313/A XXII. GP

Eingebracht am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

Antrag

 

 

der Abgeordneten Kopf, Wittauer
und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGB1
Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2002, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGB1 Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl I Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.   In § 5 Abs l wird nach dem ersten Satz folgendes eingefügt:

„In den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Zustimmungserklärungen und Nachweise über
die Verfügungsberechtigung gelten nicht als im Zuge des Genehmigungsantrags vorzulegende
erforderliche Unterlagen, insoweit in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der
Enteignung vorgesehen ist."

2.   Dem § 17 Abs l wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustimmung Dritter ist keine Genehmigungsvoraussetzung, insoweit in einer
Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Enteignung vorgesehen ist."

In formaler Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Umweltausschuss zuzuweisen.

Begründung

Das geltende UVP-G 2000 stellt die Behörden und den Projektwerber derzeit vor zwei
Probleme:

Es ist unklar, welche Behörde -die UVP-Behörde oder die Sektorbehörde - für Enteignungen
zuständig ist und damit auch, welche Unterlagen (etwa Zustimmungserklärungen) für einen
Antrag im UVP-Verfahren erforderlich sind.

Weiters müsste die Behörde wohl einen Antrag zurückweisen, wenn betroffene
Liegenschaftseigentümer dem Projekt nicht zustimmen, obwohl nachträglich
Enteignungsbestimmungen vorgesehen sind.


Aus dem UVP-G 2000 lassen sich diese Fragen nicht mit ausreichender Klarheit beantworten.
Es besteht daher derzeit die Gefahr, dass ein aufwändiges UVP-Verfahren allein aufgrund
eines Formmangels mit Nichtigkeit bedroht ist bzw eine gesetzeskonforme Antragstellung gar
nicht möglich ist.

Diese problematische Rechtslage soll durch den vorliegenden Antrag saniert und
Rechtssicherheit geschaffen werden.