309/A XXII. GP
Eingebracht am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.Ing. Elke Achleitner
und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über
das Gebäude und Woh-
nungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das
Vermessungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz
über das Gebäude und Wohnungsregister
(GWR-Gesetz) gschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister
(GWR-Gesetz)
Einrichtung und Führung
des Gebäude- und Wohnungsregisters
§1.(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke
der Bundesstatistik,
Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister
einzurichten und zu führen.
(2) Das Register ist
so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich geglie-
dert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1.
Gebäude: Freistehende oder - bei zusammenhängender Bauweise - klar
gegeneinander abge-
grenzte Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens
20 m2 beträgt;
2.
Wohnung; Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung
selbständiger Teil eines Ge-
bäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines
individuellen Wohn-
bedürfnisses von Menschen zu dienen;
3.
Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage,
Abschnitt A), eines Ge-
bäudes (Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage,
Abschnitt C).
Inhalt des Gebäude- und
Wohnungsregisters
§ 3.
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
1. Adressen der Grundstücke
(Anlage, Abschnitt A);
2. Adressen der Gebäude (Anlage,
Abschnitt B);
3. Adressen der Wohnungen (Anlage,
Abschnitt C);
4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage,
Abschnitt D);
5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage,
Abschnitt F);
7.
Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen
Wohnbe-
dürfnissen dienen;
8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
9.
Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/1968 und
deren
Beschreibungen.
Art der Datenerhebung für
das Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4. (1) Die Daten für das Register gemäß § 3
sind auf folgende Arten zu erheben:
1.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der
Daten des
Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr.
306/1968;
2.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 1 bis 7 und 10,
Abschnitt E, Z 1, 2
und 6 und Abschnitt F durch Beschaffung von
Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei den
Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in
Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 Bun-
des-Verfassungsgesetz (B-VG) übertragenen
Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten
angefallen sind;
3.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch
Heranziehung der
Daten des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz
1981;
4. die Merkmale
gemäß Anlage, Abschnitt D Z 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heran-
ziehung von Daten aus anderen statistischen Erhebungen
oder durch freiwillige Bekanntgabe der
Daten durch die Gemeinde;
5. die Merkmale zu
den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten
anderer statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß
§ 25 Bundesstatistikgesetz 2000 oder
durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die
Gemeinde;
6.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 und 13 sowie die Merkmale zu den
Registerein-
heiten gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von
Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen.
(2) Soweit Daten
gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch
Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu
erheben.
(3) Zur laufenden
Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Da-
ten aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß
§ 25 Bundesstatistikgesetz sowie Daten heran-
ziehen, die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt
gegeben worden sind.
(4)
Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt
auf deren Ver-
langen in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen
Identitätsdaten, aus dem Zentralen Melde-
register unentgeltlich zu übermitteln.
Bereitstellung der
Online-Applikation
§ 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz
zur Übermittlung von Register- und Verwal-
tungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine
geeignete Online-Applikation (GWR-Online) für die
Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation
hat auch die Führung der not-
wendigen Schlüssel für die eindeutige Identifizierung der
Adressen, Gebäude und Wohnungen sicher zu
stellen.
Pflichten der Inhaber von
Register- und Verwaltungsdaten
§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der
Bundesanstalt auf elektroni-
schem
Wege unentgeltlich zu übermitteln:
1. laufend vom Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 6
gemeinsam mit den vom Adressregister
vergebenen Adresscodes der Grundstücke und vergebe-
nen Adressnummern für Gebäude;
2. laufend von den
Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 2;
3. in regelmäßigen
Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4.
(2) Die freiwillige
Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die Gemeinden hat
ebenfalls über die Online-Applikation gemäß
§ 5 zu erfolgen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes hat
1. das Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen die Daten gemäß § 11 Abs. 3 Z 3 und
2. der Bundesminister für Inneres die Daten
gemäß § 11 Abs. 3 Z 4
auf elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
Zugriffsrechte zum
Register
§ 7. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den
unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur
Wahrnehmung
der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:
1. den jeweiligen
Gemeinden auf alle Daten des Registers , die ihre Gemeinde betreffen;
2. den
jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur
Wahrneh-
mung
der gemäß Art. 118 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) übertragenen Aufgaben
der
örtlichen
Baupolizei erforderlich ist;
3.
dem Zentralen Melderegister alle Daten des Registers gemäß Anlage Abschnitt C.
Anonymisierung von
Personenbezogenen Daten
§ 8. Das
Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F, Z 4 ist unverzüglich nach Wegfall einer der
Voraus-
setzungen gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz zu löschen.
Erstellung von
Baustatistiken
§ 9. (1) Die
Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest
quartalsweise, eine
Statistik
über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz
2000, BGBl.I
Nr.
163/1999, zu veröffentlichen.
(2) Die
Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten
der Bau-
statistik unentgeltlich zur Verfügung zustellen.
Verweisungen auf andere
Rechtsvorschriften
§ 10. Soweit in
diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich
dieser
Verweis
auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März
2004 in Kraft.
(2) Die Bundesanstalt hat
längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-
Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriffgemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat
zu erfolgen:
1. mit den Daten des
Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11
Volkszählungsgesetz 1980,BGBl. Nr. 199,
2. mit den Daten, die aufgrund
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin
befindlichen Wohnungen
und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und
Wohnungszählung 2001)
sowie die aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik
über wohnbau-
statistische Erhebungen BGBl. Nr. 342/1979
in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998
erhoben wur-
den,
3. mit jenen Daten des
Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, die der Anlage, Abschnitt A
Z 5 bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie
Abschnitt DZ 12 und
13 entsprechen und
4. mit den Daten der
Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des Zentralen
Melderegisters.
(4) Die Inhaber von Register- und
Verwaltungsdaten haben ab der Verfügbarkeit der Online-
Applikation gemäß § 5 die Daten laufend zu übermitteln. Die Datenübermittlung
durch den Bundesminis-
ter für Innere (Zentrales Melderegister) und das Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen kann je
nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem
elektronischen Wege erfolgen.
(5) Die Daten gemäß Anlage,
Abschnitt F, folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bun-
desanstalt online zu übermitteln:
1. Bauvorhaben mit Wohnungen, die
vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-
Applikation projektiert oder erstellt
worden sind;
2. Bauvorhaben ohne Wohnungen,
die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-
Applikation projektiert oder erstellt
worden sind.
Vollziehung
§ 12.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich des § 4 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2 der
Bundesminister für Inneres;
2. im übrigen der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit.
Anlage
A. Merkmale von
Grundstücksadressen:
1. Bezeichnung der politischen
Gemeinde;
2. Bezeichnung der Ortschaft;
3. Bezeichnung der am Grundstück
angrenzenden Straße (wenn vorhanden);
4. die Orientierungsnummer (Hausnummer,
Konskriptionsnummer u.a.);
5. die Katastralgemeinde und die
Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;
6. die repräsentative Koordinate im
System der Landesvermessung als räumliche Referenz der
Adresse;
7. Postleitzahl und sonstige Angaben
zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hof-
namen;
8.
Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;
9. Weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.
B. Merkmale
von Gebäudeadressen:
1.
Adressdaten des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;
2. die repräsentative Koordinate im
System der Landesvermessung als räumliche Referenz des
Gebäudes;
3. weitere Adressen, die für das
Gebäude vergeben wurden;
4. Angabe, ob die Gebäudeadresse für
Wohnzwecke geeignet ist;
5. Angabe über die Funktion des Gebäudes;
6. Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes
(§ 9a Abs. 2 Z 6 Vermessungsge-
setz),
wenn vorhanden;
7.
Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u. dgl.
C. Merkmale von
Wohnungsadressen:
1.
Adressdaten des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet;
2. die Tür- oder Top-Nummer oder ersatzweise eine sonstige
nähere Lagebestimmung innerhalb des
Gebäudes.
D.
Gebäudemerkmale:
1. Koordinaten der Baufläche nach den
Feststellungen der Gemeinde;
2. Fläche des Gebäudes nach den
Feststellungen der Gemeinde;
3. Gebäudekategorie;
4. Gebäudeeigentümertyp;
5. Bauperiode;
6. Gebäudestatus;
7. Geschossanzahl ohne Keller- und
Dachgeschoss;
8. Anschluss an Wasserleitungs- bzw.
Kanalnetz und Gasnetz;
9. Art der Beheizung und Energiekennzahl;
10. die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die
verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im
Gebäude
in Quadratmetern;
11. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren)
Wohnsitze;
12. Koordinaten der Baufläche nach den Feststellungen des
Bundesamtes für Eich- und Vermes-
sungswesens;
13. Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen des
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswe-
sens.
E. Wohnungsmerkmale:
1. Nutzfläche der Wohnung;
2. Zahl der Wohnräume der Wohnung;
3. Ausstattung der Wohnung;
4. Art der Beheizung der Wohnung;
5. Rechtsverhältnis an der Wohnung;
6. Nutzungsart;
7. Anzahl der
Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze.
F. Merkmale
von Bauvorhaben:
1. Adressdaten des Grundstückes,
Gebäudes und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben durchge-
rührt wird;
2. Baubewilligungsdatum;
3. Fertigstellungsdatum;
4. Name und die Anschrift des Bauherrn;
5. Rechtsnatur des Bauherrn;
6. Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);
7. Daten gemäß Abschnitt D Z 1 bis 4, 7
und 10 sowie Abschnitt E Z 1, 2 und 6;
8. Anzahl der projektierten Wohnungen
im Gebäude;
9. Fläche einer gleichzeitig
errichteten, frei stehenden Privatgarage.
Artikel 2
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das
Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr.
306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.I Nr.
136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 8 lautet:
„§
8. Der nach Katastralgemeinden angelegte
Grenzkataster ist bestimmt:
1.
zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2. zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten,
Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leich-
teren
Kenntlichmachung der Grundstücke und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten
(raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der
darauf
befindlichen Gebäude."
2. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem
Grundstücksverzeichnis
(Abs.
3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich,
automationsunterstützt zu fuh-
ren
(Grundstücksdatenbank)."
3. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Die
näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der
Grundstücksda-
tenbank
hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt
nach den Erfor-
dernissen
der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für
Wirtschaft
und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
Hinsichtlich des
Abs.
6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen."
4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im
Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der
Bundesanstalt Statistik
Österreich
wiederzugeben."
5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a. (1) Das
Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstü-
cken
und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
(2) Eine geocodierte Adresse enthält
folgende Angaben:
1. die Bezeichnung der Gemeinde,
2. die Bezeichnung der Ortschaft
(soweit dies zur eindeutigen Adressierung nötig ist),
3. die Bezeichnung der angrenzenden
Straße, wenn vorhanden,
4. die Orientierungsnummer (Hausnummer,
Konskriptionsnummer, u.a.),
5. die Katastralgemeinde und die
Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
6. die repräsentative Koordinate im
System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adres-
se,
7. die Postleitzahl und etwaige
sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie
Vulgo-
und Hofnamen,
8. die Eignung für Wohnzwecke,
9.
von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und
10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode.
(3) Für
jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind
im Adressre-
gister
weiters folgende Angaben einzutragen:
1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren,
insbesondere numerischen Bezeichnung
betreffend
das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon, eine Parzelle ua.,
2. die repräsentative Koordinate im System der
Landesvermessung als räumliche Referenz des
Gebäudes,
3.
allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben
wurden,
4.
allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinn des § 2 Z l1GWR-Gesetz, BGBl.I Nr.
xxx/200x,
5. die Funktion(en)
des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit
nach Abs. 4
6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes
nach den Vorgaben der Gemeinde,
7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben,
soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,
8. die Eignung für Wohnzwecke,
9. allenfalls weitere Angaben für das
Meldewesen und
10. die vom Adressregister für das
Gebäude vergebene Adressnummer.
(4) Die
näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters und
über Inhalt
und
Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster
Vollständigkeit und Rich-
tigkeit
der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit
und
des
jeweiligen Standes der Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
durch Verordnung.
Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und hinsichtlich des
Abs.
2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
herzustellen."
6.
§ 10 lautet:
„§ 10. (1) Im
Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8
festgeleg-
ten
Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
1. Bauflächen
2. landwirtschaftlich genutzte
Grundflächen
3. Gärten
4. Weingärten
5. Alpen
6. Wald
7. Gewässer
8. Sonstige
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für
auszu-
weisende
Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere
Beschreibung der in
Abs.
1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweiligen
Stand von Wissen-
schaft
und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der
Zweckmäßigkeit im Sinne der
Bedürfnisse
von Verwaltung und Wirtschaft."
7.
Dem §13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Ändert
sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen
oder
ergibt
sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die
Festpunkte so
ist
dies keine Berichtigung im Sinne des Abs. l1 Die Koordinaten der Grenzpunkte
sowie die Geocodie-
rungen
der Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts
für Eich-
und
Vermessungswesen geändert.
(5) Die
Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen"
kundzumachen.
Nach
Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken.
Nach erfolgter Be-
richtigung
des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen."
8.
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die
Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der im § 9a Abs. 2 Z 8
und 9 und
§
9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben."
9. § 44 Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a
Abs. 3
Z
1 bis 5 und 7 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in §
9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9
bezeichneten
Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat
jeweils
umgehend
nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu
erfolgen. Für die
Meldung
ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Adress-GWR-Online-
Applikation,
beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die
Meldung
sind
alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße
Zurverfügungsstellung von
authentischen
Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt."
10.
§46 lautet:
„§ 46. Den
Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der
automations-
unterstützten
Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den
wirtschaft-
lichen
Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 BGBl. Nr.
148/1955 idgF
BGBl.I Nr. 71/2003
zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben werden."
11.
Der erste Satz des § 47 Abs. 1 lautet:
„§ 47. (1) Für
die Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für
Amtshandlun-
gen
nach Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom
Bundesminister für
Wirtschaft
und Arbeit entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch
Ver-
ordnung
festzusetzen sind."
12.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a (1)
Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4,
6, 7 und
10
und § 9a Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 9 genannten Daten einer einzelnen Adresse
abfragen. Die Aufzeich-
nung
von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere
durch Weiterga-
be
an Dritte, ist unzulässig.
(2) Abfragen
und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen,
sowie
die
unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis
gemäß § 14 Abs. 4
und
6 unterliegen einem Kostenersatz.
(3) Keine
Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2
besteht
-
sofern damit nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden
ist - für Abfragen
durch
1. Behörden, soweit die Abfrage zur
Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich übertragenen
Aufgabe
erforderlich ist,
2. die
Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
3. Feuerwehren und
Rettungsdiensten für Aufgaben des Krisenmanagements und des Einsatz- und
Retrungswesens.
(4) Die
aufgrund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem
Adressregister
erzielten
Einnahmen sind zweckgebunden für den Ausbau und die Verbesserung des Registers
und die
Abgeltung
der durch die Geocodierung den Gemeinden zusätzlich entstandenen Aufwendungen
zu ver-
wenden."
13.
Dem §57 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8, §
9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a und
10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46,
§
47 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/200x, treten am 1. März 2004
in
Kraft. Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
außer Kraft. § 47a
Abs.
1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. xxx/200x, tritt
am 1. Jänner 2005 in Kraft."
14.
Der § 59 Abs. l lautet:
„(1) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49,
50,
53
bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich
des § 9a Abs. 3 Z 4 und
des
§ 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10
und des § 9a Abs. 2
Z
8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich der §§ 46
bis
48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§5
Abs. 1, 3 und 4, 7, 9
Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister
für
Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Lan-
desverteidigung
betraut."
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen,
diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem
Verfassungsausschuß zuzuweisen.
Begründung
Allgemeiner Teil:
Zu Artikel l (Bundesgesetz über das Gebäude- und
Wohnungsregister):
Probleme:
Statistische Großzählungen, wie zuletzt
im Jahr 2001, sollen in Zukunft durch Registerzählungen ersetzt
werden. Voraussetzung hierfür bilden bereits das beim Bundesminister für
Inneres eingerichtete Zentrale
Melderegister
(§ 16 Meldegesetz) und das gemäß § 10 Bildungsdokumentationsgesetz von der
Bundesan-
stalt
Statistik Österreich zuführende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als
Registerzählung
fuhren
zu können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters.
Registerbasierte
Zählungen sind nicht nur wesentlich kostengünstiger, sie belasten auch nicht
die Bevöl-
kerung
und die mit der Zählungsabwicklung betrauten Organe, wie insbesondere die
Gemeinden.
Weiters kann das
Effizienzpotential von E-Government nur dann
ausgeschöpft werden, wenn für elektro-
nisch
abgewickelte Verfahren inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die
mehrfache „händische"
Rückfragen
überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von authentischen
Grundstücks- und
Gebäudebezeichnungen;
diese sind von den Gemeinden zu vergeben. Viele für E-Government in Frage
kommende Anwendungen bauen auf raumbezogenen Adressen auf. Es besteht daher ein
gesamtstaatli-
ches Interesse am Aufbau eines authentischen Adressregisters, das allen
Behörden als Basis für ihre E-
Government-Anwendungen zur Verfügung stehen soll.
Ein derartiges Adressregister soll im Grenzkatas-
ter
durch Änderung des Vermessungsgesetzes eingerichtet werden. Die Änderung des
Vermessungsgeset-
zes
soll im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage für ein
E-Government-
Gesetz
(252 d. B XXII GP) erörtert
werden. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Daten des Adress-
registers
bedarf es auch der Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsregisters, das
ansonsten jedoch
vornehmlich
statistischen Zwecken dient. Die Bundesregierung ging bei der Beschlussfassung
der Regie-
rungsvorlage für das E-Government-Gesetz
davon aus, dass bei der parlamentarischen Behandlung dieses
Gesetzesentwurfes die notwendigen Initiativen für eine Ergänzung des Grenzkatasters
durch ein Adress-
register
und die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einrichtung eines Gebäude-
und Wohnungsre-
gisters
bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ergriffen werden (siehe
Protokollanmerkung zu Top 5
der
27. Sitzung des Ministerrates am 28.10.2003).
Ziele:
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage
zur Errichtung und Führung eines Gebäude- und Wohnungsregis-
ters
durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Inhalt:
Regelung des Aufbaus und Inhalts des
Registers;
Festlegung der Daten die im Register zu führen sind;
Festlegung, welche Verwaltungsdaten
von welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und die
Führung
des Registers zur Verfügung zu stellen sind;
Normierung der Zugriffsrechte zum
Register.
Alternativen:
Durchführung der Großzählung auf
bisherige Art und Weise mit den damit verbundenen Nachteilen (Be-
lastung
der Bevölkerung; höhere Kosten)
Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine unmittelbaren
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für die Errichtung und
Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters sind von Bundesanstalt
Statistik
Österreich aus der Pauschalabgeltung gemäß 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000
zu decken.
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entsteht daher dem Bund keine budgetäre
Mehrbelastung. Im
Hinblick
darauf, dass bei Errichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters in Hinkunft 2011
keine
„Großzählung"
im herkömmlichen Sinne durch Befragung der Bevölkerung mehr notwendig sein
wird,
ist
mit einer entsprechenden Budgeteinsparung zu rechnen (im Jahre 2001 betrugen
die Kosten für die
Gebäude-
und Wohnungszählung rund 42 Mio. ATS).
Bei den bei der Erhebung mitwirkenden
Gemeinden entstehen keine Mehrkosten, da sie bereits bisher bei
den
Erhebungen im Bereich der Wohnbaustatistik mitgewirkt haben und die
Wohnbaustatistik in diesem
Gesetz
integriert wird; die Mitwirkung aber nicht ausgeweitet wurde.
Die Online-Applikation für die Meldung
der Daten durch die Gemeinden ist von der Bundesanstalt Statis-
tik
Österreich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe § 5). Außerdem steht
den Gemeinden ein
unentgeltlicher
Zugriff auf die sie betreffenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters zur
Verfü-
gung. Die Gemeinden kommen damit unentgeltlich zu umfangreichen Informationen
für ihre Planungs-
und Raumordnungsaufgaben. Die Gemeinde kann die Applikation zur direkten
Online-Eingabe (mittels
Internetbrowser) nutzen oder die Daten mittels Schnittstelle liefern. Eventuell
anfallende Leitungskosten
(Übertragungskosten)
sind von den Gemeinden zu tragen. Falls die Gemeinde beabsichtigt, ihre gemein-
deeigene Software und ihre gemeindeeigenen Datensysteme im Zuge dieser
Meldeverpflichtungen anzu-
passen,
umzugestalten oder anderweitig zu verändern, so hat sie die dafür anfallenden
Kosten selbst zu
tragen.
Die Kosten hat die Bundesanstalt wie
folgt angegeben:
- 2004: 1,7 Mio.
Euro
- 2005: 1,5 Mio.
Euro
- 2006: 1,2 Mio.
Euro
- 2007: 1,2 Mio. Euro
Die
Entwicklungskosten von GWR-Online wurden bereits 2002 und 2003 von der
Bundesanstalt aus der
Pauschalabgeltung
getragen.
EU
Konformität:
Gegeben.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zu diesem Gesetz ergibt
sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG
(„...... sonstige
Statistik, soweit
sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient").
Zu Artikel 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes):
Probleme:
Das Adressregister gibt österreichweit
authentisch alle von den Gemeinden vergebenen Adressen wieder.
Damit
soll es die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und
Unternehmen ablösen und
in
Zukunft die Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise,
Orientierungsnummem-
vergabe
und räumlicher Zuordnung bilden. Auf dem Adressregister bauen das Zentrale
Melderegister
(ZMR)
und das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll
eine Einga-
beschiene
für die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als
auch an das
geplante
Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik Österreich die
erforderlichen Daten
übermittelt
werden. Auch andere Register, die Adressdaten benötigen, sollen ihre
Informationen aus dem
Adressregister
beziehen. Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht,
effizienter
gestaltet
und redundante Datenhaltungen vermieden werden.
Im Adressregister werden nicht nur die
von den Gemeinden vergebenen Adressen wiedergegeben, son-
dern auch die Geocodierung dieser Adressen als räumlicher Bezug. Dieser
Raumbezug wird in Zukunft
sowohl
für Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung, im Rettungswesen und für das
Krisenmanage-
ment, als auch für private Anwender immer wichtiger. Die Erstdatenerfassung
hinsichtlich der Geocodie-
rung
erfolgte durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Zusammenarbeit
mit den Ge-
meinden.
In der Folge soll auch die Führung der Geocodierung automationsunterstützt
durch die jeweils
örtlich
zuständige Gemeinde erfolgen.
Mit der Schaffung
eines zentralen Adressregisters mit Geocodierung sollen die oben angeführten
Bedürf-
nisse
abgedeckt werden.
Ziele:
Schaffung eines österreichweiten
Registers authentischer Grundstücks- und Gebäudeadressen.
Inhalt:
Regelung des Inhalts eines
Adressregisters innerhalb der Grundstücksdatenbank
Weg der Ermittlung der dafür
notwendigen Daten
Öffentlicher Zugriff auf die Registerdaten
Kostentragungsregelungen
Alternativen
Kein Bestand an authentischen Adressen
und daher mangelnde Verlässlichkeit von Adressdaten
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung; Verbesserung des Wirtschaftstandorts
Öster-
reich, da authentische geocodierte Adressdaten in vielen
Zusammenhängen dringend benötigt werden
Finanzielle Auswirkungen:
Die
voraussichtlichen Aufwendungen für die Realisierung der Einsichtnahme für alle
Behörden (vgl. § 47
a Abs. 3 ) stellen sich wie folgt dar:
Für die Einrichtung
der Online-Applikation für die Geocodierung sind einmalig 100.000 Euro zu veran-
schlagen.
Die Aufwendungen
für die Gewährung der Einsicht für "jedermann" (§ 47 a Abs. 1) sind
maßgeblich von
den
allgemeinen E-Government-Anforderungen sowie die Quantität der Abfragen
abhängig und können
daher
derzeit seriöser Weise nicht angegeben werden.
EU-Konfomität
Gegeben
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art 10 Abs. 1
Z 10
B-VG
(„Vermessungswesen").
Besonderer Teil:
Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über das Gebäude- und
Wohnungsregister):
Zu Art. 1 §1:
Das Gebäude- und
Wohnungsregister enthält keine Identitätsdaten von Personen. Lediglich für
Zwecke
der
Baustatistik werden Name und Adresse des „Bauherrn" erhoben (siehe Anlage,
Abschnitt F, Z 4).
Diese
Daten sind jedoch nach Erfüllung der statistischen Auskunftspflicht des
„Bauherrn" im Register zu
löschen
(siehe § 8).
Die Erstellung des
Gebäude- und Wohnungsregisters kann auf dem bereits von der Bundesanstalt seit
Jahren
gemäß § 11 Volkszählungsgesetz 1980 geführten Gebäuderegister aufbauen. Es ist
jedoch not-
wendig,
dieses Register um die Einheiten „Wohnungen" und mit den wesentlichen
Merkmalen von Ge-
bäuden
und Wohnungen zu erweitern. Die Erstbefüllung des Registers erfolgt mit den im
Rahmen der
Großzählung
2001 durchgeführten Häuser- und Wohnungszählung erhobenen Gebäude- und
Wohnungs-
daten.
Diese Daten werden mit den Daten, die im Rahmen der laufenden Statistik über
die Baumaßnah-
men
(Bauvorhaben und Baufertigstellungsmeldung) erhoben werden, fortgeschrieben.
Die Gemeinden als
Baubehörden erster Instanz werden verpflichtet, die Bauvorhaben und
Baufertigstel-
lungsmeldungen direkt in das Register über eine von der Bundesanstalt kostenlos
zur Verfügung gestellte
Online-Applikation (GWR-Online) einzutragen (siehe § 6 Abs. 1 Z 2). Den
Gemeinden erwachsen damit
aber
keine weiteren inhaltlichen Meldeverpflichtungen, die über die bisherigen Meldeverpflichtungen
im
Rahmen
der Baustatistik hinausgehen. Da die von den Gemeinden einzutragenden Daten
Verwaltungsda-
ten
sind, gebühren den Gemeinden ebenso wenig Entschädigungen wie allen anderen
Inhabern von Ver-
waltungs- und Statistikdaten und Unternehmen, die ihre Daten im Rahmen von
statistischen Erhebungen
der
Bundesanstalt zu übermitteln haben.
Den Gemeinden
stehen alle von ihr gemeldeten Daten für eigene Zwecke zur Verfügung. Sie
werden
daher
über einen aktuellen und jederzeit direkt zugänglichen Datenbestand ihrer
Gebäude und Wohnun-
gen,
sowie deren Adressen verfügen. Die Daten werden den Gemeinden durch Einräumung
eines Online-
Zugriffs auf das Register zur Verfügung gestellt (siehe § 7 Z 1)
Das Gebäude- und Wohnungsregister
bildet die Basis für Statistiken über den Gebäude- und Wohnungs-
bestand
und über die Baumaßnahmen (Baubewilligungs- und Baufertigstellungsstatistik).
Die Statistiken über die Baukosten und
deren Finanzierung werden jedoch durch eigene Erhebungen bei
den
Bauherren durchgeführt werden, wofür noch eine eigene Verordnung, basierend auf
das Bundesstatis-
tikgesetz
2000, durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erlassen sein wird.
Das im Grenzkataster vorgesehene
Adressregister wird alle von den Gemeinden vergebenen Adressen
von
Grundstücken und Gebäuden enthalten und damit einen österreichweiten
authentischen Adressenbe-
stand
für die Behörden, Verwaltung, Unternehmen und Öffentlichkeit bereitstellen. Zur
Verhinderung
einer
Doppelbelastung der Gemeinden im Hinblick auf Meldungen an das zu schaffende
Adressregister
und
an das Gebäude- und Wohnungsregister, aber auch aus Gründen der inhaltlichen
Konsistenz zwi-
schen
Grundstücken, den darauf befindlichen Gebäuden und deren Adressen, wird die
Applikation GWR-
Online
sowohl die Meldeschiene für das Gebäude- und Wohnungsregister als auch für das
Adressregister
sein.
Damit wird die erforderliche Konsistenz sicher gestellt, eine Doppelbelastung
der Gemeinden ver-
mieden
und eine insgesamt effiziente Vorgangsweise gewählt.
Die statistischen Zwecke des Registers sind insbesondere:
-
Voraussetzung für künftige Registerzählungen;
-
Basis für Gebäude- und Wohnungsstatistik (einschließlich
EU-Verpflichtungen im Hinblick auf
Baubewilligungsdaten)
und damit Wegfall einer eigenen Erhebung.
Zu
Art. 1 §2 Z 1:
In Wohnhausanlagen bzw. größeren Wohnobjekten gilt jedes
Stiegen- oder Reihenhaus als eigenes Ge-
bäude, unabhängig davon, ob die einzelnen Stiegenhäuser untereinander verbunden
sind oder nicht.
Auch bei Nichtwohngebäuden in zusammenhängender Bauweise gilt jede klar
abgegrenzte Baulichkeit
als
eigenes Gebäude (Lagerhalle, Fertigungshalle etc.). Geschäftslokale,
Lagerräume, Werkstätten und
ähnliche Nutzungseinheiten, die innerhalb eines Gebäudes untergebracht sind,
zählen nicht als eigenes
Gebäude,
auch wenn sie einen eigenen unabhängigen Zugang von außen haben.
Nicht
als Gebäude zählen insbesondere:
-
Private Garagen, wie bei Einfamilienhäusern, auch wenn
die verbaute Fläche mehr als 20 m2 beträgt;
- Gebäude, die militärischen Zwecken dienen;
- vorübergehend errichtete Behelfsbauten;
- landwirtschaftliche Nebengebäude.
Zu Art. 1 § 2 Z 2:
Die Begriffsbestimmung „Wohnung" wurde vom
Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl I Nr. 70,
(§2
Abs. 2 zweiter Satz) übernommen. Nicht als Wohnung zählen insbesondere:
- Ferienwohnungen in
gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben
- Personalzimmer in gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben
- Einzelräume in Heimen und Anstalten
Zu Art. 1 § 2 Z 3:
Es
wird der Adressbegriff vom Vermessungsgesetz zugrunde gelegt.
Zu Art. 1 § 3 Z 7:
Räumlichkeiten, die keine Wohnungen im
Sinne von § 2 Z 2 sind, gehen ins Register ein, weil sie mitun-
ter im Zuge von Bauvorhaben in Wohnungen umgewandelt und/oder als Wohnsitz
(Unterkunft) gemeldet
werden oder weil sie Arbeitsstätten sind.
Zu
Art. 1 § 3 Z 8:
Arbeitsstätten
ohne Gebäude sind etwa Steinbrüche, Kioske, Liftwarthäuschen u. ä..
Zu Art. 1 § 3 Z 9:
Es sind dies Bauten, die nicht der
statistischen Gebäudedefinition entsprechen, wie freistehende Privatga-
ragen, landwirtschaftliche Nebengebäude, Trafohäuschen, Bildstöcke u dgl.
Zu Art. 1 §4 Abs. 1 Z 2:
In einigen Bundesländern wurde unter bestimmten
Voraussetzungen die Zuständigkeit der Gemeinden als
Baubehörde an die Bezirkshauptmannschaft übertragen. Hauptsächlich trifft dies
bei Bauvorhaben zu, bei
denen eine gewerberechtliche Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft
ohnedies vorgesehen ist.
Die Errichtung allfälliger zusätzlicher Bauten wird dann auch von der
Bezirkshauptmannschaft
(mit)bewilligt. Derzeit existieren solche Baudelegierungs-,
Bauübertragungsverordnungen in Salzburg,
Steiermark, Niederösterreich und Burgenland.
Zu Art. 1 § 8:
Die von der Gemeinde einzutragenden Daten des Namens und
der Adresse des Bauherren dient der
Durchführung der Baukostenstatistik, welche direkt beim Bauherrn erfolgt. Diese
Daten sind zu löschen,
sobald sie für die Durchführung dieser Statistik nicht mehr benötigt werden.
Zu Art. 1 § 11 Abs. 3 Z 1 und 2:
Die Datenbasis für das gemäß diesem Gesetz einzurichtende
Gebäude- und Wohnungsregister bildet das
von
der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits geführte Gebäuderegister (§11
Volkszählungsgesetz
1980).
Dieses enthält neben den adressbestimmenden Merkmalen jedoch keine Merkmale
über die Ge-
bäude selbst und die Wohnungen. Solche wurden zuletzt mit Stichtag 15. Mai 2001
im Rahmen der Ge-
bäude-
und Wohnungszählung 2001 erhoben und seither durch die Meldungen über neue
Bauvorhaben
ergänzt. Werden diese Quellen für die Erstbefüllung des Registers herangezogen, so kann den Gemeinden
ein weitgehend aktueller Ausgangsbestand für die weitere Fortführung zur
Verfügung gestellt werden.
Zu Art. 1 §11 Abs. 4:
Mit „laufend zu übermitteln" ist gemeint, dass der
Datenbestand für das Meldewesen und die EU-
statistischen Meldungen hinreichend aktuell sein muss. Es sollen keine
Meldevorgänge an einer neuen,
aber noch nicht ins GWR eingebrachten Wohnungsadresse stattfinden und alle
eröffneten Bauvorhaben
müssen in die nächste EU-Meldung einfließen.
Zu Art. 1 §11 Abs. 5:
Aus der EU-Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über
Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162
vom 5. Juni 1998,
S
1 (CELEX Nr.31998R1156), ergibt sich die unmittelbare Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, neben den
Daten
über Baubewilligungen von Wohnungen auch Nutzflächen von Nichtwohngebäuden nach
vorge-
gebenen Definitionen zu melden. Auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2001 wurden zum Stich-
tag der Volkszählung 2001 alle bestehenden Gebäude und die darin befindlichen
Wohnungen und sonsti-
gen
Räumlichkeiten in einer Vollerhebung erfasst. Seither wurde zwar die Errichtung
von Gebäuden mit
Wohnungen auf Grund der Wohnbaustatistikverordnung 1980 weiter erhoben,
verpflichtend jedoch nur
bis zum Auslaufen dieser Verordnung zum 31.12.2002. Gebäude ohne Wohnungen, die
nachdem 15. 5.
2001 fertig gestellt wurden, fehlen daher. Die Ausweitung auf Nichtwohngebäude
erfolgt mit dieser ge-
setzlichen
Bestimmung und hat zwangsläufig Nachmeldungen zurück bis zum Stichtag der GWZ
2001
zur
Folge.
Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt A bis C:
Die Merkmale entsprechen den Merkmalen des
Adressregisters gemäß § 9a Vermessungsgesetz.
