291/A XXII. GP

Eingebracht am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Partik-Pable
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Handelsgesetzbuch,  RGBl.  S.  219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2003, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. §271 wird wie folgt geändert:

a. Abs. 1 lautet:

„Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine Aktiengesellschaften
einbezogen sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein."

b. Die Z 1 bis 5 des Abs. 2 lauten:

1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt oder an einem mit dieser Gesellschaft
verbundenen Unternehmen oder an einem Unternehmen, an dem die zu prüfende
Gesellschaft mit mindestens 20 von Hundert beteiligt ist, oder auf Erwerb, Verwaltung
und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat. Dies gilt auch für
Anteile an einem Unternehmen, das an der zu prüfenden Gesellschaft mit mindestens
20 von Hundert beteiligt ist;

2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
prüfenden Gesellschaft oder eines mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmens
ist;

3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person,
Gesellschafter einer Personengesellschaft, Inhaber eines Unternehmens oder in diesen
Arbeitnehmer ist, wenn die juristische Person oder die Personengesellschaft oder das
Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder mindestens
20 von Hundert der Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft oder an einem mit dieser
Gesellschaft verbundenen Unternehmen besitzt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer einer
natürlichen Person, die mindestens 20 von Hundert der Anteile an der zu prüfenden
Gesellschaft oder an einem mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen besitzt;

4. die in Z 2 und 3 genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des
zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;

5. bei der Prüfung Sachverhalte zu beurteilen hat, an deren Zustandekommen er
maßgeblich beteiligt war (Verbot der Selbstprüfung), insbesondere bei der Führung der


Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über
die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;"

c. In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Z 1oder".

d. Abs. 4 Z 1 lautet:

1.sie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt oder an einem mit dieser
Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an einem Unternehmen, an dem die zu
prüfende Gesellschaft mit mindestens 20 von Hundert beteiligt ist, oder auf Erwerb,
Verwaltung und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat. Dies gilt
auch für Anteile an einem Unternehmen, das an der zu prüfenden Gesellschaft mit
mindestens 20 von Hundert beteiligt ist;"

e. In Abs. 4 Z 3 entfällt nach der Wortfolge „oder bei anderen Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften oder Steuerberatungsgesellschaften ein Gesellschafter" der Beistrich
und das Wort „der".

f. In Abs. 4 wird nach Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6

angefügt:

„6. ein Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer, der für die Abschlussprüfung der letzten beiden
Geschäftsjahre verantwortlich war, oder ein Mitarbeiter, der eine leitende Funktion in
dem Prüfungsteam ausgeübt hat, bei der zu prüfenden Gesellschaft gesetzlicher
Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder leitender Angestellter ist, es sei denn, dass
dieser keine Anteile an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft mehr
besitzt und jedes sonstige wirtschaftliche Interesse an dieser aufgegeben hat."

g. Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Weiß der Abschlussprüfer, dass er nach Abs. l bis 5 ausgeschlossen ist oder hätte er
dies wissen müssen, so gebührt ihm für die erbrachten Leistungen kein Entgelt."

2.Dem § 906 wird folgender Abs. 11 angefügt:

㤠271 Abs. l, Abs. 2 Z l bis Z 5, Abs. 3 und Abs. 4 Z l, Z 3 und Z 5 sowie Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind
auf die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2003 beginnen."

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuss vorgeschlagen.


Begründung
Zu Z l (§ 271):
§ 271 Abs. l wird an das geltende Berufsrecht (§§ 3 ff WTBG) angepasst.

§ 271 Abs. 2 regelt die Ausschlusstatbestände für Abschlussprüfer. Entsprechend der
internationalen Entwicklung und insbesondere vor dem Hintergrund der Empfehlung der
Kommission vom 16. Mai 2003 „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU -
Grundprinzipien" (2002/590/EG) sollen die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers strenger gefasst werden.

