301/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 03.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Elmar Lichtenegger,
Peter Haubner, Dr.Peter Wittmann,
Dieter Brosz, Sigisbert Dolinschek, Herta
Mikesch, Beate Schasching,
Mag.Ulrike Lunacek
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Vorlage eines „Anti-Doping-Gesetzes"
Der Nationalrat hat den Abschluss der
Anti-Doping-Konvention des Europarates
im Jahre 1991 genehmigt. Die Genehmigung wurde samt der
Anti-Doping-
Konvention im BGBl. Nr. 451/1991 kundgemacht. Bei der
Genehmigung der
Konvention hat der Nationalrat festgelegt, dass dieser
Staatsvertrag samt Anhang
im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen ist.
Das Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention des
Europarates, das von
Österreich am 12. September 2002 in Warschau unterzeichnet wurde, befindet sich
derzeit in parlamentarischer Behandlung (207 d.B und 315 d.B XXII GP).
Darin wird im wesentlichen die
gegenseitige Anerkennung von Dopingkontrollen
durch die Vertragsstaaten, die Gewährleistung einer gleichmäßigen Vorgangsweise
gemäß den ISO-Qualitätsnormen für Dopingkontrollen, wie sie in Österreich schon
seit dem Jahr 2002 bestehen und die Zuständigkeit der World Anti-Doping-Agency
(WADA) und anderer mit deren Ermächtigung handelnder
Doping-Kontroll-
Organisationen geregelt und eine Überwachung der Anwendung und
Durchführung des Übereinkommens durch eine „Überprüfungsgruppe"
festgelegt.
Infolge der Konvention wurde in
Österreich das Österreichische Anti-Doping-
Comite (ÖADC) eingerichtet, das die Einhaltung der
Bestimmungen beobachtet
und, wenn notwendig, Maßnahmen adaptiert. Es ist gemäß
den von allen
Mitgliedern der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) einstimmig
beschlossenen Anti-Doping-Bestimmungen zur Erlassung von Richtlinien,
Erledigung von Einsprüchen, für Beschwerden und Änderungswünsche und zur
Koordination der Meinungen zwischen BSO, Bund, Ländern
und ÖOC, sowie zur
Regelung spezieller Fragen zuständig.
Zur Ermöglichung von Kontrollen sowohl
im Sportbereich als auch im Freizeit-
und Jugendbereich sowie im sportnahen Bereich (z.B. Fitness- und
Bodybuildingstudios) sollte die Änderung des Arzneimittelgesetzes, des
Rezeptpflichtgesetzes und des Apothekengesetzes vom
Dezember 2001, BGBl. I
Nr. 33/2002, beitragen, auch wurde die
Anzahl von Kontrollen außerhalb des
Wettkampfes (Out of Competition - OOC-Kontrollen) erhöht.
Insbesondere wegen der immer größer
werdenden Schwierigkeiten mit
Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) wird die von vielen Seiten geforderte
zusätzliche Regelung im Arzneimittelgesetz derzeit
vorbereitet und soll in Kürze
durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur
Begutachtung
gebracht werden.
Bei der zweiten
Welt-Anti-Doping-Konferenz in Kopenhagen einigten sich die
Internationalen Sportorganisationen am 5.3.2003 auf
einen „Welt-Anti-Doping-
Code", der bis zum Beginn der Olympischen Spiele in
Athen 2004 auch von den
Nationalen Olympischen Comités implementiert sein soll, um eine Teilnahme ihrer
Athleten zu gewährleisten.
Die Vertreter von 73 Regierungen,
unter ihnen auch Österreich, unterzeichneten
bei dieser Konferenz die „Erklärung von Kopenhagen",
wonach sie den Anti-
Doping-Code politisch und moralisch unterstützen. - In
der Folge haben der
Europarat und die UNESCO eine Vereinbarung getroffen,
wonach auf der Basis
der Anti-Doping-Konvention des Europarates eine Global-Anti-Doping-
Convention unter Berücksichtigung der Grundsätze des World-Anti-Doping-Code
beschlossen werden soll, die bis zum Beginn der Olympischen Winterspiele 2006
in Turin in Geltung gesetzt werden sollte.
Eine formelle Zustimmung der
Bundesregierung zum Code ist - zumal es sich bei
der World Anti-Doping-Agency um eine private Stiftung
nach Schweizer Recht
handelt - nicht möglich, insbesondere können aber auch
verschiedene Regelungen,
wie zum Beispiel der Ausschluss staatlicher und internationaler Gerichte zu
Gunsten des privaten Sportschiedsgericht in Lausanne (Court of Arbitration,
CAS)
nicht ohne weiteres implementiert werden.
Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es
absolut notwendig, in der österreichischen
Rechtsordnung einen klaren gesetzlichen Rahmen für die
Bekämpfung des
Dopingmissbrauchs, die Anordnung von Sanktionen (z.B. Berufsverbote) und den
Rechtsschutz Betroffener zu schaffen. Da Regelungen zur Dopingbekämpfung in
verschiedenen Rechtsquellen überdies die Bekämpfung des Dopingmissbrauchs
erschweren, sollte auch aus rein sachlichen Überlegungen
eine eigene
bundesgesetzliche Regelung getroffen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit
sind hierfür verfassungsgesetzliche Regelungen erforderlich, die dem Bund die
Zuständigkeit zur Erlassung eines einheitlichen Antidopinggesetzes einräumen
und
die Anordnung und Durchführung von
Dopinguntersuchungen, den Ausspruch der
Sanktionen nach den Standards der Internationalen
Sportverbände, insbesondere
des Internationalen Olympischen Komitees, und die Einrichtung einer
unabhängigen Instanz, bei der die Sportler die Sperre bei
einer positiven
Dopinguntersuchung bekämpfen können,
verfassungsrechtlich absichern.
Daher sind die unterfertigten
Abgeordneten auch gerne dazu bereit, gemeinsam
unter Einbindung des Österreichischen Sports an einer solchen neuen
Gesetzesmaterie mitzuwirken.
Die unterzeichneten Abgeordneten
stellen daher nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, in
Zusammenarbeit mit den Bundesländern
dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein
Antidopinggesetz
vorzulegen, das insbesondere vorsieht:
• eine
Kompetenzgrundlage des Bundes für die Erlassung eines einheitlichen Antidopinggesetzes;
• die Anordnung und
Durchführung von Dopinguntersuchungen nach
internationalen Standards;
• den
Ausspruch von Sanktionen, die von den Internationalen Sportverbänden,
insbesondere vom Internationalen Olympischen Komitee,
vorgeschrieben
werden;
• die Einrichtung
einer weisungsfreien und unabhängigen Instanz, die die
Sanktionen der Verbände bei Dopingvergehen auf ihre
Rechtmäßigkeit
überprüft."
In
formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Sportausschuss zuzuweisen.