292/A XXII. GP

Eingebracht am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag.Molterer, Dr.Magda Bleckmann

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse

erlassen   (Presseförderungsgesetz 2004)  sowie   das   KommAustria-Gesetz   und   das

Publizistikforderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel l

Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 -

PresseFG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Grundlagen

§  l.           Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§ 2.           Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 3.           Ansuchen um Förderung

§ 4.           Presseförderungskommission

Abschnitt II
Vertriebsförderung

§ 5.           Allgemeine Bestimmungen

§ 6.           Vertriebsförderung von Tageszeitungen

§ 7.           Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

§ 8.       Voraussetzungen und Berechnung

Abschnitt IV
Qualitätsforderung und Zukunftssicherung

§ 9.           Verteilung der Mittel

§ 10.      Förderung der Journalistenausbildung

§11.     Sonstige Förderungen

§ 12.      Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§13.           Evaluierung der Maßnahmen

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

§ 14.               Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 15.               Verweisungen

§ 16.           Vollziehung

§ 17.               Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten


Abschnitt I
Grundlagen

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle
Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.

(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf
Vertriebsförderung, Besondere Förderung und Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.

(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-
Gesetz, Art. l BGB1.I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren,
sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen
Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und
kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften
noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und
Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.

2.               Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41 mal jährlich
erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder
im Abonnementbezug, erhältlich sein;

3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von
Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die
Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

4.           Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10.000 Stück
bundesweit oder 6.000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen
mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im
Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;

5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je
Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen;
ihr Verkaufspreis darf nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;

6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch
dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;

7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine
Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. l Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der
Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.

(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in
Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.

(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß
Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.

(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese
Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit
der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines
Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der
Auflagezahlen beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere
Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der
Förderhöhe erforderlich ist.

(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in
Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria (§ 4) Eigentums- und
Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.

(7) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder
Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung


abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind
nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.

Ansuchen um Förderung

§3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines
Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen
für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die
Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11
Abs. 3 beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu
erbringen.

(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.

Presseförderungskommission

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die
Presseforderungskommission eingerichtet.

(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber
einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat
diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten
auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben
ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.

(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.

1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
Je zwei Mitglieder sind

a) vom Bundeskanzler,

b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und

c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen
Gewerkschaft

für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein
Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu
bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der Geschäftsstelle einzuberufen.

2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht
aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom
Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu
bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler
bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.
Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl
stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem
Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem
sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.

4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende
ist stimmberechtigt.

5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren
Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
bedarf.

6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Pressef
örderungskommission obliegt es,

1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten.

2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,

3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9
Abs. l Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,

4.  Empfehlungen für Förderungsrichtlinien zu erstellen, deren Beschlussfassung einer
Zweidrittelmehrheit bedarf.


(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. l
Z l oder des § 2 Abs. l Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission
ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.

(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des
für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.

(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abschnitt n
Vertriebsförderung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.

(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind
im Verhältnis 58 zu 42 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.

Vertriebsförderung von Tageszeitungen

§ 6. (1) Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des
Abschnitts I erfüllen.

(2) Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für
Tageszeitungen" vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle forderungswürdigen Tageszeitungen verteilt
werden.

Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnitts I
erfüllen, für die ersten 10 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare zuerkannt.

(2) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die
Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Abs. 3 errechnete
Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH,
der fünfthöchste um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen
verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des
selben Medienverbundes (§2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGB1.I Nr. 136/2001).

(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die
Anzahl der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten
vollen l 000 Exemplare den Wert 4 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den Wert
0,4. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich daraus
ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die Mittel aus dem Topf
für Wochenzeitungen voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.

Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Voraussetzungen und Berechnung

§8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der
Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen
Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für
die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß
Abs. 4 zukommt.

(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro
Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt
und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.

(3) Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare
national marktführende Tageszeitung. Des weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden
Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im
jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren


einer   regional   marktführenden   gleichzuhalten   und   ebenfalls   von   der   Besonderen   Förderung
ausgeschlossen.

(4) Nationaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an
verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des
Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen
in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales
Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren
aufweist. Für die Ermittlung der Marktf
ührerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte
Auflage heranzuziehen.

(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:

1. Jede rderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von € 500 000,-.

2. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen
Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch € 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern
multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so
umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.

Abschnitt IV
Qualitätsforderung und Zukunftssicherung

Verteilung der Mittel

§ 9. (1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung
und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der
vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:

1. Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 .........................................................................38,5 vH

2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 ................................................................... .........................3,5 vH

3. a) Joumalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. l,

b) Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. l,

c) Leseförderung gem. § 11 Abs. 2 sowie

d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 .......zusammen .......................58,0 vH

(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. l Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die
Presseforderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel
zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die
Mittel gemäß Abs. l Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der
KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere
Förderungen nach Abschnitt
II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. l
aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.

Förderung der Journalistenausbildung

§ 10. (1) Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnitts I
erfüllen, können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von
Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der
nachgewiesenen Ausbildungskosten erstattet, wobei der Zuschuss höchstens € 20 000 pro Tages- oder
Wochenzeitung betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von
Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-
Bereich und - falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren - im Online-Bereich
abgestellt sind, anerkannt. Eine nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit
Zuschüssen bedacht. Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und
Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren
journalistische Produktion vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder
sind namentlich zu nennen.

(2) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von
journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer
Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z l lit. b
und c bestellten Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet
sind und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken,
die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre


journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung
ausüben. Neben der Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden.
Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den
Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt
aufgeteilt:

1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich
ausschließlich oder vorwiegend einer intensiven Joumalistenausbildung widmen, mindestens
einen hauptberuflich für die Aufgaben der Joumalistenausbildung tätigen Angestellten
beschäftigen und mindestens 1.300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.

