333/A XXII. GP
Eingebracht am 10.02.2004
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ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Gusenbauer
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz
und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (1.
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 1. SVÄG 2004)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz
2004 – 1. SVÄG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr
145/2003, wird wie folgt geändert:
1.
Nach
§ 610 wird folgender § 611 samt Überschrift eingefügt:
„Besondere
Pensionsanpassung 2004
§ 611. Abweichend von §§ 108h Abs. 1
und 607 Abs.3a hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Kosumentenschutz durch Verordnung für das Kalenderjahr 2004 eine zusätzliche
Pensionsanpassung derart durchzuführen, dass alle Pensionen mit dem
Anpassungsfaktor 1,008 erhöht werden.“
2. Nach § 611 wird folgender § 612 samt
Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmung zu Art. 1 des 1.
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx
§ 612. § 611 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I
Nr. xx/2004 tritt mit 1.März 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
145/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 301 wird folgender § 302 samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Pensionsanpassung 2004
§ 302. Abweichend von § 50 Abs. 1
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Kosumentenschutz durch Verordnung für das Kalenderjahr 2004 eine zusätzliche
Pensionsanpassung derart durchzuführen, dass alle Pensionen mit dem
Anpassungsfaktor 1,008 erhöht werden.“
2. Nach § 302 wird folgender § 303 samt
Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmung zu Art. 2 des 1.
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx
§ 303. § 302 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. xx/2004 tritt mit 1.
März 2004 in Kraft.“
Artikel
3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGB1.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003,
wird wie folgt geändert:
1. Nach §290 wird folgender § 291 samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Pensionsanpassung 2004
§ 291. Abweichend von § 46 Abs. 1
hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Kosumentenschutz durch Verordnung für das Kalenderjahr 2004 eine zusätzliche
Pensionsanpassung derart durchzuführen, dass alle Pensionen mit dem
Anpassungsfaktor 1,008 erhöht werden.“
2. Nach § 291 wird folgender § 292 samt
Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmung zu Art. 3 des 1.
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx
§ 292. § 291 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. 1 Nr. xx/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft."
Begründung:
Mehr als eineinhalb Millionen
Pensionsbezieherinnnen und Pensionsbezieher sind 2004 durch die Maßnahmen der
Bundesregierung von Pensionskürzungen betroffen. Trotz aller Wahlversprechen
und Ankündigungen mussten Österreichs Pensionistinnen und Pensionisten seit dem
Amtsantritt der ÖVP-FPÖ-Regierung ständig Einbußen ihrer Kaufkraft hinnehmen.
Die letzten Maßnahmen der Regierungsparteien,
nämlich die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages um 0,5 Prozent und
die Einführung eines Freizeitunfallversicherungsbeitrages von 0,1 Prozent
sowie der Wegfall des Wertausgleiches 2003 haben das Fass zum überlaufen
gebracht. 83 Prozent der Pensionistinnen und Pensionisten bekommen netto
weniger Pension als noch vor einem Jahr.
Die SPÖ fordert daher für das laufende Jahr
eine zusätzliche Pensionsanpassung in der Höhe von 0,8 Prozent. Diese
Anpassung ergibt sich folgendermaßen:
·
Die Inflationsrate für 2004 wird vom
Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung mit 1,2 Prozent
prognostiziert.
·
Die bereits beschlossene
Pensionsanpassung beträgt durchschnittlich ein Prozent – somit fehlen
0,2 Prozent.
·
Höhere Sozialversicherungsbeiträge
(+0,5 Krankenversicherung, +0,1 Unfall-versicherung) bewirken eine
Pensionsminderung von 0,6 Prozent.
Um nun zu einer Pensionsanpassung zu kommen,
die diese Verluste ausgleicht, müssen die Pensionen um 0,8 Prozent erhöht
werden.