291/A XXII. GP
Eingebracht am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Partik-Pable
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Das Handelsgesetzbuch, RGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2003,
wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. §271 wird wie folgt geändert:
a. Abs. 1 lautet:
„Abschlussprüfer
können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
Abschlussprüfer
von Jahresabschlüssen und Lageberichten von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und von Konzernabschlüssen, in die keine
Aktiengesellschaften
einbezogen
sind, können auch Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein."
b. Die Z 1 bis 5 des Abs. 2 lauten:
„1. Anteile
an der zu prüfenden Gesellschaft besitzt oder an einem mit dieser Gesellschaft
verbundenen
Unternehmen oder an einem Unternehmen, an dem die zu prüfende
Gesellschaft mit mindestens 20 von Hundert
beteiligt ist, oder auf Erwerb, Verwaltung
und Veräußerung derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat. Dies gilt
auch für
Anteile an einem Unternehmen, das an der zu
prüfenden Gesellschaft mit mindestens
20 von Hundert beteiligt ist;
2. gesetzlicher Vertreter oder
Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
prüfenden Gesellschaft oder eines mit dieser
Gesellschaft verbundenen Unternehmens
ist;
3. gesetzlicher Vertreter oder
Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person,
Gesellschafter einer Personengesellschaft,
Inhaber eines Unternehmens oder in diesen
Arbeitnehmer ist, wenn die
juristische Person oder die Personengesellschaft oder das
Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder
mindestens
20 von Hundert der Anteile an der zu
prüfenden Gesellschaft oder an einem mit dieser
Gesellschaft verbundenen Unternehmen besitzt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer
einer
natürlichen Person, die mindestens
20 von Hundert der Anteile an der zu prüfenden
Gesellschaft oder an einem mit dieser
Gesellschaft verbundenen Unternehmen besitzt;
4. die in Z 2
und 3 genannten Tatbestände innerhalb von 24 Monaten vor dem Beginn des
zu prüfenden Geschäftsjahres erfüllt hat;
5. bei der
Prüfung Sachverhalte zu beurteilen hat, an deren Zustandekommen er
maßgeblich
beteiligt war (Verbot der Selbstprüfung), insbesondere bei der Führung der
Bücher oder der
Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses der Gesellschaft über
die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat;"
c. In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Z 1oder".
d. Abs. 4 Z 1 lautet:
„1.sie Anteile an
der zu prüfenden Gesellschaft besitzt oder an einem mit dieser
Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an
einem Unternehmen, an dem die zu
prüfende Gesellschaft mit mindestens
20 von Hundert beteiligt ist, oder auf Erwerb,
Verwaltung und Veräußerung
derartiger Anteile maßgeblichen Einfluss hat. Dies gilt
auch für Anteile an einem
Unternehmen, das an der zu prüfenden Gesellschaft mit
mindestens 20 von Hundert beteiligt
ist;"
e. In Abs. 4 Z 3
entfällt nach der Wortfolge „oder bei anderen Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften
oder Steuerberatungsgesellschaften ein Gesellschafter" der Beistrich
und das Wort „der".
f. In Abs. 4 wird nach Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6
angefügt:
„6. ein
Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer, der für die Abschlussprüfung der letzten
beiden
Geschäftsjahre
verantwortlich war, oder ein Mitarbeiter, der eine leitende Funktion in
dem
Prüfungsteam ausgeübt hat, bei der zu prüfenden Gesellschaft gesetzlicher
Vertreter,
Mitglied des Aufsichtsrats oder leitender Angestellter ist, es sei denn, dass
dieser
keine Anteile an der Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft mehr
besitzt
und jedes sonstige wirtschaftliche Interesse an dieser aufgegeben hat."
g. Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Weiß
der Abschlussprüfer, dass er nach Abs. l bis 5 ausgeschlossen ist oder hätte er
dies
wissen müssen, so gebührt ihm für die erbrachten Leistungen kein Entgelt."
2.Dem § 906 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„§ 271 Abs.
l, Abs. 2 Z l bis Z 5, Abs. 3 und Abs. 4 Z l, Z 3 und Z 5 sowie Abs. 6 in der
Fassung
des Bundesgesetzes BGB1. Nr. xxx/xxxx
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind
auf
die Bestellung zur Prüfung und auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden,
die
nach
dem 31. Dezember 2003 beginnen."
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht
auf eine erste Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuss vorgeschlagen.
Begründung
Zu Z l (§ 271):
§
271 Abs. l wird an das geltende Berufsrecht (§§ 3 ff WTBG) angepasst.
§ 271 Abs. 2 regelt
die Ausschlusstatbestände für Abschlussprüfer. Entsprechend der
internationalen Entwicklung und insbesondere vor dem Hintergrund der Empfehlung
der
Kommission
vom 16. Mai 2003 „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU -
Grundprinzipien"
(2002/590/EG) sollen die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers
strenger gefasst werden.
Z 1: Im RLG 1990 wurde ursprünglich
der Besitz eines jeden, auch noch so kleinen Anteils,
als
zu strikte Regelung angesehen. In der Empfehlung der Kommission wird jedoch
jeder
direkte
oder wesentliche indirekte finanzielle Beteiligung als bedenklich angesehen.
Der
vorliegende
Entwurf greift dies auf. Dabei sollen auch Umgehungskonstruktionen, wie etwa
Anteilsbesitz
über eine Privatstiftung erfasst werden. Als bedenklich kann Anteilsbesitz
jedoch
nur dann angesehen werden, wenn der Prüfer selbst über den Erwerb entscheidet.
So
sollen
etwa Beteiligungen über einen Investmentfonds, auf dessen Zusammensetzung vom
Prüfer
gar kein Einfluss ausgeübt werden kann, nicht von dieser Regelung erfasst
werden.
Z 2 bis Z 4:
Durch Z 2 werden nun
auch verbundene Unternehmen erfasst, die ursprüngliche Z 4 wurde in
Z
3 aufgenommen. Die „Abkühlungsphase" betrifft nun beide Ziffern. In
Anlehnung an die
Empfehlung
der Kommission wurde sie mit 24 Monaten vor Beginn des zu prüfenden
Geschäftsjahres
festgesetzt.
Zu Z 5:
In Z 5 wird das schon dem geltenden
Recht zu Grunde liegende Verbot der Selbstprüfung
verdeutlicht,
wobei im Sinne des bisherigen Verständnisses der Bestimmung jedenfalls
nachstehende
Sachverhalte dem Verbot der Selbstprüfung unterliegen. Ausgeschlossen von
der
Prüfung ist daher, wer die Bücher geführt oder den Jahresabschluss aufgestellt
hat.
Ebenfalls
als Selbstprüfung zu qualifizieren ist es, wenn der Prüfer an der internen
Revision
der
zu prüfenden Gesellschaft maßgeblich mitgewirkt oder Bewertungsleistungen sowie
versicherungsmathematische
Dienstleistungen erbracht hat. Unter dem Gesichtspunkt des
Selbstprüfungsverbots
sind auch Leistungen der Rechts- oder der gestaltenden Steuerberatung
zu
sehen, wenn sie sich auf die Darstellung der Finanz- und Ertragslage wesentlich
ausgewirkt
haben. Dies sind insbesondere Maßnahmen zur Umstrukturierung von
Unternehmen.
Da Rechnungslegungsinformationssysteme den Jahresabschluss beeinflussen
können,
ist auch deren Entwicklung und Einführung mit der Prüfung unvereinbar.
Schließlich
ist
die Unbefangenheit des Abschlussprüfers auch dann gefährdet, wenn er
Managementaufgaben
für die zu prüfende Gesellschaft übernommen hat oder an der Auswahl
der
Organwalter und leitenden Angestellten der geprüften Gesellschaft oder eines
mit ihr
verbundenen
Unternehmens maßgeblich beteiligt war.
§ 271 Abs. 3 wird an die strengere Formulierung von Abs. 2 Z l angepasst.
§ 271 Abs. 4 hat die vergleichbaren
Ausschließungstatbestände für die Prüfungsgesellschaft
zum
Inhalt:
Z l wird an Abs. 2 Z l angepasst.
Z 3 soll wieder in die ursprüngliche (richtige) Wortstellung des RLG 1990 gebracht werden.
Z 6 soll den Fall erfassen, dass der
das Testat unterzeichnende Wirtschaftsprüfer oder der
Prüfungsleiter
von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsmandanten gewechselt
haben.
Für diesen Fall soll prinzipiell eine „Abkühlungsphase" von 2 Jahren vorgesehen,
jedoch die
Möglichkeit gegeben werden, durch eine Beendigung aller wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen der
Prüfungsgesellschaft und dem ausscheidenden Mitarbeiter die
Gesellschaft weiterhin zu prüfen.
Abs. 6: Ohne auf die möglichen
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 271 näher einzugehen,
stellt
§ 271 Abs. 6 jedenfalls klar, dass dem ausgeschlossenen Abschlussprüfer kein
Entgelt
gebührt,
womit auch bereicherungsrechtlichen Ansprüchen die Grundlage entzogen wird.
Tritt
ein
Ausschließungsgrund erst nach der Bestellung ein (z.B. Anteilserwerb), so soll
ab diesem
Zeitpunkt
kein Entgelt mehr gebühren.