2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar
den Voraussetzungen des l. Satzes des Abs. 2 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach Z l
nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen.
Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke
vorgesehenen Mittel gewährt werden.

Sonstige Förderungen

§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können
Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnitts I erfüllen, einen
Zuschuss von höchstens € 40 000 pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro
Ausländskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.

(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an
Schulen, können

1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum ausschließlichen Ziel gesetzt haben und hiefür von
repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens
50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;

2. Verleger die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert
werden.

(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des
Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten
Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten
haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und
diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres
der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder
Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können an
Gesamtfördermitteln maximal € 40 000 gewährt werden.

Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten
drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung
der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

Evaluierung der Maßnahmen

§ 13. Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem
Bundesgesetz festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber einen
schriftlichen Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben
zu enthalten.

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr
gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise
beigebracht hat.


(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite
Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall,
dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr
verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere
Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle
anderen Förderungswerber.

Verweisungen

§ 15. (1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und
nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden
Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003
sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.

(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. l Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004
bis spätestens l. Juni einzubringen.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit l. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der
Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGB1. Nr. 228/1985, in der Fassung
BGB1.I Nr. 194/1999, außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines
Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz-KOG), Art.
I BGB1.I Nr. 32/2001, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGB1.I Nr. 70/2003 und BGB1.I Nr. 71/2003 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Absatz 14 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der
Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 2004, BGB1.I Nr. XXX/2003 und des Abschnittes II des
Publizistikförderungsgesetzes, BGB1. Nr. 369/1984 tätigen Bediensteten der KommAustria."

2. Dem § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGB1 I
Nr. 70/2003 eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003
Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl I Nr. 32/2001 zu leisten."

„(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des
Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und
personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden."


3. § 17 Abs. 6 entfällt.

Artikel 3
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984
(Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGB1. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl.I. Nr. 71/2003 wird wie folgt geändert:

1.§7Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt
ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 2
vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den
möglichen Ausschlussgrund nach Abs. 2 zu spezifizieren."

2. §8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach
dem KommAustria Gesetz, Art. I BGBl.I Nr. 32/2001 eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates
Bedacht zu nehmen."

3. In § 9 Abs. l wird im ersten Satz die Wortfolge „Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer" durch „Bei
der KommAustria ist ein" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode
von drei Kalenderjahren bestellt."

5. In § 9 Abs. 5 lauten die ersten beiden Sätze:

„Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die
Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen."

6. § 10 Abs. l lautet:

„(1) Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9
eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz hief
ür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4 und 5 - Forderungsbeträge. Die
Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt."

7. § 11 lautet:

„§11. Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die
Förderungsvergabe maßgeblichen Gründe darzulegen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem
Hauptausschuss des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres,
vorzulegen."

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. l, 4 und 5, § 10 Abs. l, § 11, § 12 und
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

9. § 13 lautet:

„§ 13. (1) Mit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister
für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem
Bundeskanzler.

(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten in Bezug auf Abschnitt
II ist der Bundeskanzler betraut.

(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk
(§ 5 Abs. l i.V.m. Abs. 3 Z 3 KOG).


(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGB1.I. Nr. 71/2003 bestehende
Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGB1.I Nr. XXX/2004 eingerichtet.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und
nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden
Fassung anzuwenden."

Artikel 4
Änderung des BFG 2004

Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004
(Bundesfinanzgesetz 2004 - BFG 2004), BGBl.I Nr. 42/2003 wird wie folgt geändert:

1.   In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1045 die Bezeichnung „Vertriebsförderung".

2.   In der Anlage  I  wird  in VA-Ansatz     1/10456  Förderungen der Betrag  in der  Spalte
Bundesvoranschlag 2004 auf „4,910" geändert.

3.   In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1046 die Bezeichnung ,3esondere Förderung zur
Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen".

4.   In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10466 der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004
auf Förderungen auf „7,210" geändert.

5.   In   der   Anlage   I   erhält   der   VA-Ansatz    1/1047   die   Bezeichnung   „Qualitäts-   und
Zukunftssicherung".

6.   In  der  Anlage  I  wird  im VA-Ansatz   1/10476  Förderungen  der Betrag  in  der  Spalte
Bundesvoranschlag 2004 auf „1,810" geändert.


Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf für ein Presseförderungsgesetz 2004 bündelt den langjährigen
Diskussionsprozess über eine Reform der Presseförderung. Zusätzlich zur Förderung von Tages- und
Wochenzeitungen, Einrichtungen der Joumalistenausbildung und Presseclubs soll durch die Etablierung
einer Reihe von qualitätsförde
rnden und zukunftssichernden Maßnahmen neben der Titelvielfalt auch die
inhaltliche Vielfalt und Qualität der österreichischen Zeitungslandschaft gefordert werden.

Der Entwurf sieht folgende Förderungsarten vor:

1.     Vertriebsförderung von Tages- und Wochenzeitungen (Abschnitt II)

2.     Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen (Abschnitt III)

3.     Maßnahmen zur Qualitätsförderung und Zukunftssicherung (Abschnitt IV)

Die bisher beim Bundeskanzleramt eingerichtete Presseförderungskommission wird in Hinkunft bei der
KommAustria angesiedelt sein. Die Zuteilung der Fördermittel obliegt in Zukunft der KommAustria. So
wie das bisherige Pressef
örderungsgesetz räumt auch der Entwurf keinen Rechtsanspruch auf Förderung
ein. Kompetenzrechtlich stützt sich das Presseförderungsgesetz 2004 auf Art. 17 B-VG und ist somit ein
so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz. Der Entwurf sieht vor, dass die Presseförderung so wie
bisher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vergeben wird. Da somit die Zuteilung
von Fördermittel keinen Hoheitsakt in Form einer Bescheid mäßigen Erledigung darstellt, ist auch keine
Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates als Rechtsmittelbehörde über die KommAustria
gegeben (§ 11 KOG, BGBl.I Nr. 32/2001).

