330/A XXII. GP
Eingebracht am 29.01.2004
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ANTRAG
der Abgeordneten Winkler, Dolinschek
und Kollegen
betreffend Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft
(Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz
betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft
(Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl.
Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. xxx/2002, geändert wird
Der Nationalrat hat
beschlossen:
Das Bundesgesetz
betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und
Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl. Nr. 287/1984 idF des
BGBl. I
Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 1
wird nachstehender Satz angefügt:
„Dazu gehören auch die Dienstnehmer aller
Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Gegenstand vorwiegend die
Gewinnung, Pflege, Verarbeitung und Betreuung von Tieren und Pflanzen sowie die
Pflege der Landschaft überhaupt bilden, einschließlich betrieblich notwendiger
Nebenbetätigungen sowie Einkaufs-, Verkaufs-, Verarbeitungs- und Verwaltungs-
und Dienstleistungsorganisationen, Beratungs-, Schulungs- und
Kontrolleinrichtungen auf diesem Gebiet.“
2. Im § 5 Abs. 4 wird nach dem Satzteil „sowie
aus solchen Betrieben“ die Wortfolge „seit dem 1.1.1990“ eingefügt.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen
Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und
Soziales zuzuweisen.
Begründung
Allgemeiner Teil:
Der derzeitige Geltungsbereich trägt der dynamischen Entwicklung der
Land- und Forstwirtschaft in keiner Weise Rechnung. Er führt dazu, dass
Arbeitnehmer, die die gleichen Tätigkeiten ausüben, unterschiedlichen
Arbeitsrechten oder überhaupt keinem Arbeitsrecht unterliegen. Eine effiziente
Vertretung dieser Arbeitnehmergruppen wird dadurch in hohem Maße behindert.
Außerdem ist die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einem der in Betracht
kommenden Arbeitsrechte von schwierigen Rechtsfragen belastet und mit der
Gefahr verknüpft, dass einzelne (kleine) Gruppen von Arbeitnehmern überhaupt
keinem Kollektivvertrag angehören. Eine Klärung dieser komplizierten und für
die betroffenen Dienstnehmer nicht verständlichen Zuständigkeitsfragen ist
daher dringend erforderlich. Sie soll in einer Weise erfolgen, dass
Dienstnehmer, die im wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausüben, im gleichen
Arbeitsrecht zusammengefasst werden.
Besonderer Teil:
Zu Zif. 2: Durch die Festlegung eines
Stichtages (das ist der 1.1.1990) wird klargestellt, dass nur solche
Nachfolgeunternehmen erfasst werden, die danach aus land- und
forstwirtschaftlichen Genossenschaften hervorgegangen sind.