309/A XXII. GP

Eingebracht am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.


Antrag

der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.Ing. Elke Achleitner

und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude und Woh-
nungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude und Wohnungsregister
(GWR-Gesetz) gschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)

Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

§1.(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,
Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich geglie-
dert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Gebäude: Freistehende oder - bei zusammenhängender Bauweise - klar gegeneinander abge-
grenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m2 beträgt;

2. Wohnung; Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Ge-
bäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohn-
bedürfnisses von Menschen zu dienen;

3. Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Ge-
bäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).

Inhalt des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:

1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);

2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);

3. Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);

4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);

5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);

6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);

7. Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbe-
dürfnissen dienen;

8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;

9. Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/1968 und deren
Beschreibungen.

Art der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister

§ 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:

1. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten des
Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;

2. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 1 bis 7 und 10, Abschnitt E, Z 1, 2
und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den
Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 Bun-


des-Verfassungsgesetz (B-VG) übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten
angefallen sind;

3. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der
Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1981;

4. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heran-
ziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der
Daten durch die Gemeinde;

5. die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten
anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 oder
durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;

6. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 und 13 sowie die Merkmale zu den Registerein-
heiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen.

 

(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch
Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.

(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Da-
ten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz sowie Daten heran-
ziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.

(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Ver-
langen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melde-
register unentgeltlich zu übermitteln.

Bereitstellung der Online-Applikation

§ 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwal-
tungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (GWR-Online) für die
Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation hat auch die Führung der not-
wendigen Schlüssel für die eindeutige Identifizierung der Adressen, Gebäude und Wohnungen sicher zu
stellen.

Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten

§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektroni-
schem Wege unentgeltlich zu übermitteln:

1. laufend vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 6
gemeinsam mit den vom Adressregister vergebenen Adresscodes der Grundstücke und vergebe-
nen Adressnummern für Gebäude;

2. laufend von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 2;

3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4.

(2) Die freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die Gemeinden hat
ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat

1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 und

2. der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 11 Abs. 3 Z 4
auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.

Zugriffsrechte zum Register

§ 7. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:

1. den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers , die ihre Gemeinde betreffen;

2. den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrneh-
mung der gemäß Art. 118 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) übertragenen Aufgaben der
örtlichen Baupolizei erforderlich ist;

3. dem Zentralen Melderegister alle Daten des Registers gemäß Anlage Abschnitt C.


Anonymisierung von Personenbezogenen Daten

§ 8. Das Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F, Z 4 ist unverzüglich nach Wegfall einer der Voraus-
setzungen gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz zu löschen.

Erstellung von Baustatistiken

§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine
Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl.I
Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Bau-
statistik unentgeltlich zur Verfügung zustellen.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser
Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-
Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriffgemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:

1. mit den Daten des Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11
Volkszählungsgesetz 1980,BGB
l. Nr. 199,

2. mit den Daten, die aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen
und sonstigen Räumlichkeiten, BGB
l. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und Wohnungszählung 2001)
sowie die aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbau-
statistische Erhebungen BGBl. Nr. 342/1979 in der Fassung BGBl.
II Nr. 324/1998 erhoben wur-
den,

3. mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, die der Anlage, Abschnitt A
Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt DZ 12 und
13 entsprechen und

4. mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen
Melderegisters.

(4) Die Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten haben ab der Verfügbarkeit der Online-
Applikation gemäß § 5 die Daten laufend zu übermitteln. Die Datenübermittlung durch den Bundesminis-
ter für Innere (Zentrales Melderegister) und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann je
nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.

(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F, folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bun-
desanstalt online zu übermitteln:

1. Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-
Applikation projektiert oder erstellt worden sind;

2. Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-
Applikation projektiert oder erstellt worden sind.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2 der Bundesminister für Inneres;

2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.


Anlage
A.         Merkmale von Grundstücksadressen:

1. Bezeichnung der politischen Gemeinde;

2. Bezeichnung der Ortschaft;

3. Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);

4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);

5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;

6. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz der
Adresse;

7. Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hof-
namen;

8. Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;

9. Weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.
B.                Merkmale von Gebäudeadressen:

1. Adressdaten des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;

 2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des
Gebäudes;

3. weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;

4. Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;

5. Angabe über die Funktion des Gebäudes;

6. Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes (§ 9a Abs. 2 Z 6 Vermessungsge-
setz), wenn vorhanden;

7. Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.
C.         Merkmale von Wohnungsadressen:

1. Adressdaten des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet;

 2. die Tür- oder Top-Nummer oder ersatzweise eine sonstige nähere Lagebestimmung innerhalb des
Gebäudes.

D.         Gebäudemerkmale:

1. Koordinaten der Baufläche nach den Feststellungen der Gemeinde;

2. Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;

3. Gebäudekategorie;

4. Gebäudeeigentümertyp;

5. Bauperiode;

6. Gebäudestatus;

7. Geschossanzahl ohne Keller- und Dachgeschoss;

8. Anschluss an Wasserleitungs- bzw. Kanalnetz und Gasnetz;

9. Art der Beheizung und Energiekennzahl;

10. die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im
Gebäude in Quadratmetern;

11. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;

12. Koordinaten der Baufläche nach den Feststellungen des Bundesamtes für Eich- und Vermes-
sungswesens;

13. Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswe-
sens.

E.                Wohnungsmerkmale:

1. Nutzfläche der Wohnung;

2. Zahl der Wohnräume der Wohnung;

3. Ausstattung der Wohnung;

4. Art der Beheizung der Wohnung;

5. Rechtsverhältnis an der Wohnung;

6. Nutzungsart;


7. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze.
F.                Merkmale von Bauvorhaben:

1. Adressdaten des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben durchge-
rührt wird;

2. Baubewilligungsdatum;

3. Fertigstellungsdatum;

4. Name und die Anschrift des Bauherrn;

5. Rechtsnatur des Bauherrn;

6. Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);

7. Daten gemäß Abschnitt D Z 1 bis 4, 7 und 10 sowie Abschnitt E Z 1, 2 und 6;

8. Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;

9. Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.


Artikel 2
Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 8 lautet:

㤠8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:

1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

2. zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leich-
teren Kenntlichmachung der Grundstücke und

3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der
darauf befindlichen Gebäude."

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis
(Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu fuh-
ren (Grundstücksdatenbank)."

3. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksda-
tenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfor-
dernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des
Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen."

4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik
Österreich wiederzugeben."

5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstü-
cken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.

(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:

1. die Bezeichnung der Gemeinde,

2. die Bezeichnung der Ortschaft (soweit dies zur eindeutigen Adressierung nötig ist),

3. die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,

4. die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, u.a.),

5. die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,

6. die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adres-
se,

7. die Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie
Vulgo- und Hofnamen,

8. die Eignung für Wohnzwecke,

9. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und
10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode.

(3) Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressre-
gister weiters folgende Angaben einzutragen:

1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung
betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon, eine Parzelle ua.,

2. die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des
Gebäudes,

3. allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,

4. allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinn des § 2 Z l1GWR-Gesetz, BGBl.I Nr. xxx/200x,


5. die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit nach Abs. 4

6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,

7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,

8. die Eignung für Wohnzwecke,

9. allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und

10. die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.

(4) Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters und über Inhalt
und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Rich-
tigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und
des jeweiligen Standes der Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.
Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des
Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen."

6. § 10 lautet:

„§ 10. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgeleg-
ten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:

1. Bauflächen

2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen

3. Gärten

4. Weingärten

5. Alpen

6. Wald

7. Gewässer

8. Sonstige

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszu-
weisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in
Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweiligen Stand von Wissen-
schaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinne der
Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft."

7. Dem §13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder
ergibt sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die Festpunkte so
ist dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. l1 Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodie-
rungen der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für Eich-
und Vermessungswesen geändert.

(5) Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen" kundzumachen.
Nach Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken. Nach erfolgter Be-
richtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen."

8. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der im § 9a Abs. 2 Z 8 und 9 und
§ 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben."

9. § 44 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3
Z 1 bis 5 und 7 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9
bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils
umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die
Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-
Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung
sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von
authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt."


10. §46 lautet:

„§ 46. Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automations-
unterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaft-
lichen Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 BGBl. Nr. 148/1955 idgF
BGBl.I Nr. 71/2003 zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden."

11. Der erste Satz des § 47 Abs. 1 lautet:

„§ 47. (1) Für die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlun-
gen nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch Ver-
ordnung festzusetzen sind."

12. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a (1) Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und
10 und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 9 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die Aufzeich-
nung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch Weiterga-
be an Dritte, ist unzulässig.

(2) Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen, sowie
die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4
und 6 unterliegen einem Kostenersatz.

(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht
- sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen
durch

1. Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen
Aufgabe erforderlich ist,

2. die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und

3. Feuerwehren und Rettungsdiensten für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und
Retrungswesens.

(4) Die aufgrund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister
erzielten Einnahmen sind zweckgebunden für den Ausbau und die Verbesserung des Registers und die
Abgeltung der durch die Geocodierung den Gemeinden zusätzlich entstandenen Aufwendungen zu ver-
wenden."

13. Dem §57 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§  9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46,
§ 47 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, treten am 1. März 2004
in Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a
Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. xxx/200x, tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft."

14. Der § 59 Abs. l lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50,
53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und
des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a Abs. 2
Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46
bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9
Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Lan-
desverteidigung betraut."

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.


Begründung

Allgemeiner Teil:

Zu Artikel l (Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister):
Probleme:

Statistische Großzählungen, wie zuletzt im Jahr 2001, sollen in Zukunft durch Registerzählungen ersetzt
werden. Voraussetzung hierfür bilden bereits das beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Zentrale
Melderegister (§ 16 Meldegesetz) und das gemäß § 10 Bildungsdokumentationsgesetz von der Bundesan-
stalt Statistik Österreich zuführende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als Registerzählung
fuhren zu können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters.

Registerbasierte Zählungen sind nicht nur wesentlich kostengünstiger, sie belasten auch nicht die Bevöl-
kerung und die mit der Zählungsabwicklung betrauten Organe, wie insbesondere die Gemeinden.

Weiters kann das Effizienzpotential von E-Government nur dann ausgeschöpft werden, wenn für elektro-
nisch abgewickelte Verfahren inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die mehrfache „händische"
Rückfragen überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von authentischen Grundstücks- und
Gebäudebezeichnungen; diese sind von den Gemeinden zu vergeben. Viele für E-Government in Frage
kommende Anwendungen bauen auf raumbezogenen Adressen auf. Es besteht daher ein gesamtstaatli-
ches Interesse am Aufbau eines authentischen Adressregisters, das allen Behörden als Basis für ihre E-
Government-Anwendungen zur Verfügung stehen soll. Ein derartiges Adressregister soll im Grenzkatas-
ter durch Änderung des Vermessungsgesetzes eingerichtet werden. Die Änderung des Vermessungsgeset-
zes soll im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage für ein E-Government-
Gesetz (252 d. B XXII GP) erörtert werden. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Daten des Adress-
registers bedarf es auch der Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsregisters, das ansonsten jedoch
vornehmlich statistischen Zwecken dient. Die Bundesregierung ging bei der Beschlussfassung der Regie-
rungsvorlage für das E-Gove
rnment-Gesetz davon aus, dass bei der parlamentarischen Behandlung dieses
Gesetzesentwurfes die notwendigen Initiativen für eine Ergänzung des Grenzkatasters durch ein Adress-
register und die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsre-
gisters bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ergriffen werden (siehe Protokollanmerkung zu Top 5
der 27. Sitzung des Ministerrates am 28.10.2003).

Ziele:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Errichtung und Führung eines Gebäude- und Wohnungsregis-
ters durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Inhalt:

Regelung des Aufbaus und Inhalts des Registers;
Festlegung der Daten die im Register zu führen sind;

Festlegung, welche Verwaltungsdaten von welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und die
Führung des Registers zur Verfügung zu stellen sind;

Normierung der Zugriffsrechte zum Register.
Alternativen:

Durchführung der Großzählung auf bisherige Art und Weise mit den damit verbundenen Nachteilen (Be-
lastung der Bevölkerung; höhere Kosten)

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine unmittelbaren
Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Errichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters sind von Bundesanstalt
Statistik Österreich aus der Pauschalabgeltung gemäß 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 zu decken.
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entsteht daher dem Bund keine budgetäre Mehrbelastung. Im
Hinblick darauf, dass bei Errichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters in Hinkunft 2011 keine
„Großzählung" im herkömmlichen Sinne durch Befragung der Bevölkerung mehr notwendig sein wird,
ist mit einer entsprechenden Budgeteinsparung zu rechnen (im Jahre 2001 betrugen die Kosten für die
Gebäude- und Wohnungszählung rund 42 Mio. ATS).


Bei den bei der Erhebung mitwirkenden Gemeinden entstehen keine Mehrkosten, da sie bereits bisher bei
den Erhebungen im Bereich der Wohnbaustatistik mitgewirkt haben und die Wohnbaustatistik in diesem
Gesetz integriert wird; die Mitwirkung aber nicht ausgeweitet wurde.

Die Online-Applikation für die Meldung der Daten durch die Gemeinden ist von der Bundesanstalt Statis-
tik Österreich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe § 5). Außerdem steht den Gemeinden ein
unentgeltlicher Zugriff auf die sie betreffenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters zur Verfü-
gung. Die Gemeinden kommen damit unentgeltlich zu umfangreichen Informationen für ihre Planungs-
und Raumordnungsaufgaben. Die Gemeinde kann die Applikation zur direkten Online-Eingabe (mittels
Internetbrowser) nutzen oder die Daten mittels Schnittstelle liefern. Eventuell anfallende Leitungskosten
(Übertragungskosten) sind von den Gemeinden zu tragen. Falls die Gemeinde beabsichtigt, ihre gemein-
deeigene Software und ihre gemeindeeigenen Datensysteme im Zuge dieser Meldeverpflichtungen anzu-
passen, umzugestalten oder anderweitig zu verändern, so hat sie die dafür anfallenden Kosten selbst zu
tragen.

Die Kosten hat die Bundesanstalt wie folgt angegeben:

-      2004: 1,7 Mio. Euro

-      2005: 1,5 Mio. Euro

-      2006: 1,2 Mio. Euro

-      2007: 1,2 Mio. Euro

Die Entwicklungskosten von GWR-Online wurden bereits 2002 und 2003 von der Bundesanstalt aus der
Pauschalabgeltung getragen.

EU Konformität:

Gegeben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zu diesem Gesetz ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13  B-VG („...... sonstige

Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient").

Zu Artikel 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes):
Probleme:

Das Adressregister gibt österreichweit authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder.
Damit soll es die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen ablösen und
in Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise, Orientierungsnummem-
vergabe und räumlicher Zuordnung bilden. Auf dem Adressregister bauen das Zentrale Melderegister
(ZMR) und das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll eine Einga-
beschiene für die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als auch an das
geplante Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik Österreich die erforderlichen Daten
übermittelt werden. Auch andere Register, die Adressdaten benötigen, sollen ihre Informationen aus dem
Adressregister beziehen. Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht, effizienter
gestaltet und redundante Datenhaltungen vermieden werden.

Im Adressregister werden nicht nur die von den Gemeinden vergebenen Adressen wiedergegeben, son-
dern auch die Geocodierung dieser Adressen als räumlicher Bezug. Dieser Raumbezug wird in Zukunft
sowohl für Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung, im Rettungswesen und für das Krisenmanage-
ment, als auch für private Anwender immer wichtiger. Die Erstdatenerfassung hinsichtlich der Geocodie-
rung erfolgte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Zusammenarbeit mit den Ge-
meinden. In der Folge soll auch die Führung der Geocodierung automationsunterstützt durch die jeweils
örtlich zuständige Gemeinde erfolgen.

Mit der Schaffung eines zentralen Adressregisters mit Geocodierung sollen die oben angeführten Bedürf-
nisse abgedeckt werden.

Ziele:

Schaffung eines österreichweiten Registers authentischer Grundstücks- und Gebäudeadressen.

Inhalt:

Regelung des Inhalts eines Adressregisters innerhalb der Grundstücksdatenbank

Weg der Ermittlung der dafür notwendigen Daten

Öffentlicher Zugriff auf die Registerdaten


Kostentragungsregelungen

Alternativen

Kein Bestand an authentischen Adressen und daher mangelnde Verlässlichkeit von Adressdaten

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung; Verbesserung des Wirtschaftstandorts Öster-
reich, da authentische geocodierte Adressdaten in vielen Zusammenhängen dringend benötigt werden

Finanzielle Auswirkungen:

Die voraussichtlichen Aufwendungen für die Realisierung der Einsichtnahme für alle Behörden (vgl. § 47
a Abs. 3 ) stellen sich wie folgt dar:

Für die Einrichtung der Online-Applikation für die Geocodierung sind einmalig 100.000 Euro zu veran-
schlagen.

Die Aufwendungen für die Gewährung der Einsicht für "jedermann" (§ 47 a Abs. 1) sind maßgeblich von
den allgemeinen E-Government-Anforderungen sowie die Quantität der Abfragen abhängig und können
daher derzeit seriöser Weise nicht angegeben werden.

EU-Konfomität

Gegeben

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art 10 Abs. 1 Z 10
B-VG („Vermessungswesen").

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister):
Zu Art. 1 §1:

Das Gebäude- und Wohnungsregister enthält keine Identitätsdaten von Personen. Lediglich für Zwecke
der Baustatistik werden Name und Adresse des „Bauherrn" erhoben (siehe Anlage, Abschnitt F, Z 4).
Diese Daten sind jedoch nach Erfüllung der statistischen Auskunftspflicht des „Bauherrn" im Register zu
löschen (siehe § 8).

Die Erstellung des Gebäude- und Wohnungsregisters kann auf dem bereits von der Bundesanstalt seit
Jahren gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980 geführten Gebäuderegister aufbauen. Es ist jedoch not-
wendig, dieses Register um die Einheiten „Wohnungen" und mit den wesentlichen Merkmalen von Ge-
bäuden und Wohnungen zu erweitern. Die Erstbefüllung des Registers erfolgt mit den im Rahmen der
Großzählung 2001 durchgeführten Häuser- und Wohnungszählung erhobenen Gebäude- und Wohnungs-
daten. Diese Daten werden mit den Daten, die im Rahmen der laufenden Statistik über die Baumaßnah-
men (Bauvorhaben und Baufertigstellungsmeldung) erhoben werden, fortgeschrieben.

Die Gemeinden als Baubehörden erster Instanz werden verpflichtet, die Bauvorhaben und Baufertigstel-
lungsmeldungen direkt in das Register über eine von der Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung gestellte
Online-Applikation (GWR-Online) einzutragen (siehe § 6 Abs. 1 Z 2). Den Gemeinden erwachsen damit
aber keine weiteren inhaltlichen Meldeverpflichtungen, die über die bisherigen Meldeverpflichtungen im
Rahmen der Baustatistik hinausgehen. Da die von den Gemeinden einzutragenden Daten Verwaltungsda-
ten sind, gebühren den Gemeinden ebenso wenig Entschädigungen wie allen anderen Inhabern von Ver-
waltungs- und Statistikdaten und Unternehmen, die ihre Daten im Rahmen von statistischen Erhebungen
der Bundesanstalt zu übermitteln haben.

Den Gemeinden stehen alle von ihr gemeldeten Daten für eigene Zwecke zur Verfügung. Sie werden
daher über einen aktuellen und jederzeit direkt zugänglichen Datenbestand ihrer Gebäude und Wohnun-
gen, sowie deren Adressen verfügen. Die Daten werden den Gemeinden durch Einräumung eines Online-
Zugriffs auf das Register zur Verfügung gestellt (siehe § 7 Z 1)

Das Gebäude- und Wohnungsregister bildet die Basis für Statistiken über den Gebäude- und Wohnungs-
bestand und über die Baumaßnahmen (Baubewilligungs- und Baufertigstellungsstatistik).

Die Statistiken über die Baukosten und deren Finanzierung werden jedoch durch eigene Erhebungen bei
den Bauherren durchgeführt werden, wofür noch eine eigene Verordnung, basierend auf das Bundesstatis-
tikgesetz 2000, durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erlassen sein wird.


Das im Grenzkataster vorgesehene Adressregister wird alle von den Gemeinden vergebenen Adressen
von Grundstücken und Gebäuden enthalten und damit einen österreichweiten authentischen Adressenbe-
stand für die Behörden, Verwaltung, Unternehmen und Öffentlichkeit bereitstellen. Zur Verhinderung
einer Doppelbelastung der Gemeinden im Hinblick auf Meldungen an das zu schaffende Adressregister
und an das Gebäude- und Wohnungsregister, aber auch aus Gründen der inhaltlichen Konsistenz zwi-
schen Grundstücken, den darauf befindlichen Gebäuden und deren Adressen, wird die Applikation GWR-
Online sowohl die Meldeschiene für das Gebäude- und Wohnungsregister als auch für das Adressregister
sein. Damit wird die erforderliche Konsistenz sicher gestellt, eine Doppelbelastung der Gemeinden ver-
mieden und eine insgesamt effiziente Vorgangsweise gewählt.

Die statistischen Zwecke des Registers sind insbesondere:
       

-          Voraussetzung für künftige Registerzählungen;

-          Basis für Gebäude- und Wohnungsstatistik (einschließlich EU-Verpflichtungen im Hinblick auf
Baubewilligungsdaten) und damit Wegfall einer eigenen Erhebung.

Zu Art. 1 §2 Z 1:

In Wohnhausanlagen bzw. größeren Wohnobjekten gilt jedes Stiegen- oder Reihenhaus als eigenes Ge-
bäude, unabhängig davon, ob die einzelnen Stiegenhäuser untereinander verbunden sind oder nicht.
Auch bei Nichtwohngebäuden in zusammenhängender Bauweise gilt jede klar abgegrenzte Baulichkeit
als eigenes Gebäude (Lagerhalle, Fertigungshalle etc.). Geschäftslokale, Lagerräume, Werkstätten und
ähnliche Nutzungseinheiten, die innerhalb eines Gebäudes untergebracht sind, zählen nicht als eigenes
Gebäude, auch wenn sie einen eigenen unabhängigen Zugang von außen haben.
Nicht als Gebäude zählen insbesondere:

-         Private Garagen, wie bei Einfamilienhäusern, auch wenn die verbaute Fläche mehr als 20 m2 beträgt;
-    
Gebäude, die militärischen Zwecken dienen;
-    
vorübergehend errichtete Behelfsbauten;
-    
landwirtschaftliche Nebengebäude.

Zu Art. 1 § 2 Z 2:

Die Begriffsbestimmung „Wohnung" wurde vom Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl I Nr. 70,
(§2 Abs. 2 zweiter Satz) übernommen. Nicht als Wohnung zählen insbesondere:

-    Ferienwohnungen in gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben
-   
Personalzimmer in gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben
-   
Einzelräume in Heimen und Anstalten

Zu Art. 1 § 2 Z 3:

Es wird der Adressbegriff vom Vermessungsgesetz zugrunde gelegt.

Zu Art. 1 § 3 Z 7:

Räumlichkeiten, die keine Wohnungen im Sinne von § 2 Z 2 sind, gehen ins Register ein, weil sie mitun-
ter im Zuge von Bauvorhaben in Wohnungen umgewandelt und/oder als Wohnsitz (Unterkunft) gemeldet
werden oder weil sie Arbeitsstätten sind.

Zu Art. 1 § 3 Z 8:

Arbeitsstätten ohne Gebäude sind etwa Steinbrüche, Kioske, Liftwarthäuschen u. ä..

Zu Art. 1 § 3 Z 9:

Es sind dies Bauten, die nicht der statistischen Gebäudedefinition entsprechen, wie freistehende Privatga-
ragen, landwirtschaftliche Nebengebäude, Trafohäuschen, Bildstöcke u dgl.

Zu Art. 1 §4 Abs. 1 Z 2:

In einigen Bundesländern wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit der Gemeinden als
Baubehörde an die Bezirkshauptmannschaft übertragen. Hauptsächlich trifft dies bei Bauvorhaben zu, bei
denen eine gewerberechtliche Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft ohnedies vorgesehen ist.
Die Errichtung allfälliger zusätzlicher Bauten wird dann auch von der Bezirkshauptmannschaft
(mit)bewilligt. Derzeit existieren solche Baudelegierungs-, Bauübertragungsverordnungen in Salzburg,
Steiermark, Niederösterreich und Burgenland.

Zu Art. 1 § 8:

Die von der Gemeinde einzutragenden Daten des Namens und der Adresse des Bauherren dient der
Durchführung der Baukostenstatistik, welche direkt beim Bauherrn erfolgt. Diese Daten sind zu löschen,
sobald sie für die Durchführung dieser Statistik nicht mehr benötigt werden.


Zu Art. 1 § 11 Abs. 3 Z 1 und 2:

Die Datenbasis für das gemäß diesem Gesetz einzurichtende Gebäude- und Wohnungsregister bildet das
von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits geführte Gebäuderegister (§11 Volkszählungsgesetz
1980). Dieses enthält neben den adressbestimmenden Merkmalen jedoch keine Merkmale über die Ge-
bäude selbst und die Wohnungen. Solche wurden zuletzt mit Stichtag 15. Mai 2001 im Rahmen der Ge-
bäude- und Wohnungszählung 2001 erhoben und seither durch die Meldungen über neue Bauvorhaben
ergänzt. Werden diese Quellen für die Erstbef
üllung des Registers herangezogen, so kann den Gemeinden
ein weitgehend aktueller Ausgangsbestand für die weitere Fortführung zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. 1 §11 Abs. 4:

Mit „laufend zu übermitteln" ist gemeint, dass der Datenbestand für das Meldewesen und die EU-
statistischen Meldungen hinreichend aktuell sein muss. Es sollen keine Meldevorgänge an einer neuen,
aber noch nicht ins GWR eingebrachten Wohnungsadresse stattfinden und alle eröffneten Bauvorhaben
müssen in die nächste EU-Meldung einfließen.

Zu Art. 1 §11 Abs. 5:

Aus der EU-Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998,
S 1 (CELEX Nr.31998R1156), ergibt sich die unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedstaaten, neben den
Daten über Baubewilligungen von Wohnungen auch Nutzflächen von Nichtwohngebäuden nach vorge-
gebenen Definitionen zu melden. Auf Grund der Verordnung BGBl.
II Nr. 147/2001 wurden zum Stich-
tag der Volkszählung 2001 alle bestehenden Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und sonsti-
gen Räumlichkeiten in einer Vollerhebung erfasst. Seither wurde zwar die Errichtung von Gebäuden mit
Wohnungen auf Grund der Wohnbaustatistikverordnung 1980 weiter erhoben, verpflichtend jedoch nur
bis zum Auslaufen dieser Verordnung zum 31.12.2002. Gebäude ohne Wohnungen, die nachdem 15. 5.
2001 fertig gestellt wurden, fehlen daher. Die Ausweitung auf Nichtwohngebäude erfolgt mit dieser ge-
setzlichen Bestimmung und hat zwangsläufig Nachmeldungen zurück bis zum Stichtag der GWZ 2001
zur Folge.

Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt A bis C:

Die Merkmale entsprechen den Merkmalen des Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz.
In Gebäuden mit nur einer Wohnung bzw. Nutzungseinheit ist die Angabe gemäß Abschnitt C, Z 2
entbehrlich.

Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt D:

Koordinaten der Baufläche (Z 1) sind die Gauß-Krüger-Koordinaten gemäß Vermessungsverordnung
1994.

Gebäudekategorie (Z 3) folgt der Gliederung der "Klassifikation der Bauwerke" (CC - Classification of
Constructions) der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung.

Derzeit gelten Wohngebäude, Wohngebäude von Gemeinschaften, Hotels, Gasthöfe, Pensionen und ähn-
liche Gebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Groß- und Einzelhandel, Gebäude des Ver-
kehrs- und Nachrichtenwesens, Industrie- und Lagergebäude, Gebäude für Kultur- und Freizeitzwecke
sowie des Bildungs- und Gesundheitswesens, Gebäude für sonstige Zwecke jeweils als Gebäudekatego-
rie.

Beim Gebäudeeigentümertyp (Z 4) wird zwischen_Privatperson(en), Bund, Land, Gemeinde, andere öf-
fentliche Körperschaften, Gemeinnützige Bauvereinigung, Sonstige Unternehmen (wie AG, GmbH,
Bank), und andere Eigentümer (z.B. Verein) unterschieden.

Das Merkmal gemäß Z 6 - Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen) - ergibt sich aus den Bautä-
tigkeitsmeldungen (Baubewilligung, Baufertigstellung, Baueinstellung) und Veränderungsmeldungen der
Gemeinden (Löschung, Berichtigung eines Gebäudes bzw. einer damit verbundenen Adresse).

Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt E:

Statistisches Datenmaterial über die Größe der Wohnungen (Anzahl der Wohnräume insbesondere in

Zusammenhang mit der Wohnnutzfläche) ist neben internationalen Anforderungen auch in Österreich für

wohnbaupolitische Entscheidungen von großer Bedeutung.

Bei der Ausstattung der Wohnung (Z 3) ist Küche/Kochnische, Bad/Dusche, WC und Wasseranschluss

anzugeben.

Bei der Art der Beheizung der Wohnung (Z 4) wird zwischen Fernheizung oder Blockheizung, Hauszent-
ralheizung, Gaskonvektor, Elektroheizung (fest angeschlossen), Wohnungszentralheizung (Etagenhei-
zung) und Einzelofen unterschieden.


Beim Rechtsverhältnis an der Wohnung wird zwischen Eigenbenützung durch Gebäudeeigentümer (Ei-
genheime), Eigenbenützung durch Wohnungseigentümer (Eigentumswohnungen), Hauptmiete (ein-
schließlich Nutzungswohnungen von Genossenschaften), Dienst- oder Naturalwohnung und sonstiges
Rechtsverhältnis (Untermieter, Benützung ohne Entgelt durch Verwandte des Hauseigentümers etc.)
unterschieden.

Bei der Nutzungsart (Z 6) ist anzugeben, ob eine Nutzungseinheit als Wohnung oder als Arbeitsstätte
genutzt wird. Es wird zwischen Wohnung, Wohnung und gleichzeitig Arbeitsstätte, Arbeitsstätte und
sonstige Räumlichkeiten unterschieden.

Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt F:

Als Baubewilligungsdatum (Z2) gilt das Datum, ab dem mit dem Bau begonnen werden darf, dies richtet
sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bauvorschriften.

Bei der Rechtsnatur des "Bauherrn" (Z 5) wird zwischen physischer oder juristischer Person unterschie-
den.

Unter Baumaßnahme ist Neubautätigkeit, Schaffung von zusätzlichen Wohnungen bei bestehenden Ge-
bäuden durch An-, Auf- oder Zubau, An-, Auf- oder Zubau bei bestehenden Gebäuden ohne gleichzeitige
Schaffung von zusätzlichen Wohnungen (falls bekannt bzw. bewilligungspflichtig) und der Abriss von
Gebäuden zu verstehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes):
Zu Art. 2 Z 1 (§ 8):

Der Grenzkataster beinhaltet derzeit österreichweit einheitlich Grundstücksadressen und damit eine Vor-
stufe der georeferenzierten Adressen. Das Adressregister soll daher, da es geocodierte Adressen beinhal-
tet und damit den Raumbezug für jede Adresse schafft, im Rahmen des Grenzkatasters als eigenes Regis-
ter geführt werden. Die Adresse ist als räumliches Objekt definiert, das sich auf ein oder mehrere
Grundstücke bezieht. Ein Grundstück kann eine oder mehrere Adressen haben (ein Grundstück liegt an
der Kreuzung zweier Straßen).

Der Systematik des Grenzkatasters folgend ist die Führung der geocodierten Adressen als Ersichtlichma-
chung zu bezeichnen. Dies bedeutet auch, dass eine Haftung für allfällig unrichtige Adressen oder Geo-
codierungen nicht zum Tragen kommt.

Das Adressregister wird als Datenbank im Rahmen der Grundstücksdatenbank geführt. Die Verpflichtung
zur Führung des Adressregisters ist in der allgemeinen Führungsverpflichtung des Grenzkatasters im § l
VermG enthalten.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 9 Abs. 1):

Der Grenzkataster wird um das Adressregister erweitert.

Die Wortfolge "soweit technisch möglich" berücksichtigt, dass nicht alle Bestandteile des Grenzkatasters
automationsunterstützt geführt werden müssen. Das analoge Archiv des technischen Operates wird der-
zeit aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht automationsunterstützt geführt. Das Adressregis-
ter ist jedenfalls automationsunterstützt zu führen.

Zu Art.2 Z 3(§ 9 Abs.4):

Die bisherige Verordnungsermächtigung für die Grundstücksdatenbank wurde präzisiert und hinsichtlich
der Einvemehmensregelung für den § 9 Abs. 6 ergänzt.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 9 Abs. 6):

Schafft die gesetzliche Basis für die seit Jahren geübte Praxis, dass im Grenzkataster auch die Zählspren-
gel gemäß § 6 des Volkszählungsgesetzes 1980 wiedergegeben werden.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 9a):

Der neu eingefügte § 9a soll insbesondere die Inhalte und die Anforderungen an das neugeschaffene Ad-
ressregister beschreiben.

Das Adressregister (Abs. 1) ist die österreichweit einheitliche Beschreibung und Darstellung von Adres-
sen mit bundeseinheitlichen, fortlaufenden und nichtsprechenden (aus der Zahlenfolge selbst kann kein
Rückschluss auf eine Systematik der Vergabe gezogen werden) Schlüssel (Adresscode und Adressnum-
mer).

Die Ortschaft (auch Bezirk in Wien) gemäß § 9a Abs. 2 Z 2 muss nur angegeben werden, wenn es in
einer Gemeinde mehrere Straßen gleichen Namens in verschiedenen Ortsteilen (Bezirken/Wien) gibt.


Der Begriff Orientierungsnummer gemäß § 9a Abs. 2 Z 4 umfasst nicht nur die Hausnummern, sondern
auch Konskriptionsnummer und Textadressen (z.B. Schotterwerk mit Grundstücksnummer). Die Orien-
tierungsnummer kann sich aus mehreren Teilen zusammensetzen (z.B. von 21 bis 25; 39 a). Damit wird
die kleinste Einheit beschrieben, die von der Gemeinde mit Bescheid vergeben wird.

Für jede Adresse wird gemäß § 9a Abs. 2 Z 6 eine Koordinaten im System der Landesvermessung (z.B.
ausgewählt mit dem Internetbrowser aus der Digitalen Katastralmappe), das von der Gemeinde gesetzt
oder verändert werden kann, als Georeferenzierung und damit als Raumbezug geführt.

Gemäß § 9a Abs. 2 Z 7 ist von der Gemeinde für jede Adresse die zugehörige Postleitzahl anzugeben;
anlässlich der Erstbefüllung des Adressregisters erfolgt dies automationsunterstützt zentral.

Der Vulgoname (§ 9a Abs. 2 Z 7) wird automationsunterstützt zentral aus der zugehörigen Einlagezahl
des Grundbuchs hinzugefügt.

Der Hofname (§ 9a Abs. 2 Z 7) kann von der Gemeinde zum leichteren Auffinden von Gehöften (z.B. für
nicht örtliche Rettungsdienste) im Adressregister geführt werden.

Die Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 2 Z 8 angeben, ob diese Adresse für Wohnzwecke geeignet ist.
Damit soll das Adressregister auch Basis für alle Meldungen ins zentrale Melderegister nach dem Melde-
gesetz werden.

Die Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 2 Z 9 auch gemeindespezifische Angaben, wie einen lokalen Ad-
ressschlüssel, fuhren.

Der siebenstellige Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10 wird automatisch vom Adressregister pro Adresse
vergeben. Es gibt nur einen Adresscode pro Orientierungsnummer, auch wenn sich mehrere Gebäude auf
einer Adresse befinden. Eine bestehende Adresse kann in mehrere aufgeteilt werden (zB Hauptstr. 19
wird geteilt in 19a und 19b), wobei für neu entstehende Adressen neue Adresscodes vergeben werden.
Die Tiefe der Gliederung kann gemeindeunterschiedlich sein.

Mit dem Abs. 3 werden die Fälle abgedeckt, in denen auf einem Grundstück ein oder mehrere Gebäude
errichtet sind. Insbesondere im ländlichen Raum kann es auch Gebäude geben, die keinen Adressbezug
haben.

Für den Fall, dass es nach § 9a Abs. 3 Z 1 mehrere Gebäude auf einer Adresse gibt, wird jedes einzelne
näher beschrieben (z.B. mit Haus 1, Stiege 10, Pavillon 3, Parzelle 47, ua).

Für jedes Gebäude wird zusätzlich zur Adresse gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 ein Koordinatenpaar im System
der Landesvermessung (z.B. ausgewählt mit dem Internetbrowser aus der Digitalen Katastralmappe), das
von der Gemeinde gesetzt oder verändert werden kann, als Georeferenzierung und damit als Raumbezug
geführt. Meist wird der Raumbezug der Adresse mit dem Raumbezug eines Gebäudes zusammenfallen.

Da ein Gebäude mehrere Adressen haben kann, wenn es z.B. von zwei Straßenzügen umgeben ist, wurde
mit § 9a Abs. 3 Z 3 diesem Umstand Rechnung getragen.

Gemäß § 9a Abs. 3 Z 4 sind die Eigenschaften eines Gebäudes (Wohnhaus, Lagerhalle usw.) aus einer
Liste der Statistik Austria auszuwählen, die dem Sinne des § 2 Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)
Gesetz entspricht. An diese Auswahl ist der Zugang zum GWR gekoppelt. Des weiteren wird die Adress-
nummer der Objektnummer des GWR gegenübergestellt. Es kann aber auch Gebäude geben, die im
Grenzkataster enthalten sind, die aber zur Zeit nicht statistisch erfasst werden (z.B. Garagen).

Nach § 9a Abs. 3 Z 5 werden die möglichen Funktionen eines Gebäudes (Feuerwehrhaus, Gemeindeamt
usw.) in einer Verordnung festgelegt. Hiebei werden internationale Vorgaben, aber auch Wünsche der
österreichischen Raumordnungskonferenz berücksichtigt.

Die Gemeinde kann nach § 9a Abs. 3 Z 6 weitere beschreibende Einträge über das Gebäude machen.

Die Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 3 Z 7 auch gemeindespezifische Angaben zum Gebäude, wie einen
lokalen Gebäudeschlüssel, führen.

Ob das Gebäude für Wohnzwecke geeignet ist, kann von der Gemeinde gemäß § 9a Abs. 3 Z 8 angeben
werden.

Der § 9a Abs. 3 Z 9 ermöglicht der Gemeinde nähere Angaben für das Meldewesen zu machen. So kann
für allfällige Tür- oder Topnummern ein Wertebereich eingetragen werden (z.B. 1bis 10), damit ist indi-
rekt die Anzahl der Wohnungseinheiten festgelegt, die im Wohnungsregister des GWR abgebildet wer-
den. Die Gültigkeit einer Meldung im ZMR kann auf diesen Wertebereich referenzieren (eine Anmeldung
könnte dann nur an einer Tür- Topnummer erfolgen, die im Wertebereich liegt). Damit soll eine Konsis-
tenz der Datenbestände Adressregister, ZMR und GWR hinsichtlich der Wohnungen ermöglicht werden.


Nach § 9a Abs. 3 Z 10 wird pro Gebäude auf einer Adresse (Adresscode) ein dreistelliger Subcode verge-
ben.

Der Adresscode zusammen mit dem Subcode ergibt die Adressnummer, die im Register für jedes Gebäu-
de geführt wird.

Mit der Verordnungsermächtigung und den Einvernehmensregelungen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Inneres (Abs. 4) soll sichergestellt werden, dass die Identität der Schlüssel zwischen
Adressregister, GWR und ZMR erhalten bleibt. Es darf weder eine Eintragungen ins GWR noch ins ZMR
geben, wenn es keine dazugehörige Adresse bzw. Adresse mit Gebäude gibt..

Zu Art. 2 Z 6 ( § 10):

Bisher waren die Benützungsarten und deren Mindestflächen im Anhang des VermG geregelt. Da für das
Adressregister eine Gebäudedefinition festzulegen ist, wären in der Folge auch die restlichen Benüt-
zungsarten und Nutzungen zu definieren, da die derzeit geltende gesetzliche Regelung nicht mehr den
Anforderungen an einen Mehrzweckkataster entspricht.

Die im Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten sind aus dem bisherigen Anhang entnommen. Die
nähere Beschreibung der im Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten, deren weitere Unterteilung
sowie die jeweils auszuweisende Mindestfläche soll in Hinkunft mit Verordnung festgelegt werden. Da-
bei sind die Bedürfnisse der unterschiedlichen Verwender des Grundkatasters (wie z.B. der Raumord-
nung, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Finanzverwaltung) entsprechend zu berücksichtigen.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 13 Abs. 4 und 5):

Sowohl die Ermittlung der Koordinaten der Grenzpunkte der Grundstücksgrenzen als auch die Koordina-
ten der Geocodierung der Adressen werden im Grenzkataster vom staatlichen österreichischen Festpunkt-
feld abgeleitet. Durch die Verbesserung der Messmethoden und Anpassungen an übergeordnete Systeme
kann es zu Änderungen der Koordinaten des Festpunktfeldes kommen. Diese Neubestimmungen oder
Neurechnungen im Festpunktfeld bewirken eine Änderungen der Koordinatenwerte der Grenzpunkte der
Grundstücke und der Geocodierung der Adressen, ohne dass Grenzpunkte in der Natur geändert werden.
Um diese rein technisch bedingten Änderungen ohne Erlassung von Einzelbescheiden in einer verwal-
tungsökonomischen Weise umzusetzen, wird die Möglichkeit geschaffen, diese Änderungen von Amts
wegen mittels Verordnung durchzuführen.

Zu Art. 2 Z 8 14 Abs. 1):

Auf Grund des Datenschutzgesetzes 2000 können die Zitate des Datenschutzgesetzes entfallen. Weiters
ist in dieser Bestimmung festgelegt, welche Angaben des Adressregisters nicht öffentlich sind.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 44 Abs. 3):

Die Gemeinde hat unmittelbar nach Vergabe oder Änderung einer Adresse diese mittels Online-Eingabe
(im Internetbrowser) oder über eine definierte Datenschnittstelle(z.B. XML) samt deren Geocodierung
dem Adressregister zu übermitteln. Mit der gültig abgeschlossenen Meldung an das Adressregister ist
jede Meldeverpflichtung der Gemeinden gegenüber dem Bund bezüglich Adressen insbesonders dem
GWR und ZMR erfüllt. Andere Register des Bundes greifen auf die Daten des Adressregisters zu. Derzeit
bestehende Mehrfachmeldungen können daher im Sinne der Verwaltungsökonomie entfallen.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 46):

Für die bestehende langjährige Praxis, der Übermittlung der Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis
nach Einheitswertaktenzahlen wird die entsprechende legistische Grundlage geschaffen.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 47 Abs. 1):

Aus systematischen Gründen wird aus dem ersten Satz des Abs 1 die unmittelbare Einsicht in den Grenz-
kataster gemäß § 14 Abs. 4 und 6 herausgenommen und in den neuen § 47 a eingegliedert. Sowohl die
Einsicht in den Grenzkataster als auch der Zugang zum Adressregister unterliegen einem Kostenersatz,
der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vorgeschrieben wird.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 47a):

Dieser Paragraph regelt insbesondere den Zugang zum Adressregister.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Daten des Adressregisters nicht physisch bei den nutzenden
Behörden gespeichert werden, da dies den Prinzipien der Einzigartigkeit und Authentizität widersprechen
würde. Ausnahmen davon stellen etwa Vorsorgemaßnahmen für Krisenfalle dar.

Einzelabfragen sollen für jedermann (Abs. l)mit allgemeinen und räumlichen Suchkriterien in einem
eingeschränkten Rahmen kostenlos möglich sein. Die Abfrageergebnissen dürfen aber nicht kommerziell


verwertet werden - weder innerbetrieblich noch extern. Insbesondere dürfen die Daten selbst oder daraus
abgeleitete Produkt nicht entgeltlich an Dritte weitergegeben werden.

Die Daten des Adressregisters sollen für Behörden aller Gebietskörperschaften, soweit dies zur Wahr-
nehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kostenlos zugänglich sein (Abs. 3).
Eine (entgeltliche, aber auch unentgeltliche) Weitergabe der Daten des Adressregisters an Dritte zur
kommerziellen Nutzung ist damit aber nicht gestattet. Den Gemeinden ist es aber unbenommen, die Ad-
ressen ihres Gemeindegebietes ohne Adresscode an Dritte auf eigene Rechnung abzugeben. Feuerwehren
und Rettungsdienste dürfen die Daten des Adressregisters für Feuerwehr- und Rettungseinsätze, für Ü-
bungen, aber nicht kommerziell nutzen (z.B. Krankentransportwesen).

Gemäß Abs. 4 soll ein Teil der Einnahmen den Gemeinden als Abgeltung der für die Geocodierung der
Adressen entstandenen Aufwendungen zukommen. Der andere Teil der Einnahmen soll zweckgebunden
für den Ausbau und die Verbesserung des Systems verwendet werden, um die Zielsetzungen dieses E-
Government-Instruments optimal umzusetzen.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 57 Abs. 4):

Das Gesetz tritt mit 1.3.2004 in Kraft. § 47 a Abs. 1 (kostenlose Einsicht für jedermann) und § 47 a
Abs. 3 treten mit 1.1.2005 in Kraft.

Diese spätere Inkrafttreten ist einerseits erforderlich, die entsprechenden Backoffice Bereiche des Adress-
registers einzurichten, anderseits um den Gemeinden Zeit einzuräumen, die zentrale Erstbefüllung des
Adressregisters mit den lokalen Datenbeständen zu harmonisieren.

Da das geplante Adressregister im GWR der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtet hätte werden
sollen und nicht für jedermann frei zugänglich gewesen wäre, muss erst die Verfügbarkeit der technischen
Einrichtungen für die Abgabe sichergestellt werden.

Sollte die technische Infrastruktur vor dem 1.1. 2005 verfügbar sein, wird ein Probebetrieb insbesonders
für die im § 47a Abs. 3 genannten Personengruppen und Behörden, aufgenommen werden.

Sollte das Adressregister befüllt sein, können Auszüge aus dem Adressregister auch schon im Probebe-
trieb abgegeben werden.