Im Unterschied zum bisherigen Presseforderungsgesetz zielt der vorliegende Entwurf auch auf die
Festlegung einer Reihe von bislang unzureichend oder überhaupt nicht geregelten Zuständigkeiten ab.
Diese sind unter anderen:

1.    Die Funktionsperiode der Presseförderungskommission und des Vorsitzenden (zwei Jahre -
Wiederwahl möglich); die Partialerneuerung wird abgeschafft;

2.      Erstmals wurden Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und die
Presseförderungskommissionsmitglieder festgeschrieben.

3.   Im Sinne einer höheren Transparenz sind die Förderrichtlinien in Hinkunft jährlich, und zwar zu
Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes, in „geeigneter Form" zu
veröffentlichen (unter „geeigneter Form" ist auch das Internet zu verstehen).

Vertriebsförderung (Abschnitt II):

Auf Grund der in den letzten Jahren erheblich gestiegenen Vertriebskosten sollen im Rahmen einer neu
geschaffenen Vertriebsförderung alle Tages- und Wochenzeitungen gefördert werden. Verleger von
förderungswürdigen Tageszeitungen erhalten einen gleich hohen Betrag von ca. € 200.000,--. Dieser
Betrag ist jedoch abhängig von der Höhe der im BFG vorgesehen Mittel.

Im Falle von Wochenzeitungen wird der Vertrieb von höchstens 10 000 verkauften
Abonnementexemplaren gefördert. Aufbauend auf einer Studie des Schweizer „prognos-Instituts"
(Weißbuch zur Presseförderung in Österreich) wird die Förderung mittels Faktorensystem errechnet. Die
Konzeption des Modells in Form einer negativen Progression begünstigt kleinere Wochenzeitungen
überproportional. Wenn von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt werden, dann sind wie
bisher Kürzungen vorgesehen. Neu ist, dass dies auch für Wochenzeitungen gilt, die vom gleichen
Medienverbund verlegt werden. Der Begriff „Medienverbund" orientiert sich an der Begriffsbestimmung
des § 2 Z 7 Privatradiogesetz, BGBl.I Nr. 20/2001.

Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen (Abschnitt III):

Die neue Besondere Förderung soll zur Erhaltung der Vielfalt in den Bundesländern beitragen. Von der
Besonderen Förderung ausgeschlossen sind die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national
marktführende Tageszeitung, alle regionalen Marktführer sowie alle Tageszeitungen mit einer
Verkaufsauflage von über 100 000 Stück.

Angemerkt wird, dass als regionales Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland gilt, in dem die meisten
Exemplare der Zeitung verkauft werden. Auf Grund dieses Berechnungsmodells werden Tageszeitungen
mit einer geringeren Verkaufsauflage überproportional gefördert.


Qualitätsforderung und Zukunftssicherung (Abschnitt IV)

Der Abschnitt IV umfasst ein Reihe von Maßnahmen zur Förderung der Qualität des österreichischen
Journalismus. Neben der bisherigen Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung und
Presseklubs ist vorgesehen, dass Tages- und Wochenzeitungen einen Zuschuss zu den Kosten der
angestellten Auslandskorrespondenten und zu den Kosten von Ausbildungsmodulen (Print- und
Onlinebereich), die zur Ausbildung ihrer journalistischen Mitarbeiter durchgeführt werden, erhalten
können. Neu sind auch die Leseförderung und die Förderung von einschlägigen Forschungsprojekten.

Novelle des Publizistikförderungsgestzes:

Die Zuteilung von Förderungsmitteln nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes soll in Zukunft
der nach dem KommAustria Gesetz, Art. I BGBl.I Nr. 32/2001 eingerichteten KommunikationsbehördeAustria (KommAustria) obliegen.

Die Publizistikförderung II soll so wie bisher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
vergeben werden. Wie bisher wird kein Rechtsanspruch auf Förderung eingeräumt, beide Gesetze stützen
sich kompetenzrechtlich auf Art. 17 B-VG, sind so genannte Statutar- oder Selbstbindungsgesetze. Da die
Zuteilung von Fördermittel keinen Hoheitsakt in Form einer Bescheid mäßigen Erledigung darstellt, ist
auch keine Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates als Rechtsmittelbehörde über die
KommAustria gegeben (§ 11 KOG, BGBl.I Nr. 32/2001).

Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieser Bundesgesetze soll von
der RTR-GmbH durchgeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Es werden überwiegend organisatorische Änderungen vorgenommen. Die notwendigen
Dienstposten werden vom Bundeskanzleramt in die KommAustria verlagert.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

In Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom 16. Jänner 1996, ABI. Nr. C 161 vom 5.6.1996,
führte die Europäische Kommission aus, dass staatliche Beihilfen zu Gunsten von Tages- und
Wochenzeitungen zur Verbreitung allgemeiner politischer, wirtschaftlicher und kultureller Informationen
nicht in den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. l (nunmehr Art. 87 Abs. 1) EGV fallen, sofern deren
tatsächliche Verbreitung überwiegend auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt ist und die Förderung
daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. Es kann davon ausgegangen werden,
dass die Förderung der österreichischen Presse gemeinschaftskonform ist.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich das vorgeschlagene Gesetz auf Art. 17 B-VG.

B. Kosten

Mit diesem Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften
verbunden. Es handelt sich wie schon beim bisherigen Presseförderungsgesetz um Ermessensausgaben
des Bundes. Die Höhe der im BFG vorgesehenen Mittel bleibt unverändert, die Verteilung auf die
einzelnen Fördertöpfe ändert sich. In Zukunft wird es nur mehr einen Budgetposten „Presseförderung" im
BFG geben. Die für die Administration der Förderung bisher im Bundeskanzleramt vorhandenen
Personalressourcen werden dementsprechend der KommAustria zuzuweisen sein.


C. Besonderer Teil
Zu Artikel l:
Abschnitt I (Grundlagen)
Zu § l:

Abs. l: Diese Bestimmung definiert als Ziel der Presseförderung die Förderung der „Vielfalt der Presse
in Österreich", wobei der Begriff „Vielfalt" nicht nur „Titelvielfalt" sondern auch „inhaltliche Vielfalt"
impliziert.

Abs. 2: So wie das bisherige Presseförderungsgesetz stützt sich auch der vorliegende Entwurf für ein
neues Presseförderungsgesetz kompetenzrechtlich auf Art. 17 B-VG, wodurch kein Rechtsanspruch auf
Förderung eingeräumt wird. Die Höhe der Fördermittel findet sich nicht im Gesetzentwurf selbst, sondern
ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Bundesfinanzgesetz (2004: 13,93 Mio. €). Im Bundesfinanzgesetz
sind drei separate Ansätze für Vertriebsförderung, Besondere Förderung und Qualitäts- und
Zukunftssicherung einzurichten.

Der Entwurf geht davon aus, dass im Bundesfinanzgesetz drei Ansätze vorgesehen sind. Diese werden
2004 wie folgt beteilt:

1.    4,91 Mio. €: Vertriebsförderung

2.   7,21 Mio. €: Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

3.    1,81 Mio. €: Qualitäts- und Zukunftssicherung (Journalistenausbildung etc.)

Abs. 3: Die Bestimmung legt fest, dass die Zuteilung von Fördermitteln an die einzelnen
Förderungswerber der KommAustria obliegt. Diese Funktion übte bisher die Bundesregierung aus.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen gemäß
den Abschnitten II und III.

Abs. 1:

Z l: Bisher hatten förderungswürdige Zeitungen entweder wirtschaftliche oder kulturelle Information zu
verbreiten, um in den Genuss einer Förderung zu kommen. Nunmehr ist vorgesehen, dass für die
Erlangung einer Förderung auch kulturelle Information geboten werden soll (vgl. allerdings auch die
Regelung des § 4 Abs. 5). Im Unterschied zur bisherigen Regelung soll mit der Formulierung
„überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen" weiters zum Ausdruck gebracht werden, dass eine
Tages- oder Wochenzeitung auch dann für förderungswürdig erachtet wird, wenn ein Teil der
redaktionellen Seiten in Kooperation mit Verlegern anderer Zeitungen produziert wird. Das heißt, der
redaktionelle Teil der Zeitung darf höchstens zur Hälfte aus Beiträgen bestehen, die von einer anderen
Zeitung übernommen oder von einer Gemeinschaftsredaktion gestaltet wurden.

Z 2 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z4. Neu ist nur, dass für Tageszeitungen eine
Mindesterscheinungshäufigkeit von 240mal eingeführt wird. Unter Berücksichtigung von Feiertagen
entspricht dies einem fünfmaligen Erscheinen pro Woche.

Z 3 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 4.

Z 4 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z 7, allerdings mit einigen Änderungen: Die
Mindestverkaufsauflage für Tageszeitungen von 10 000 Stück bleibt unverändert. Neu ist, dass auch eine
Mindes
tverkaufsauflage von 6 000 Stück in einem Bundesland für die Erfüllung der Förderungskriterien
ausreichend ist. Die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalisten wird von bislang mindestens drei auf
nun mehr mindestens sechs angehoben.

Z5 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z 6, allerdings wurde die bislang lediglich für
Tageszeitungen geltende Bestimmung, wonach der Verkaufspreis im Jahresdurchschnitt nicht erheblich
abweichen darf, auch auf Wochenzeitungen ausgeweitet.

Z 6 normiert, dass Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen (bisher nur Wochenzeitungen) keine
Gebietskörperschaften sein können und auch nicht mittelbar und unmittelbar an diesen beteiligt sein
können.

Z 7 entspricht der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. l Z 2.

Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 2 und dient der
Förderung der autochthonen Volksgruppen in Österreich.


Abs. 2: Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung des § 2 Abs. 2 und dient der
Förderung der autochthonen Volksgruppen in Österreich.

Abs. 3 bis 5: Diese Bestimmungen normieren, dass die um Förderung ansuchenden Verleger der
KommAustria die Auflagenzahlen der jeweiligen Tages- und/oder Wochenzeitungen nach den von der
Presseförderungskommission festzulegenden Kriterien mitzuteilen haben. Vor dem Hintergrund, dass
nicht alle Tages- und Wochenzeitungen ihre Auflagenzahlen der ÖAK mitteilen, wird festgelegt, dass
nicht von der ÖAK geprüfte Auflagenzahlen der Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders bedürfen. Das
sonst kein Auftragsverhältnis zwischen Förderungswerber und Wirtschaftstreuhänder bestehen darf, dient
der objektiven Datenbeurteilung. Überdies wird festgehalten, dass die KommAustria von den Verlegern
von Tageszeitungen nach Bundesländern gegliederte Daten anfordern kann, wenn dies zur Beurteilung
der Förderungswürdigkeit bzw. Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.

Abs. 6: Die Bestimmung legt fest, dass Verleger, die um Förderung ansuchen, ihre
Beteiligungsverhältnisse offen zu legen haben, damit die Pressef
örderungskommission feststellen kann,
ob ein „Medienverb
und" gemäß § 2 Z 7 Privatradiogesetz, BGBl.I Nr. 20/2001, vorliegt.

Abs. 7: Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass eine Zeitung - auf Grund geringfügiger Änderungen -
nicht unter mehreren Titeln um Förderung ansuchen kann. Kopfblätter sind Ausgaben, die durch eigene,
meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und auch über eigene regionale
Redaktionen verfugen. Mutationen sind Ausgaben, die weder als Kopfblätter noch als wirtschaftlich
selbstständige Zeitungen zu qualifizieren sind. Eine nähere Definition erfolgt in den Förderrichtlinien.

Zu § 3:

Abs. l Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 3 wird nun mehr der Beobachtungszeitraum, auf
den sich die dem Ansuchen um Förderung anzuschließenden Unterlagen zu beziehen haben, explizit
festgelegt. Dieser Beobachtungszeitraum (das vorangegangene Kalenderjahr) gilt für sämtliche
Förderungen auf Grund des Presseförderungsgesetzes mit Ausnahme der Förderung von
Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3. Die Förderung von Forschungsprojekten findet im Vorhinein
statt.

Abs. 2 Diese Bestimmung legt fest, dass die administrative Unterstützung der KommAustria und der
Presseförderungskommission von der Rundfunk- und Telekomregulierungs GmbH (RTR-GmbH)
wahrgenommen wird.

Zu § 4:

Abs. l Diese Bestimmung legt fest, dass eine Presseförderungskommission zur Beratung der Arbeit der
KommAustria eingerichtet wird.

Abs. 2: Diese Bestimmung präzisiert das Verfahren dahin gehend, dass die Presseförderungskommission
festzustellen hat, ob die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Im Anschluss daran hat die
Presseforderungskommission diese Prüfungsergebnisse der KommAustria vorzulegen. Die von der
Pressef
örderungskommission zu erstellenden Gutachten sollen der Entscheidungsfindung der
KommAustria dienen. Falls ein oder mehrere Mitglieder der Presseforderungskommission dies verlangen,
sind auch Minderheitsmeinungen wiederzugeben.

Abs. 3: Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage des § 4 Abs. 3 wird im vorliegenden Entwurf die
Funktionsdauer der Pressef
örderungskommission einheitlich festgelegt. Außerdem werden die
Kompetenzen der Presseförderungskommission erweitert.

Z 1: So wie bisher wird die Presseförderungskommission aus sechs Mitgliedern plus einem nicht aus
ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden bestehen, wobei der Berufungsmodus nicht geändert wurde.
Klargestellt wurde, dass eine Wiederbestellung der Mitglieder möglich ist, und dass für Mitglieder, die
vor Ablauf der Funktionsperiode von zwei Jahren ausscheiden, unverzüglich ein neues Mitglied zu
bestellen ist. Überdies wird im Gesetz festgehalten, dass die Geschäftsstelle auch die konstituierende
Sitzung der Presseforderungskommission einzuberufen hat.

Z 2 regelt den Wahlmodus und die Funktionsdauer für den Vorsitzenden.

Z 3 führt erstmals Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Vorsitzenden und die anderen
Presseförderungskommissionsmitglieder ein. Demnach dürfen die Mitglieder der
Presseforderungskommission in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder
Wochenzeitung - auch solchen die nicht um Förderung ansuchen - oder zu einem sonstigen Ansuchenden
stehen.

Z 4 regelt die Beschlussfähigkeit der Presseförderungskommission, die bislang nicht im Gesetz geregelt
war.


Z 5 sieht vor, dass die Presseförderungskommission sich eine Geschäftsordnung zu geben hat. Im
bisherigen Presseförderungsgesetz fand sich diesbezüglich keine Regelung.

Z 6 ermöglicht es der Presseförderungskommission, wie bisher für ihre Beratungen auch externe
Personen beizuziehen.

Abs. 4: Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage werden die Kompetenzen der
Presseförderungskommission präzise aufgelistet.

Abs. 5: Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage des § 4 Abs. 5, sie wurde allerdings im
Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfes entsprechend angepasst und auf die Besondere Förderung
ausgedehnt. Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2
Abs. l Z l (über die reine Fachpresse hinausgehend) oder des § 2 Abs. l Z 7 (überregionale Bedeutung)
erfüllen, kann nur ein gekürzter Förderbetrag gewährt werden, allerdings nur dann, wenn dies die
Presseförderungskommission einstimmig empfiehlt.

Abs. 6: Diese Bestimmung soll deutlich machen, dass die von der Presseförderungskommission
empfohlenen und von der KommAustria beschlossenen Förderrichtlinien einer ständigen Überprüfung
und Anpassung an die jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernisse unterliegen. Die bisherige
Förderungspraxis hat gezeigt, dass dies notwendig ist. Die bisherige Rechtslage sah nicht vor, dass die
Presseförderungskommission Förderungsrichtlinien zu veröffentlichen hat. Als „geeignete Weise" gilt
jedenfalls eine Veröffentlichung im „Internet".

Abs. 7: Zu veröffentlichen sind die Förderungsnehmer, die Förderbeträge und die einer allfälligen
Ablehnung zu Grunde liegende gesetzliche Bestimmung. Als „geeignete Weise" gilt auch in diesem Fall
eine Veröffentlichung im „Internet".

Abschnitt II (Vertriebsförderung):
Zu § 5 (Allgemeine Bestimmungen)

Abs. 1: Diese Bestimmung normiert, dass jene Verleger von Tages- und Wochenzeitungen um
Vertriebsförderung ansuchen können.

Abs. 2: Diese Bestimmung normiert, dass innerhalb der Vertriebsförderung zwei Fördertöpfe eingerichtet
sind. Die für die Vertriebsförderung zur Verfügung stehenden Mittel sollen demnach zu 58% auf
Tageszeitungen und zu 42% auf Wochenzeitungen verteilt werden.

