329/A XXII. GP
Eingebracht am 29.01.2004
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Antrag
der Abgeordneten Dr.
Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz
1993 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz
mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz
mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG geändert wird
Das Bundesgesetz über die Kammern der
Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG),
BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. I Nr. 56/2000, 136/2001 und 50/2003, wird wie
folgt geändert:
1. § 29 lautet:
"§ 29. (1) Die
Bundeskammer hat als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige
Ziviltechniker und deren Hinterbliebene einen Pensionsfonds und einen
Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine
eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes
Sondervermögen der Bundeskammer.
(2) Aus
den Mitteln des Pensionsfonds sind zumindest folgende Versorgungsleistungen zu
gewähren:
1.
Alterspensionen,
2.
Berufsunfähigkeitspensionen,
3.
Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer,
4.
Versorgungsleistungen an ehemalige Ehegatten,
5.
Versorgungsleistungen an Waisen.
(3) Die
Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen aus dem
Pensionsfonds sind im Statut festzusetzen. Dabei sind die folgenden Grundsätze
zu beachten:
1. Anspruch auf Alterspension haben Ziviltechniker
und ehemalige Ziviltechniker unter der Voraussetzung der Vollendung des 65.
Lebensjahres, wenn die Befugnis zur Berufsausübung erloschen ist, aberkannt
wurde oder ruht und eine im Statut festgesetzte Mindestbeitragszeit erreicht
ist. Das Statut kann den Anwartschaftsberechtigten die Möglichkeit einräumen,
im Antrag auf Zuerkennung der Alterspension ein späteres Anfallsalter zu wählen.
Das Statut kann vorsehen, dass bei Inanspruchnahme der Alterspension die
Befugnis aufrecht bleiben und weiter ausgeübt werden kann. Für diesen Fall kann
das Statut die Leistung eines Solidarbeitrags des Leistungsberechtigten
vorsehen, dessen Höhe 15 % der Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.
2. Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension haben
Ziviltechniker, die während aufrechter und tatsächlich ausgeübter Befugnis
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Berufsausübung dauernd
unfähig werden. Der Anspruch besteht für die Dauer der Berufsunfähigkeit und
bleibt auch im Fall des Erlöschens, der Aberkennung und des Ruhens der Befugnis
aufrecht. Dauernd berufsunfähig sind Ziviltechniker, die infolge eines Leidens
oder einer Krankheit außerstande sind, ihren Beruf als Ziviltechniker weiter
auszuüben und mit der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
Voraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ist die Erfüllung
der im Statut festgesetzten Mindestbeitragszeit, sofern die Berufsunfähigkeit
nicht Folge eines Unfalls ist. In diesem Fall entfällt die Voraussetzung der
Erfüllung einer Mindestbeitragszeit. Das Statut kann zur Überprüfung der
Berufsunfähigkeit die Durchführung von ärztlichen Untersuchungen verlangen.
3. Anspruch auf Witwenpension haben Witwen oder
Witwer nach Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten einer Alters- oder
Berufsunfähigkeitspension, die mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes in
aufrechter Ehe gelebt haben. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser
Anspruch. Die Witwenpension beträgt maximal 60 % der Alters- oder
Berufsunfähigkeitspension, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt
hat oder gebührt hätte. Das Statut kann statt einer Witwenpension die
Auszahlung einer nach dem Lebensalter der Witwe oder des Witwers gestaffelten
Abfindung vorsehen. Für den Fall, dass die Witwe oder der Witwer mindestens
zehn Jahre jünger ist als der Verstorbene, oder dass die Eheschließung nach
Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen erfolgte, kann das Statut
Wartezeiten oder Leistungsabschläge nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen vorsehen.
4. Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben auch
hinterbliebene ehemalige Ehegatten von Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufgehoben,
geschieden oder rechtskräftig für nichtig erklärt war und der Anwartschafts-
oder Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes Unterhalt an den ehemaligen
Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs zu leisten
hatte. Im Fall der Wiederverehelichung endet dieser Anspruch. Das Statut kann
vorsehen, dass gleichartige Leistungen an den Unterhaltsberechtigten, die der
Unterhaltsberechtigte auf Grund eines anderen gesetzlichen Anspruchs bezieht,
auf die Hinterbliebenenpension anzurechnen sind. Das Statut kann statt einer
Hinterbliebenenpension die Auszahlung einer nach dem Lebensalter des ehemaligen
Ehegatten gestaffelten Abfindung vorsehen. Die Versorgungsleistungen sind
einerseits mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Zeitpunkt des Ablebens des
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten und andererseits mit der Höhe der
Versorgungsleistungen an die Witwe oder den Witwer gemäß Z 3 begrenzt.
