333/A XXII. GP

Eingebracht am 10.02.2004
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Dr. Gusenbauer

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 1. SVÄG 2004)


Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 1. SVÄG 2004)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 145/2003, wird wie folgt geändert:

 

1.             Nach § 610 wird folgender § 611 samt Überschrift eingefügt:

                             „Besondere Pensionsanpassung 2004

 

§ 611. Abweichend von §§ 108h Abs. 1 und 607 Abs.3a hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Kosumentenschutz durch Verordnung für das Kalenderjahr 2004 eine zusätzliche Pensionsanpassung derart durchzuführen, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor 1,008 erhöht werden.“

 

2. Nach § 611 wird folgender § 612 samt Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmung zu Art. 1 des 1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx


§ 612.
§ 611 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. xx/2004 tritt mit 1.März 2004 in Kraft.“

 


Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:


1. Nach § 301 wird folgender § 302 samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Pensionsanpassung 2004

 

§ 302. Abweichend von § 50 Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Kosumentenschutz durch Verordnung für das Kalenderjahr 2004 eine zusätzliche Pensionsanpassung derart durchzuführen, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor 1,008 erhöht werden.“

 

2. Nach § 302 wird folgender § 303 samt Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmung zu Art. 2 des 1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx


§ 303. § 302 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft.“

 

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGB1. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:


1. Nach §290 wird folgender § 291 samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Pensionsanpassung 2004

 

§ 291. Abweichend von § 46 Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Kosumentenschutz durch Verordnung für das Kalenderjahr 2004 eine zusätzliche Pensionsanpassung derart durchzuführen, dass alle Pensionen mit dem Anpassungsfaktor 1,008 erhöht werden.“

 

2. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift angefügt:
"Schlussbestimmung zu Art. 3 des 1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. xx

§ 292. § 291 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xx/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft."


Begründung:

 

Mehr als eineinhalb Millionen Pensionsbezieherinnnen und Pensionsbezieher sind 2004 durch die Maßnahmen der Bundesregierung von Pensionskürzungen betroffen. Trotz aller Wahlversprechen und Ankündigungen mussten Österreichs Pensionistinnen und Pensionisten seit dem Amtsantritt der ÖVP-FPÖ-Regierung ständig Einbußen ihrer Kaufkraft hinnehmen.

 

Die letzten Maßnahmen der Regierungsparteien, nämlich die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages um 0,5 Prozent und die Einführung eines Freizeitunfallversicherungsbeitrages von 0,1 Prozent sowie der Wegfall des Wertausgleiches 2003 haben das Fass zum überlaufen gebracht. 83 Prozent der Pensionistinnen und Pensionisten bekommen netto weniger Pension als noch vor einem Jahr.

 

Die SPÖ fordert daher für das laufende Jahr eine zusätzliche Pensionsanpassung in der Höhe von 0,8 Prozent. Diese Anpassung ergibt sich folgendermaßen:

 

·               Die Inflationsrate für 2004 wird vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung mit 1,2 Prozent prognostiziert.

·               Die bereits beschlossene Pensionsanpassung beträgt durchschnittlich ein Prozent – somit fehlen 0,2 Prozent.

·               Höhere Sozialversicherungsbeiträge (+0,5 Krankenversicherung, +0,1 Unfall-versicherung) bewirken eine Pensionsminderung von 0,6 Prozent.

 

Um nun zu einer Pensionsanpassung zu kommen, die diese Verluste ausgleicht, müssen die Pensionen um 0,8 Prozent erhöht werden.