Zu § 6 (Vertriebsforderung für Tageszeitungen):

Abs. l: Diese Bestimmung legt fest, dass Tageszeitungen                       die allgemeinen Förderungskriterien des
Abschnitts I zu erfüllen haben.

Abs. 2: Die Mittel des Fördertopfes werden gleichmäßig auf die Tageszeitungen verteilt. Bei
gleichbleibender Anzahl von förderungswürdigen Tageszeitungen werden dies im Jahr 2004 ca. €
200 000,- pro Tageszeitung sein.

Zu § 7 (Vertriebsforderung für Wochenzeitungen)

Abs. l bis 4: Die Bestimmungen des § 7 Abs. l bis 4 beziehen sich auf den Vergabemodus für
Wochenzeitungen.

Abs. l: Diese Bestimmung definiert, dass Wochenzeitungen nur für die ersten 10 000 im Abonnement
verkauften Exemplare Vertriebsförderung erhalten können.

Abs. 2: Diese Bestimmung bezieht sich auf Verleger, die für mehrere Wochenzeitungen um Förderung
ansuchen. Diesbezüglich wird eine Förderungskaskade angegeben, die der bisher geltenden Allgemeinen
Presseförderung entnommen ist und sich wie folgt definiert. Diese Regelung gilt auch für Zeitungen des
selben Medienverbundes.

Abs. 3: Die Bestimmung legt den Berechnungsmodus für die Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
fest. Es werden jeweils volle Tausenderpakete von Abos gefördert. Die Förderung nimmt pro gefördertem
Paket ab. Es werden höchstens 10 Pakete gefördert.

Berechnungstabelle:

Abo-Anzahl                        Faktor A                Produkt/Paket            Produkt/insgesamt

ab 1.000          4,0           4.000             4.000
ab 2.000           3,6           3.600             7.600
ab 3.000          3,2          3.200           10.800
ab 4.000           2,8           2.800           13.600


ab 5.000                               2,4                               2.400                               16.000

ab 6.000                               2,0                               2.000                               18.000

ab 7.000                              1,6                              1.600                              19.600

ab 8.000                               1,2                               1.200                               20.800

ab 9.000                               0,8                             800                               21.600

Ab 10.000                               0,4                             400                               22.000
Beispiel:

Unter der Annahme, dass € 100.000,— zur Verfügung stehen und vier Wochenzeitungen mit den
angegebenen Abo-Zahlen bzw. Anzahl von Nummern pro Jahr ansuchen, ergibt sich folgende
Berechnung:

Förderung in
Produkt    Nummern/Jahr     Verteilungswert           Euro

Zeitung l:       999 Abos.                    0                    45                      0                                     0

Zeitung 2:      l 001 Abos.            4000         45          180000              9574,47

Zeitung 3:      2 500 Abos.              7600              50          380000            20212,77

Zeitung 4:      79 000 Abos.                      22000                    60        1320000          70212,77

1 880 000    100000,00

Abschnitt III (Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen)
Zu § 8 (Voraussetzungen und Berechnung)

Abs. l: Die Bestimmung legt fest, dass der Bund für regionale Tageszeitungen - im Interesse des Erhaltes
der Vielfalt in den Bundesländern - eine Besondere Förderung vorsieht.

Abs. 2: Diese Bestimmung normiert, dass nur jene Tageszeitungen eine Förderung nach diesem Abschnitt
erhalten können, deren Verkaufsauflage im Jahresdurchschnitt höchstens 100.000 Stück beträgt, wobei
als Bezugsgröße das gesamte Bundesgebiet füngiert. In Bezug auf die Bestimmung hinsichtlich der
maximalen Anzeigenseiten ist festzuhalten, dass den klassischen Werbeanzeigen anzeigenähnliche
Blattbestandteile gleichzuhalten sind. Als solche sind insbesondere „Sonderbeilagen" mit überwiegend
kommerziellen Charakter und Sonder- und Widmungsseiten anzusehen.

Abs. 3: Die national marktführende Tageszeitung wird von der Förderung zur Gänze ausgeschlossen.
Überdies wird normiert, dass regional marktführende Tageszeitungen ausgeschlossen sind. In jenen
Bundesländern, in denen die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend ist, ist
auch die - gemessen an der Verkaufsauflage - zweitgrößte Tageszeitung von einer Förderung
ausgeschlossen. Auf Grund von Marktanalysen kann davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei
diesen Tageszeitungen um marktstarke handelt, sodass von der Einführung einer Untergrenze Abstand
genommen werden konnte.

Abs. 4: Für die Förderung nach diesem Abschnitt ist die Anzahl der Verkaufsexemplare ausschlaggebend.
Darunter ist die „gesamte verkaufte Auflage" zu verstehen.

Abs. 5: Die Bestimmung normiert den Berechnungsmodus für die Förderung gemäß diesem Abschnitt.
Da Redaktionskosten unabhängig von der Auflage anfallen, erhält jede förderungswürdige Zeitung einen
Sockelbetrag von € 500.000,--. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die Anzahl der
verkauften Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der
im jeweiligen Jahr erschienen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels
Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können. Diese Deckelung
verhindert, dass größere Tageszeitungen den Fördertopf überproportional ausschöpfen. Auf Grund dieses
Berechnungsmodells werden Tageszeitungen mit einer geringeren Verkaufsauflage bevorzugt.

Angemerkt wird, dass als regionales Hauptverbreitungsgebiet jenes Bundesland gilt, in dem die meisten
Exemplare der Zeitung verkauft werden.

Abschnitt IV (Qualitätsförderung und Zukunftssicherung)
Zu § 9 (Verteilung der Mittel)

Abs. 1: Die Bestimmung verdeutlicht, dass die für eine Förderung nach Abschnitt IV vorgesehenen
Fördermittel nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf mehrere Fördertöpfe zu verteilen sind.


Abs. 2 legt fest, dass ein Vorschlag für die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. l Z 3 zu erfolgen hat.
Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel nicht zur
Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten
Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für eine andere Förderungsart im Rahmen dieses
Gesetzes vorzulegen. Diese Flexibilität ist notwendig, da sich die Anzahl der Ansuchenden für diese
Fördertöpfe von Jahr zu Jahr ändern wird bzw. gegenwärtig noch nicht einschätzbar ist. Insbesondere im
Jahr der Einführung der „neuen" Förderungen könnte der Fall eintreten, dass nicht genug Förderanträge
eingereicht werden. Durch diese Regelung kann die KommAustria nach Maßgabe der Empfehlung der
Kommission freiwerdende Mittel auch für andere Förderarten im Rahmen dieses Gesetzes verwenden.

Abs. 3 Die konkrete Ausführung, z.B. welche Nachweise abzuliefern sind, ist in den Förderrichtlinien
festzuhalten.

Zu § 10 (Förderung der Journalistenausbildung)

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage, die nur die Förderung von Einrichtungen der
Joumalistenausbildung vorsah, wird nun mehr auch die Möglichkeit der Förderung der Ausbildung des
journalistischen Nachwuchses in den Redaktionen geschaffen. Abs. l enthält die Bestimmung hinsichtlich
der Förderung für Verleger, die sich der Förderung von Nachwuchsjournalisten annehmen. Abs. 2
normiert jene Auflagen, die Einrichtungen der Journalistenausbildung und sonstige repräsentative
Vereinigungen zu erbringen haben, die sich der Aus- und Fortbildung von Journalisten widmen.

Abs. l: Diese Bestimmung legt die Modalitäten der Förderung der redaktionsinternen
Journalistenausbildung fest. Um eine derartige Förderung können Verleger dann ansuchen, wenn sie die
allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Abschnitt I erfüllen. Der Entwurf sieht vor, dass ein
Zuschuss gewährt werden kann, der höchstens ein Drittel der nachgewiesenen Ausbildungskosten
ausmachen darf. Ein derartiger Zuschuss kann einem Verleger für die Ausbildung zum Journalisten im
Bereich der Tages- und/oder Wochenzeitungen und - falls die Ausbildungsmodule auch den Online-
Bereich inkludieren - im Online-Bereich gewährt werden. Zugleich wird allerdings festgehalten, dass
eine reine Onlineausbildung nicht mit Zuschüssen zu bedenken ist. Nähere Einzelheiten - insbesondere
hinsichtlich des Nachweises der journalistischen Produktion und der Ausbildungskosten - sind in den
Förderrichtlinien festzulegen.

Abs. 2: Diese Bestimmung enthält die schon bisher geltenden Voraussetzungen und Modalitäten der
Förderung von Einrichtungen der Journalistenausbildung. Die Verteilung der hierfür vorgesehenen Mittel
auf die Vereinigungen wird wie bisher dahin gehend geregelt, dass 70% der Mittel für „ausschließlich
oder vorwiegend" mit der Journalistenausbildung befasste Vereinigungen zur Verfügung stehen und 30%
der Mittel für Vereinigungen, die sich auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung verschrieben haben.
Klargestellt wird, dass auch die Förderung von Volontariaten möglich ist. Diesfalls erhält ein bei einer
österreichischen Zeitung im Rahmen eines Volontariates tätiger Journalist von einer Vereinigung im
Sinne des Abs. 2 Direktzahlungen. Die Förderung erweist sich damit als indirekte Förderung.

Abs. 2 Z l Bei der Berechnung der l .300 Ausbildungstage im Jahr werden wie bisher nur Lehrgänge im
herkömmlichen Sinne zu berücksichtigen sein: die Förderung oder Finanzierung von Volontariaten fällt
nicht unter diese Bestimmung. Als Ausbildungstage gilt ein 6-Stunden Tag.

Abs. 2 Z 2 Keine der unter Abs. 2 Z 2 geforderten Vereinigungen soll mehr als ein Drittel der unter Z 2
vorgesehenen Gesamtmittel bekommen.

Zu § 11 (Sonstige Förderungen)

Abs. l: Diese Bestimmung normiert, dass zur Förderung von Auslandskorrespondenten, die in einem
festen Angestelltenverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitungen stehen, ein Zuschuss gewährt
werden kann. Dieser Zuschuss darf allerdings höchstens 50% der Gesamtkosten für diesen Arbeitsplatz
betragen und überdies den Betrag von € 40 000 nicht übersteigen.

Abs. 2: Diese Bestimmung normiert, dass Vereinigungen, deren ausschließliche Aufgabe in der (Schul-)
Leseförderung von Tages- und Wochenzeitungen zu sehen ist, mit einem Zuschuss von höchstens 50%
ihrer Gesamtaufwendungen bedacht werden können. Weiters kann auch die Gratisverteilung von Tages-
und Wochenzeitungen an Schulen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gefördert werden.

Abs. 3: Diese Bestimmung normiert, dass pressebezogene Forschungsprojekte einen finanziellen
Zuschuss begehren können, allerdings mit der Auflage, dass der Förderungsträger nachweislich
mindestens die Hälfte der Projektkosten selbst aufbringt. Da es sich um die einzige Förderung im Rahmen
dieses Entwurfes handelt, die sich nicht auf einen bereits abgelaufenen Beobachtungszeitraum (Vorjahr)
bezieht, werden Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung verlangt. Nicht widmungsgemäß
verbrauchte Mittel sind zurück zu erstatten.