Z 1: Im RLG 1990 wurde ursprünglich der Besitz eines jeden, auch noch so kleinen Anteils,
als zu strikte Regelung angesehen. In der Empfehlung der Kommission wird jedoch jeder
direkte oder wesentliche indirekte finanzielle Beteiligung als bedenklich angesehen. Der
vorliegende Entwurf greift dies auf. Dabei sollen auch Umgehungskonstruktionen, wie etwa
Anteilsbesitz über eine Privatstiftung erfasst werden. Als bedenklich kann Anteilsbesitz
jedoch nur dann angesehen werden, wenn der Prüfer selbst über den Erwerb entscheidet. So
sollen etwa Beteiligungen über einen Investmentfonds, auf dessen Zusammensetzung vom
Prüfer gar kein Einfluss ausgeübt werden kann, nicht von dieser Regelung erfasst werden.

Z 2 bis Z 4:

Durch Z 2 werden nun auch verbundene Unternehmen erfasst, die ursprüngliche Z 4 wurde in
Z 3 aufgenommen. Die „Abkühlungsphase" betrifft nun beide Ziffern. In Anlehnung an die
Empfehlung der Kommission wurde sie mit 24 Monaten vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres festgesetzt.

Zu  Z 5:

In Z 5 wird das schon dem geltenden Recht zu Grunde liegende Verbot der Selbstprüfung
verdeutlicht, wobei im Sinne des bisherigen Verständnisses der Bestimmung jedenfalls
nachstehende Sachverhalte dem Verbot der Selbstprüfung unterliegen. Ausgeschlossen von
der Prüfung ist daher, wer die Bücher geführt oder den Jahresabschluss aufgestellt hat.
Ebenfalls als Selbstprüfung zu qualifizieren ist es, wenn der Prüfer an der internen Revision
der zu prüfenden Gesellschaft maßgeblich mitgewirkt oder Bewertungsleistungen sowie
versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht hat. Unter dem Gesichtspunkt des
Selbstprüfungsverbots sind auch Leistungen der Rechts- oder der gestaltenden Steuerberatung
zu sehen, wenn sie sich auf die Darstellung der Finanz- und Ertragslage wesentlich
ausgewirkt haben. Dies sind insbesondere Maßnahmen zur Umstrukturierung von
Unternehmen. Da Rechnungslegungsinformationssysteme den Jahresabschluss beeinflussen
können, ist auch deren Entwicklung und Einführung mit der Prüfung unvereinbar. Schließlich
ist die Unbefangenheit des Abschlussprüfers auch dann gefährdet, wenn er
Managementaufgaben für die zu prüfende Gesellschaft übernommen hat oder an der Auswahl
der Organwalter und leitenden Angestellten der geprüften Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens maßgeblich beteiligt war.

§ 271 Abs. 3 wird an die strengere Formulierung von Abs. 2 Z l angepasst.


§ 271 Abs. 4 hat die vergleichbaren Ausschließungstatbestände für die Prüfungsgesellschaft
zum Inhalt:

Z l wird an Abs. 2 Z l angepasst.

Z 3 soll wieder in die ursprüngliche (richtige) Wortstellung des RLG 1990 gebracht werden.

Z 6 soll den Fall erfassen, dass der das Testat unterzeichnende Wirtschaftsprüfer oder der
Prüfungsleiter von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsmandanten gewechselt
haben. Für diesen Fall soll prinzipiell eine „Abkühlungsphase" von 2 Jahren vorgesehen,
jedoch die Möglichkeit gegeben werden, durch eine Beendigung aller wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen der Prüfungsgesellschaft und dem ausscheidenden Mitarbeiter die
Gesellschaft weiterhin zu prüfen.

Abs. 6: Ohne auf die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 271 näher einzugehen,
stellt § 271 Abs. 6 jedenfalls klar, dass dem ausgeschlossenen Abschlussprüfer kein Entgelt
gebührt, womit auch bereicherungsrechtlichen Ansprüchen die Grundlage entzogen wird. Tritt
ein Ausschließungsgrund erst nach der Bestellung ein (z.B. Anteilserwerb), so soll ab diesem
Zeitpunkt kein Entgelt mehr gebühren.