5.- Anspruch auf Waisenpension haben Waisen, die
der Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte hinterlässt. Der
Versorgungsanspruch endet mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Das Statut
hat im Falle einer weiterführenden Ausbildung ein späteres Ende des
Versorgungsanspruchs vorzusehen. Dieser endet spätestens mit Vollendung des 27.
Lebensjahres. Der Anspruch beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 40% der
Versorgungsleistung, die der verstorbene Anwartschafts- oder
Leistungsberechtigte bezogen hat oder bezogen hätte.
(4) Sofern
der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut
einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Lebensgefährten von
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn die Lebensgemeinschaft
im Zeitpunkt des Todes aufrecht war und für mindestens drei Jahre bestanden
hat, sofern nicht eine Witwe oder ein Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen
gemäß Abs. 3 Z 3 hat. Im Fall der Verehelichung des hinterbliebenen
Lebensgefährten endet dieser Anspruch. Die Versorgungsleistungen an
hinterbliebene Lebensgefährten sind mit der Höhe der Versorgungsleistungen an
Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.
(5) Sofern
der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut
einen Anspruch auf Versorgungsleistungen für hinterbliebene Verwandte in
aufsteigender Linie oder für einen Bruder oder eine Schwester des
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten vorsehen, wenn dieser Verwandte im
Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr überschritten hat, mit dem Verstorbenen
in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und dem Verstorbenen für die letzten zehn
Jahre vor dem Tod den Haushalt geführt hat, sofern nicht eine Witwe oder ein
Witwer Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 3, ein ehemaliger
Ehegatte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 3 Z 4 oder ein
Lebensgefährte Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Abs. 4 hat. Die
Versorgungsleistungen an hinterbliebene Verwandte sind mit der Höhe der
Versorgungsleistungen an Witwen oder Witwer gemäß Abs. 3 Z 3 begrenzt.
(6) Die
Versorgungsleistungen an Hinterbliebene gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5
dürfen zusammen jenen Betrag nicht überschreiten, auf den der Verstorbene
selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Innerhalb dieses Höchstmaßes sind
die Leistungen an die einzelnen Hinterbliebenen im Verhältnis der Höhe ihrer
Leistungsansprüche zueinander zu kürzen.
(7) Der
Anspruch auf Versorgungsleistungen entsteht mit dem auf die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten und endet mit dem auf den
Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsletzten.
(8) Aus
den Mitteln des Sterbekassenfonds sind einmalige Geldleistungen aus Anlass des
Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren,
sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds
geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene
Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich
bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts Anderes bestimmt, ist
das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen
Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine
anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe
oder dem Witwer oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen
solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine
anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem
Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für
längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen
auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben.
(9) Die
Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds ist auf Grund der
eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes
ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens
im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem
Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt
höchstens 25 % der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage gemäß
§ 29a Abs. 4."
2. Nach § 29 wird folgender § 29a neu
eingefügt:
"Beiträge
§ 29a. (1) Ziviltechniker
unterliegen ab dem Tag der Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung
der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Im
Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen.
Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder
Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde
Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension,
für Zahlungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 3 des
Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung,
sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den
Übergangsregelungen des § 31 Abs. 2 nicht das persönliche Pensionskonto
des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von
mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben.
Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im
Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.
(3) Ziviltechniker
sind, sofern die Abs. 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen
Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag
festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut
festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der
Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des
vollen Beitrages vorzuschreiben.
(4) Die
Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der
Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die
Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres
aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an
die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus
Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu
berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25 % der Beitragsgrundlage nicht
übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2004 EUR
14.995,--, die Höchstbeitragsgrundlage EUR 57.480,92. Für das Jahr 2005
beträgt die Mindestbeitragsgrundlage EUR 8.553,80 und die
Höchstbeitragsgrundlage EUR 66.558,35. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich
in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der
jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht
hat. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer
Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des
laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber
zu tragen.
(5) Von
der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind
Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.
(6) Sofern
der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut
vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:
1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer
anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,
2. für Zeiten der Kindererziehung,
3. für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.
(7) Das
Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der
Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige
Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag
verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu
erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen
ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der
Anwartschaft auf Leistung vorsehen.
8) Die
Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge nach dem
Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des gemäß § 29 Abs.
9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes nicht
überschreiten."
3. § 31 lautet:
"§ 31. (1) Nähere
Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die
Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder
teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die
Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung
der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung
und die Pflichten der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind unter
Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in
einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der
verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen.
