329/A XXII. GP

Eingebracht am 29.01.2004
Dieser Text wurde per E-Mail übermittelt. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim Versender.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG geändert wird

Das Bundesgesetz über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. I Nr. 56/2000, 136/2001 und 50/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 29 lautet:

"§ 29. (1)                Die Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2)  Aus den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:

               1. Alterspensionen,

               2. Berufsunfähigkeitspensionen,

               3. Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer,

               4. Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten,

               5. Versorgungsleistungen an Waisen.

(3)  Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds sind im Statut festzusetzen. Dabei sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

           1. Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen, im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu wählen. Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall kann das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten vorsehen, dessen Höhe 15 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

           2. Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.

           3. Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60 % der Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Witwenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter der Witwe oder des Witwers gestaffelten Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer mindestens zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene, oder dass die Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgte, kann das Statut Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorsehen.

           4. Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch hinterbliebene ehemalige Ehegatten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufgehoben, geschieden oder rechtskräftig für nichtig erklärt war und der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten hatte. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Das Statut kann vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht, auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen Ehegatten gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z 3 begrenzt.

          5.- Anspruch auf Waisenpension haben Waisen, die der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hinterlässt. Der Versorgungsanspruch endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Das Statut hat im Falle einer weiterführenden Ausbildung ein späteres Ende des Versorgungsanspruchs vorzusehen. Dieser endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 40% der Versorgungsleistung, die der verstorbene Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte bezogen hat oder bezogen hätte.

(4)  Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährten von Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht war und für mindestens drei Jahre bestanden hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 3 hat. Im Fall der Verehelichung des hinterbliebenen Lebensgefährten endet dieser Anspruch. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Lebensgefährten sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.

(5)  Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Verwandte in aufsteigender Linie oder für einen Bruder oder eine Schwester des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn dieser Verwandte im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr überschritten hat, mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und dem Verstorbenen für die letzten zehn Jahre vor dem Tod den Haushalt geführt hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 3, ein ehemaliger Ehegatte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 4 oder ein Lebensgefährte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 4 hat. Die Versorgungsleistungen an hinterbliebene Verwandte sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.

(6)  Die Versorgungsleistungen an Hinterbliebene gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5 dürfen zusammen jenen Betrag nicht überschreiten, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Hinterbliebenen im Verhältnis der Höhe ihrer Leistungsansprüche zueinander zu kürzen.

(7)  Der Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.

(8)  Aus den Mitteln des Sterbekassenfonds sind einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts Anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben.

(9)  Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds ist auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt höchstens 25 % der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 29a Abs. 4."

2. Nach § 29 wird folgender § 29a neu eingefügt:

"Beiträge

§ 29a. (1)                Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2)  Im Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension, für Zahlungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des § 31 Abs. 2 nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.

(3)                Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.

(4)  Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2004 EUR 14.995,--, die Höchstbeitragsgrundlage EUR 57.480,92. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage EUR 8.553,80 und die Höchstbeitragsgrundlage EUR 66.558,35. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.

(5)  Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.

(6)  Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:

           1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,

           2. für Zeiten der Kindererziehung,

           3. für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.

(7)  Das Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.

8)    Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten."

3. § 31 lautet:

 

"§ 31. (1)                Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.

(2)  Beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen vorsehen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.

(3)  Das Statut ist im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

4. Dem § 77 werden der folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

 

"(4)                Die §§ 29, 29a und 31  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(5)                Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden."

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

Allgemeiner Teil

Mit Erkenntnis vom 23.6.2003, G 8/03, V 7/03, hat der VfGH § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. Nr. I 56/2000, und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, beschlossen vom Kammertag am 15.6.2000, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff. ("Statut 2000") aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Der VfGH führte begründend im Wesentlichen aus, dass in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 eine gesetzliche Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge fehlt. Aus der Sicht der Beitragspflichtigen mache es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Mit der gesetzlichen Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge würden auch sämtliche Verordnungsbestimmungen betreffend das Beitragssystem – in dieser Hinsicht – eine nähere gesetzliche Determinierung erfahren.

Durch die im vorliegenden Antrag vorgesehene Neufassung der §§ 29 und 31 sowie durch die Einfügung eines § 29a in das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 wird dem Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen. In der Neufassung des § 29 wurden gegenüber der Vorgängerbestimmung auch die aus dem Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen näher umschrieben.

Besonderer Teil

Zu § 29:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 29 Abs. 1. Klargestellt wird, dass der Pensionsfonds und der Sterbekassenfonds als gemeinsame Einrichtungen sowohl für Ziviltechniker als auch für ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene errichtet und betrieben werden. Ehemalige Ziviltechniker sind Ziviltechniker, deren Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr 156/1994, nicht mehr aufrecht ist.

Abs. 2 nennt die aus dem Pensionsfonds jedenfalls zu gewährenden Versorgungsleistungen. Darüber hinaus kann das Statut nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 weitere Versorgungsleistungen vorsehen, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen.

Abs. 3 regelt detailliert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsorgeleistungen in den in Abs. 2 genannten Fällen. Inhaltlich entsprechen diese im Wesentlichen den im Statut 2000 normierten Voraussetzungen, die nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten. Materiell tritt damit keine Änderung der Rechtslage ein.

Gemäß Abs. 4 kann das Statut Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährtinnen oder -gefährten von verstorbenen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigen vorsehen, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der Anspruch eines Lebensgefährten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers subsidiär.

Gemäß Abs. 5 kann das Statut Versorgungsleistungen auch an bestimmte haushaltsführende Verwandte vorsehen, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der Anspruch dieser Verwandten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers, eines hinterbliebenen ehemaligen Ehegatten und eines hinterbliebenen Lebensgefährten subsidiär.

Abs. 6 sieht vor, dass sämtliche an Hinterbliebene aufgrund des Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5 gewährten Leistungen zusammen den Betrag nicht überschreiten dürfen, auf den der Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Gegebenenfalls sind die Leistungen an die genannten Hinterbliebenen aliquot zu kürzen.

Gemäß Abs. 7 entsteht der Anspruch auf Versorgungsleistungen mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.

Abs. 8 regelt die im Fall des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers aus dem Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen ("Sterbegeld"). Die in Abs. 8 geregelten Voraussetzungen entsprechen jenen des Statuts 2000.

Abs. 9 enthält die (allgemeine) Regelung über die Bemessung der Höhe der Versorgungsansprüche aus dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds. Die Höhe der Versorgungsleistungen  aus dem Pensionsfonds richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und den erzielten Veranlagungsüberschüssen und ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt höchstens 25 % der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage.

Zu § 29 a:

Abs. 1 regelt den Zeitpunkt, ab dem Ziviltechniker der Beitragspflicht unterliegen. Die Beitragspflicht endet mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, nicht aber mit dem Ruhen der Befugnis. In Abs. 5 ist jedoch die Befreiung von der Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber zum Sterbekassenfonds) vorgesehen, wenn die Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.

Die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds ist gemäß Abs. 2 im Statut festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Abs. 2 enthält darüber hinaus Bestimmungen darüber, wie die Beiträge zum Pensionsfonds zu verwenden sind.

Für den Regelfall der Beitragsleistung ist in Abs. 3 ein Fixbetrag im Statut festzusetzen. Der Ziviltechniker kann allerdings bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4 beantragen. Sofern ein solcher Antrag nicht gestellt wird, ist der volle Fixbetrag vorzuschreiben.

Die Beitragsgrundlage wird gemäß Abs. 4 auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Abs. 4 sieht Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen vor, die laufend an die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, angepasst werden. Bei unselbständigen Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind die Beiträge zum Pensionsfonds vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.

Abs. 5 sieht die Befreiung von der Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber Sterbekassenfonds) vor, wenn die Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.

Abs. 6 enthält jene Fälle, in denen das Statut eine Ermäßigung der Beitragsverpflichtung vorsehen kann, sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Die Ermäßigung erfolgt auf Antrag.

Durch Abs. 7 wird die Möglichkeit geschaffen, auch bei Befreiung von der Beitragspflicht eine Beitragsleistung zu erbringen. Daneben besteht die Möglichkeit, höhere Beiträge bis zu dem im Statut vorgesehenen Höchstbeitrag zu zahlen. Auch kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.

Abs. 8 regelt die Finanzierung des Sterbekassenfonds. Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht überschreiten.

Zu § 31:

Abs. 1 verweist hinsichtlich der näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung der in §§ 29, 29a und 30 geregelten Grundsätze auf das Statut.

Abs. 2 enthält Übergangsbestimmungen für den Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren, dies betrifft die vor dem Statut 2000 erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche. Übergangsregelungen können ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Pensionsanfallsalter, ein unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung vorsehen.

Abs. 3 regelt die Kundmachung und das Inkrafttreten des vom Kammertag zu erlassenden Statuts.

Zu § 77:

Gemäß Abs. 4 treten die neu erlassenen Bestimmungen mit 1. Juli 2004 in Kraft. Verordnungen können gemäß Abs. 5 schon ab der Kundmachung der Novelle erlassen werden. Diese Bestimmung ermöglicht, dass das (neue) Statut der Wohlfahrtseinrichtungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2004 erlassen werden und am 1. Juli 2004 in Kraft treten kann.