307/A(E) XXII. GP
Eingebracht am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Keck, Heidrun Silhavy, Verzetnitsch
und
GenossInnen
betreffend Ausdehnung des Anspruches auf Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge und
Sonderruhegeld nach den Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG)
sowohl auf Nachtarbeit als auch auf Schwerarbeit
Im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) sind Maßnahmen der
Gesundheitsvorsorge und ein
Sonderruhegeld für „Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten“ geregelt. Doch
nicht nur
Nachtschwerarbeit
sondern sowohl Nachtarbeit als auch Schwerarbeit erhöht - über einen
langen Zeitraum ausgeübt - das Gesundheitsrisiko und verkürzt die
Lebenserwartung. Diese
Tatsache
ist arbeitsmedizinisch unbestritten. Die Wahrscheinlichkeit bzw. das Risiko,
dass
neben Nachtschwerarbeitern auch Nachtarbeiter und Schwerarbeiter das
Regelpensionsalter
gar nicht erreichen und ihr gesamtes Arbeitsleben umsonst
Pensionsversicherungsbeiträge
einbezahlt haben, ist unbestreitbar sehr hoch.
Auch die Erfahrungen aus der betrieblichen und
industriellen Praxis zeigen, dass
Nachtarbeiter und Schwerarbeiter eine dramatisch niedrigere Lebenserwartung und
ein um ein
vielfaches höheres Erkrankungsrisiko haben als der Durchschnitt der
Gesamtbevölkerung.
Deshalb müssen auch diese Arbeitnehmer unter die
Gesundheitsvorsorgemaßnahmebestimmungen und die
Sonderruhegeld-Regelungen des
NSchG
fallen.
Arbeitsmedizinische Erkenntnisse und betriebliche
Sterbestatistiken machen diese
Ausdehnung des Adressatenkreises des NSchG zwingend erforderlich, wenn man
nicht
Nacht- und Schwerarbeitern ihre Ansprüche auf die Leistungen aus der
Pensionsversicherung
vorenthalten
will.
Die für den erweiterten Personenkreis anzupassenden
Pensionsversicherungsbeiträge werden
wie auch schon jetzt beim NSchG aus der durch Nacht- und Schwerarbeit
zusätzlich
erwirtschafteten Wertschöpfung finanziert.
Die unterfertigten
Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat
wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat
bis 31. März 2004 eine
Regierungsvorlage zur Beschlussfassung zu übermitteln, in der das Erfordernis
der
Nachtschwerarbeit für den Anspruch auf Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und
das
Sonderruhegeld des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) in Nachtarbeit und
Schwerarbeit
geteilt und die Bestimmungen darüber sowohl auf Arbeitnehmer, die über einen
längeren
Zeitraum Nachtarbeit oder Schwerarbeit verrichten, anzuwenden sind.“
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales