335/A XXII. GP
Eingebracht am 11.02.2004
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A n t r a g
der
Abgeordneten Scheibner, Mag.Molterer, Dolinschek, Mag.Tancsits
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 610 werden folgende §§ 611 und 612 samt Überschriften angefügt:
„Einmalzahlung für das Jahr 2004
§ 611. (1) Die Pensionsversicherungsträger werden im
Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum
Ausgleich der Auswirkungen nach § 73
Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 606 Abs. 4 und 5
sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 73 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Personen, auf die § 606 Abs. 4 und 5 anzuwenden ist, sowie
den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung
eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im
Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II
Nr. 598/2003 den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung
ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 3
begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1
ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich
des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die
Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
(3)
Abweichend von § 84 Abs. 3 sind im Jahr 2004 die für
Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds
bundesbeitragswirksam zu überweisen.
(4)
Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch
besteht.
(5) Die Einmalzahlung
gilt als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu
entrichten.
Ersatzanspruch
des Landes
§ 612. (1) Hat der Pensionsversicherungsträger
von der Ermächtigung nach § 611 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht
hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach § 611 Abs. 1
vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die
Dienststelle eines Landes beim
Pensionsversicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt
Namen und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin)
bis längstens 1. April 2004 geltend macht.
(2) Der Pensionsversicherungsträger
hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1
aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach § 611 abzuziehen. Die
Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht
erforderlich.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt
geändert:
Nach
§ 301 werden folgende §§ 302 und 303 samt Überschriften angefügt:
„Einmalzahlung für das Jahr 2004
§ 302. (1) Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004
ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich der
Auswirkungen nach § 29
Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 297 Abs. 3 sowie für
BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 29 Abs. 1 erster Satz
genannten Personen, auf die § 297 Abs. 3 anzuwenden ist, sowie den
Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine
Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im
Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II
Nr. 598/2003 den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung
ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 3
begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1
ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich
des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die
Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
(3)
Abweichend von § 44 Abs. 2 sind im Jahr 2004 die für
Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds
bundesbeitragswirksam zu überweisen.
(4)
Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch
besteht.
(5) Die Einmalzahlung
gilt als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu
entrichten.
Ersatzanspruch
des Landes
§ 303. (1) Hat der Versicherungsträger von der
Ermächtigung nach § 302 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht
hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach § 302 Abs. 1
vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die
Dienststelle eines Landes beim
Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen
und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis
längstens 1. April 2004 geltend macht.
(2) Der
Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des
Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach
§ 302 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der
Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“
Artikel 3
Änderung des
Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:
Nach
§ 290 werden folgende §§ 291 und 292 samt Überschriften angefügt:
„Einmalzahlung für das Jahr 2004
§ 291. (1) Der Versicherungsträger wird im Jahr 2004
ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich der
Auswirkungen nach § 26
Abs. 1 erster Satz sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes
vorzusehen: Den im § 26
Abs. 1 erster Satz genannten Personen sowie den Beziehern und
Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung
zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach
Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 598/2003 den
Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 %
des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 3 begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1
ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich
des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die
Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
(3)
Abweichend von § 42 Abs. 2 sind im Jahr 2004 die für
Einmalzahlungen notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds
bundesbeitragswirksam zu überweisen.
(4)
Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch
besteht.
(5) Die Einmalzahlung
gilt als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu
entrichten.
Ersatzanspruch
des Landes
§ 292. (1) Hat der Versicherungsträger von der
Ermächtigung nach § 291 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht
hat, die erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach § 291 Abs. 1
vorgesehenen Betrages zu ersetzen, wenn dies die
Dienststelle eines Landes beim
Versicherungsträger unter Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen
und Versicherungsnummer des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis
längstens 1. April 2004 geltend macht.
(2) Der
Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des
Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach
§ 291 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der
Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“
Begründung
Um für
BezieherInnen niedriger Pensionen bis zu 780 € eine österreichweit
einheitliche Behandlung sicherzustellen, werden die Sozialversicherungsträger
ermächtigt, im Rahmen ihrer Unterstützungsfonds unverzüglich eine einmalige
außerordentliche Zuwendung in der Höhe des Vierzehnfachen von 0,6 % der
jeweiligen Gesamtbruttopension(en) zu gewähren.
Von dieser
Maßnahme werden rund 530 000 Personen profitieren; die Mehrkosten für das
Budget 2004 werden sich auf rund 20 Millionen Euro belaufen.
Jenen
Bundesländern, die bereits Vorleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
erbracht haben, werden die Aufwendungen abgegolten.
In formeller
Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem
Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.