290/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Maga.
Terezija Stoisits, Maga. Brigid Weinzinger,
Freundinnen und
Freunde
betreffend generelles Verbot von "privaten Schusswaffen"
"Die
Wahrscheinlichkeit, von einem Meteoriten am Kopf getroffen zu werden, ist in
Öster-
reich größer, als Opfer eines Schussattentats durch einen legalen
Waffenbesitzer zu wer-
den" (Klubobmann
Univ.Prof.Dr. Andreas Khol, 1998, heute Präsident des Nationalrats)
Über 102.000 Personen
wurde ein Waffenpass ausgestellt, der sie zum Tragen von gela-
denen Waffen berechtigt. Weitere knapp 203.000 Personen verfügen über eine
Waffenbe-
sitzkarte, die ihnen den legalen Besitz von Waffen gestattet. Nach wie vor
haben 303.000
BürgerInnen ein Waffenrechtliches Dokument. Im Berichtszeitraum wurden 25 Morde
(StGB § 75) mit Schusswaffen durchgeführt. (Daten aus Sicherheitsbereicht 2002)
Für den Besitz einer Schusswaffe ist in
Österreich lediglich eine Rechtfertigung anzufüh-
ren: Gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz ist diese Rechtfertigung "...als gegeben anzusehen,
wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass
er die genehmigungspflichtige Schusswaffe
innerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur
Selbstverteidigung bereithalten will." Dass heißt, dass das
Motiv der "Selbstverteidigung"
für die Behörde bereits ausreichender Grund ist, den Besitz von Schusswaffen zu
gestat-
ten.
Seit der letzten Novelle des
Waffengesetzes ist die Verlässlichkeit von Inhabern eines
Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte von der Behörde längstens alle 5
Jahre zu
überprüfen. Eine gewissenhafte Überprüfung einer derartig großen Anzahl an
Waffenbe-
sitzern (mindestens die fast 304.000) ist vollkommen unrealistisch.
Nicht der Waffenbesitzer ist gefährlich.
Die Waffe ist gefährlich. Die Tatsache, dass in Pri-
vaträumen Schusswaffen verfügbar sind, schafft erst die Gelegenheit, diese auch
einzu-
setzen. Meist ist die Waffe auch nicht nur den Berechtigten zugänglich, sondern
auch Fa-
milienmitgliedern und Angehörigen. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht
verwun-
derlich, dass im Familienbereich rund 2/3 der Tötungen mit Schusswaffen auf
legale
Schusswaffen zurückzuführen sind.
Tatsache ist, dass
private Schusswaffen in den seltensten Fällen zur Selbstverteidigung
eingesetzt werden. Demgegenüber stehen viele menschliche Tragödien und Opfer,
die
ausschließlich aufgrund der Verfügbarkeit von privaten Schusswaffen zu
betrauern sind.
Angesichts der
zahlreichen Tragödien im In- und Ausland ist der Gesetzgeber aufgerufen,
Konsequenzen zu ziehen. Wie die Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt haben,
ist
der private Waffenbesitz zur vermeintlichen Selbstverteidigung ein völlig
untaugliches und
kontraproduktives Mittel zur Schaffung von Sicherheit. Im Gegenteil: Sicherheit
ist nur
durch die Abrüstung der privaten Haushalte möglich.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Die Bundesregierung,
insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefor-
dert, bis 1. Feber 2004 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes
vorzulegen,
der insbesondere zum Inhalt hat:
a) ein generelles Verbot des
Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des
Führens von Schusswaffen gemäß § 2 Waffengesetz 1996
b) eine
Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot soll nur für folgende Per-
sonen vorgesehen sein:
• JägerInnen im Besitz
gültiger Jagdkarten hinsichtlich des Führens von
Jagdwaffen, bzw. allenfalls anderer für die Jagd benötigter Waffen, wenn
sie im Besitz eines Waffenpasses sind.
• Sportschützlnnen gemäß § 35 Abs. 2 Z 4
Waffengesetz 1996, sofern
diese Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Schusswaf-
fen in den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert verwahrt werden.
• Mitglieder
traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35 Abs. 2 Z 3
Waffengesetz 1996, wenn diese mit ihren Gewehren aus feierlichen oder
festlichen Anlässen bzw. hiezu erforderlichen Übungen ausrücken. An-
sonsten sind diese Schusswaffen gesichert in den Vereinsräumen zu
verwahren.
• beeidetes Schutz-
und Wachpersonal konzessionierter Wach- und
Schließgesellschaften, wenn diese Personen im Besitz eines Waffenpas-
ses sind und die Waffen nach Dienstende in den Unternehmen gesichert
verwahrt werden.
c) das Sammeln von Waffen soll nur zulässig
sein, wenn diese zuvor durch ge-
eignete - nicht leicht rückgängig zu machende - Maßnahmen schussun-
tauglich gemacht wurden.
2. Darüber hinaus wird die Bundesregierung
aufgefordert, Möglichkeiten einer Rückfüh-
rung (z.B. Rückkauf von legalen Waffen; höhere Strafen für illegalen
Waffenbesitz bei
zeitlich befristetem Amnestieangebot etc.) von derzeit im Umlauf befindlichen
Waffen
zu überprüfen und einen entsprechenden Maßnahmenkatalog vorzulegen.
In formeller Hinsicht
wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten
vorgeschlagen.