Abs. 4: Diese Bestimmung normiert, dass repräsentativen non-profit Organisationen, die
Pressekonferenzen veranstalten, in Summe Fördermittel bis zu € 40 000 (Gesamtmittel) zuerkannt werden
können.

Zu § 12 (Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel)

Die Bestimmungen des § 12 entsprechen den bisherigen Regelungen des § 9 (Joumalistenausbildung)
Abs. 4 und 5 Presseförderungsgesetz. Die Art der vorzulegenden Bescheinigungen, Kostenaufstellungen,
Kostennachweise etc. ist in den Förderrichtlinien näher zu definieren.

Abschnitt V (Schlussbestimmungen)
Zu § 13 (Evaluierung der Maßnahmen)

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die KommAustria die Zielsetzungen und Auswirkungen
der Presseförderung einer Bewertung zu unterziehen hat, die im Jahre 2006 durchgeführt werden soll. Die
Ergebnisse dieser Evaluierung sind in einem schriftlichen Bericht festzuhalten, der bis Ende 2006 der
Bundesregierung vorzulegen ist.

Zu § 14 Abs. 1: Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sämtliche Förderungen, mit Ausnahme der
Forschungsprojekte gemäß § 11 Abs. 3, für das dem Ansuchen vorangegangene Jahr
(Beobachtungszeitraum) gewährt werden. Förderungen von Forschungsprojekten hingegen erfolgen im
Vorhinein.

Zu Abs. 2: Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass eine Tages- oder Wochenzeitung, die
zwar alle Förderungskriterien für den Beobachtungszeitraum erfüllt hat, jedoch vor Auszahlung
eingestellt wird, eine Förderung erhält. Der sich dadurch ergebene Betrag kann auch nicht anderen Tages-
oder Wochenzeitungen zu Gute kommen oder für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz
verwendet werden. Überdies wird normiert, dass sämtliche Förderungen nach diesem Bundesgesetz in
zwei gleich hohen Teilbeträgen ausbezahlt werden. Der erste Teilbetrag wird wie bisher nach der
Beschlussfassung (meist Juli) ausgezahlt, der zweite Teilbetrag spätestens im November.

Zu § 17 Abs. l: Die Veröffentlichung der Förderungsrichtlinien soll im Internet erfolgen. Auf Anfrage
werden die Förderungsrichtlinien von der Geschäftsstelle auch zugesandt.

Zu Artikel 2:(Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Im Hinblick darauf, dass der Aufwand der in der KommAustria tätigen Bediensteten für den
Rundfunkbereich von den Rundfunkveranstaltern durch Finanzierungsbeiträge gemäß § 10 KOG getragen
wird, ist die Aufnahme einer Ausnahmebestimmung notwendig.

Zu Artikel 3 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes):
Zu § 7 Abs. 2a:

Die Änderungen dienen dem Zweck, den Gutachtensauftrag so klar wie möglich zu fassen. Schon bisher
bestand in der Praxis die Auffassung, dass einzelne Aufträge - wenn keine konkreten Anlaßfälle bzw.
Bedenken im Hinblick auf einzelne Beiträge des jeweiligen Jahrganges einer Zeitschrift vorgetragen
wurden - nicht dahingehend zu verstehen sind, dass der Gutachter gegen § 7 Abs. 2 des
Publizistikf
örderungsgesetzes verstoßende Aussagen in den zu prüfenden Publikationen selbständig zu
suchen, aufzulisten und darauf aufbauend Schlüsse zu ziehen hat. Im Sinne des
Publizistikförderungsgesetzes in Verbindung mit den Grundsätzen über Sachverständigengutachten (vgl.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996], 358 ff) soll daher auf
gesetzlicher Ebene klargestellt werden, dass der Gutachtensauftrag unbedingt dahingehend zu
spezifizieren ist, dass konkrete Bedenken gegen publizierte Beiträge eines Förderungswerbers
aufzuzeigen wären und nicht lediglich der Auftrag der Prüfling mehrerer Jahrgänge auf die Einhaltung
des § 7 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes zu ergehen hat.

Zu § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. l:

Die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln der Publizistikförderung II soll in Zukunft der
KommAustria obliegen.

Zu § 9 Abs. 1:

Der Beirat ist in Zukunft bei der KommAustria eingerichtet. Wie aus den Übergangsbestimmungen des
§ 13 hervorgeht, bleiben die Mitglieder des bisherigen Beirats jedoch bis zum Ende ihrer
Funktionsperiode im Amt und haben ab In Kraft Treten des Gesetzes die KommAustria zu beraten.

Zu § 9 Abs. 4:

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden nicht mehr wie bisher von der Bundesregierung
sondern vom Bundeskanzler bestellt. Die Funktionsperiode von drei Kalenderjahren wird beibehalten.


Zu §11:

Die KommAustria hat dem Bundeskanzler jährlich Förderberichte abzuliefern. Diese werden vom
Bundeskanzler wie bisher dem Nationalrat vorgelegt.

Zu §13:

Abs. l: Die Vollziehungsklauseln in Bezug auf die in Abschnitt I geregelte Parteiakademienförderung
bleiben unverändert.

Abs. 2: Die KommAustria ist eine dem Bundeskanzler nachgeordnete Dienststelle. Mit der Vollziehung
des Abschnittes II ist sohin der Bundeskanzler zu betrauen.

Abs. 3: Die RTR wird für die KommAustria die administrative Aufgaben übernehmen.

Abs. 4 sieht vor, dass der bestehende Beirat mit seinen Mitgliedern erhalten bleibt und in Zukunft bei der
KommAustria eingerichtet ist. Dies hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung und die
Funktionsperiode der derzeitigen Mitglieder.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.