335/A XXII. GP

Eingebracht am 11.02.2004
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A n t r a g

der Abgeordneten Scheibner, Mag.Molterer, Dolinschek, Mag.Tancsits

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:

Nach § 610 werden folgende §§ 611 und 612 samt Überschriften angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2004

§ 611. (1) Die Pensionsversicherungsträger werden im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum Ausgleich der Auswirkungen nach § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 606 Abs. 4 und 5 sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen, auf die § 606 Abs. 4 und 5 anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 598/2003 den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 3 begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.

(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1 ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.

(3) Abweichend von § 84 Abs. 3 sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.

(4) Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.

(5) Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Ersatzanspruch des Landes

§ 612. (1) Hat der Pensionsversicherungsträger von der Ermächtigung nach § 611 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach § 611 Abs. 1 vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Pensionsversicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.

(2) Der Pensionsversicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach § 611 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:

Nach § 301 werden folgende §§ 302 und 303 samt Überschriften angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2004

§ 302. (1) Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich der Auswirkungen nach § 29 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 297 Abs. 3 sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 29 Abs. 1 erster Satz genannten Personen, auf die § 297 Abs. 3 anzuwenden ist, sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 598/2003 den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 3 begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.

(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1 ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.

(3) Abweichend von § 44 Abs. 2 sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.

(4) Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.

(5) Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Ersatzanspruch des Landes

§ 303. (1) Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach § 302 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach § 302 Abs. 1 vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.

(2) Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach § 302 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:

Nach § 290 werden folgende §§ 291 und 292 samt Überschriften angefügt:

„Einmalzahlung für das Jahr 2004

§ 291. (1) Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich der Auswirkungen nach § 26 Abs. 1 erster Satz sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 26 Abs. 1 erster Satz genannten Personen sowie den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 598/2003 den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 3 begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.

(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1 ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.

(3) Abweichend von § 42 Abs. 2 sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds bundesbeitragswirksam zu überweisen.

(4) Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.

(5) Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Ersatzanspruch des Landes

§ 292. (1) Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach § 291 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach § 291 Abs. 1 vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend macht.

(2) Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach § 291 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“


Begründung

Um für BezieherInnen niedriger Pensionen bis zu 780 € eine österreichweit einheitliche Behandlung sicherzustellen, werden die Sozialversicherungsträger ermächtigt, im Rahmen ihrer Unterstützungsfonds unverzüglich eine einmalige außerordentliche Zuwendung in der Höhe des Vierzehnfachen von 0,6 % der jeweiligen Gesamtbruttopension(en) zu gewähren.

Von dieser Maßnahme werden rund 530 000 Personen profitieren; die Mehrkosten für das Budget 2004 werden sich auf rund 20 Millionen Euro belaufen.

Jenen Bundesländern, die bereits Vorleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes erbracht haben, werden die Aufwendungen abgegolten.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.