293/A(E) XXII. GP

Eingebracht am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Erika Scharer, Prähauser

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend „Gerichtsgebührengesetz - Änderung der Rechtsansicht - Tausende

Wohnungseigentümer in Österreich betroffen“

Zahlreiche WohnungseigentümerInnen - insbesondere in Salzburg - wurden in den letzten
Wochen mit Zahlungsauftrag bzw. mittels Vorschreibung an die Bank aufgefordert, die
Gerichtsgebühr zur Einzahlung zu bringen. Hintergrund ist eine geänderte Rechtsansicht
des Justizministeriums, das davon ausgeht, dass auch der Erwerb neu errichteter
Eigentumswohnungen nicht mehr gebührenbefreit sei. Es handelt sich dabei um die
Eingabe- und Eintragungsgebühren, die betragen:

-          Eingabegebühr (normalerweise € 36)

-          Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes in der Höhe von 1,2 Prozent des

Pfandrechtes.

Daraus ergeben sich rückwirkend Forderungen für die Käufer geförderter Objekte in
der Höhe von ca. 2.000 bis 7.600 €. In Österreich dürften davon zig-tausende
Förderungswerber betroffen sein (Salzburg 3.500 bis 4.000 Förderungswerber).

Das Amt der Salzburger Landesregierung wurde im Rahmen eines Ersuchens um
Verwaltungshilfe gemäß § 11 a Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 informiert, dass es
hinsichtlich der Gebührenbefreiung für Wohnbauförderungsmaßnahmen eine geänderte
Rechtsansicht gebe. Demnach wären aufgrund der Ergebnisse der 42.
Gesamtösterreichischen Arbeitstagung der Revisoren, jene Gebührenbefreiungsanträge
nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 einer Nachprüfung zu unterziehen, welchen eine Förderung
des Erwerbes von neu errichteten Wohnungen zugrunde liegen. Die besondere
Problematik dieser Änderung der Rechtsansicht liegt darin, dass gebeten wird, alle
Förderungsvorgänge im Zeitraum 1998 bis 2003, welchen der Förderungstatbestand der
Förderung des Erwerbes neu errichteter Wohnungen zugrunde lag, bekannt zu geben.
Damit ist de facto eine Rückwirkung dieser geänderten Rechtsansicht verbunden, die für
Förderungswerber, die bekanntlich gerade die ersten Jahren nach Bezug einer neuen
Wohnraumes mit großer finanzieller Anspannungen zu kämpfen haben, enorme Probleme
schafft, die sicherlich in vielen Fällen auch die finanzielle Existenz bedrohen können.
Diese Änderung kann daher nicht akzeptiert werden.

Die Änderung der Rechtsansicht des Justizministeriums geht offenbar von einem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Februar 2003 (Geschäftszahl
2003/16/0029) aus, der
einen Förderungsfall im Burgenland betraf. Dort ging es um die
Förderung des
Erwerbes einer bestehenden Wohnung. Bei diesem Erwerbsgeschäft
verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit der
Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 Abs. 4 WFG 1984, weil dieser Bestimmung nur


Maßnahmen zu unterstellen seien, die den Bau im engeren Sinn, als die Errichtung
(Schaffung) von Objekten betreffen.

Nun geht es allerdings um die Frage der Anwendung der erwähnten
Gebührenbefreiungsbestimmung für den
geförderten erstmaligen Erwerb neu
errichteter Wohnungen
. Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 Abs. 3 WFG
1984 ist als bundesrechtliche Bestimmung nach wie vor in Kraft, das Förderungsrecht des
WFG 1984, als Bundesrecht am 1. Jänner 1985 in Kraft getreten, wurde bekanntlich mit
zwei B-VG-Novellen 1987 und 1988 „verländert“. Bereits das WFG 1984 als Bundesrecht
kannte aber schon den Erwerb neu errichteter Wohnungen als Förderungsgegenstand, auf
den selbstverständlich die Gebührenbefreiungsbestimmungen anzuwenden waren. Eine
Voraussetzung für den „Ersterwerb“ war, dass die Wohnung zwar schon fertig gestellt sein
durfte, die baubehördliche Benützungsbewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des
Ansuchens höchstens drei Jahre zurückliegen durfte. Mit der „Verländerung“ wurde das
WFG 1984 hinsichtlich des Förderungsrechtes Landesrecht. In beiden Phasen gab es eine
Fülle dieser Förderungen des Ersterwerbes neu errichteter Wohnungen, bei denen
selbstverständlich immer die Gebührenbegünstigung zum Tragen kam. Die Förderung des
erstmaligen Erwerbes neu errichteter Wohnungen fand in der Folge auch in das
Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 als Förderungsgegenstand Aufnahme. Das
Gesetz ist am 1.1.1991 in Kraft getreten. Auch hier wurde bereits eine große Zahl von
derartigen Förderung abgewickelt, ohne dass es je in gebührenrechtlicher Hinsicht
Probleme gegeben hätte.

Die Änderung der Rechtsansicht steht für die Antragsteller auch nicht im Einklang mit der
im Zuge der „Verländerung der Wohnbauförderung“ abgeschlossenen Bund-Länder-
Vereinbarung (Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des
Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei
der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBI. Nr. 390/1989). Es wurde
dabei vereinbart, dass der Bund die Befreiung von den Gerichtsgebühren aufrechterhalten
wird. Der Bund hatte sich ferner verpflichtet, binnen eines Jahres eine Anpassung der
geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebühren vorzunehmen. Dieser Verpflichtung
ist der Bund mit der Novelle BGBI. Nr. 460/1990, zum WFG 1954 nachgekommen.

Vor diesem Hintergrund kommt die weitreichende Änderung der Rechtsansicht völlig
überraschend, sie ist absolut unverständlich und führt zu einer exorbitanten Belastung der
Wohnungseigentümer
Innen, mit der diese in keiner Weise rechnen konnten.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:


 

Entschließung

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.      Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, die Justizverwaltung mittels Erlass
anzuweisen, von Nachprüfungen der Gebührenbefreiungsanträge nach § 53 Abs. 3
WFG 1984 (Förderungsfälle von 1998 bis 2003) Abstand zu nehmen und die
bereits vorgenommenen Vorschreibungen zurückzunehmen. Damit soll die alte
Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Justiz im Sinne der Rechtssicherheit
der Förderungswerber für diese Förderungsfälle weiter gelten.

2.          Ferner wird der Bundesminister für Justiz aufgefordert, bereits erfolgte

Zahlungsvorschreibungen gem. § 7 Abs. 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz von
Amts wegen aufzuheben und die eingehobenen Vorschreibungen den betroffenen
Zahlern zurück zu erstatten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss