338/A XXII. GP

Eingebracht am 10.02.2004
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Durchführung einer Sonderprüfung des Rechnungshofes gemäß §99 Abs. 1 GOG hinsichtlich besonderer Akte der Gebarung des Bundesministeriums für Finanzen sowie dessen Dienststellen.

 

Die Behandlung und Beurteilung der Steuerakte des Finanzministers sowie Personen und Körperschaften in seiner Umgebung ist ein politisch äußerst sensibler Vorgang, geht es doch um die Glaubwürdigkeit der Steuer- und Finanzpolitik der Republik.

Da die anhängigen Verfahren in dieser Sache voraussichtlich eine sehr lange Zeit bis zu einer abschließenden Beurteilung beanspruchen werden und da am korrekten und unbefangenen Zustandekommen der bis jetzt bekannt gewordenen Beurteilungen der Finanzverwaltung berechtigte Zweifel aufgetaucht sind, ist eine unabhängige und zügige Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof in diesem Fall ein Gebot der Stunde.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Rechnungshof wird gemäß §99 Abs. 1 GOG beauftragt, besondere Akte der Gebarung des Bundesministeriums für Finanzen sowie dessen Dienststellen und deren Übereinstimmung mit bestehenden Vorschriften im Zusammenhang mit

a)     der steuerlichen Beurteilung von Vorgesetzten, insbesondere der Ressortleiter,

b)     der steuerlichen Beurteilung von juristischen Personen (etwa Personen­gesellschaften, Vereine, Fonds), die diesen zuzurechnen sind, im Vergleich mit anderen juristischen Personen,

c)      dem Zustandekommen von Gutachten, Auskünften, Bescheiden u.ä. in diesen und vergleichbaren Steuerfällen,

d)     dem zeitlichen und formalen Ablauf derartiger Steuerprüfungen,

e)     dem Ergebnis dieser Steuerprüfungen vergleichend

für die letzten 10 Jahre zu überprüfen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Rechnungshofausschuß vorgeschlagen.