294/A XXII. GP
Eingebracht am 03.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Doris Bures, Eder, Dr. Jarolim
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel l
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBI. Nr. 520/1981, zuletzt
geändert durch die Wohnrechtsnovelle
2001, BGBI. l Nr.xxx/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs 4 MRG möge wie folgt lauten:
„Ungeachtet einer Rückforderung nach Abs.3 hat der Vermieter die entgegen den
Regelungen des Abs. 1 an ihn geleisteten Beträge als Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Z
1 lit. g auszuweisen.
Beträge, die entgegen den Bestimmungen der §§ 21 - 24 vereinnahmt wurden, sind nach
rechtskräftiger Feststellung der Unzulässigkeit der Verrechnung, ungeachtet der
Rückforderung nach Abs 3, in der der rechtskräftigen Entscheidung nachfolgenden
Abrechnungsperioden in der festgestellten Höhe der Überschreitung auf der Einnahmenseite
der Betriebskostenabrechnung als Gutschrift auszuweisen."
Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
1. § 49 e. Das Bundesgesetz BGBI l
Nr. XX/2003 ist auch auf Mietverträge anzuwenden,
die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, sowie auf anhängige
Verfahren,
die nach dem 31.12.2003 in erster Instanz rechtskräftig beendet werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter
Verzicht auf die I. Lesung dem
Justizausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Seitens des
Justizministeriums wurde wiederholt dargelegt, dass es ein wichtiges Anliegen
im Bereich des Mietrechts sei, falsch gelegte Betriebskostenabrechnungen
wirkungsvoll zu
sanktionieren.
Aufgrund
der positiven Erfahrungen mit der Bestimmung des § 27 Abs 4 in der derzeit
geltenden Fassung im Bereich der illegalen Ablösen, die auf gleiche Weise die
Entgegennahme illegaler Ablösen seitens des Vermieters sanktioniert, wurde der
§ 27 Abs 4
MRG nunmehr dahingehend ergänzt, dass die durch die Schlichtungsstelle oder das
Gericht
festgestellten falsch verrechneten Betriebskostenbeträge nicht nur gemäß § 37
Abs 4 MRG
an die betroffenen Mieter zurückgezahlt werden müssen, sondern dieselbe als
falsch
verrechnete festgestellte Betragshöhe auch als Einnahme in folgenden
Jahresabrechnung
auszuweisen ist. Klargestellt wurde auch, dass die Gutschrift in jener
Abrechnungsperiode
auszuweisen ist, die der rechtskräftigen Entscheidung folgt.
Damit wird
einerseits die Motivation korrekte Betriebskostenabrechnungen zu legen, um ein
Vielfaches erhöht, andererseits wird gegenüber jenen schwarzen Schafen, die
wiederholt
das bestehende System eindeutig durch laufend falsche Abrechnungen
missbrauchen, eine
Sanktion eingeführt, die die „Falschabrechner" auch spürbar finanziell
trifft. Als zusätzlich
positiver Faktor trägt diese Regelung dazu bei, eine wirklich bemerkbare
Reduzierung der
Betriebskosten für die gesamte Liegenschaft zu bewirken. Es ist zudem zu
erwarten, dass
durch die damit ebenfalls reduzierte Gesamtmiete, die Inflation im Bereich der
Mieten sich
dem allgemeinen Inflationsniveau passt und damit die Kaufkraft der Mieterinnen
und Mietern
gestärkt wird.