalen Waffenbesitz bei
zeitlich befristetem Amnestieangebot etc.) von derzeit im Umlauf befindlichen Waffen
zu überprüfen
und einen entsprechenden Maßnahmenkatalog vorzulegen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten

vorgeschlagen.