(2) Beim
Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren bestehende Anwartschaften und
Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen sind unter
Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende
Übergangsregelungen sicherzustellen. Übergangsregelungen können ein von
§ 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Anfallsalter, ein unterschiedliches
Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die Entrichtung von
nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die Berechnung von Leistungen
nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen
vorsehen. Die beim Übergang zu einem Kapitaldeckungsverfahren gebildeten Rücklagen
im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Anwartschaften und Leistungen zweckgebunden.
(3) Das
Statut ist im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Es
tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft."
4. Dem § 77 werden der folgende
Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Die
§§ 29, 29a und 31 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Juli 2004 in
Kraft.
(5) Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund von Änderungen dieses
Bundesgesetzes können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen
Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt
werden."
In formeller Hinsicht
wird ersucht, diesen Antrag dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.
Begründung
Allgemeiner Teil
Mit Erkenntnis
vom 23.6.2003, G 8/03, V 7/03, hat der VfGH § 29 Abs. 4
zweiter Satz sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr.
157/1994 idF BGBl. Nr. I 56/2000, und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen
2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, beschlossen vom
Kammertag am 15.6.2000, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift
"konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff. ("Statut
2000") aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in
Kraft.
Der VfGH führte begründend im Wesentlichen
aus, dass in den als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des
Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 eine gesetzliche Regelung der Höchstgrenze
der zu leistenden Beiträge fehlt. Aus der Sicht der Beitragspflichtigen mache
es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den
Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm
diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Mit der gesetzlichen
Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge würden auch sämtliche
Verordnungsbestimmungen betreffend das Beitragssystem – in dieser Hinsicht –
eine nähere gesetzliche Determinierung erfahren.
Durch die im vorliegenden Antrag vorgesehene
Neufassung der §§ 29 und 31 sowie durch die Einfügung eines § 29a in das
Ziviltechnikerkammergesetz 1993 wird dem Erkenntnis des VfGH Rechnung getragen.
In der Neufassung des § 29 wurden gegenüber der Vorgängerbestimmung auch
die aus dem Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds zu gewährenden Leistungen
näher umschrieben.
Besonderer Teil
Zu § 29:
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem
bisherigen § 29 Abs. 1. Klargestellt wird, dass der Pensionsfonds und der
Sterbekassenfonds als gemeinsame Einrichtungen sowohl für Ziviltechniker als
auch für ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene errichtet und betrieben
werden. Ehemalige Ziviltechniker sind Ziviltechniker, deren Befugnis nach dem
Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr 156/1994, nicht mehr aufrecht ist.
Abs. 2 nennt die aus dem Pensionsfonds
jedenfalls zu gewährenden Versorgungsleistungen. Darüber hinaus kann das Statut
nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 weitere Versorgungsleistungen vorsehen, sofern
der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen.
Abs. 3 regelt detailliert die Voraussetzungen
für den Anspruch auf Vorsorgeleistungen in den in Abs. 2 genannten Fällen.
Inhaltlich entsprechen diese im Wesentlichen den im Statut 2000 normierten
Voraussetzungen, die nunmehr eine gesetzliche Grundlage erhalten. Materiell
tritt damit keine Änderung der Rechtslage ein.
Gemäß Abs. 4 kann das Statut Versorgungsleistungen
für hinterbliebene Lebensgefährtinnen oder -gefährten von verstorbenen
Anwartschafts- oder Leistungsberechtigen vorsehen, sofern der Stand und die
Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der Anspruch eines
Lebensgefährten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers subsidiär.
Gemäß Abs. 5 kann das Statut
Versorgungsleistungen auch an bestimmte haushaltsführende Verwandte vorsehen,
sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Der
Anspruch dieser Verwandten ist gegenüber dem einer Witwe oder eines Witwers,
eines hinterbliebenen ehemaligen Ehegatten und eines hinterbliebenen
Lebensgefährten subsidiär.
Abs. 6 sieht vor, dass sämtliche an
Hinterbliebene aufgrund des Abs. 3 Z 3 bis 5 und Abs. 4 und 5 gewährten
Leistungen zusammen den Betrag nicht überschreiten dürfen, auf den der
Verstorbene selbst Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Gegebenenfalls sind
die Leistungen an die genannten Hinterbliebenen aliquot zu kürzen.
Gemäß Abs. 7 entsteht der Anspruch auf Versorgungsleistungen
mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten
und endet mit dem auf den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen folgenden
Monatsletzten.
Abs. 8 regelt die im Fall des Ablebens eines
Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers aus dem Sterbekassenfonds zu
gewährenden Leistungen ("Sterbegeld"). Die in Abs. 8 geregelten
Voraussetzungen entsprechen jenen des Statuts 2000.
