330/A XXII. GP

Eingebracht am 29.01.2004
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Winkler, Dolinschek

und Kollegen

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes  in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes  in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl.
Nr. 287/1984 idF des BGBl. I Nr. xxx/2002, geändert wird

 

           

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl. Nr. 287/1984 idF des BGBl. I
Nr. xxx/2002, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 5 Abs. 1 wird nachstehender Satz angefügt:

 

„Dazu gehören auch die Dienstnehmer aller Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform, deren Gegenstand vorwiegend die Gewinnung, Pflege, Verarbeitung und Betreuung von Tieren und Pflanzen sowie die Pflege der Landschaft überhaupt bilden, einschließlich betrieblich notwendiger Nebenbetätigungen sowie Einkaufs-, Verkaufs-, Verarbeitungs- und Verwaltungs- und Dienstleistungsorganisationen, Beratungs-, Schulungs- und Kontrolleinrichtungen auf diesem Gebiet.“

 

 

2. Im § 5 Abs. 4 wird nach dem Satzteil „sowie aus solchen Betrieben“ die Wortfolge „seit dem 1.1.1990“ eingefügt.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

 

 


Begründung

Allgemeiner Teil:

Der derzeitige Geltungsbereich trägt der dynamischen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in keiner Weise Rechnung. Er führt dazu, dass Arbeitnehmer, die die gleichen Tätigkeiten ausüben, unterschiedlichen Arbeitsrechten oder überhaupt keinem Arbeitsrecht unterliegen. Eine effiziente Vertretung dieser Arbeitnehmergruppen wird dadurch in hohem Maße behindert. Außerdem ist die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einem der in Betracht kommenden Arbeitsrechte von schwierigen Rechtsfragen belastet und mit der Gefahr verknüpft, dass einzelne (kleine) Gruppen von Arbeitnehmern überhaupt keinem Kollektivvertrag angehören. Eine Klärung dieser komplizierten und für die betroffenen Dienstnehmer nicht verständlichen Zuständigkeitsfragen ist daher dringend erforderlich. Sie soll in einer Weise erfolgen, dass Dienstnehmer, die im wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausüben, im gleichen Arbeitsrecht zusammengefasst werden.

 

Besonderer Teil:

Zu Zif. 2: Durch die Festlegung eines Stichtages (das ist der 1.1.1990) wird klargestellt, dass nur solche Nachfolgeunternehmen erfasst werden, die danach aus land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften hervorgegangen sind.