In Gebäuden mit nur einer Wohnung bzw. Nutzungseinheit ist die Angabe gemäß
Abschnitt C, Z 2
entbehrlich.
Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt D:
Koordinaten der Baufläche (Z 1) sind
die Gauß-Krüger-Koordinaten gemäß Vermessungsverordnung
1994.
Gebäudekategorie (Z 3) folgt der
Gliederung der "Klassifikation der Bauwerke" (CC - Classification of
Constructions)
der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung.
Derzeit gelten Wohngebäude, Wohngebäude
von Gemeinschaften, Hotels, Gasthöfe, Pensionen und ähn-
liche Gebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Groß- und
Einzelhandel, Gebäude des Ver-
kehrs-
und Nachrichtenwesens, Industrie- und Lagergebäude, Gebäude für Kultur- und
Freizeitzwecke
sowie
des Bildungs- und Gesundheitswesens, Gebäude für sonstige Zwecke jeweils als
Gebäudekatego-
rie.
Beim Gebäudeeigentümertyp (Z 4) wird
zwischen_Privatperson(en), Bund, Land, Gemeinde, andere öf-
fentliche
Körperschaften, Gemeinnützige Bauvereinigung, Sonstige Unternehmen (wie AG,
GmbH,
Bank),
und andere Eigentümer (z.B. Verein) unterschieden.
Das Merkmal gemäß Z 6 - Gebäudestatus
(projektiert/erstellt/abgebrochen) - ergibt sich aus den Bautä-
tigkeitsmeldungen
(Baubewilligung, Baufertigstellung, Baueinstellung) und Veränderungsmeldungen der
Gemeinden
(Löschung, Berichtigung eines Gebäudes bzw. einer damit verbundenen Adresse).
Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt E:
Statistisches Datenmaterial über die Größe der Wohnungen
(Anzahl der Wohnräume insbesondere in
Zusammenhang mit der Wohnnutzfläche) ist neben
internationalen Anforderungen auch in Österreich für
wohnbaupolitische Entscheidungen von großer Bedeutung.
Bei der Ausstattung der Wohnung (Z 3) ist
Küche/Kochnische, Bad/Dusche, WC und Wasseranschluss
anzugeben.
Bei der Art der Beheizung der Wohnung
(Z 4) wird zwischen Fernheizung oder Blockheizung, Hauszent-
ralheizung,
Gaskonvektor, Elektroheizung (fest angeschlossen), Wohnungszentralheizung
(Etagenhei-
zung)
und Einzelofen unterschieden.
Beim
Rechtsverhältnis an der Wohnung wird zwischen Eigenbenützung durch
Gebäudeeigentümer (Ei-
genheime),
Eigenbenützung durch Wohnungseigentümer (Eigentumswohnungen), Hauptmiete (ein-
schließlich
Nutzungswohnungen von Genossenschaften), Dienst- oder Naturalwohnung und
sonstiges
Rechtsverhältnis
(Untermieter, Benützung ohne Entgelt durch Verwandte des Hauseigentümers etc.)
unterschieden.
Bei der Nutzungsart
(Z 6) ist anzugeben, ob eine Nutzungseinheit als Wohnung oder als Arbeitsstätte
genutzt
wird. Es wird zwischen Wohnung, Wohnung und gleichzeitig Arbeitsstätte,
Arbeitsstätte und
sonstige
Räumlichkeiten unterschieden.
Zu Art. 1 Anlage, Abschnitt F:
Als Baubewilligungsdatum (Z2) gilt das
Datum, ab dem mit dem Bau begonnen werden darf, dies richtet
sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bauvorschriften.
Bei der Rechtsnatur
des "Bauherrn" (Z 5) wird zwischen physischer oder juristischer Person
unterschie-
den.
Unter Baumaßnahme ist Neubautätigkeit, Schaffung von
zusätzlichen Wohnungen bei bestehenden Ge-
bäuden
durch An-, Auf- oder Zubau, An-, Auf- oder Zubau bei bestehenden Gebäuden ohne
gleichzeitige
Schaffung von zusätzlichen Wohnungen (falls bekannt bzw. bewilligungspflichtig)
und der Abriss von
Gebäuden
zu verstehen.
Zu Artikel 2 (Änderung des
Vermessungsgesetzes):
Zu Art. 2 Z 1 (§ 8):
Der Grenzkataster beinhaltet derzeit österreichweit
einheitlich Grundstücksadressen und damit eine Vor-
stufe
der georeferenzierten Adressen. Das Adressregister soll daher, da es
geocodierte Adressen beinhal-
tet
und damit den Raumbezug für jede Adresse schafft, im Rahmen des Grenzkatasters
als eigenes Regis-
ter
geführt werden. Die Adresse ist als räumliches Objekt definiert, das sich auf
ein oder mehrere
Grundstücke
bezieht. Ein Grundstück kann eine oder mehrere Adressen haben (ein Grundstück
liegt an
der
Kreuzung zweier Straßen).
Der Systematik des Grenzkatasters folgend ist die
Führung der geocodierten Adressen als Ersichtlichma-
chung
zu bezeichnen. Dies bedeutet auch, dass eine Haftung für allfällig unrichtige
Adressen oder Geo-
codierungen
nicht zum Tragen kommt.
Das Adressregister wird als Datenbank im Rahmen der
Grundstücksdatenbank geführt. Die Verpflichtung
zur
Führung des Adressregisters ist in der allgemeinen Führungsverpflichtung des
Grenzkatasters im § l
VermG
enthalten.
Zu
Art. 2 Z 2 (§ 9 Abs. 1):
Der
Grenzkataster wird um das Adressregister erweitert.
Die Wortfolge "soweit technisch
möglich" berücksichtigt, dass nicht alle Bestandteile des Grenzkatasters
automationsunterstützt geführt werden müssen. Das analoge Archiv des
technischen Operates wird der-
zeit
aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht automationsunterstützt
geführt. Das Adressregis-
ter ist jedenfalls automationsunterstützt zu führen.
Zu Art.2 Z 3(§ 9 Abs.4):
Die bisherige Verordnungsermächtigung
für die Grundstücksdatenbank wurde präzisiert und hinsichtlich
der
Einvemehmensregelung für den § 9 Abs. 6 ergänzt.
Zu
Art. 2 Z 4 (§ 9 Abs. 6):
Schafft die gesetzliche Basis für die
seit Jahren geübte Praxis, dass im Grenzkataster auch die Zählspren-
gel
gemäß § 6 des Volkszählungsgesetzes 1980 wiedergegeben werden.
Zu
Art. 2 Z 5 (§ 9a):
Der neu eingefügte §
9a soll insbesondere die Inhalte und die Anforderungen an das neugeschaffene
Ad-
ressregister
beschreiben.
Das Adressregister (Abs. 1) ist die
österreichweit einheitliche Beschreibung und Darstellung von Adres-
sen
mit bundeseinheitlichen, fortlaufenden und nichtsprechenden (aus der
Zahlenfolge selbst kann kein
Rückschluss
auf eine Systematik der Vergabe gezogen werden) Schlüssel (Adresscode und
Adressnum-
mer).
Die Ortschaft (auch
Bezirk in Wien) gemäß § 9a Abs. 2 Z 2 muss nur angegeben werden, wenn es in
einer
Gemeinde mehrere Straßen gleichen Namens in verschiedenen Ortsteilen
(Bezirken/Wien) gibt.
Der Begriff Orientierungsnummer gemäß § 9a Abs. 2 Z 4
umfasst nicht nur die Hausnummern, sondern
auch
Konskriptionsnummer und Textadressen (z.B. Schotterwerk mit Grundstücksnummer).
Die Orien-
tierungsnummer kann sich aus mehreren Teilen zusammensetzen (z.B. von 21 bis
25; 39 a). Damit wird
die
kleinste Einheit beschrieben, die von der Gemeinde mit Bescheid vergeben wird.
Für jede Adresse wird gemäß § 9a Abs. 2 Z 6 eine
Koordinaten im System der Landesvermessung (z.B.
ausgewählt
mit dem Internetbrowser aus der Digitalen Katastralmappe), das von der Gemeinde
gesetzt
oder
verändert werden kann, als Georeferenzierung und damit als Raumbezug geführt.
Gemäß § 9a Abs. 2 Z 7 ist von der Gemeinde für jede
Adresse die zugehörige Postleitzahl anzugeben;
anlässlich
der Erstbefüllung des Adressregisters erfolgt dies automationsunterstützt
zentral.
Der Vulgoname (§ 9a Abs. 2 Z 7) wird
automationsunterstützt zentral aus der zugehörigen Einlagezahl
des
Grundbuchs hinzugefügt.
Der Hofname (§ 9a Abs. 2 Z 7) kann von der Gemeinde zum
leichteren Auffinden von Gehöften (z.B. für
nicht örtliche Rettungsdienste) im Adressregister geführt werden.
Die Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 2 Z 8 angeben, ob
diese Adresse für Wohnzwecke geeignet ist.
Damit
soll das Adressregister auch Basis für alle Meldungen ins zentrale
Melderegister nach dem Melde-
gesetz
werden.
Die Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 2 Z 9 auch
gemeindespezifische Angaben, wie einen lokalen Ad-
ressschlüssel,
fuhren.
Der siebenstellige Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10
wird automatisch vom Adressregister pro Adresse
vergeben.
Es gibt nur einen Adresscode pro Orientierungsnummer, auch wenn sich mehrere
Gebäude auf
einer
Adresse befinden. Eine bestehende Adresse kann in mehrere aufgeteilt werden (zB
Hauptstr. 19
wird
geteilt in 19a und 19b), wobei für neu entstehende Adressen neue Adresscodes
vergeben werden.
Die
Tiefe der Gliederung kann gemeindeunterschiedlich sein.
Mit dem Abs. 3 werden die Fälle abgedeckt, in denen auf
einem Grundstück ein oder mehrere Gebäude
errichtet sind. Insbesondere im ländlichen Raum kann es auch Gebäude geben, die
keinen Adressbezug
haben.
Für den Fall, dass es nach § 9a Abs. 3 Z 1 mehrere
Gebäude auf einer Adresse gibt, wird jedes einzelne
näher
beschrieben (z.B. mit Haus 1, Stiege 10, Pavillon 3, Parzelle 47, ua).
Für jedes Gebäude wird zusätzlich zur Adresse gemäß § 9a
Abs. 3 Z 2 ein Koordinatenpaar im System
der
Landesvermessung (z.B. ausgewählt mit dem Internetbrowser aus der Digitalen
Katastralmappe), das
von
der Gemeinde gesetzt oder verändert werden kann, als Georeferenzierung und
damit als Raumbezug
geführt.
Meist wird der Raumbezug der Adresse mit dem Raumbezug eines Gebäudes
zusammenfallen.
Da ein Gebäude mehrere Adressen haben kann, wenn es z.B.
von zwei Straßenzügen umgeben ist, wurde
mit
§ 9a Abs. 3 Z 3 diesem Umstand Rechnung getragen.
Gemäß § 9a Abs. 3 Z 4 sind die Eigenschaften eines
Gebäudes (Wohnhaus, Lagerhalle usw.) aus einer
Liste
der Statistik Austria auszuwählen, die dem Sinne des § 2 Gebäude- und
Wohnungsregister (GWR)
Gesetz
entspricht. An diese Auswahl ist der Zugang zum GWR gekoppelt. Des weiteren
wird die Adress-
nummer
der Objektnummer des GWR gegenübergestellt. Es kann aber auch Gebäude geben,
die im
Grenzkataster
enthalten sind, die aber zur Zeit nicht statistisch erfasst werden (z.B.
Garagen).
Nach § 9a Abs. 3 Z 5 werden die möglichen Funktionen
eines Gebäudes (Feuerwehrhaus, Gemeindeamt
usw.)
in einer Verordnung festgelegt. Hiebei werden internationale Vorgaben, aber
auch Wünsche der
österreichischen
Raumordnungskonferenz berücksichtigt.
Die Gemeinde kann nach § 9a Abs. 3 Z 6 weitere
beschreibende Einträge über das Gebäude machen.
Die Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 3 Z 7 auch
gemeindespezifische Angaben zum Gebäude, wie einen
lokalen
Gebäudeschlüssel, führen.
Ob das Gebäude für Wohnzwecke geeignet ist, kann von der
Gemeinde gemäß § 9a Abs. 3 Z 8 angeben
werden.
Der § 9a Abs. 3 Z 9 ermöglicht der Gemeinde nähere
Angaben für das Meldewesen zu machen. So kann
für allfällige Tür- oder Topnummern ein Wertebereich eingetragen werden (z.B.
1bis 10), damit ist indi-
rekt die Anzahl der Wohnungseinheiten festgelegt, die im Wohnungsregister des
GWR abgebildet wer-
den.
Die Gültigkeit einer Meldung im ZMR kann auf diesen Wertebereich referenzieren
(eine Anmeldung
könnte
dann nur an einer Tür- Topnummer erfolgen, die im Wertebereich liegt). Damit
soll eine Konsis-
tenz
der Datenbestände Adressregister, ZMR und GWR hinsichtlich der Wohnungen
ermöglicht werden.
Nach § 9a Abs. 3 Z 10 wird pro Gebäude
auf einer Adresse (Adresscode) ein dreistelliger Subcode verge-
ben.
Der Adresscode
zusammen mit dem Subcode ergibt die Adressnummer, die im Register für jedes
Gebäu-
de
geführt wird.
Mit der
Verordnungsermächtigung und den Einvernehmensregelungen mit dem Bundeskanzler
und dem
Bundesminister
für Inneres (Abs. 4) soll sichergestellt werden, dass die Identität der
Schlüssel zwischen
Adressregister,
GWR und ZMR erhalten bleibt. Es darf weder eine Eintragungen ins GWR noch ins
ZMR
geben, wenn es keine dazugehörige Adresse bzw. Adresse mit Gebäude gibt..
Zu Art. 2 Z 6 ( § 10):
Bisher waren die Benützungsarten und deren Mindestflächen
im Anhang des VermG geregelt. Da für das
Adressregister
eine Gebäudedefinition festzulegen ist, wären in der Folge auch die restlichen
Benüt-
zungsarten
und Nutzungen zu definieren, da die derzeit geltende gesetzliche Regelung nicht
mehr den
Anforderungen
an einen Mehrzweckkataster entspricht.
Die im Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten sind
aus dem bisherigen Anhang entnommen. Die
nähere
Beschreibung der im Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten, deren weitere
Unterteilung
sowie
die jeweils auszuweisende Mindestfläche soll in Hinkunft mit Verordnung
festgelegt werden. Da-
bei
sind die Bedürfnisse der unterschiedlichen Verwender des Grundkatasters (wie
z.B. der Raumord-
nung,
der Land- und Forstwirtschaft sowie der Finanzverwaltung) entsprechend zu
berücksichtigen.
Zu
Art. 2 Z 7 (§ 13 Abs. 4 und 5):
Sowohl die
Ermittlung der Koordinaten der Grenzpunkte der Grundstücksgrenzen als auch die
Koordina-
ten der Geocodierung der Adressen werden im Grenzkataster vom staatlichen
österreichischen Festpunkt-
feld
abgeleitet. Durch die Verbesserung der Messmethoden und Anpassungen an
übergeordnete Systeme
kann
es zu Änderungen der Koordinaten des Festpunktfeldes kommen. Diese
Neubestimmungen oder
Neurechnungen
im Festpunktfeld bewirken eine Änderungen der Koordinatenwerte der Grenzpunkte
der
Grundstücke und der Geocodierung der Adressen, ohne dass Grenzpunkte in der
Natur geändert werden.
Um
diese rein technisch bedingten Änderungen ohne Erlassung von Einzelbescheiden
in einer verwal-
tungsökonomischen
Weise umzusetzen, wird die Möglichkeit geschaffen, diese Änderungen von Amts
wegen
mittels Verordnung durchzuführen.
Zu
Art. 2 Z 8 (§ 14 Abs. 1):
Auf Grund des
Datenschutzgesetzes 2000 können die Zitate des Datenschutzgesetzes entfallen.
Weiters
ist
in dieser Bestimmung festgelegt, welche Angaben des Adressregisters nicht
öffentlich sind.
Zu
Art. 2 Z 9 (§ 44 Abs. 3):
Die Gemeinde hat unmittelbar nach
Vergabe oder Änderung einer Adresse diese mittels Online-Eingabe
(im
Internetbrowser) oder über eine definierte
Datenschnittstelle(z.B. XML) samt deren Geocodierung
dem
Adressregister zu übermitteln. Mit der gültig abgeschlossenen Meldung an das
Adressregister ist
jede Meldeverpflichtung der Gemeinden gegenüber dem Bund bezüglich Adressen
insbesonders dem
GWR
und ZMR erfüllt. Andere Register des Bundes greifen auf die Daten des
Adressregisters zu. Derzeit
bestehende
Mehrfachmeldungen können daher im Sinne der Verwaltungsökonomie entfallen.
Zu
Art. 2 Z 10 (§ 46):
Für die bestehende
langjährige Praxis, der Übermittlung der Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis
nach
Einheitswertaktenzahlen wird die entsprechende legistische Grundlage
geschaffen.
Zu
Art. 2 Z 11 (§ 47 Abs. 1):
Aus systematischen Gründen wird aus dem
ersten Satz des Abs 1 die unmittelbare Einsicht in den Grenz-
kataster
gemäß § 14 Abs. 4 und 6 herausgenommen und in den neuen § 47 a eingegliedert.
Sowohl die
Einsicht
in den Grenzkataster als auch der Zugang zum Adressregister unterliegen einem
Kostenersatz,
der
im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vorgeschrieben wird.
Zu
Art. 2 Z 12 (§ 47a):
Dieser
Paragraph regelt insbesondere den Zugang zum Adressregister.
Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass die Daten des Adressregisters nicht physisch bei den
nutzenden
Behörden
gespeichert werden, da dies den Prinzipien der Einzigartigkeit und
Authentizität widersprechen
würde.
Ausnahmen davon stellen etwa Vorsorgemaßnahmen für Krisenfalle dar.
Einzelabfragen
sollen für jedermann (Abs. l)mit allgemeinen und räumlichen Suchkriterien in
einem
eingeschränkten
Rahmen kostenlos möglich sein. Die Abfrageergebnissen dürfen aber nicht
kommerziell
verwertet werden - weder
innerbetrieblich noch extern. Insbesondere dürfen die Daten selbst oder daraus
abgeleitete
Produkt nicht entgeltlich an Dritte weitergegeben werden.
Die Daten des
Adressregisters sollen für Behörden aller Gebietskörperschaften, soweit dies
zur Wahr-
nehmung
ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kostenlos zugänglich
sein (Abs. 3).
Eine
(entgeltliche, aber auch unentgeltliche) Weitergabe der Daten des
Adressregisters an Dritte zur
kommerziellen
Nutzung ist damit aber nicht gestattet. Den Gemeinden ist es aber unbenommen,
die Ad-
ressen ihres Gemeindegebietes ohne Adresscode an Dritte auf eigene Rechnung
abzugeben. Feuerwehren
und
Rettungsdienste dürfen die Daten des Adressregisters für Feuerwehr- und
Rettungseinsätze, für Ü-
bungen,
aber nicht kommerziell nutzen (z.B. Krankentransportwesen).
Gemäß Abs. 4 soll ein Teil der
Einnahmen den Gemeinden als Abgeltung der für die Geocodierung der
Adressen
entstandenen Aufwendungen zukommen. Der andere Teil der Einnahmen soll
zweckgebunden
für
den Ausbau und die Verbesserung des Systems verwendet werden, um die
Zielsetzungen dieses E-
Government-Instruments
optimal umzusetzen.
Zu
Art. 2 Z 13 (§ 57 Abs. 4):
Das Gesetz tritt
mit 1.3.2004 in Kraft. § 47 a Abs. 1 (kostenlose Einsicht für jedermann) und §
47 a
Abs.
3 treten mit 1.1.2005 in Kraft.
Diese spätere Inkrafttreten ist
einerseits erforderlich, die entsprechenden Backoffice Bereiche des Adress-
registers
einzurichten, anderseits um den Gemeinden Zeit einzuräumen, die zentrale
Erstbefüllung des
Adressregisters
mit den lokalen Datenbeständen zu harmonisieren.
Da das geplante Adressregister im GWR
der Bundesanstalt Statistik Österreich eingerichtet hätte werden
sollen
und nicht für jedermann frei zugänglich gewesen wäre, muss erst die
Verfügbarkeit der technischen
Einrichtungen
für die Abgabe sichergestellt werden.
Sollte die
technische Infrastruktur vor dem 1.1. 2005 verfügbar sein, wird ein
Probebetrieb insbesonders
für
die im § 47a Abs. 3 genannten Personengruppen und Behörden, aufgenommen werden.
Sollte das Adressregister befüllt sein,
können Auszüge aus dem Adressregister auch schon im Probebe-
trieb
abgegeben werden.