Abs. 9 enthält die (allgemeine) Regelung über
die Bemessung der Höhe der Versorgungsansprüche aus dem Pensionsfonds und dem
Sterbekassenfonds. Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds richtet sich nach den eingezahlten
Beiträgen und den erzielten Veranlagungsüberschüssen und ist nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe des Sterbegeldes
ist unter Berücksichtigung des Standes und der Entwicklung des Fondsvermögens
im Statut festzusetzen, wobei eine Rücklage zu bilden ist, die zumindest dem
Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat. Das Sterbegeld beträgt
höchstens 25 % der im Jahr des Ablebens geltenden Höchstbeitragsgrundlage.
Zu § 29 a:
Abs. 1 regelt den Zeitpunkt, ab dem
Ziviltechniker der Beitragspflicht unterliegen. Die Beitragspflicht endet mit
dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz
1993, nicht aber mit dem Ruhen der Befugnis. In Abs. 5 ist jedoch die Befreiung
von der Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber zum Sterbekassenfonds)
vorgesehen, wenn die Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.
Die Höhe der jährlichen Beiträge zum
Pensionsfonds ist gemäß Abs. 2 im Statut festzusetzen. Dabei ist auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Abs.
2 enthält darüber hinaus Bestimmungen darüber, wie die Beiträge zum
Pensionsfonds zu verwenden sind.
Für den Regelfall der Beitragsleistung ist in
Abs. 3 ein Fixbetrag im Statut festzusetzen. Der Ziviltechniker kann allerdings
bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge
auf Basis der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4 beantragen. Sofern ein solcher
Antrag nicht gestellt wird, ist der volle Fixbetrag vorzuschreiben.
Die Beitragsgrundlage wird gemäß Abs. 4 auf
Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als
Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die
Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus
Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu
berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25 % der Beitragsgrundlage nicht
übersteigen. Abs. 4 sieht Höchst- und Mindestbeitragsgrundlagen vor, die
laufend an die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung,
angepasst werden. Bei unselbständigen Ziviltechnikern, die in einem
Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind die Beiträge
zum Pensionsfonds vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu
bemessen und zu entrichten und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von Dienstnehmer und Dienstgeber zu
tragen.
Abs. 5 sieht die Befreiung von der
Beitragspflicht zum Pensionsfonds (nicht aber Sterbekassenfonds) vor, wenn die
Befugnis im gesamten Kalenderjahr ruht.
Abs. 6 enthält jene Fälle, in denen das Statut
eine Ermäßigung der Beitragsverpflichtung vorsehen kann, sofern der Stand und
die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen. Die Ermäßigung erfolgt auf
Antrag.
Durch Abs. 7 wird die Möglichkeit geschaffen,
auch bei Befreiung von der Beitragspflicht eine Beitragsleistung zu erbringen.
Daneben besteht die Möglichkeit, höhere Beiträge bis zu dem im Statut
vorgesehenen Höchstbeitrag zu zahlen. Auch kann das Statut für Ziviltechniker,
deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der
Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.
Abs. 8 regelt die Finanzierung des
Sterbekassenfonds. Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds sind durch Beiträge
nach dem Umlageverfahren zu decken, die nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen festzusetzen sind. Die Höhe der jährlichen Beiträge darf 5% des
gemäß § 29 Abs. 9 für das jeweilige Kalenderjahr festgelegten Sterbegeldes
nicht überschreiten.
Zu § 31:
Abs. 1 verweist hinsichtlich der näheren
Bestimmungen zur Ausgestaltung der in §§ 29, 29a und 30 geregelten Grundsätze
auf das Statut.
Abs. 2 enthält Übergangsbestimmungen für den
Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren, dies betrifft die vor dem Statut 2000
erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche. Übergangsregelungen können
ein von § 29 Abs. 3 Z 1 abweichendes Pensionsanfallsalter, ein
unterschiedliches Anfallsalter für Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen, die
Entrichtung von nach Altersklassen gestaffelten Fixbeträgen sowie die
Berechnung von Leistungen nach Maßgabe von Dauer und Ausmaß der Teilnahme an
der Wohlfahrtseinrichtung vorsehen.
Abs. 3 regelt die Kundmachung und das
Inkrafttreten des vom Kammertag zu erlassenden Statuts.
Zu § 77:
Gemäß Abs. 4 treten die neu erlassenen
Bestimmungen mit 1. Juli 2004 in Kraft. Verordnungen können gemäß Abs. 5 schon
ab der Kundmachung der Novelle erlassen werden. Diese Bestimmung ermöglicht,
dass das (neue) Statut der Wohlfahrtseinrichtungen rechtzeitig vor dem 1. Juli
2004 erlassen werden und am 1. Juli 2004 in Kraft treten kann.